Nordrhein-Westfalen

Verordnung über den Nationalpark Eifel (NP-VO Eifel)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 318e68d6-26b3-4bd5-b2df-d4261436e651. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 17.12.2003 Fassung Gültig ab 25.11.2016

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 17.12.2003 Fassung Gültig ab 25.11.2016 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 17. Dezember 2003 Inhaltsverzeichnis Abschnitt I Geltungsbereich, Zonierung, Schutzzweck § 1 Erklärung zum Nationalpark § 2 Geltungsbereich und Zonierung § 3 Schutzzweck Abschnitt II Umsetzung der Schutzziele, Planungen und Nutzungen § 4 Nationalparkplan § 5 Wegeplan § 6 Verfahren zur Aufstellung des Nationalparkplans § 7 Nationalparkverordnung und Landschaftsplanung § 8 Maßnahmenplan § 9 Wildbestandsregulierung § 10 Naturerleben und Erholung § 11 Wissenschaft und Forschung § 12 Bildung und Öffentlichkeitsarbeit § 13 Nationalparkzentrum Abschnitt III Schutzvorschriften § 14 Verbote § 15 Betretungsrecht § 16 Nicht betroffene Tätigkeiten, zulässige Handlungen § 17 Befreiungen Abschnitt IV Organisation § 18 Nationalparkverwaltung § 19 Kommunaler Nationalparkausschuss § 20 Nationalpark-Arbeitsgruppe § 21 Nationalpark-Beirat § 22 Nationalparkort Abschnitt V Bußgeldbestimmungen § 23 Ordnungswidrigkeiten Abschnitt VI Schlußvorschriften § 24 In-Kraft-Treten, Berichtspflicht Nationalpark Eifel Aufgrund des § 43 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. 568) in der geltenden Fassung verordnet das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen nach Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen: Präambel Die für die Naturlandschaft der Eifel charakteristischen Lebensräume von Laubwäldern, Quellgebieten, Bachtälern und Offenlandflächen sollen durch die Errichtung eines Nationalparks der Kategorie II nach den Kriterien der IUCN (International Union for Conservation of Nature and Natural Resources) besonders geschützt werden; diese Kriterien sollen nach spätestens 30 Jahren erfüllt sein. Der Nationalpark Eifel repräsentiert innerhalb der kontinentalen biogeographischen Region Europas in hervorragender Weise die Buchenmischwälder der atlantisch geprägten westlichen Mittelgebirge (kollin bis submontan-montan) auf überwiegend saurem Ausgangsgestein. Die Einzigartigkeit dieser großräumigen Mittelgebirgslandschaft wird durch einen einheitlichen Schutz auf Dauer gewährleistet und für die Bevölkerung unmittelbar erlebbar gemacht. Das Land Nordrhein-Westfalen verfolgt das Ziel, langfristig den Nationalpark räumlich weiter zu entwickeln. Die Interessen der ortsansässigen Bevölkerung an der Sicherung und Entwicklung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie die Belange der regionalen Entwicklung der gewerblichen Wirtschaft und des nachhaltigen Tourismus sind in Übereinstimmung mit den fachlichen Zielen des Nationalparks zu berücksichtigen. Abschnitt I Geltungsbereich, Zonierung, Schutzzweck Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Erklärung zum Nationalpark Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 7 und § 19 geändert durch Artikel II Nummer 11 des Aachen-Gesetzes vom 26. Februar 2008 (GV. NRW. S. 162), in Kraft getreten am 21. Oktober 2009. (1) Die im südlichen Teil der Städteregion Aachen und des Kreises Düren sowie im westlichen Teil des Kreises Euskirchen gelegenen Staatswaldgebiete Wahlerscheid, Dedenborn, Kermeter, Hetzingen, der Truppenübungsplatz Vogelsang mit Ausnahme des Bereichs der Burg Vogelsang, der Urftsee und der Urftarm des Obersees werden in den in § 2 näher bezeichneten Grenzen zum Nationalpark erklärt. Das Gebiet hat eine Größe von ca. 10.700 ha. (2) Der Nationalpark trägt den Namen "Nationalpark Eifel". Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Geltungsbereich und Zonierung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2, § 11, § 17 und § 20 zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016. (1) Die Lage des Nationalparks ergibt sich aus der als Anlage 1 in Verkleinerung beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 (Nationalparkkarte) und der genaue Geltungsbereich aus der Abgrenzung des Nationalparks in einer Verkleinerung der Karten des Liegenschaftskatasters im Maßstab 1:10.000 und dem als Anlage 2 beigefügten Flurstücksverzeichnis. (2) Die Nationalparkkarte und die Verkleinerung der Karten des Liegenschaftskatasters mit der Grenze des Nationalparks sowie das Flurstücksverzeichnis sind Bestandteil dieser Verordnung und liegen mit dieser bei der Bezirksregierung Köln, der Nationalparkverwaltung (§ 18) sowie der Städteregion Aachen und den Kreisen Düren und Euskirchen und den Städten und Gemeinden Heimbach, Hellenthal, Hürtgenwald, Kall, Mechernich, Monschau, Nideggen, Schleiden und Simmerath während der Dienststunden zur Einsicht aus. (3) Der Nationalpark ist in zwei Zonen gegliedert, die in der in Absatz 1 genannten Karte ausgewiesen sind: Zone I: Prozessschutzzone (grün dargestellt), Zone II: Pflegezone (gelb dargestellt). Zone I unterteilt sich in Zone I a: Flächen, die ab sofort dem Prozessschutz überlassen werden können. Zone I b: Flächen, die nach einer Umbauphase von längstens 30 Jahren in den Prozessschutz entlassen werden können. Zone I c: Ein Umbau innerhalb der nächsten 30 Jahre wird voraussichtlich nicht möglich sein; die Entlassung in den Prozessschutz bleibt erklärtes Ziel. Zone II unterteilt sich in Zone II a: Offenlandflächen, die der regelmäßigen Pflege bedürfen; Funktionspflegezonen im Bereich der denkmalgeschützten Gebäude; technische Funktionspflegezonen wie der Urftsee. Zone II b: Offenlandflächen, deren Verbleib in Zone II im Rahmen des Nationalparkplans in Form eines Prüfauftrages durch die Nationalparkverwaltung zu klären ist. (4) In der Zone I (Naturschutz ohne Management nach den Kriterien der International Union for Conservation of Nature and Natural Resources - IUCN) sind Natur und Landschaft der Flächen der Zone I a (Waldflächen: dunkelgrün; Offenlandflächen: dunkelgrün senkrecht gestreift) der natürlichen Entwicklung zu überlassen. Die Flächen in der Zone I b (mittelgrün) sind nach einer kurz- bis mittelfristigen Umbauphase von höchstens 30 Jahren dem Prozessschutz zu überlassen. Für Flächen der Zone I c (hellgrün), auf denen ein Umbau innerhalb von 30 Jahren voraussichtlich nicht möglich erscheint, ist die dauerhafte Entlassung in den Prozessschutz erklärtes Ziel. (5) In der Zone II (Naturschutz mit Management nach den IUCN - Kriterien) sind Pflegemaßnahmen für naturschutzfachlich wertvolle Offenlandflächen und kulturhistorisch wertvolle Flächen und Objekte durchzuführen. Die Ziele und Maßnahmen werden durch den Nationalparkplan (§ 4) bestimmt. (6) Für die Flächen der Zone II b (gelb/grün schräg gestreift) legt die Nationalparkverwaltung (§ 18) nach Durchführung des Prüfauftrages nach Absatz 3 die Zonierung sowie die Ziele und Maßnahmen im Rahmen des Nationalparkplanes (§ 4) fest. (7) Über eine Einbeziehung des Geländes der Burg Vogelsang in den Geltungsbereich dieser Verordnung entscheidet der Verordnungsgeber zum 1. Januar 2006 mit dem Abzug der belgischen Streitkräfte. In der Fläche des bebauten Bereichs um Burg Vogelsang in der Abgrenzung der im Regionalplan als Bereich "Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung" dargestellten Fläche (in der Nationalparkkarte schwarz schräg gestreift) sind nur nationalparkverträgliche Nutzungen im Rahmen der Konversion des Truppenübungsplatzes zulässig (§53 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist,). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Schutzzweck Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3, § 16 und § 23 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016. (1) Der Nationalpark repräsentiert die für die nördliche Eifel typischen natürlichen und naturnahen Lebensräume und Lebensgemeinschaften auf bodensauren Standorten von der kollinen bis zur montanen Höhenstufe zwischen 200 m und 600 m. Dies sind insbesondere unterschiedliche Laubwälder, Quellgebiete, Fließgewässer, Offenlandbiotope und Felsbildungen. (2) Schutzzweck ist: 1. die natürlichen oder naturnahen Ökosysteme einschließlich der Böden und Gesteine und der sich daraus ergebenden natürlichen Vielfalt an Lebensräumen, Tieren und Pflanzen sowie geomorphologischen Erscheinungsformen zu erhalten oder zu entwickeln und insbesondere einen vom menschlichen Eingreifen weitgehend ungestörten Ablauf der natürlichen Entwicklung zu gewährleisten. In diesem Sinne dient der Nationalpark auch als Referenzfläche für die Umweltbeobachtung. Außerdem sind die Voraussetzungen für die Selbstregulationsfähigkeit der Ökosysteme zu verbessern. Hierzu sind die bisher forstwirtschaftlich geprägten Wälder unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse kurz- bis mittelfristig einer natürlichen Entwicklung zuzuführen, 2. die Voraussetzungen für eine natürliche Wiederbesiedlung zwischenzeitlich aus dem Gebiet ganz oder weitgehend verdrängter Pflanzen- und Tierarten zu schaffen, 3. die besonders schutzwürdigen Offenlandbiotope gemäß Nationalparkkarte (§ 2) zu erhalten und zu pflegen. (3) Der Nationalpark soll auch 1. die besondere Eigenart, landschaftliche Schönheit, Ruhe und Ungestörtheit des Gebietes erhalten, entwickeln oder wiederherstellen, 2. die Landschaft wegen ihrer besonderen Bedeutung für naturnahe Erholung und das Naturerlebnis erhalten und entwickeln und dabei die Interessen des Naturschutzes und des Tourismus zusammenführen, 3. wildlebende Tierarten und wildwachsende Pflanzenarten für die Nationalparkbesucher erlebbar machen, 4. kulturhistorisch sowie zeitgeschichtlich wertvolle Flächen und Denkmäler erhalten und erlebbar machen, soweit der Schutzzweck gemäß Absatz 2 nicht entgegensteht. (4) Weiterer Schutzzweck ist auf der Grundlage von § 53 des Landesnaturschutzgesetzes die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) der nachfolgend aufgeführten natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse in den in Anlage 3 dargestellten Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung: 1. Prioritäre Lebensraumtypen: Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0), Schlucht- und Hangmischwälder (9180), Borstgrasrasen im Mittelgebirge (6230), Moorwälder (91 D0). 2. Weitere Lebensraumtypen: Hainsimsen-Buchenwald (9110), Waldmeister-Buchenwald (9130), Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (9170), Fließgewässer mit Unterwasservegetation (3260), Feuchte Hochstaudenfluren (6430), Glatthaferwiesen (6510), Berg-Mähwiesen (6520), Pfeifengraswiesen (6410), Kieselhaltige Schutthalden der Berglagen (8150), Silikatfelsen mit ihrer Pioniervegetation (8230), Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation (8220), Trockene Heidegebiete (4030), Moorschlenken-Pioniergesellschaften (7150). (In Klammern ist der FFH-Zifferncode angegeben.) 3. Tier- und Pflanzenarten der Anhänge II und IV der FFH-Richtlinie, wie insbesondere Wildkatze, Biber, Großes Mausohr, Wasserfledermaus, Kleine Bartfledermaus, Braunes Langohr, Mauereidechse, Schlingnatter und Prächtiger Dünnfarn, Groppe, Bachneunauge. (5) Schutzzweck ist darüber hinaus auf der Grundlage von § 53 des Landesnaturschutzgesetzes, für die unter die Richtlinie 79/409/EWG (EG-Vogelschutzrichtlinie) fallenden Vogelarten die Lebensstätten und Lebensräume zu erhalten und wiederherzustellen, insbesondere für: Uhu, Wespenbussard, Schwarzmilan, Rotmilan, Schwarzspecht, Grauspecht, Mittelspecht, Neuntöter, Eisvogel. (6) Weiterer Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung der Gewässer inkl. ihrer Ufer und hier insbesondere des Urftstausees als Brut-, Überwinterungs- und Nahrungshabitat und als wichtiger Rastplatz für störungsempfindliche Wat- und Wasservögel bei ihrem Zug über die Mittelgebirge sowie die Gewährleistung der großräumigen Wanderbewegungen des Rotwildes. Abschnitt II Umsetzung der Schutzziele, Planungen und Nutzungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Nationalparkplan Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für das Gebiet des Nationalparks ist von der Nationalparkverwaltung (§ 18) ein Nationalparkplan zu erstellen. (2) Der Nationalparkplan beinhaltet Ziele und Maßnahmen, die zur Umsetzung der in § 3 dieser Verordnung genannten Schutzzwecke erforderlich sind. Dieser ist gemäß dem "Leitfaden zur Erarbeitung von Nationalparkplänen" der Föderation der europäischen Natur- und Nationalparke (EUROPARC) zu erarbeiten. Der Plan enthält insbesondere - die kurz-, mittel- und langfristigen Ziele sowie die entsprechenden Biotopschutzmaßnahmen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen einschließlich Waldumbaumaßnahmen , - den Wegeplan, der das zu erhaltende Wegenetz sowie die beabsichtigte Entwicklung der Wege enthält (§ 5), - die zur Wildbestandsregulierung notwendigen Maßnahmen nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 dieser Verordnung und - ein Konzept zur Besucherlenkung auf der Basis der naturschutzfachlichen Eckpunkte für ein touristisches Angebot "Naturerleben im Nationalpark Eifel" (Anlage 4). Dabei werden das "Perspektivenbuch Tourismus für die Nationalparkregion Eifel im Deutsch-Belgischen Naturpark Hohes Venn-Eifel" und der "Touristische Masterplan Nationalparkregion Eifel" berücksichtigt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Wegeplan Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das bei In-Kraft-Treten der Verordnung bestehende Wegenetz genießt vorbehaltlich der Einschränkungen durch militärische Nutzungen bis zur Genehmigung des Nationalparkplans gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 Bestandsschutz. (2) Der Wegeplan stellt als Teil des Nationalparkplans das beabsichtigte Wegenetz der Forstwege, Pilgerwege, Wanderwege, Loipen, Reit- und Radwege im Nationalpark als Teil eines Konzeptes zur Besucherlenkung kartografisch dar. (3) Grundlage für die Erarbeitung des Wegeplans ist das bestehende Wegenetz auf der Basis der Deutschen Grundkarte. (4) Die Wege und Loipen sollen den Nationalpark der Allgemeinheit zugänglich machen und den Besucherinnen und Besuchern geeignete Möglichkeiten für die Erholung, das Naturerleben und die Bildung erschließen, soweit der Schutzzweck (§ 3) es erlaubt. Bei der Planung und Umsetzung sind die vorhandenen Einrichtungen und die bisherige Erschließung des Nationalparks zu berücksichtigen. Der Wegeplan soll auch große von Wegen unzerschnittene Bereiche ausweisen, insbesondere in Gebieten, in denen Waldbestände ihrer natürlichen Entwicklung ohne steuernde Maßnahmen überlassen bleiben. (5) Der Wegeplan hat auch die Erholungsbedürfnisse und die Aufrechterhaltung bestehender lokaler Nutzungstraditionen der im Nationalpark liegenden oder an den Nationalpark unmittelbar angrenzenden Ortschaften angemessen zu berücksichtigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Verfahren zur Aufstellung des Nationalparkplans Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Erarbeitung des Nationalparkplans wird durch die Nationalpark-Arbeitsgruppe gemäß § 20 begleitet. Diese wird von der Nationalparkverwaltung einberufen. (2) Der Entwurf des Nationalparkplans wird von der Nationalparkverwaltung in analoger Anwendung des § 11 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes (DVO-LG) vom 22. Oktober 1986 (GV. NRW. S. 683), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), den danach zu beteiligenden Trägern öffentlicher Belange, Verbänden und Stellen zur Stellungnahme zugeleitet. Die Nationalparkverwaltung prüft diese Stellungnahmen und legt den geprüften Entwurf dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Genehmigung vor. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. (3) Sofern der Nationalparkplan Maßnahmen für Flächen, die nicht im Eigentum des Landes stehen, vorschlägt, werden diese nur aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit den jeweiligen Grundeigentümern umgesetzt (s. § 8 Abs. 3). (4) Der Nationalparkplan ist innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Rechtsverordnung zu erstellen. Eine Fortschreibung erfolgt, soweit Sachanlässe es erfordern, jedenfalls nach Ablauf von zehn Jahren. Die Vorschriften dieser Verordnung über die Aufstellung des Nationalparkplans gelten auch für dessen Änderung und Fortschreibung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Nationalparkverordnung und Landschaftsplanung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 7 und § 19 geändert durch Artikel II Nummer 11 des Aachen-Gesetzes vom 26. Februar 2008 (GV. NRW. S. 162), in Kraft getreten am 21. Oktober 2009. (1) Die Landschaftsplanung der Städteregion Aachen und der Kreise Düren und Euskirchen sowie die Planungshoheit der Städte und Gemeinden Heimbach, Nideggen, Monschau, Simmerath und Schleiden bleiben unberührt, soweit die Darstellungen und Festsetzungen in den betreffenden Plänen der Nationalparkverordnung nicht widersprechen. (2) Die Abgrenzung des Nationalparks ist nachrichtlich in den jeweiligen Landschaftsplänen der Kreise darzustellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Maßnahmenplan Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Nationalparkverwaltung legt auf der Grundlage des Nationalparkplans in einem Maßnahmenplan jährlich die erforderlichen Maßnahmen im Einzelnen fest, die zur Entwicklung des Nationalparks durchgeführt werden sollen und stellt diese der Nationalparkarbeitsgruppe (§ 20) so rechtzeitig vor, dass entsprechende Anregungen und Wünsche in dem jährlichen Maßnahmenplan berücksichtigt werden können. (2) Soweit durch Maßnahmen des Maßnahmenplans die Schutzvorschriften des § 42 des Landesnaturschutzgesetzes berührt werden, ist für diese Maßnahmen das Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde herzustellen. Im Rahmen der jährlichen Maßnahmenplanung erteilt die zuständige untere Naturschutzbehörde die nach § 42 des Landesnaturschutzgesetzes erforderlichen Ausnahmen. Einer Verpflichtung nach § 42 des Landesnaturschutzgesetzes bedarf es nur, wenn die Funktionen des Naturschutzes in der Gesamtbilanz verschlechtert werden. (3) Sofern der Maßnahmenplan Maßnahmen für Flächen, die nicht im Eigentum des Landes stehen, vorschlägt, werden diese gemäß § 6 Abs. 3 nur aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit den jeweiligen Grundeigentümern umgesetzt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Jagd und Wildbestandsregulierung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448), in Kraft getreten am 29. Mai 2015. (1) Die Jagd ruht grundsätzlich im Nationalpark. Der Schalenwildbestand kann gemäß dem Schutzzweck des Nationalparks reguliert werden. (2) Einzelheiten der Ausübung der Jagd im Nationalpark werden gemäß § 20 Absatz 2 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 2, ber. 1997 S. 56) in der jeweils geltenden Fassung durch die oberste Jagdbehörde durch ordnungsbehördliche Verordnung geregelt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Naturerleben und Erholung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Im Nationalpark soll in geeigneten Bereichen die Eigenart und Schönheit der Natur für Besucherinnen und Besucher unmittelbar erlebbar gemacht werden, soweit der Schutzzweck nicht entgegensteht. Der Nationalpark fördert naturschonende Formen der Erholung und Muße. Die Erschließung hierfür soll der Lenkung der Besucherinnen und Besucher dienen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Wissenschaft und Forschung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2, § 11, § 17 und § 20 zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016. (1) Wissenschaftliche Untersuchungen werden von der Nationalparkverwaltung durchgeführt oder koordiniert, um insbesondere 1. den Aufbau und die Entwicklung der natürlichen und naturnahen Lebensgemeinschaften auf großer Fläche zu erkunden (z.B. allgemeines Gebietsmonitoring) und Grundlagen für die internationale Dokumentation von Umweltveränderungen zu liefern, 2. Erkenntnisse für den Naturschutz, den Prozessschutz und über menschliche Eingriffe in natürlichen Bereichen und über die Entwicklung von Offenlandbiotopen zu liefern, 3. Erkenntnisse für die Forstwissenschaft und die forstliche Praxis zu liefern. Unberührt bleibt das durch die LÖBF koordinierte Monitoring im Rahmen europäischer Berichtspflichten aufgrund der FFH- und EG-Vogelschutz-Richtlinie. (2) Geländeerhebungen im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen bedürfen der Zulassung durch die zuständige untere Naturschutzbehörde. Auf die Unterrichtungspflicht gem. § 18 Abs. 2 Satz 2 wird hingewiesen. Befugnisse aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Bildung und Öffentlichkeitsarbeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ziel der Bildungsarbeit ist es insbesondere, Verständnis für die Aufgaben und das Anliegen des Nationalparks zu schaffen und einen allgemeinen Beitrag zur Bildung zu leisten. (2) Die Informations- und Bildungsarbeit soll dazu beitragen, den Zweck des Nationalparks zu verwirklichen, Verständnis für ökologische Zusammenhänge und den Prozessschutz zu schaffen und der Allgemeinheit die Ziele des Naturschutzes zu vermitteln. Die Arbeiten im Nationalpark, einschließlich der wissenschaftlichen Untersuchungen und Forschungsvorhaben, sollen in die Öffentlichkeitsarbeit einfließen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Nationalparkzentrum Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Nationalparkzentrum soll im Bereich der Burg Vogelsang errichtet werden. Abschnitt III Schutzvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Verbote Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 14 Abs. 2, § 18 Abs. 1 geändert durch 1. ÄndVO v. 7.12.2004 (GV. NRW. S. 786), in Kraft getreten am 24. Dezember 2004. (1) In dem Nationalpark sind nach Maßgabe des Absatzes 2, soweit in § 16 dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. (2) In dem geschützten Gebiet ist es verboten: 1. bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 der Landesbauordnung, Straßen, Wege, Reitwege, Loipen oder sonstige Verkehrsanlagen - auch wenn sie keiner baurechtlichen Genehmigung bedürfen - zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern , 2. Warenautomaten, Verkaufswagen oder andere mobile Verkaufsstände aufzustellen oder abzustellen, 3. Werbeanlagen oder Schilder, Symbole oder Beschriftungen zu errichten, anzubringen oder zu ändern, soweit sie nicht ausschließlich auf die Schutzausweisung hinweisen, der Besucherinformation gemäß Nationalparkplan dienen oder gesetzlich vorgeschrieben sind, 4. Veränderungen der Boden- oder Ufergestalt vorzunehmen sowie Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abzubauen oder zu gewinnen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen, 5. Maßnahmen der Entwässerung, Drainage, Grünlandbewässerung oder andere d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.