Sachsen

G zum StV Errichtung „Stiftung für das sorbische Volk“

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 4246. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1998 Nr. 23, S. 629 Fsn-Nr.: 103-1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 17. Dezember 1998

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung der „Stiftung für das sorbische Volk“ Vom 9. Dezember 1998 Der Sächsische Landtag hat am 12. November 1998 das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 1Dem am 28. August 1998 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Errichtung der „Stiftung für das sorbische Volk“ wird zugestimmt. 2Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) 1Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 16 Abs. 2 in Kraft tritt und der Tag, an dem er nach seinem Artikel 13 Abs. 1 außer Kraft tritt, sind im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen. 2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 9. Dezember 1998 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst Prof. Dr. Hans Joachim Meyer

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.