Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des vermessungstechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen, Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.2 - VAPV 2.2)

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Quellenkennung: 44cda598-39af-4adc-b558-919daf14869c. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 04.03.2022 Fassung Gültig ab 01.04.2022

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rt § 16 Bestandteile des Staatsexamens Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Das Staatsexamen besteht aus 1. der häuslichen Prüfungsarbeit, 2. den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und 3. der mündlichen Prüfung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Häusliche Prüfungsarbeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Referendarin oder der Referendar soll durch die häusliche Prüfungsarbeit zeigen, dass sie oder er eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen kann. In der Aufgabenstellung sollen Managementaspekte einen hohen Stellenwert erhalten.   (2) Die Referendarin oder der Referendar muss die häusliche Prüfungsarbeit innerhalb von sechs Wochen anfertigen und dem Oberprüfungsamt im Original unmittelbar einreichen. Die Bearbeitungsfrist beginnt mit dem auf die Aushändigung der Aufgabe folgenden Tag. Sie wird jeweils um zwei Tage verlängert, wenn die Oster-, Pfingst- oder Weihnachtsfeiertage in den Bearbeitungszeitraum fallen. Fällt der Abgabetermin auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so genügt die Einlieferung bei der Post oder die persönliche Abgabe beim Oberprüfungsamt am darauffolgenden Werktag.   (3) Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes die Frist um höchstens vier Wochen verlängern. Die Referendarin oder der Referendar hat in diesem Fall unverzüglich einen Antrag durch die Bezirksregierung, die dazu Stellung nimmt, an das Oberprüfungsamt zu richten. Bei längerer Verhinderung ist eine neue Aufgabe ersatzweise zu bearbeiten.   (4) Die häusliche Prüfungsarbeit ist in allen ihren Teilen ohne fremde Hilfe zu bearbeiten, alle benutzten Quellen und Hilfsmittel sind anzugeben. Die Einhaltung der Voraussetzungen von Satz 1 ist in einer dem Textteil der häuslichen Prüfungsarbeit vorzuheftenden Erklärung zu versichern. Alle im Rahmen der häuslichen Prüfungsarbeit eingereichten Ausarbeitungen und Unterlagen müssen unterschrieben sein.   (5) Die häusliche Prüfungsarbeit wird von einer Erstbeurteilerin oder einem Erstbeurteiler und einer Zweitbeurteilerin oder einem Zweitbeurteiler unabhängig voneinander bewertet. Die Bewertung ist in schriftlicher oder elektronischer Form zu begründen. Die häusliche Prüfungsarbeit ist angenommen, wenn sie von beiden Prüferinnen oder Prüfern mindestens mit „ausreichend“ beurteilt worden ist. Wenn die häusliche Prüfungsarbeit von einer oder einem der beiden Prüferinnen oder Prüfer nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden ist, entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder deren oder dessen Vertretung, ob die häusliche Prüfungsarbeit angenommen wird.   (6) Die Referendarin oder der Referendar erhält im Fall des § 22 Absatz 6 Nummer 1 oder des § 22 Absatz 5 Nummer 1 vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Referendarin oder der Referendar soll durch die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht zeigen, dass sie oder er kurzfristig Aufgaben aus dem Bereich der Verwaltung sicher erfassen, mit den zugelassenen Hilfsmitteln sachgerecht lösen und das Ergebnis verständlich darstellen kann. Managementaspekte sollen in der Aufgabenstellung einen hohen Stellenwert erhalten.   (2) Ist die häusliche Prüfungsarbeit angenommen worden, wird die Referendarin oder der Referendar vom Oberprüfungsamt zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht unter Angabe von Zeit und Ort der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht spätestens zwei Wochen vorher geladen.   (3) Insgesamt ist aus vier Prüfungsfächern der Anlage 7 je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen. Hierfür sind jeweils sechs Stunden an vier aufeinanderfolgenden Werktagen vorzusehen. Mindestens eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht ist dabei aus den Prüfungsfächern Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen oder Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit zu stellen.   (4) Die zugelassenen Hilfsmittel werden in der Regel zur Verfügung gestellt. Wenn die Referendarin oder der Referendar selbst Hilfsmittel mitbringen soll, werden diese in der Ladung zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht ausdrücklich benannt. Andere mitgeführte Hilfsmittel sind vor Aushändigung der Aufgabe bei der Aufsicht zu hinterlegen.   (5) Das Oberprüfungsamt leitet die Aufgaben in einem verschlossenen Umschlag der Bezirksregierung zu. Diese gibt sie einzeln ungeöffnet am Fertigungstag an die Aufsicht weiter, die sie zu Beginn der schriftlichen Arbeit unter Aufsicht der Referendarin oder dem Referendar aushändigt. Mit der Aufsicht sind verbeamtete Personen der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2 des vermessungstechnischen Dienstes zu beauftragen.   (6) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit ist die schriftliche Arbeit unter Aufsicht unterschrieben mit allen Zwischenrechnungen und Konzepten der Aufsicht abzugeben.   (7) Die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden grundsätzlich mit PC bearbeitet, wenn die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem zustimmt und die Bezirksregierung für die Prüfung eine anforderungsgerechte IT-Ausstattung gewährleistet.   (8) Über den Verlauf der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht fertigt die Aufsicht jeweils eine Niederschrift an, die von der Bezirksregierung zu sammeln sind. Die Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sowie die jeweiligen Niederschriften sind spätestens am Folgetag ihrer Fertigung zusammen mit den Aufgabentexten mit Einlieferungsnachweis den vom Oberprüfungsamt benannten Erstbeurteilerinnen und Erstbeurteilern zur Bewertung zuzuleiten.   (9) § 17 Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.   (10) Das Staatsexamen ist im Fall des § 22 Absatz 5 Nummer 3 oder 4 nicht bestanden. Die Referendarin oder der Referendar wird nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. Die Nichtzulassung ist der Referendarin oder dem Referendar vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben. Sie oder er erhält hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Mündliche Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Referendarin oder der Referendar soll in der mündlichen Prüfung vor allem Verständnis für Management und Führung sowie für wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge der Verwaltungen der Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation erkennen lassen. Dabei sollen auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit bewiesen werden.   (2) Die mündliche Prüfung findet grundsätzlich am Sitz des Oberprüfungsamtes statt. Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes kann sie auch an anderen Orten abhalten lassen.   (3) Die Referendarin oder der Referendar wird zur mündlichen Prüfung, die sich auf zwei   Tage erstreckt, vom Oberprüfungsamt schriftlich geladen. Bis zu drei Referendarinnen oder Referendare können gemeinsam in einer Gruppe geprüft werden.   (4) Der Prüfstoff in den einzelnen Prüfungsfächern ist dem Prüfstoffverzeichnis der Anlage 7 zu entnehmen. Die in Anlage 8 genannte Gesamtprüfungsdauer von sechseinhalb Stunden gilt für die gleichzeitige Prüfung von drei Referendarinnen oder Referendare in einer Gruppe. Sie ist eine Regelzeit und kann bei weniger zu prüfenden Personen in einer Gruppe angemessen gekürzt werden. Die Prüfungskommission kann die Prüfungszeit verlängern, wenn dies zur Beurteilung der Leistungen notwendig ist. Die Verlängerung soll eine Viertelstunde je Prüfungsfach nicht überschreiten.   (5) Am zweiten Prüfungstag hat die Referendarin oder der Referendar einen Vortrag von   mindestens fünf und längstens zehn Minuten zu halten. Das Thema ist 20 Minuten vorher bekanntzugeben.   (6) Die mündliche Prüfung und die Beratung sind nicht öffentlich. Während der mündlichen Prüfung, aber nicht bei der Festsetzung der Prüfungsnoten, kann die Ausbildungsleitung der Referendarin oder des Referendars oder gegebenenfalls in begründeten Fällen eine Vertreterin oder ein Vertreter der Einstellungsbehörde zugegen sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Unterbrechung einer Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Kann die Referendarin oder der Referendar nicht zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder zur mündlichen Prüfung erscheinen oder muss sie oder er diese abbrechen, ist unverzüglich das Oberprüfungsamt unter Angabe der Gründe zu verständigen und der Nachweis der Verhinderung zu erbringen. Erkennt die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes die Gründe als triftig an, gelten bei einer Unterbrechung die bis dahin abgeschlossenen Teile als abgelegt. Die entsprechende Prüfung ist zum nächstmöglichen Termin neu anzuberaumen beziehungsweise fortzusetzen.   (2) Entsprechendes gilt, wenn die Referendarin oder der Referendar bei Vorliegen eines triftigen Grundes mit Zustimmung des Oberprüfungsamtes von einer Prüfung zurücktritt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden von einer Erstbeurteilerin oder einem Erstbeurteiler und von einer Zweitbeurteilerin oder einem Zweitbeurteiler bewertet, die Leistungen in den Fächern der mündlichen Prüfung von den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern.   (2) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen der Bestandteile des Staatsexamens gemäß § 16 erfolgt in Punkten, die wie folgt in Noten umgesetzt werden:   1. sehr gut: 1,0 oder 1,3,  2. gut: 1,7 oder 2,0, 3. vollbefriedigend: 2,3 oder 2,7, 4. befriedigend: 3,0 oder 3,3, 5. ausreichend: 3,7 oder 4,0 sowie 6. mangelhaft: 5,0.   Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden. Dabei bedeutet die Note:   1. sehr gut: eine Leistung, die den Anforderungen in außergewöhnlichem Maße entspricht,   2. gut: eine Leistung, die den Anforderungen in erheblichem Maße entspricht,   3. vollbefriedigend: eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,   4. befriedigend: eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,   5. ausreichend: eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, und   6. mangelhaft: eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Abschließende Bewertung, Gesamturteil Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Note der angenommenen häuslichen Prüfungsarbeit und die einzelnen Noten der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sowie die der Leistungen in der mündlichen Prüfung werden unabhängig voneinander vom Prüfungsausschuss als Einzelnoten festgesetzt.   (2) Für die Bildung des für das Gesamturteil maßgebenden Mittelwertes wird die Punktzahl der häuslichen Prüfungsarbeit mit zwei, die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit drei und die Durchschnittspunktzahl aller Fächer der mündlichen Prüfung mit fünf multipliziert und die hieraus gebildete Summe durch zehn dividiert. Eine dritte Stelle hinter dem Komma wird bei allen Rechenvorgängen nicht berücksichtigt.   (3) Für das Gesamturteil gelten die folgenden Noten:   1. sehr gut,   2. gut,   3. vollbefriedigend,   4. befriedigend,   5. ausreichend und   6. nicht bestanden.   (4) Das Staatsexamen ist bestanden mit   1. dem „Prädikat sehr gut“ bei einem Mittelwert von 1,00 bis 1,49,   2. dem „Prädikat gut“ bei einem Mittelwert von 1,50 bis 2,29,   3. dem „Prädikat vollbefriedigend“ bei einem Mittelwert von 2,30 bis 2,99,   4. „befriedigend“ bei einem Mittelwert von 3,00 bis 3,49 und   5. „ausreichend“ bei einem Mittelwert von 3,50 bis 4,00.   (5) Das Staatsexamen ist nicht bestanden, wenn   1. die häusliche Prüfungsarbeit nicht angenommen ist,   2. der Mittelwert nach Absatz 2 4,01 oder schlechter ist,   3. die Noten in zwei Fächern der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht „mangelhaft“   sind,   4. die Note in einem Fach der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht „mangelhaft“ ist und dabei die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht 4,01 oder schlechter ist,   5. die Noten in drei Fächern der mündlichen Prüfung „mangelhaft“ sind oder   6. in einem Fach oder in zwei Fächern der mündlichen Prüfung die Note „mangelhaft“ ist und nicht durch andere Noten in Fächern der mündlichen Prüfung ausgeglichen wird; ein Ausgleich ist je Fach durch zwei Noten „befriedigend“ oder „vollbefriedigend“ oder eine Note „gut“ oder „sehr gut“ gegeben.   (6) Das Staatsexamen gilt als nicht bestanden, wenn die Referendarin oder der Referendar   1. die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig einreicht,   2. im Sinne des § 20 Absatz 1 ohne vom Oberprüfungsamt anerkannten Grund zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder zur mündlichen Prüfung nicht erscheint oder einen dieser Prüfungsteile abbricht oder   3. nach § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 von der weiteren Teilnahme an einem Prüfungsteil ausgeschlossen ist.   (7) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Besetzung des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission, der Name der Referendarin oder des Referendars, die Einzelnoten der häuslichen Prüfungsarbeit, der schriftlichen Prüfungen unter Aufsicht und der mündlichen Prüfungen einschließlich der Beurteilung des Vortrags sowie das Gesamturteil festgehalten werden. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission und den an der mündlichen Prüfung beteiligten Prüferinnen oder Prüfern zu unterzeichnen. Sie ist wie die schriftlichen Beurteilungen der häuslichen Prüfungsarbeit und der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht Bestandteil der Prüfungsakten.   (8) Im Anschluss an die mündliche Prüfung wird der Referendarin oder dem Referendar das Ergebnis der einzelnen Prüfungsleistungen der Bestandteile des Staatsexamens gemäß § 16 bekannt gegeben. Bei Nichtbestehen des Staatsexamens erhält die Referendarin oder der Referendar hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Zeugnis über das Staatsexamen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Mit Bestehen des Staatsexamens erwirbt die Referendarin oder der Referendar die Befähigung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 für den vermessungstechnischen Dienst. Sie oder er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Technische Assessorin“ oder „Technischer Assessor“ zu führen. Sie oder er erhält vom Oberprüfungsamt ein Zeugnis über das Staatsexamen, das die Einzelnoten und das Gesamturteil enthält. Das Zeugnis wird von der Direktorin oder vom Direktor des Oberprüfungsamtes unterzeichnet und mit dessen Siegel versehen. Es wird mit einem Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung des Oberprüfungsamtes ausgehändigt oder über die Bezirksregierung übersandt.   (2) Findet die mündliche Prüfung nicht nach § 19 Absatz 2 am Dienstsitz des Oberprüfungsamtes statt, erhält die Referendarin oder der Referendar grundsätzlich nach bestandener Prüfung eine Bescheinigung des Oberprüfungsamtes, die auch Angaben über die Berufsbezeichnung beinhaltet. In diesem Fall wird das Zeugnis über das Staatsexamen nach Absatz 1 übersandt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Wiederholung des Staatsexamens Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Hat die Referendarin oder der Referendar das Staatsexamen nicht bestanden oder gilt es als nicht bestanden, darf es einmal wiederholt werden.   (2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich auf die   1. Anfertigung einer neuen häuslichen Prüfungsarbeit, wenn die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder nicht angenommen worden ist,   2. mit „mangelhaft“ benoteten Fächer der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder   3. mit „mangelhaft“ bewerteten Fächer der mündlichen Prüfung.   (3) Der Prüfungsausschuss kann bei überwiegend mangelhaften Leistungen die Wiederholung der gesamten mündlichen Prüfung und beziehungsweise oder der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht beschließen. Hat die Referendarin oder der Referendar die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder ist sie nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet und damit nicht angenommen worden, ist innerhalb von vier Wochen nach Erhalt eines entsprechenden Bescheides des Oberprüfungsamtes eine neue Aufgabe durch die Referendarin oder den Referendar zu beantragen.   (4) Die Prüfungskommission befindet auch darüber, in welchen Abschnitten der Vorbereitungsdienst einer Ergänzung bedarf und schlägt der Bezirksregierung die Dauer der zusätzlichen Ausbildung vor. Sie soll mindestens drei, höchstens zwölf Monate betragen. Die Referendarin oder der Referendar hat zwei Monate vor Beendigung der zusätzlichen Ausbildung die Zulassung zur Wiederholungsprüfung zu beantragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Verstöße gegen die Prüfungsordnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Wer   1. zu täuschen versucht oder insbesondere die Versicherung der selbstständigen Bearbeitung der häuslichen Prüfungsarbeit nach § 17 Absatz 4 Satz 2 unrichtig abgibt,   2. bei den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht andere als die nach § 18 Absatz 4 zugelassenen Hilfsmittel mit sich führt oder   3. sich sonst eines Verstoßes gegen die Prüfungsordnung schuldig macht,   soll die Fortsetzung der jeweiligen Prüfung unter Vorbehalt gestattet werden. Der Vorbehalt ist aktenkundig zu machen. Bei einer erheblichen Störung soll die Referendarin oder der Referendar von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der jeweiligen Prüfung ausgeschlossen werden.   (2) Über die Folgen eines Vorfalls nach Absatz 1 oder einer Täuschung, die nach Abgabe der häuslichen Prüfungsarbeit oder der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht festgestellt wird, entscheidet die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, bei einer Täuschung oder einem Ordnungsverstoß während der mündlichen Prüfung die jeweilige Prüfungskommission. Es kann je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen mit neuer Aufgabenstellung angeordnet oder die jeweilige Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der Referendarin oder dem Referendar über die Bezirksregierung schriftlich bekanntzugeben. Im Falle des Nichtbestehens wird im Bescheid der Umfang einer möglichen Wiederholungsprüfung festgelegt.   (3) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Zeugnisses über das Staatsexamen bekannt, ist das Oberprüfungsamt unverzüglich zu unterrichten. Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes kann im Benehmen mit dem Kuratorium des Oberprüfungsamtes die gesamte Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären. Diese Maßnahme ist zulässig innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem letzten Tag der mündlichen Prüfung.   (4) Die betroffene Person ist vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 zu hören. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Prüfungsakte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag an die Direktorin oder den Direktor des Oberprüfungsamtes innerhalb der Rechtsmittelfristen kann die persönliche Einsichtnahme in die Prüfungsakte in der Geschäftsstelle des Oberprüfungsamtes gewährt werden.   (2) Nach fünf Jahren wird die Prüfungsakte vernichtet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Beendigung des Beamtenverhältnisses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Das Beamtenverhältnis der Referendarin oder des Referendars endet mit dem Tag, an dem sie oder er das Staatsexamen bestanden hat oder ihr oder ihm das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung schriftlich bekanntgegeben wurde.   Dritter Teil Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Modulare Qualifizierung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Die Beförderungsvoraussetzung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 oder ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 für den Fall, dass die Beamtin oder der Beamte bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 13  des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 innehat, kann für die Laufbahn des vermessungstechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen, Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2, im Wege der modularen Qualifizierung erworben werden. Das Verfahren der modularen Qualifizierung richtet sich nach § 25 der Laufbahnverordnung.   Vierter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Übergangsregelung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Die Ausbildung und Prüfung der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in den Vorbereitungsdienst eingestellten Referendarinnen und Referendare richtet sich nach der AusbildungsVO höherer vermessungstechnischer Dienst vom 31. Oktober 2002 (GV. NRW. S. 520) in der jeweils zum Zeitpunkt der Einstellung geltenden Fassung, sofern in mindestens einem Ausbildungsabschnitt nach der genannten Verordnung das Ausbildungsziel erreicht wurde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Diese Verordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft und am 31. Dezember 2027 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.2 vom 18. Mai 2021 (GV. NRW. S. 614) außer Kraft.     Der Minister des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.