Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des vermessungstechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen, Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.2 - VAPV 2.2)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 04.03.2022 Fassung Gültig ab 01.04.2022

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 04.03.2022 Fassung Gültig ab 01.04.2022 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des vermessungstechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen, Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.2 - VAPV 2.2)   Vom 4. März 2022     Auf Grund des § 26 Absatz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 20 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256) geändert worden ist, verordnet das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz:     Inhaltsübersicht     Erster Teil Technisches Referendariat     § 1 Ziel des technischen Referendariats   § 2 Geltungsbereich und Einstellungsbedingungen   § 3 Einstellungsverfahren   § 4 Ernennung   § 5 Dauer und Gliederung des technischen Referendariats   § 6 Urlaub, Dienstunfähigkeit, Nachteilsausgleich   § 7 Entlassung   § 8 Ausbildungsstellen   § 9 Inhalt und Gestaltung der Ausbildung   § 10 Begleitung und Überwachung der Ausbildung   § 11 Beurteilung während der Ausbildung   § 12 Arbeitsgemeinschaften     Zweiter Teil Staatsexamen, Prüfungsordnung     § 13 Zweck des Staatsexamens   § 14 Abnahme des Staatsexamens, Prüfungsausschuss, Prüfungskommissionen   § 15 Zulassung zum Staatsexamen   § 16 Bestandteile des Staatsexamens   § 17 Häusliche Prüfungsarbeit   § 18 Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht   § 19 Mündliche Prüfung   § 20 Unterbrechung einer Prüfung   § 21 Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen   § 22 Abschließende Bewertung, Gesamturteil   § 23 Zeugnis über das Staatsexamen   § 24 Wiederholung des Staatsexamens   § 25 Verstöße gegen die Prüfungsordnung   § 26 Prüfungsakte   § 27 Beendigung des Beamtenverhältnisses   Dritter Teil Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2   § 28 Modulare Qualifizierung   Vierter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften   § 29 Übergangsregelung   § 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten     Erster Teil Technisches Referendariat Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Ziel des technischen Referendariats Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Ziel des technischen Referendariats ist es, Nachwuchskräfte für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des vermessungstechnischen Dienstes bei Behörden sowie für die Zulassung zu Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren auszubilden. Dabei sollen verantwortungsbewusste Persönlichkeiten für das Management in technischen Bereichen herangebildet werden, die über grundlegende soziale, ökologische und ökonomische Kenntnisse verfügen.   (2) Die Ausbildung soll sich darauf erstrecken, das auf der Hochschule erworbene Wissen in der Praxis anzuwenden, es gegebenenfalls zu ergänzen und umfassende Kenntnisse vor allem im Management und für Führungsaufgaben sowie im öffentlichen und privaten Recht zu vermitteln. Dabei sind Verantwortungsbereitschaft und Initiative zu wecken und zu fördern. Staatspolitische, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Belange sind zu berücksichtigen.   (3) Das technische Referendariat schließt mit dem Staatsexamen ab, das gleichzeitig Laufbahnprüfung für die Laufbahn des vermessungstechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen, Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 ist. Das technische Referendariat ist somit auch der Vorbereitungsdienst dieser Laufbahn. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Geltungsbereich und Einstellungsbedingungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Diese Verordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und das Staatsexamen der sich bewerbenden Personen für die Laufbahn des vermessungstechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen, Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2.   (2) Für das technische Referendariat kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt, 2. nach den charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des vermessungstechnischen Dienstes geeignet erscheint, 3. die Berufsbezeichnung ,,Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ nach dem Ingenieurgesetz vom 5. Mai 1970 (GV. NRW. S. 312) in der jeweils geltenden Fassung führen darf und 4. ein mit einem Mastergrad erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Universität oder Fachhochschule oder einen gleichwertigen Abschluss einer anderen gleichstehenden Hochschule vorweist und dabei a) im Rahmen des Gesamtstudiums insgesamt 300 Punkte des Europäischen Systems zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen entsprechend dem ECTS Leitfaden 2015 der Europäischen Kommission, Veröffentlichung der Europäischen Union vom 5. Januar 2017, DOI:10.2766/87353 unter https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/da7467e6-8450-11e5-b8b7-01aa75ed71a1, erworben hat und b) in mindestens neun der in Anlage 1 aufgeführten Wissensgebiete den Erwerb von Fachkenntnissen durch dieses Studium oder diesen Abschluss oder ein ergänzendes Studium nachweist; mindestens vier der neun Wissensgebiete müssen im Masterstudiengang vermittelt worden sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Einstellungsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Bewerbung auf Einstellung für das technische Referendariat ist bei dem für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministerium einzureichen.   (2) Der Bewerbung sind beizufügen:   1. die Geburtsurkunde, bei einer verheirateten Person auch die Heiratsurkunde, bei einer in Eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Person auch die Lebenspartnerschaftsurkunde, 2. der Lebenslauf, 3. das Zeugnis über den Nachweis der Hochschulreife, 4. die Zeugnisse über die Hochschulabschlüsse nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 oder Nachweise über gleichwertige ausländliche Hochschulabschlüsse, 5. die Urkunden über die Verleihung akademischer Grade, 6. die Nachweise über eine etwaige berufliche Tätigkeit nach Erlangung der Hochschulabschlüsse, 7. eine Erklärung, dass die sich bewerbende Person die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt, 8. eine Erklärung, ob die sich bewerbende Person vorbestraft oder ob gegen sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist, 9. eine Erklärung, dass die sich bewerbende Person in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und 10. zwei Passbilder aus neuester Zeit.   (3) Vor der endgültigen Entscheidung über die Bewerbung müssen dem für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministerium auf Anforderung   1. ein amtsärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand, das vor allem auch über das Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen Auskunft gibt, und   2. ein „Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“   vorgelegt werden, die zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein dürfen. Für eine sich bewerbende Person aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist Artikel 50 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115; L 177 vom 8.7.2015, S. 35; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.   (4) Mit der Zulassung ist der sich bewerbenden Person der Termin für die Einstellung mitzuteilen. Wer ohne triftigen Grund diesem Termin nicht nachkommt, verliert die Zulassung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Ernennung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Die für das technische Referendariat eingestellte Person wird einer Bezirksregierung zugewiesen und von dieser unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Regierungsvermessungsreferendarin oder zum Regierungsvermessungsreferendar, im Folgenden Referendarin oder Referendar, ernannt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Dauer und Gliederung des technischen Referendariats Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Das technische Referendariat umfasst den Vorbereitungsdienst und das Staatsexamen und dauert in der Regel 24 Monate.    (2) Das technische Referendariat gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte gemäß Anlage 2.   (3) Wird das Ziel der Ausbildung in einzelnen Ausbildungsabschnitten oder insgesamt nicht erreicht, wird die Ausbildung um höchstens ein Jahr verlängert.   (4) Bei Sonderurlaub, Krankheit, Beschäftigungsverbot nach den Bestimmungen über den Mutterschutz, Elternzeit und sonstigen Zeiten einer Nichtbeschäftigung von mehr als einem Monat innerhalb eines Jahres mit Ausnahme des Erholungsurlaubs kann die Ausbildung angemessen verlängert werden.   (5) Innerhalb einzelner Ausbildungsabschnitte besteht für die Referendarin oder den Referendar die Möglichkeit, in Abstimmung mit der Ausbildungsleitung und Ausbildungsstelle Wahlstationen zu durchlaufen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Urlaub, Dienstunfähigkeit, Nachteilsausgleich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Erholungsurlaub ist in den Ausbildungsplan nach § 10 Absatz 2 im gegenseitigen Benehmen zwischen der Ausbildungsleitung und der Referendarin oder dem Referendar einzuarbeiten.   (2) Die Bezirksregierung kann Sonderurlaub nach den im öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen gewähren. Die Dauer des technischen Referendariats soll in der Regel dadurch um nicht mehr als ein halbes Jahr überschritten werden.   (3) Während der Zeit für die Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit darf Erholungsurlaub nicht gewährt werden. Urlaub aus triftigen Gründen ist in dieser Zeit nur im Einvernehmen mit dem Oberprüfungsamt für das technische Referendariat, im Folgenden Oberprüfungsamt, zulässig. Die Frist für die Abgabe der häuslichen Prüfungsarbeit verlängert sich entsprechend.   (4) Bei Dienstunfähigkeit von mehr als einem Monat innerhalb eines Jahres kann das Referendariat entsprechend verlängert werden.   (5) Schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten behinderten Menschen sind angemessene Erleichterungen entsprechend § 13 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in der jeweils geltenden Fassung zu gewähren.   (6) Schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten behinderten Menschen sind für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen auf Antrag zu gewähren. Die Betroffenen werden frühzeitig auf diese Möglichkeit hingewiesen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit den Betroffenen unter Einbeziehung der zuständigen Schwerbehindertenvertretung zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Prüfungsanforderungen führen. Die zuständige Schwerbehindertenvertretung kann an mündlichen Prüfungen beobachtend teilnehmen. Sie hat das Recht, nach Abschluss der Prüfung und vor Beratung der Ergebnisse der Prüfung eine Stellungnahme gegenüber der Prüfungskommission abzugeben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Entlassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Die Referendarin oder der Referendar kann nach Maßgabe des § 22 Absatz 4 und des § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, unter Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem technischen Referendariat entlassen werden, wenn   1. sie oder er die geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllt oder wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt, 2. zu erkennen ist, dass sie oder er das Ziel der Ausbildung nicht erreichen wird oder 3. sie oder er es schuldhaft versäumt, die Zulassung zum Staatsexamen nach § 15 Absatz 2 Satz 1 oder die Zulassung zur Wiederholungsprüfung nach § 24 Absatz 3 Satz 3 fristgemäß zu beantragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Ausbildungsstellen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Referendarin oder der Referendar wird von der Bezirksregierung, sofern diese die Ausbildung nicht selbst durchführt, einer Ausbildungsstelle gemäß Anlage 2 zugewiesen.   (2) In einzelnen Ausbildungsabschnitten kann die Bezirksregierung auch bei sonstigen geeigneten Verwaltungen und Stellen ausbilden lassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Inhalt und Gestaltung der Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Referendarinnen und Referendare werden nach dieser Verordnung ausgebildet. Wenn bei der Ausbildung erhebliche Abweichungen beabsichtigt werden, ist hierzu vorher die Zustimmung des Kuratoriums des Oberprüfungsamtes einzuholen.   (2) Zu Beginn der Ausbildung soll das Ziel der Ausbildung erläutert und Hinweise auf die Gliederung der Ausbildung, den Ausbildungsstoff in den einzelnen Ausbildungsabschnitten und auf die Bestandteile des Staatsexamens gegeben werden.   (3) Die Ausbildung soll durch Lehrgänge, Seminare, Planspiele, Arbeitsgemeinschaften und Übungen in freier Rede vertieft werden. Lehrgangsinhalte für die Prüfungsfächer Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen sowie Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit sollen fachrichtungsübergreifend abgestimmt sein.   (4) In Ausbildungsabschnitten, die länger als sechs Wochen dauern, sollen Übungsarbeiten gefertigt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Begleitung und Überwachung der Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Referendarin oder des Referendars ist die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident. Sie oder er bestellt zur Ausbildungsleitung eine geeignete verbeamtete Person der Bezirksregierung, welche die Befähigung für die Laufbahn des vermessungstechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen, Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 erworben hat. Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die gesamte Ausbildung. Die Ausbildung im Einzelnen obliegt jeweils der Leitung der Ausbildungsstelle oder der von ihr beauftragten Person.   (2) Die Bezirksregierung stellt einen Ausbildungsplan auf, der die Abschnitte, Zeiten und Ausbildungsstellen festlegt. Wünsche der Referendarin oder des Referendars zu den Ausbildungsstellen können berücksichtigt werden.   (3) Die Bezirksregierung ist dafür verantwortlich, dass der Ausbildungsplan eingehalten wird. Abweichungen sind nur in begründeten Fällen zulässig.   (4) Die Referendarin oder der Referendar hat einen Ausbildungsnachweis nach Anlage 3 zu führen, welcher der Leitung der Ausbildungsstelle und nach Beendigung des jeweiligen Ausbildungsabschnittes der Bezirksregierung zur Prüfung und Bescheinigung vorzulegen ist.   (5) Die Bezirksregierung hat für jede Referendarin und jeden Referendar eine Übersicht über die Ausbildung nach Anlage 4 zu führen.   (6) Für Ausbildungsabschnitte, die länger als sechs Wochen dauern, wird der Referendarin oder dem Referendar eine persönliche Ausbildungsbetreuerin oder ein persönlicher Ausbildungsbetreuer durch die Ausbildungsstelle zugeteilt, die oder der hauptamtlich Führungsfunktionen ausübt und einen regelmäßigen fachlichen Austausch sicherstellt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Beurteilung während der Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Jede Ausbildungsstelle beurteilt die Referendarinnen und Referendare nach Abschluss des bei ihr abgeleisteten Abschnittes oder Teilabschnittes unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung nach ihren Leistungen in Bezug auf Arbeitsgüte, Arbeitsmenge, Arbeitsweise sowie Führungsverhalten und nach ihrer Befähigung in Bezug auf Denk- und Urteilsvermögen, Organisationsvermögen, Befähigung zur Kommunikation, Zusammenarbeit, Führungsfähigkeit sowie soziale Kompetenz. Die Beurteilung nach Anlage 5 muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht ist. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken.   (2) Erreicht die Ausbildungszeit bei einer Ausbildungsstelle nicht die volle Dauer von sechs Wochen, bestätigt die Ausbildungsstelle nur die Art und Dauer der Beschäftigung sowie die Erreichung des Zieles des Ausbildungsabschnittes. Sie soll darüber hinaus besondere Fähigkeiten und Mängel vermerken. Die unter Absatz 1 Satz 1 und 2 geforderte Beurteilung entfällt hierbei.   (3) Die Bezirksregierung gibt am Ende der Ausbildung eine abschließende Beurteilung über die gesamte Dauer des technischen Referendariats ab. Absatz 1 gilt entsprechend.   (4) Die Beurteilungen sind der Referendarin oder dem Referendar von der Ausbildungsstelle in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnungen sind aktenkundig zu machen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Arbeitsgemeinschaften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Während der Ausbildung werden Arbeitsgemeinschaften bei den Bezirksregierungen eingerichtet. Die Referendarin oder der Referendar hat an der Arbeitsgemeinschaft teilzunehmen. Sie oder er ist der Arbeitsgemeinschaft einer anderen Bezirksregierung zuzuweisen, wenn dies im Hinblick auf die Anzahl der Referendarinnen und Referendare und die örtlichen Gegebenheiten zweckmäßig ist.   (2) Die Leitung der Arbeitsgemeinschaft hat die Referendarinnen und Referendare insbesondere mit der Verwaltung vertraut zu machen und sie anzuleiten, praktische Fälle richtig zu bearbeiten, die wesentlichen Fragen zu erkennen und Berichte und Entscheidungen zu entwerfen. Es sollen Kenntnisse vertieft und Anregungen für das Selbststudium sowie Gelegenheit zum freien Vortrag gegeben werden.     Zweiter Teil Staatsexamen, Prüfungsordnung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Zweck des Staatsexamens Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Im Staatsexamen hat die Referendarin oder der Referendar nachzuweisen, dass sie oder er die auf einer wissenschaftlichen Hochschule erworbenen Kenntnisse in der Praxis anwenden kann, mit den Aufgaben der Verwaltungen der Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation und den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften vertraut ist und über wirtschaftliches Denken und Managementkenntnisse verfügt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Abnahme des Staatsexamens, Prüfungsausschuss, Prüfungskommissionen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die für die Abnahme des Staatsexamens zuständige Behörde ist das Oberprüfungsamt. Rechtsgrundlage ist das Übereinkommen über die Errichtung eines gemeinschaftlichen Oberprüfungsamtes deutscher Länder und Verwaltungen vom 16. September 1948 in der Fassung vom 1. Oktober 2016 (https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/Z/OPA/uebereinkommen.pdf?__blob=publicationFile).   (2) Beim Oberprüfungsamt ist ein Prüfungsausschuss für die Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation eingerichtet. Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums des Oberprüfungsamtes bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und mehrere Vertretungen sowie die erforderliche Anzahl von Prüferinnen und Prüfern. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen verbeamtete Personen der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des vermessungstechnischen Dienstes, die ein Staatsexamen oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt haben, oder Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer sein. Das Kuratorium des Oberprüfungsamtes kann in Sonderfällen Ausnahmen zulassen.   (3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die Erstbeurteilerinnen oder Erstbeurteiler und die Zweitbeurteilerinnen oder Zweitbeurteiler für die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht.   (4) Für die Abnahme der mündlichen Prüfung eines Prüfungstermins werden eine oder mehrere Prüfungskommissionen gebildet. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden vom Oberprüfungsamt aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses berufen. Eine Prüfungskommission setzt sich zusammen aus der oder dem Vorsitzenden und mindestens drei Prüferinnen oder Prüfern, wobei die Besetzung der Prüfungskommissionen je nach Prüfungsfächern personell wechseln kann. Den Prüfungskommissionen soll nach Möglichkeit eine Prüferin oder ein Prüfer aus dem Land Nordrhein-Westfalen angehören.   (5) Die Prüferinnen oder Prüfer sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Alle mit der Behandlung von Prüfungsangelegenheiten befassten Personen sind hierüber zur Verschwiegenheit verpflichtet.   (6) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission oder ihre oder seine Vertretung leitet die jeweilige Prüfung. Die Prüfungskommissionen sind bei ihren Entscheidungen beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und zwei weitere Prüferinnen oder Prüfer anwesend sind. Soweit über die Leistungen in der mündlichen Prüfung entschieden wird, müssen die beschließenden Prüferinnen oder Prüfer an der Prüfung teilgenommen haben. Die Prüfungskommissionen entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.   (7) Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes sorgt für den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf und wacht darüber, dass gleiche Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Beurteilungsmaßstäbe angelegt werden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann sie oder er sich an den Prüfungen beteiligen und gilt in diesem Falle von Amts wegen als weiteres Mitglied der Prüfungskommission. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Zulassung zum Staatsexamen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Zum Staatsexamen können nur Referendarinnen oder Referendare zugelassen werden, die den Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des vermessungstechnischen Dienstes ordnungsgemäß abgeleistet haben.   (2) Die Referendarin oder der Referendar hat den Antrag auf Zulassung zum Staatsexamen gemäß Anlage 6 innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch die Bezirksregierung zu stellen. Die Bezirksregierung hat der Referendarin oder dem Referendar den Termin für den Zulassungsantrag unter Hinweis auf die Folgen eines Versäumnisses nach § 7 Nummer 3 schriftlich bekanntzugeben.   (3) Die Bezirksregierung legt dem Oberprüfungsamt den Zulassungsantrag mit den für die Entscheidung notwendigen Unterlagen zwei Monate vor Aushändigung der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit vor.   (4) Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes entscheidet auf Grund der mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Unterlagen über die Zulassung zum Staatsexamen.   (5) Das Oberprüfungsamt leitet den Zulassungsbescheid zusammen mit der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit der Bezirksregierung zur fristgerechten Aushändigung an die Referendarin oder den Referendar zu. Die dem Zulassungsantrag beigefügten Unterlagen werden gleichzeitig zurückgegeben. Sie sind zu vervollständigen und dem Oberprüfungsamt mit der abschließenden Beurteilung nach § 11 Absatz 3 sogleich nach Beendigung der gesamten Ausbildung wieder zuzuleiten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopie

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.