Sachsen

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Quellenkennung: 20768. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2024 Nr. 4, S. 319 Fsn-Nr.: 608-16 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 13. April 2024

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sung. (2) Die Lebensmittel- und Futtermittelüberwachungsbehörden und die für 1. die Tiergesundheitsüberwachung einschließlich der Überwachung des Verkehrs mit tierischen Nebenprodukten, 2. die Tierschutzüberwachung, 3. die Tierarzneimittelüberwachung, 4. den Pflanzenschutz, 5. den Bodenschutz, 6. den Umweltschutz, 7. die Gewerbeaufsicht, 8. den Strahlenschutz, 9. das Chemikalienrecht, 10. das Infektionsschutzgesetz, 11. das Mess- und Eichwesen und 12. die Arzneimittelüberwachung zuständigen Behörden können sich gegenseitig die erforderlichen personenbezogenen Daten übermitteln, soweit dies zur Kontrolle der Einhaltung der jeweils einschlägigen Vorschriften erforderlich ist. (3) Die Lebensmittelüberwachungsbehörden und die für die Kontrolle der Verwendung der Angaben „geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „geschützte geografische Angabe“ oder „garantiert traditionelle Spezialität“ bei Lebensmitteln sowie die für die Kontrolle der ökologischen Produktion und Kennzeichnung von ökologischen Erzeugnissen zuständigen Behörden können sich gegenseitig die erforderlichen personenbezogenen Daten übermitteln, soweit dies zur Kontrolle der Einhaltung der jeweils einschlägigen Vorschriften erforderlich ist. (4) Die Futtermittelüberwachungsbehörden, die Lebensmittelüberwachungsbehörden und die für die Tiergesundheitsüberwachung einschließlich der Überwachung des Verkehrs mit tierischen Nebenprodukten, die Tierschutzüberwachung und die Tierarzneimittelüberwachung zuständigen Behörden können sich die personenbezogenen Daten gegenseitig übermitteln, die zur Erstellung und Pflege von nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschriebenen Registern erforderlich sind. (5) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen kann insoweit eingeschränkt werden. § 13 Kontrollbezirke (1) 1Die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte können zum Vollzug von Inspektionsaufgaben im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51, L 325 vom 16.12.2019, S. 183), in der jeweils geltenden Fassung, Kontrollbezirke bilden. 2Dabei sind insbesondere die Schlachtzahlen und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. (2) 1Jeder Kontrollbezirk nach Absatz 1 Satz 1 wird einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt nach § 7 übertragen. 2Für jede amtliche Tierärztin oder jeden amtlichen Tierarzt ist eine Stellvertretung zu benennen. (3) Je nach Bedarf können der amtlichen Tierärztin oder dem amtlichen Tierarzt nach Absatz 2 amtliche Fachassistentinnen oder Fachassistenten zugeordnet werden, die Aufgaben gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a und c der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 3 und 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 übernehmen können. § 14 Gebühren (1) Bei der Gebührenberechnung für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Hausschlachtungen findet Artikel 79 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 81 der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechende Anwendung. (2) Für die Gebührenerhebung bei amtlichen Kontrollen 1. nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 mit Ausnahme von Kontrollen der Mittel zum Tätowieren, der kosmetischen Mittel und der Bedarfsgegenstände im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, 2. nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 und 3. nach § 5 Absatz 1 gilt Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe b und c sowie Artikel 80 der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechend, soweit diese nicht unmittelbar gilt. (3) Für amtliche Kontrollen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bezüglich der Mittel zum Tätowieren, der kosmetischen Mittel und der Bedarfsgegenstände im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches können im Falle festgestellter Nichtkonformität Gebühren zur Deckung der Kosten für die mit der Kontrolle im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erhoben werden. § 15 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 39 Absatz 2 Nummer 1, einem Verbot nach § 39 Absatz 2 Nummer 2 oder einer Maßnahme nach § 39 Absatz 4 oder einer vollziehbaren Anordnung, einem Verbot oder einer Maßnahme nach § 39a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 7 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zuwiderhandelt, 2. einer vollziehbaren Anordnung, einem Verbot oder einer Maßnahme nach § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 6 des Tabakerzeugnisgesetzes zuwiderhandelt, 3. der Meldepflicht nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004, S. 55, L 266 vom 25.6.2004, S. 22, L 204 vom 4.8.2007, S. 26, L 46 vom 21.2.2008, S. 50, L 119 vom 13.5.2010, S. 26, L 160 vom 12.6.2013, S. 15, L 13, vom 16.1.2019, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/166 (ABl. L 24 vom 26.1.2023, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nicht nachkommt oder 4. einer Meldepflicht nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1, L 226 vom 25.6.2004, S. 3, L 46 vom 21.2.2008, S. 51, L 58 vom 3.3.2009, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/382 (ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nicht nachkommt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.