Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung Laufbahngruppe 1 allgemeiner Verwaltungsdienst Gemeinden - VAP 1.2 allgVerw - Gem)

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Quellenkennung: 449d9bac-f601-44c8-a18c-d3b0c723807a. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 09.09.2014 Fassung Gültig ab 01.08.2022

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der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann ferner anderen Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, gestatten, bei der praktischen Prüfung anwesend zu sein. (6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Prüfungsausschussvorsitzenden den Ausschlag. (7) Entscheidungen über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten trifft der Prüfungsausschuss. Dieser kann die Aufgabe der Studienleitung übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Zulassung zur Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 20 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2022 (GV. NRW. S. 828), in Kraft getreten am 1. August 2022. (1) Vor der Prüfung holt die Studienleitung zur Ermittlung des Ausbildungspunktwertes die Noten aus den Beurteilungen nach § 15 ein. (2) In der Nachweisung nach Anlage 4, die die Studienleitung erstellt, sind die Noten (Punktzahlen) der Beurteilungen in der praktischen Ausbildung mit einem Drittel und die Noten (Punktzahlen) der theoretischen Ausbildung mit zwei Dritteln zu einem Ausbildungspunktwert zusammenzufassen. § 25 Absatz 3 gilt entsprechend. Der Ausbildungspunktwert ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben (Anlage 4). (3) Beamte sind zur Prüfung zugelassen, wenn sie sowohl im Lehrgang als auch in der praktischen Ausbildung mindestens den Punktwert 5,00 erhalten. Im Fall der Nichtzulassung gilt die Prüfung als nicht bestanden. (4) Wer bereits einmal zur Prüfung zugelassen war, bedarf keiner erneuten Zulassung zur Wiederholungsprüfung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Durchführung der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 3 (mit §§ 18 bis 29), Teil 4 (mit § 30) und Teil 5 (mit § 31) neu gefasst durch Verordnung vom 4. Juli 2018 (GV. NRW. S. 360), in Kraft getreten am 20. Juli 2018. (1) Die Prüfung ist in erster Linie Verständnisprüfung. Unter dieser Zielsetzung ist sie auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet. Sie besteht aus einer schriftlichen und einer praktischen Prüfung. Die schriftliche Prüfung geht der praktischen voraus. Die Institutsleitung setzt den Zeitpunkt der schriftlichen und praktischen Prüfung fest, veranlasst die Ladung der Prüflinge und die Benachrichtigung der Einstellungskörperschaft und der Bezirksregierung. Spätestens jeweils zehn Tage vor den Terminen sind den Prüflingen die Prüfungsfächer mitzuteilen. Die Institutsleitung trifft Regelungen zur Herstellung der Anonymität der Prüflinge für die schriftlichen Prüfungsarbeiten. (2) Im Prüfungsverfahren sind für schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen auf Antrag zu gewähren. Die Entscheidung trifft die Studienleitung, dabei dürfen die fachlichen Anforderungen nicht geringer bemessen werden. (3) Sind Prüflinge durch Krankheit oder sonstige von ihnen nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsleistungen verhindert, so haben sie dies in geeigneter Form nachzuweisen. (4) Prüflinge können in besonderen Fällen mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten. (5) Bricht ein Prüfling aus den in Absatz 3 und 4 genannten Gründen die Prüfung ab, so wird die Prüfung an einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin abgelegt oder fortgesetzt. Dabei ist zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten anzurechnen sind. (6) Schriftliche Aufgaben, zu denen ein Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheint oder deren Lösung ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgibt, werden mit „ungenügend“ bewertet. Bei zwei oder mehr aus diesen Gründen nicht erbrachten Lösungen gilt die Prüfung als nicht bestanden. (7) Erscheint ein Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur praktischen Prüfung oder tritt ohne Genehmigung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. (8) Einen Prüfling, der bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann die Aufsichtsführung von der Fortsetzung dieser Arbeit ausschließen. Unternimmt ein Prüfling bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit einen Täuschungsversuch, so hat die oder der Aufsichtführende dies in der Niederschrift zu vermerken und die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses davon unverzüglich zu unterrichten. (9) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann nach der Art der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen. Einzelne Prüfungsleistungen, bei denen der Prüfling zu täuschen versucht hat, können mit „ungenügend“ bewertet werden. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Prüfung für nicht bestanden erklären. (10) Hat der Prüfling bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Prüfung für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tag der praktischen Prüfung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Schriftliche Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 3 (mit §§ 18 bis 29), Teil 4 (mit § 30) und Teil 5 (mit § 31) neu gefasst durch Verordnung vom 4. Juli 2018 (GV. NRW. S. 360), in Kraft getreten am 20. Juli 2018. (1) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung bestimmt die Institutsleitung auf Vorschlag der Studienleitung. (2) Es sind vier Aufgaben aus den in Anlage 5 bezeichneten Stoffgebieten zu stellen. Für die Bearbeitung und Lösung jeder Aufgabe sind drei Zeitstunden anzusetzen. (3) Die schriftlichen Arbeiten sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst an den Prüfungstagen in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen. Bei jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben. Erst nach Bewertung sämtlicher Arbeiten ist die Anonymität aufzuheben. (4) Die Studienleitung bestimmt, wer die Aufsicht führt. (5) Die Aufsichtsführung fertigt eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 6 und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit und den Zeitpunkt der Abgabe. Die Lösungen und die Niederschrift sind in einem Umschlag zu verschließen und dem Vorsitz des Prüfungsausschusses oder der Studienleitung unmittelbar zu übersenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 3 (mit §§ 18 bis 29), Teil 4 (mit § 30) und Teil 5 (mit § 31) neu gefasst durch Verordnung vom 4. Juli 2018 (GV. NRW. S. 360), in Kraft getreten am 20. Juli 2018. (1) Jede Prüfungsarbeit ist von einer Fachlehrerin oder einem Fachlehrer und von einem Mitglied oder stellvertretendem Mitglied des Prüfungsausschusses zu begutachten und zu bewerten. Dabei sind nicht nur die Richtigkeit der Lösung, sondern auch deren Gliederung, die Art der Begründung sowie die sprachliche Darstellung zu berücksichtigen. Nach der Bewertung stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses in den Geschäftsräumen des Studieninstituts zur Einsichtnahme zur Verfügung. Jedes Mitglied ist berechtigt, eine von dem Urteil abweichende Beurteilung mit Begründung schriftlich zu vermerken. (2) Bei voneinander abweichender Beurteilung bewertet der Prüfungsausschuss die Arbeit endgültig. (3) Der Prüfling ist zur praktischen Prüfung zugelassen, wenn mindestens drei Prüfungsarbeiten mit „ausreichend“ oder mit einer besseren Bewertung beurteilt worden sind und eine Durchschnittsbewertung von mindestens 5 Punkten erreicht ist. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden. (4) Spätestens zehn Tage vor der praktischen Prüfung sind dem Prüfling die Zulassung zur praktischen Prüfung oder die Nichtzulassung und auf Antrag die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung bekanntzugeben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Praktische Prüfung und Bewertung der Prüfungsleistungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 3 (mit §§ 18 bis 29), Teil 4 (mit § 30) und Teil 5 (mit § 31) neu gefasst durch Verordnung vom 4. Juli 2018 (GV. NRW. S. 360), in Kraft getreten am 20. Juli 2018. (1) Die praktische Prüfung soll vor Ablauf der Ausbildung und spätestens acht Wochen nach Beendigung der schriftlichen Prüfung stattfinden. Die praktische Prüfung besteht aus einer handlungs- und praxisorientierten Situation, in welcher der Prüfling vorrangig die sozialen und kommunikativen Kompetenzen nachweisen soll. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt auf Vorschlag der Studienleitung, aus welchem Themengebiet der Anlage 5 die zu lösende praktische Aufgabe zu entnehmen ist. (2) Die Prüfung einschließlich Prüfungsgespräch soll für den einzelnen Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von maximal 30 Minuten zu gewähren. (3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die praktische Prüfung und ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen. Sie oder er kann Fachlehrerinnen oder Fachlehrer, die nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, beauftragen, Prüfungsfragen zu stellen und Bewertungsvorschläge abzugeben. (4) Die Leistungen in der praktischen Prüfung sind mit einer in § 12 festgelegten Note zu bewerten. Die Entscheidung wird vom Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit getroffen. Stimmenthaltung ist unzulässig. Wird die praktische Prüfung mit „ungenügend“ bewertet, gilt die Laufbahnprüfung insgesamt als nicht bestanden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Gesamtergebnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 3 (mit §§ 18 bis 29), Teil 4 (mit § 30) und Teil 5 (mit § 31) neu gefasst durch Verordnung vom 4. Juli 2018 (GV. NRW. S. 360), in Kraft getreten am 20. Juli 2018. (1) Nach der praktischen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Prüfung fest und gibt es dem Prüfling bekannt. (2) Bei der Feststellung werden 1. die Leistungen in der Ausbildung (Ausbildungspunktwert, § 20 Absatz 2) mit 30 Prozent, 2. die Leistungen in der schriftlichen Prüfung mit 50 Prozent und 3. die Leistungen in der praktischen Prüfung mit 20 Prozent berücksichtigt. (3) Die Punktwerte für die Leistungen in der schriftlichen und in der praktischen Prüfung werden ermittelt, indem die jeweiligen Punktzahlen der Einzelleistungen zusammengezählt werden und die Summe durch die Anzahl der Einzelleistungen geteilt wird. Bruchwerte sind ohne Rundung bis zur zweiten Dezimalstelle zu errechnen. (4) Die Punktwerte nach Absatz 2 werden entsprechend ihrem jeweiligen Anteilsverhältnis zu einem Punktwert für die Abschlussnote zusammengefasst. Dem ermittelten Punktwert entsprechen die folgenden Noten: 13,50 bis 15,00 = sehr gut 10,50 bis 13,49 = gut 7,50 bis 10,49 = befriedigend 5,00 bis 7,49 = ausreichend 1,50 bis 4,99 = mangelhaft 0,00 bis 1,49 = ungenügend. (5) Wird das Gesamtergebnis der Prüfung mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. (6) Weder der Prüfungsausschuss noch andere Organe des Studieninstituts können Entscheidungen, die eine Beurteilung der Prüfungsleistungen enthalten, abändern. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Niederschrift und Einsichtnahme Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 3 (mit §§ 18 bis 29), Teil 4 (mit § 30) und Teil 5 (mit § 31) neu gefasst durch Verordnung vom 4. Juli 2018 (GV. NRW. S. 360), in Kraft getreten am 20. Juli 2018. (1) Über den Prüfhergang ist für jeden Prüfling eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 7 zu fertigen. Die Niederschrift ist zusammen mit den Prüfungsakten einschließlich der Prüfungsarbeiten bei dem Studieninstitut mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Eine Zweitausfertigung der Niederschrift ist der Einstellungskörperschaft zur Aufnahme in die Personalakte zu übersenden. (2) Die Beamtin oder der Beamte kann nach Abschluss des Prüfungsverfahrens innerhalb eines Jahres Einsicht in die von ihr oder ihm gefertigten Prüfungsarbeiten einschließlich ihrer Bewertung nehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 3 (mit §§ 18 bis 29), Teil 4 (mit § 30) und Teil 5 (mit § 31) neu gefasst durch Verordnung vom 4. Juli 2018 (GV. NRW. S. 360), in Kraft getreten am 20. Juli 2018. (1) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung erhält der Prüfling ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 8. (2) Die bestandene Laufbahnprüfung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung „Verwaltungswirtin/Verwaltungswirt“ zu führen. Das zuständige Studieninstitut kann Beamtinnen und Beamten, die in der Zeit vor dem 1. August 2001 die Prüfung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes bestanden haben, auf Antrag eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 9 erteilen. (3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung nach dem Muster der Anlage 10 durch das Studieninstitut. (4) Eine Zweitausfertigung des Prüfungszeugnisses oder der Mitteilung ist der Einstellungskörperschaft zur Aufnahme in die Personalakte zu übersenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Wiederholung der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 3 (mit §§ 18 bis 29), Teil 4 (mit § 30) und Teil 5 (mit § 31) neu gefasst durch Verordnung vom 4. Juli 2018 (GV. NRW. S. 360), in Kraft getreten am 20. Juli 2018. § 28 Absatz 2 neu gefasst Verordnung vom 14. Juli 2022 (GV. NRW. S. 828), in Kraft getreten am 1. August 2022. (1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Frist, nach deren Ablauf die Prüfung wiederholt werden kann, bestimmt die Einstellungskörperschaft auf Vorschlag des Prüfungsausschusses. § 10 Absatz 2 ist zu beachten. Der Prüfungsausschuss bestimmt, in welchem Umfang der Lehrgang zu wiederholen ist. (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Bereichen zu befreien, wenn seine Leistungen in diesen Prüfungsbereichen bei der zurückliegenden Prüfung mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurden. Der Antrag ist rechtzeitig vor der Wiederholungsprüfung zu stellen. Bei der Festsetzung des Ausbildungspunktwertes nach § 20 Absatz 2 sind auch die Noten der Beurteilungen über den verlängerten Vorbereitungsdienst und die Noten der während der Zeit im Unterricht gefertigten Klausurarbeiten in die Berechnung einzubeziehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Beendigung des Beamtenverhältnisses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 3 (mit §§ 18 bis 29), Teil 4 (mit § 30) und Teil 5 (mit § 31) neu gefasst durch Verordnung vom 4. Juli 2018 (GV. NRW. S. 360), in Kraft getreten am 20. Juli 2018. Für Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung 1. bestanden haben, 2. nicht bestanden haben und die Wiederholung der Prüfung nicht wünschen oder 3. auch bei Wiederholung nicht bestanden haben, endet das Beamtenverhältnis an dem Tag, an dem ihnen das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird. Erklären Beamtinnen oder Beamte, die die Prüfung nicht bestanden haben, erst später, dass sie die Prüfung nicht wiederholen wollen (Nummer 2), endet das Beamtenverhältnis am Tag der Erklärung. Teil 4 Laufbahnwechsel Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Befähigungserwerb durch feuerwehrdienstuntaugliche Beamte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 3 (mit §§ 18 bis 29), Teil 4 (mit § 30) und Teil 5 (mit § 31) neu gefasst durch Verordnung vom 4. Juli 2018 (GV. NRW. S. 360), in Kraft getreten am 20. Juli 2018. § 30 Absatz 1 neu gefasst durch Verordnung vom 14. Juli 2022 (GV. NRW. S. 828), in Kraft getreten am 1. August 2022. (1) Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt, die nach § 26 Absatz 2 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, an Maßnahmen zum Erwerb einer neuen Befähigung teilzunehmen haben, erwerben die Befähigung für die Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt durch die erfolgreiche Teilnahme an 1. dem für diese Laufbahn eingerichteten Vorbereitungsdienst oder 2. einer Ausbildung für Verwaltungsfachangestellte nach der APO Verwaltungsfachangestellte vom 11. Juni 2014 (GV. NRW. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung. Dies setzt voraus, dass die Teilnehmenden sowohl im Lehrgang als auch in der praktischen Ausbildung mindestens einen Durchschnittspunktwert von 5,00 erhalten. Das zuständige Studieninstitut für kommunale Verwaltung stellt die erfolgreiche Teilnahme entsprechend Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 fest. Eine Prüfung darf nicht gefordert werden. (2) Soweit die Teilnahme an dem Vorbereitungsdienst erfolgt, findet Teil 2 dieser Verordnung, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Prüfung, Anwendung. Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschrift Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Inkrafttreten, Übergangsregelung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 3 (mit §§ 18 bis 29), Teil 4 (mit § 30) und Teil 5 (mit § 31) neu gefasst durch Verordnung vom 4. Juli 2018 (GV. NRW. S. 360), in Kraft getreten am 20. Juli 2018. Teil 6 aufgehoben durch Verordnung vom 4. Juli 2018 (GV. NRW. S. 360), in Kraft getreten am 20. Juli 2018. (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Ausbildung und Prüfung der vor der Verkündung dieser Verordnung eingestellten Anwärterinnen und Anwärter und der zur Ausbildung zugelassenen Beschäftigten richtet sich nach den bisher geltenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften.   Der Minister für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.