Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung Laufbahngruppe 1 allgemeiner Verwaltungsdienst Gemeinden - VAP 1.2 allgVerw - Gem)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 09.09.2014 Fassung Gültig ab 01.08.2022

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 09.09.2014 Fassung Gültig ab 01.08.2022 Fußnoten Anlagen 1 bis 10 neu gefasst durch Verordnung vom 4. Juli 2018 (GV. NRW. S. 360), in Kraft getreten am 20. Juli 2018; Anlage 4 neu gefasst durch Verordnung vom 14. Juli 2022 (GV. NRW. S. 828, ber. 2023 S. 1214), in Kraft getreten am 1. August 2022. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift neu gefasst durch Verordnung vom 4. Juli 2018 (GV. NRW. S. 360), in Kraft getreten am 20. Juli 2018. Vom 9. September 2014 Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) wird verordnet: Teil 1 Allgemeine Regelungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Geltungsbereich und Anerkennung anderer Laufbahnbefähigungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1: Absatz 1 geändert und Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 4. Juli 2018 (GV. NRW. S. 360), in Kraft getreten am 20. Juli 2018. (1) Diese Verordnung gilt für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen. (2) Die Laufbahnbefähigung nach Absatz 1 besitzt auch, wer eine vergleichbare Laufbahnbefähigung in der Finanzverwaltung oder im allgemeinen Verwaltungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen erworben hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Einstellungsvoraussetzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Absatz 1 und 2, § 3 Absatz 3, § 7 Absatz 1 und 2, § 11 Absatz 1 und 2, § 14 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2018 (GV. NRW. S. 360), in Kraft getreten am 20. Juli 2018. (1) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung in das Beamtenverhältnis erfüllt, 2. nach den charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahn geeignet ist; dabei darf von schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden, 3. a) die Fachoberschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt oder b) einen erfolgreichen Hauptschulabschluss hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nachweist. (2) Zur Ausbildung kann auch zugelassen werden, wer die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt und im Rahmen eines Vertrages im Beschäftigungsverhältnis gemäß § 7 Absatz 2 für eine Tätigkeit auf der Funktionsebene der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 befähigt werden soll. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Bewerbungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Absatz 1 und 2, § 3 Absatz 3, § 7 Absatz 1 und 2, § 11 Absatz 1 und 2, § 14 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2018 (GV. NRW. S. 360), in Kraft getreten am 20. Juli 2018. (1) Bewerbungen sind an die in § 4 aufgeführten Einstellungskörperschaften zu richten. (2) Der Bewerbung sind beizufügen: ein Lebenslauf und eine Kopie des letzten Schulzeugnisses vor der Bewerbung und von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung; sofern ein Zwischenzeugnis vorgelegt wird, ist das Abschlusszeugnis, das die nach § 2 Nummer 3 zu fordernde Vorbildung nachweist, unverzüglich nachzureichen. (3) Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die im öffentlichen Dienst stehen, kann auf die Vorlage der Unterlagen verzichtet werden, die bereits in der Personalakte enthalten sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Einstellungskörperschaften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Einstellungskörperschaften sind die Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände, der Regionalverband Ruhr, der Landesverband Lippe sowie sonstige Gemeindeverbände. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Auswahl Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2022 (GV. NRW. S. 828), in Kraft getreten am 1. August 2022. (1) Der Entscheidung über die Einstellung geht ein Auswahlverfahren voraus. Personen, die ausweislich der Bewerbungsunterlagen gemäß § 3 die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Vorbereitungsdienst offensichtlich nicht erfüllen, nehmen am Auswahlverfahren nicht teil. (2) Die Einstellungskörperschaft kann sich bei der Durchführung des Auswahlverfahrens des zuständigen Studieninstituts für kommunale Verwaltung bedienen; das Auswahlverfahren kann auch von anderen Stellen nach anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden, die für die Personalauswahl entwickelt worden sind. (3) Über die Einstellung entscheidet die Einstellungskörperschaft auf der Grundlage des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Einstellung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Angenommene Bewerberinnen und Bewerber sollen zum 1. August eines Jahres eingestellt werden. (2) Vor Beginn der Ausbildung müssen vorliegen: 1. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, 2. eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, wenn die Bewerberin oder der Bewerber noch nicht volljährig ist, 3. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, 4. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob sie oder er gerichtlich vorbestraft ist und ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist und 5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Die Bewerberinnen und Bewerber haben rechtzeitig bei der für sie zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden zu beantragen. § 3 Absatz 3 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Rechtsstellung des Beamten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Absatz 1 und 2, § 3 Absatz 3, § 7 Absatz 1 und 2, § 11 Absatz 1 und 2, § 14 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2018 (GV. NRW. S. 360), in Kraft getreten am 20. Juli 2018. (1) Bewerberinnen und Bewerber werden von der Einstellungskörperschaft in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und führen die Dienstbezeichnung ,,Sekretäranwärter(in)“ mit einem auf den Dienstherrn hinweisenden Zusatz (zum Beispiel Stadtsekretäranwärter(in)). (2) Abweichend von Absatz 1 können zugelassene Personen, die für eine Tätigkeit auf der Funktionsebene der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 befähigt werden sollen, für die Dauer der Ausbildung und Prüfung mit der Einstellungsbehörde einen Vertrag im Beschäftigungsverhältnis abschließen und damit ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis begründen. In diesem Vertrag sind die beiderseitigen Rechte und Pflichten einschließlich der Vergütung und die Arten der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu regeln. Dies gilt auch für die Anwendung dieser Verordnung. Teil 2 Ausbildung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8: Überschrift neu gefasst, Absatz 1 geändert, Absätze 4 und 5 angefügt durch Verordnung vom 4. Juli 2018 (GV. NRW. S. 360), in Kraft getreten am 20. Juli 2018. (1) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter. Für die praktische Ausbildung sind in den einzelnen Ausbildungsstellen Ausbilderinnen und Ausbilder zu bestellen. (2) Die Ausbildungsleitung hat die praktische Ausbildung in den Ausbildungsstellen, insbesondere auch durch regelmäßiges Aufsuchen verschiedener Ausbildungsplätze, zu überwachen. In regelmäßigen Abständen hat sie die Ausbilderinnen und Ausbilder über aktuelle Probleme der Ausbildung zu unterrichten und auf die Beseitigung von Mängeln hinzuwirken. (3) Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterweisen die Beamtinnen und Beamten am Arbeitsplatz und leiten sie an. Die Ausbilderinnen und Ausbilder informieren die Beamtinnen und Beamten über den Stand der Ausbildung, führen zum Schluss der Ausbildung das Beurteilungsgespräch und legen die Beurteilung nach § 15 der Ausbildungsleitung vor. (4) Als Ausbilderin oder Ausbilder im Sinne dieser Verordnung dürfen Beamtinnen und Beamte eingesetzt werden, wenn sie hierfür fachlich geeignet sind und sich pädagogisch fortgebildet haben. Der Nachweis der fachlichen Eignung wird durch eine Laufbahnbefähigung erbracht. Der Nachweis der pädagogischen Fortbildung wird in der Regel durch die erfolgreiche Teilnahme an einer pädagogischen Fortbildungsveranstaltung erbracht. Er gilt als erbracht, wenn bereits während des Vorbereitungsdienstes Kenntnisse gemäß § 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) erworben wurden oder wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für ein Lehramt nach dem Lehrerausbildungsgesetz vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) in der jeweils geltenden Fassung  besitzt oder die Eignung auf andere Weise nachgewiesen ist. (5) Beschäftigte dürfen als Ausbilderinnen oder Ausbilder für Beamtinnen und Beamte eingesetzt werden, wenn sie die Ausbildereignung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung besitzen oder ihre Eignung auf andere Weise nachgewiesen ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Ausbildungsziel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ziel der Ausbildung ist es, die Beamtinnen und Beamten für ihre Laufbahn zu befähigen. Ihnen ist in der Ausbildung 1. das erforderliche Fachwissen, 2. die Fähigkeit, Sach- und Rechtszusammenhänge zu erkennen, 3. die Arbeitstechnik zur Vorbereitung und Durchführung von Entscheidungen, 4. die Kenntnis wirtschaftlicher Zusammenhänge und 5. die erforderliche Sozialkompetenz zu vermitteln. (2) Die Beamtinnen und Beamten sind so auszubilden, dass sie sich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Landes verpflichtet fühlen und ihren Beruf als Dienst für das allgemeine Wohl auffassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Ausbildungsdauer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10: Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2018 (GV. NRW. S. 360), in Kraft getreten am 20. Juli 2018; Absatz 4 und 5 angefügt durch Verordnung vom 14. Juli 2022 (GV. NRW. S. 828), in Kraft getreten am 1. August 2022. (1) Der Vorbereitungsdienst umfasst die praktische und theoretische Ausbildung und die Prüfung; er dauert bis zu zwei Jahre. (2) Bei einer notwendig werdenden Verlängerung von Ausbildungszeiten (§ 20 Absatz 3) und beim erstmaligen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (§ 21 Absatz 6 Satz 2, Absatz 7 und 9 Satz 4, § 23 Absatz 3 Satz 2, § 25 Absatz 5) kann die Ausbildung um insgesamt höchstens ein Jahr durch die Einstellungskörperschaft verlängert werden. (3) Über die Verlängerung aus Anlass von Sonderurlaubs- und Krankheitszeiten entscheidet die Einstellungskörperschaft. Eine solche Verlängerung ist auf die Höchstgrenze nach Absatz 2 nicht anzurechnen. (4) Der Vorbereitungsdienst kann entsprechend der gesetzlichen Regelung auch in Teilzeit mit einem bis auf 75 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit reduzierten Umfang der Tätigkeit abgeleistet werden. Der tatsächliche Umfang der Reduzierung erfolgt im Einvernehmen mit dem Dienstherrn. Eine Ausbildung in Teilzeit ist an den Tagen der theoretischen Ausbildung nicht möglich. Die praktische Ausbildung ist im Umfang der Reduzierung entsprechend anzupassen. Der Ausbildungsverlauf bleibt unberührt. (5) Für Beamtinnen und Beamte, die einem olympischen, paralympischen oder deaflympischen Bundes- oder Landeskader angehören oder Mitglied einer entsprechenden Auswahlmannschaft sind und eine Empfehlung des Sportfachverbandes vorlegen, kann die Ausbildung um die mit dem Sportfachverband abgestimmte Trainings- und Wettkampfzeit bis zur Höchstausbildungszeit auf höchstens drei Jahre verlängert werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Vorzeitige Entlassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Absatz 1 und 2, § 3 Absatz 3, § 7 Absatz 1 und 2, § 11 Absatz 1 und 2, § 14 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2018 (GV. NRW. S. 360), in Kraft getreten am 20. Juli 2018. (1) Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf sind zu entlassen, wenn 1. sie die zu stellenden Anforderungen in charakterlicher, körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht erfüllen oder 2. sie den erforderlichen Punktwert (§ 20 Absatz 3) auch nach einmaliger Verlängerung nicht erreichen. (2) Im Fall des Laufbahnwechsels gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sie aus der Ausbildung ausscheiden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Bewertung der Leistungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Leistungen während der Ausbildung einschließlich der Prüfung dürfen nur wie folgt bewertet werden: sehr gut = 15 und 14 Punkte: eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; gut = 13 bis 11 Punkte: eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; befriedigend = 10 bis 8 Punkte: eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung; ausreichend = 7 bis 5 Punkte: eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen entspricht; mangelhaft = 4 bis 2 Punkte: eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; ungenügend = 1 bis 0 Punkte: eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Ausbildungsgang Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Während der Ausbildung werden die Beamtinnen und Beamten praktisch und theoretisch ausgebildet. Die praktische Ausbildung umfasst mehrere in entsprechenden Ausbildungsstellen abzuleistende Abschnitte, die theoretische Ausbildung wird in zentralen Lehrgängen an dem zuständigen Studieninstitut für kommunale Verwaltung vermittelt. (2) Die Beamtinnen und Beamten sind zum eigenständigen Lernen verpflichtet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Praktische Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Absatz 1 und 2, § 3 Absatz 3, § 7 Absatz 1 und 2, § 11 Absatz 1 und 2, § 14 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2018 (GV. NRW. S. 360), in Kraft getreten am 20. Juli 2018. (1) Die Beamtinnen und Beamten sind Lernende, nicht Arbeitskräfte. Ihre Beschäftigung dient nur der Ausbildung. (2) Sie sollen die für ihre Laufbahn bedeutsamen Aufgaben und die für ihre Erledigung zu beachtenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften kennenlernen. Anhand von Fällen aus der Verwaltungspraxis soll die Anwendung des Fachwissens methodisch geübt werden. (3) Die Beamtinnen und Beamten werden nach dem dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung beigefügten Ausbildungsplan (Anlage 1) ausgebildet. Die Ausbildung sollte mindestens die Bereiche Personal und Organisation, Öffentliche Finanzwirtschaft sowie Ordnungs- und Leistungsverwaltung enthalten. Bei Vorliegen wichtiger dienstlicher Gründe kann ein praktischer Ausbildungsabschnitt durch einen anderen gleichwertigen Ausbildungsabschnitt ersetzt werden. Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte kann geändert werden. (4) Die Ausbildungsleitung hat vor Beginn der Ausbildung für jede Beamtin und jeden Beamten einen Ausbildungsplan aufzustellen. Eine Ausfertigung des Ausbildungsplans ist der Beamtin oder dem Beamten auszuhändigen. (5) Mit einfachen, regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten darf die Beamtin oder der Beamte nicht länger als für den Zweck der Ausbildung erforderlich beschäftigt werden. (6) Die in den Ausbildungsabschnitten bearbeiteten Vorgänge sind zu besprechen und bei der Beurteilung nach § 15 zu berücksichtigen. Die Beamtin oder der Beamte ist anzuhalten, Aufzeichnungen über den wesentlichen Inhalt der Ausbildung zu führen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Beurteilung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 15: Absatz 1 geändert und Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 4. Juli 2018 (GV. NRW. S. 360), in Kraft getreten am 20. Juli 2018; Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 14. Juli 2022 (GV. NRW. S. 828), in Kraft getreten am 1. August 2022. (1) Über die praktische Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsabschnitten ist spätestens am letzten Tag der Ausbildung eine Beurteilung zu fertigen und zur Ausbildungsakte zu nehmen. Für die Beurteilung sind die in der Anlage 2 vorgesehenen Beurteilungsbögen zu nutzen. (2) Für die Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung sind nur die ersten vier fachpraktischen Ausbildungsabschnitte zu berücksichtigen. Die Zulassung kann nur erfolgen, wenn mindestens drei Ausbildungsabschnitte mit der Note „ausreichend“ oder einer besseren Bewertung abgeschlossen wurden und im Rahmen der vier fachpraktischen Ausbildungsabschnitte mindestens ein Durchschnittswert von „ausreichend“ erreicht wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Studieninstitute für kommunale Verwaltung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 16: Absatz 1 geändert und Absatz 3 aufgehoben durch Verordnung vom 4. Juli 2018 (GV. NRW. S. 360), in Kraft getreten am 20. Juli 2018. (1) Die Durchführung der Ausbildungslehrgänge und die Abnahme der Laufbahnprüfung obliegen dem Studieninstitut für kommunale Verwaltung, das für das Gebiet der Einstellungskörperschaft besteht. Der Unterricht wird im Einzelnen nach dem Lehr- und Stoffverteilungsplan durchgeführt, der anhand des Rahmenlehrplans (Anlage 3) aufgestellt wird. (2) Anträge zum Besuch eines Lehrgangs bei einem anderen Studieninstitut für kommunale Verwaltung können von der Einstellungskörperschaft für einzelne Dienstkräfte bei dem für sie zuständigen Studieninstitut gestellt werden. Dem Antrag darf nur bei Vorliegen besonderer Gründe entsprochen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Theoretische Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 17: Absatz 4 neu gefasst und Absatz 5 geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2018 (GV. NRW. S. 360), in Kraft getreten am 20. Juli 2018; Absatz 5 geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2022 (GV. NRW. S. 828), in Kraft getreten am 1. August 2022. Teil 3 (mit §§ 18 bis 29), Teil 4 (mit § 30) und Teil 5 (mit § 31) neu gefasst durch Verordnung vom 4. Juli 2018 (GV. NRW. S. 360), in Kraft getreten am 20. Juli 2018. (1) Zu der theoretischen Ausbildung sind die Beamtinnen und Beamten rechtzeitig dem zuständigen Studieninstitut für kommunale Verwaltung zuzuweisen. Die Form des Lehrgangs richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen. Die Lehrgänge sind zeitlich so einzurichten, dass die Laufbahnprüfung am Ende des Vorbereitungsdienstes abgelegt werden kann. (2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an geschlossenen Lehrgängen sind für deren Dauer vom Dienst in der Verwaltung zu befreien. Zur Teilnahme an nebendienstlichen Lehrgängen werden sie im erforderlichen Umfang vom Dienst befreit. (3) Die theoretische Ausbildung dient der Vorbereitung, der Ergänzung und der Vertiefung der praktischen Ausbildung. (4) Der theoretischen Ausbildung ist der Rahmenlehrplan (Anlage 3) zugrunde zu legen. Das Unterrichtsvolumen und die konkreten Unterrichtsinhalte bestimmt die Leitstelle der Studieninstitute für kommunale Verwaltung durch den Lehr- und Stoffverteilungsplan. Abweichungen vom Rahmenlehrplan sind nur im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium zulässig. (5) Im Unterricht sind in den in der Anlage 4 bezeichneten Fächern schriftliche Leistungsnachweise (Klausurarbeiten) zu erbringen. Die Klausurarbeiten in den in der Anlage 4 bezeichneten Fächern werden mit Noten nach § 12 bewertet. Konnte die Beamtin oder der Beamte an einzelnen Klausurarbeiten aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, nicht teilnehmen, soll ihr oder ihm Gelegenheit gegeben werden, sie möglichst bald nachzuschreiben. Ist dies in besonderen Fällen nicht möglich, kann die Studienleitung im Einvernehmen mit der Beamtin oder dem Beamten auf einzelne Klausurarbeiten ausnahmsweise verzichten. § 21 Absatz 6 Satz 1 Halbsatz 1 und Absatz 9 Satz 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung; die Entscheidung trifft die Studienleitung. Teil 3 Prüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Zweck der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 3 (mit §§ 18 bis 29), Teil 4 (mit § 30) und Teil 5 (mit § 31) neu gefasst durch Verordnung vom 4. Juli 2018 (GV. NRW. S. 360), in Kraft getreten am 20. Juli 2018. Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Beamtinnen und Beamten für ihre Laufbahn befähigt sind. Die Prüflinge sollen nachweisen, dass sie die erforderlichen Fachkenntnisse erworben haben und in der Lage sind, diese Kenntnisse in Aufgabenbereichen ihrer Laufbahn praxisbezogen anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Prüfungsausschuss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 3 (mit §§ 18 bis 29), Teil 4 (mit § 30) und Teil 5 (mit § 31) neu gefasst durch Verordnung vom 4. Juli 2018 (GV. NRW. S. 360), in Kraft getreten am 20. Juli 2018. § 19 Absatz 7 angefügt durch Verordnung vom 14. Juli 2022 (GV. NRW. S. 828), in Kraft getreten am 1. August 2022. (1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss des zuständigen Studieninstituts für kommunale Verwaltung abgelegt. Die Mitglieder und die oder der Vorsitzende werden nach Maßgabe des Absatzes 2 von der Institutsleitung für die Dauer von vier Jahren berufen. Wiederberufung ist zulässig. Die Institutsleitung kann diese und sonstige nach dieser Verordnung zustehenden Befugnisse auf die Studienleitung übertragen. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einer kommunalen Wahlbeamtin oder einem kommunalen Wahlbeamten oder einer Beamtin oder einem Beamten der  Laufbahn  des allgemeinen Verwaltungsdienstes ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 als Vorsitzende oder Vorsitzenden sowie mindestens zwei weiteren Beamtinnen oder Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes der  Laufbahngruppe 2 oder vergleichbaren Beschäftigten. Darunter soll eine Vertreterin oder ein Vertreter des Studieninstituts sein. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Vertreterinnen oder Vertreter, die bei Verhinderung an ihre Stelle treten. (3) Die Berufung zum Mitglied oder stellvertretendem Mitglied kann widerrufen werden, wenn die Gründe, die für die Berufung maßgebend waren, weggefallen sind. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus dem Prüfungsausschuss aus, so beruft die Institutsleitung für den Rest der Zeit, für die der Prüfungsausschuss bestellt worden ist, eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertreterinnen und Vertreter sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. (5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Beauftragte des für Kommunales zuständigen Ministeriums und der jeweils zuständigen Bezirksregierung sind berechtigt, bei der praktischen Prüfung anwesend zu sein. Die oder

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.