Nordrhein-Westfalen

Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: f2a4aa56-68a1-443c-8ce0-c7b124132695. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2025 S. 988 Ausfertigungsdatum 18.11.2025 Fassung Gültig ab 01.04.2026

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Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2025 S. 988 Ausfertigungsdatum 18.11.2025 Fassung Gültig ab 01.04.2026 Vom 18. November 2025 Inhaltsübersicht Teil 1 Organisation und Aufgaben   § 1     Zweck und Organisation § 2     Begriffsbestimmungen § 3     Aufgaben § 4     Amtshilfe und Zusammenarbeit   Teil 2 Informationserhebung   Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen   § 5     Grundsätze der Informationserhebung und Stufen der Beobachtungsbedürftigkeit § 6     Informationserhebung § 7     Auskunftsersuchen, Registereinsicht und automatisierter Abruf § 8     Besondere Auskunftsersuchen § 9     Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und von Vertrauensbeziehungen (Vertrauensbereiche)   Kapitel 2 Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel   Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen   § 10   Nachrichtendienstliche Mittel § 11   Erhebung personenbezogener Daten mit nachrichtendienstlichen Mitteln § 12   Mitteilung über den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel § 13   Gerichtliche Kontrolle § 14   Kontrolle durch die G 10-Kommission   Abschnitt 2 Weitere Voraussetzungen   § 15   Einsatz Verdeckter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter § 16   Einsatz Virtueller Agentinnen und Agenten § 17   Einsatz von Vertrauenspersonen § 18   Verpflichtung von Vertrauenspersonen § 19   Observation § 20   Zugriff auf Videoüberwachungen des öffentlich zugänglichen Raums § 21   Überwachung nicht öffentlicher Kommunikationsinhalte und weiterer Daten § 22   Besondere Datenerhebungen nach § 10 § 23   Verdeckter Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung   Teil 3 Weiterverarbeitung von Informationen, Analyse, Datenschutzkontrolle   § 24   Weiterverarbeitung personenbezogener Daten § 25   Weiterverarbeitung personenbezogener Daten Minderjähriger § 26   Einsatz automatisierter Verfahren zur Datenanalyse § 27   Berichtigung, Löschung, Vernichtung und Verarbeitungseinschränkung § 28   Verfahrensverzeichnis § 29   Gemeinsame Dateien § 30   Datenschutzrechtliche Auskunft § 31   Unabhängige Datenschutzkontrolle   Teil 4 Übermittlung personenbezogener Daten   Kapitel 1 Allgemeiner Teil   § 32   Übermittlung personenbezogener Daten § 33   Weitere Bestimmungen § 34   Übermittlung im nachrichtendienstlichen Bereich § 35   Übermittlung an die Verfassungsschutzbehörde § 36   Übermittlung personenbezogener Daten zur Entwicklung, Überprüfung, Änderung oder zum Trainieren von IT-Produkten § 37   Nachberichtspflicht § 38   Berichterstattung und Publikation   Kapitel 2 Übermittlung mit nachrichtendienstlichen Mitteln ersterhobener personenbezogener Daten   § 39   Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zur Gefahrenabwehr § 40   Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zum administrativen Rechtsgüterschutz § 41   Übermittlung an Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Strafverfolgung § 42   Übermittlung an inländische öffentliche Stellen ohne belastende Maßnahmen mit Außenwirkung § 43   Übermittlung an inländische nichtöffentliche Stellen § 44   Minderjährigenschutz bei Inlandsübermittlungen § 45   Weiterverarbeitung durch die empfangende Stelle und Zweckbindung § 46   Übermittlung an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen § 47   Übermittlung zum Schutz der betroffenen Person § 48   Weitere Verfahrensregelungen § 49   Übermittlungsverbote   Teil 5 Parlamentarische Kontrolle   § 50   Kontrollgremium § 51   Zusammensetzung, Wahl der Mitglieder § 52   Informationspflichten der Landesregierung § 53   Geschäftsordnung, Geheimhaltung § 54   Personal- und Sachausstattung, Unterstützung des Kontrollgremiums § 55   Berichterstattung § 56   Eingaben § 57   G 10-Kommission, Verordnungsermächtigung   Teil 6 Eigensicherung   § 58   Besondere Eigensicherungsbefugnisse § 59   Verfahren   Teil 7 Schlussbestimmungen   § 60   Ausschluss der Anwendbarkeit des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen und Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes § 61   Einschränkung von Grundrechten § 62   Übergangsvorschrift, Evaluation § 63   Inkrafttreten, Außerkrafttreten Teil 1 Organisation und Aufgaben Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Zweck und Organisation Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes und der Länder sowie dem Schutz auswärtiger Belange der Bundesrepublik Deutschland und des Gedankens der Völkerverständigung. (2) Verfassungsschutzbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium. Die für den Verfassungsschutz zuständige Abteilung nimmt ihre Aufgaben gesondert von der Polizeiorganisation wahr. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Begriffsbestimmungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen: 1.    das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, 2.    die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, 3.    das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, 4.    die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung, 5.    die Unabhängigkeit der Gerichte, 6.    der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und 7.    die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte. (2) Im Sinne dieses Gesetzes sind Bestrebungen solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, 1.    die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen (Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes), 2.    den Bund, die Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen (Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes) oder 3.    einen der in Absatz 1 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen (Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung). Für einen Personenzusammenschluss handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Bestrebungen können auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln. In diesem Fall gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Verhaltensweise der Einzelperson darauf gerichtet sein muss, die dort genannten Ziele zu verwirklichen. (3) Im Sinne dieses Gesetzes sind besonders gewichtige Rechtsgüter: 1.    die freiheitliche demokratische Grundordnung, einschließlich des Gedankens der Völkerverständigung und des friedlichen Zusammenlebens der Völker, 2.    der Bestand und die Sicherheit des Bundes, der Länder sowie überstaatlicher und internationaler Organisationen, denen die Bundesrepublik Deutschland angehört, 3.    sonstige Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, Sachen von bedeutendem Wert und bedeutende Vermögenswerte, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist sowie 4.    das Leben sowie bei einer erheblichen Gefährdung im Einzelfall die körperliche Integrität und die Freiheit einer Person. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Aufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörde ist das Sammeln und Auswerten von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen über 1.    Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben, 2.     sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht, 3.    Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden und 4.    Bestrebungen, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung im Sinne des Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes gerichtet sind, im Geltungsbereich dieses Gesetzes, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für solche Bestrebungen oder Tätigkeiten vorliegen (Beobachtung). (2) Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet die Landesregierung und den Landtag über bedeutsame Entwicklungen in ihrem Aufgabenbereich. (3) Die Verfassungsschutzbehörde informiert die Politik und klärt die Öffentlichkeit auf. Im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung unterstützt sie andere Sicherheitsbehörden bei der Früherkennung von Bedrohungen für die Schutzgüter nach Absatz 1, insbesondere in Bezug auf terroristische Bestrebungen. Weiterhin tritt sie den Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 1 durch Angebote zur Information, zur Prävention und zum Ausstieg entgegen. Sie leistet vorbeugenden Wissenschafts- und Wirtschaftsschutz und unterstützt bei der Geheimschutzbetreuung nichtöffentlicher Stellen. Zuständigkeiten anderer Stellen bleiben unberührt. (4) Die Verfassungsschutzbehörde wirkt mit bei 1.    der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, 2.    der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen, 3.    technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte, 4.    einer im öffentlichen Interesse liegenden und behördlich veranlassten Überprüfung von Personen mit deren Einverständnis und 5.    der Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen, denen bei Großveranstaltungen aufgrund ihrer Tätigkeit Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen gewährt werden soll, mit deren Einverständnis sowie in den übrigen gesetzlich vorgesehenen Fällen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Amtshilfe und Zusammenarbeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Verfassungsschutzbehörde arbeitet mit Bund und Ländern in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes zusammen. (2) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen in Nordrhein-Westfalen nur im Einvernehmen mit der Verfassungsschutzbehörde, nach Maßgabe dieses Gesetzes und soweit eigenes Landesrecht dies zulässt, das Bundesamt für Verfassungsschutz nur im Benehmen mit der Verfassungsschutzbehörde tätig werden. Bei erteiltem Einvernehmen bedürfen angeordnete Maßnahmen anderer Verfassungsschutzbehörden keiner neuerlichen Anordnung nach diesem Gesetz. (3) Die Behörden und Einrichtungen des Landes, die Gemeinden, die Gemeindeverbände, die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Gerichte des Landes und die Verfassungsschutzbehörde leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe. (4) Die Verfassungsschutzbehörde darf Polizeibehörden im Wege der Amtshilfe nicht um Maßnahmen ersuchen, zu denen sie selbst nicht befugt ist. Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen ihr nicht zu. Teil 2 Informationserhebung Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Grundsätze der Informationserhebung und Stufen der Beobachtungsbedürftigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Informationserhebung erfolgt offen, verdeckt oder auch unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel. Maßgeblich für die dabei einsetzbaren Maßnahmen und Methoden zur Informationserhebung ist die Beobachtungsbedürftigkeit der Bestrebungen und Tätigkeiten gemäß § 3 Absatz 1. Beobachtungsbedürftig sind alle dort genannten Bestrebungen und Tätigkeiten. Die Beobachtungsbedürftigkeit ist anlassbezogen, mindestens jedoch jährlich, zu überprüfen. (2) Erheblich beobachtungsbedürftig sind Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4, die allgemein, insbesondere nach ihrer Wirkungsweise und den von den jeweils Handelnden eingesetzten Methoden und Mitteln, geeignet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes erheblich zu beeinträchtigen. Bei der Bewertung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Bestrebungen 1.    mit der Anwendung, Androhung, Förderung oder Befürwortung von Gewalt einhergehen, 2.    den Strafgesetzen zuwiderlaufen, 3.    zur systematischen Desinformation oder Verächtlichmachung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beitragen, auch durch systematische Verunglimpfung ihrer Institutionen sowie Repräsentantinnen oder Repräsentanten, und dadurch die öffentliche politische Willensbildung beeinträchtigen oder den öffentlichen Frieden stören oder 4.    in einem oder für einen Personenzusammenschluss verwirklicht werden, der a)    verdeckt vorgeht, insbesondere Ziele, Existenz, Organisation, Finanzierung oder Aktionen in wesentlichem Umfang zu verschleiern versucht, b)    erhebliche gesellschaftliche Bedeutung besitzt, insbesondere unter Berücksichtigung der Anzahl der Beteiligten, deren Mobilisierungsfähigkeit, der Finanzkraft sowie der Aktionsfähigkeit, oder c)    mit der Möglichkeit erfolgreichen Agierens in erheblichem Umfang versucht gesellschaftlichen Einfluss auszuüben, insbesondere durch aa)  Vertretung in Ämtern und Mandaten, bb)  wirkungsbreite Publikationen, Bündnisse, Unterstützerstrukturen oder cc) Herbeiführung einer Atmosphäre der Angst oder Bedrohung zur Förderung seiner Zielverfolgung. Die Erheblichkeit kann sich im konkreten Einzelfall auch aus einer Kumulation der in Satz 2 genannten Indikatoren ergeben. (3) Gesteigert beobachtungsbedürftig sind: 1.         Bestrebungen nach Absatz 2, die a)    mit der Bereitschaft zur Begehung von in § 8 Absatz 3 und 4 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441) in der jeweils geltenden Fassung genannten Straftaten einhergehen oder b)    nach Größe und gesellschaftlichem Einfluss, insbesondere auf Grund des Gesamtbilds von Mitglieder- und Unterstützerzahl, Organisationsstruktur, Mobilisierungsgrad, Aktionsfähigkeit und Finanzkraft, eine erhebliche Beeinträchtigung eines Verfassungsschutzguts im Sinne des § 3 Absatz 1 besorgen lassen, sowie 2.    Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2. (4) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Verfassungsschutzbehörde diejenige zu treffen, welche die von einer Maßnahme Betroffenen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine geringere Beeinträchtigung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Information aus allgemein zugänglichen Quellen oder durch eine behördliche Auskunft gewonnen werden kann. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Sie ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann. (5) Eine Informationserhebung ist zu beenden, wenn ihre Gesamtdauer zur Beobachtungsbedürftigkeit der jeweiligen Tätigkeiten und Bestrebungen und dem Gewicht der bisher gesammelten Informationen außer Verhältnis steht und keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich dies in näherer Zukunft ändern wird. (6) Die Betroffenheit von Personen, bei denen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie selbst Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 nachgehen (Dritte), ist so zu begrenzen, dass deren Grundrechtsbeeinträchtigungen im angemessenen Verhältnis zu den im Einzelfall erwartbaren Erkenntnissen stehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Informationserhebung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen Informationen einschließlich personen­bezogener Daten erheben, soweit dies erforderlich ist 1.    zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 1, 3 Satz 3 und Absatz 4, 2.    zur Erforschung und Bewertung von Bestrebungen und Tätigkeiten sowie der hierfür erforderlichen Nachrichtenzugänge oder 3.    zum Schutz ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Nachrichtenzugänge gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten. Die Verarbeitung ist auch zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat. Davon umfasst ist die Erhebung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne der § 46 Nummer 14 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist. (2) Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person mit deren Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck anzugeben. Die betroffene Person ist auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben und bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 3 Absatz 4 auf eine dienst-, arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht hinzuweisen. Im Übrigen können personenbezogene Daten und sonstige Informationen auch erhoben werden, ohne den tatsächlichen Zweck der Nachforschungen zu offenbaren (Verdeckte Ermittlung). § 10 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 bleibt unberührt. (3) Wertet die Verfassungsschutzbehörde bei der Mitwirkung nach § 3 Absatz 4 lediglich bereits vorhandenes Wissen der Beschäftigungsstelle, der Strafverfolgungs- oder Sicherheitsbehörden aus, ist es erforderlich und ausreichend, wenn die betroffene Person von der Einleitung der Überprüfung Kenntnis hat. Im Übrigen ist die Zustimmung erforderlich, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (4) Die Verfassungsschutzbehörde darf zu den in Absatz 1 genannten Zwecken personenbezogene Daten auch automatisiert erheben und zur Beobachtung mindestens erheblich beobachtungsbedürftiger Bestrebungen und Tätigkeiten elektronische Speichermedien durchsehen. Systeme im Sinne des § 26 Absatz 2 mit mathematisch-statistischen Verfahren wie maschinellem Lernen und künstlicher Intelligenz dürfen im Einzelfall zur Filterung, Sortierung und Priorisierung der nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu erhebenden personenbezogenen Daten eingesetzt werden, soweit dies zur Aufklärung bestimmter beobachtungsbedürftiger Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 erforderlich ist. Der Einsatz selbst weiter lernender Systeme ist unzulässig. Eine Online-Durchsuchung ist ausgeschlossen. (5) Die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Vertretung darf für den Einzelfall oder eine Reihe gleichgelagerter Fälle zur verdeckten Erhebung von Informationen in sozialen Netzwerken und auf sonstigen Kommunikationsplattformen im Internet besonders qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beauftragen. Sie dürfen in Personenzusammenschlüssen oder für diese tätig werden, einschließlich strafbarer Vereinigungen, um deren Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 aufzuklären. Im Übrigen ist im Einsatz nur eine Beteiligung an solchen strafrechtlich relevanten Handlungen zulässig, die 1.    nicht in Individualrechte eingreifen, 2.    von den an den Bestrebungen und Tätigkeiten Beteiligten derart erwartet werden, dass sie zur Gewinnung und Sicherung der Informationszugänge unumgänglich sind, und 3.    nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen. § 10 Absatz 1 Nummer 5 bleibt unberührt. (6) Der Gebrauch von Tarnmaßnahmen, insbesondere fingierten biografischen, beruflichen, gewerblichen oder sonstigen Angaben (Legenden), und die Beschaffung, Erstellung und Verwendung von Tarnpapieren, Tarnkennzeichen und sonstigen Tarnmitteln ist zulässig, soweit dies im konkreten Einzelfall zur Aufgabenerfüllung oder zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verfassungsschutzbehörde erforderlich ist. § 10 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 bleibt unberührt. (7) Zur Aufgabenerfüllung nach § 3 Absatz 1, 3 und 4 dürfen Daten von Dritten nur erhoben werden, wenn 1.    dies für die Erforschung und Bewertung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 erforderlich ist, 2.    die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und 3.    überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Personen nicht entgegenstehen. Personenbezogene Daten Dritter dürfen auch erhoben werden, wenn sie mit zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen untrennbar verbunden sind. Der Einsatz von automatisierten Verfahren zur gezielten Erhebung von Daten Dritter ist unzulässig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Auskunftsersuchen, Registereinsicht und automatisierter Abruf Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder um Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen ersuchen. (2) Die Verfassungsschutzbehörde darf andere öffentliche Stellen um Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersuchen sowie Akten und Register wie Melde-, Fahrzeug-, Ausländerzentral- oder Waffenregister einsehen, wenn die Daten 1.    nicht aus allgemein zugänglichen Quellen, 2.    auf andere Weise nur mit übermäßigem Aufwand oder 3.    nur durch eine die betroffene Person stärker belastende Maßnahme erhoben werden können. Die Nutzung automatisierter Abrufverfahren anstelle von Ersuchen nach Satz 1 sowie nach § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, ist zulässig, soweit dies gesetzlich geregelt ist. (3) Ein Ersuchen auf Auskunft oder Einsicht muss nicht begründet werden, soweit dies dem Schutz der betroffenen Person dient oder eine Begründung den Zweck der Maßnahme gefährden würde. Die Verfassungsschutzbehörde hat die Ersuchen aktenkundig zu machen. Soweit die gesetzliche Regelung im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 keine Protokollierung der Nutzung des automatisierten Verfahrens vorsieht, protokolliert die Verfassungsschutzbehörde die Nutzung. Die Protokolldaten sind am Ende des auf die Nutzung folgenden Jahres zu löschen. (4) Die Benutzung von Registern oder Teilen davon zum Zwecke des automatisierten Abgleichs mit anderen Datenbeständen ist beschränkt auf eng umgrenzte Anwendungsgebiete nur zur Aufklärung bestimmter, nachrichtendienstlich beobachtungsbedürftiger Bestrebungen oder Tätigkeiten im Einzelfall zulässig. Sie bedarf der Anordnung durch die für Inneres zuständige Ministerin oder den für Inneres zuständigen Minister beziehungsweise ihre oder seine ständige Vertretung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Besondere Auskunftsersuchen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf, soweit dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Beobachtung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten erforderlich ist, 1.    Auskunft verlangen von denjenigen, die geschäftsmäßig a)    Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, über Bestandsdaten nach § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.