Sachsen

Sächsisches Polizeifachhochschulgesetz

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Quellenkennung: 19467. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2022 Nr. 1, S. 2 Fsn-Nr.: 22-2/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 22. Juni 2023

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8. fünf Personen des öffentlichen Lebens. 2Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sind kraft Amtes für die Dauer ihres Hauptamtes bestimmt. 3Durch das Staatsministerium des Innern werden das Mitglied nach Satz 1 Nummer 4 und die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 6 bis 8 für die Dauer von drei Jahren berufen, die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 4 und 6 jedoch längstens für die Dauer ihres Hauptamtes. 4Für die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 7 und 8 kann der Senat Vorschläge unterbreiten. (3) 1Das Staatsministerium des Innern bestimmt ein Mitglied des Fachhochschulbeirates zu der Vorsitzenden oder zu dem Vorsitzenden für die Dauer von drei Jahren. 2Gleiches gilt für die Vertreterin oder den Vertreter. (4) 1Die oder der Vorsitzende beruft den Fachhochschulbeirat mindestens zweimal im Kalenderjahr ein. 2Sie oder er hat den Fachhochschulbeirat außerdem einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder dies verlangt. 3Die Rektorin oder der Rektor unterrichtet den Fachhochschulbeirat in jeder Sitzung über aktuelle Angelegenheiten der Fachhochschule. 4Die Vor- und Nachbereitung der Fachhochschulbeiratssitzungen, insbesondere die Einladung der Mitglieder und die Erstellung der Tagesordnung obliegen der Rektorin oder dem Rektor in Abstimmung mit dem Staatsministerium des Innern. 5Die Regelungen des sächsischen Reisekostenrechts finden entsprechende Anwendung. § 17 Studierendenrat und Auszubildendenrat (1) 1Zur Wahrnehmung der Belange der Studierenden wird ein Studierendenrat gebildet. 2Mitglieder sind die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden im Senat und im Studienbereichsrat. 3Der Studierendenrat vertritt die hochschulpolitischen, fachlichen, sozialen, kulturellen und sportlichen Belange der Studierenden. (2) 1Zur Wahrnehmung der Belange der Auszubildenden wird ein Auszubildendenrat gebildet. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Der Auszubildendenrat vertritt die fachlichen, sozialen, kulturellen und sportlichen Belange der Auszubildenden der Polizeifachschulen. (3) Der Studierendenrat und der Auszubildendenrat unterstehen der Rechtsaufsicht der Rektorin oder des Rektors. (4) Näheres regelt die Fachhochschule durch Satzung. § 18 Studium, Prüfungen und Hochschulgrade (1) Die Zulassung zum Studium an der Fachhochschule, das Studium und die Prüfungen richten sich nach den aufgrund von beamtenrechtlichen Vorschriften erlassenen Laufbahn- sowie Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. (2) 1Das Studium für den Erwerb der Befähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei wird als Bachelorstudiengang durchgeführt. 2Die Fachhochschule verleiht nach Bestehen aller hierfür erforderlichen Prüfungsleistungen den akademischen Grad eines „Bachelor of Arts (B. A.)“ im Studiengang Polizeivollzugsdienst. 3Zur Wahrung der im Hochschulwesen gebotenen Einheitlichkeit kann das Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Staatsministerium den Inhalt der Bachelorurkunde regeln. § 19 Forschung (1) Die Fachhochschule betreibt zur Weiterentwicklung von Lehre und Studium sowie zur Unterstützung der polizeilichen Praxis anwendungsorientierte Forschung. (2) 1Die Fachhochschule kann zur Erfüllung der Forschungsaufgaben mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern Forschungsinstitute einrichten. 2Das Staatsministerium des Innern erteilt seine Zustimmung im Benehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Staatsministerium. 3Näheres zur Organisation der Forschungsinstitute regelt die Fachhochschule durch Satzung. (3) 1Den Forschungsinstituten können wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Beschäftigte zugeordnet werden. 2Sie erbringen unter fachlicher Verantwortung und Weisungsbefugnis der Leiterin oder des Leiters des Forschungsinstitutes wissenschaftliche Dienstleistungen. 3Ihnen können Aufgaben der Forschung zur selbständigen Wahrnehmung übertragen werden. 4§ 73 des Sächsischen Hochschulgesetzes findet keine Anwendung. (4) 1Die Fachhochschule kann im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung auch Forschungsvorhaben durchführen, die aus Drittmitteln finanziert werden. 2Die Pflicht zur Erfüllung der Dienstaufgaben bleibt hiervon unberührt.5 § 20 Ausbildung Dauer und Inhalt der Ausbildung an den Polizeifachschulen sowie notwendige Prüfungen richten sich nach den aufgrund von beamtenrechtlichen Vorschriften erlassenen Laufbahn- sowie Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. § 21 Fortbildung Die inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung der Fortbildung ist eine Weisungsaufgabe. § 22 Qualitätssicherung 1Wesentlicher Bestandteil der Qualitätssicherung ist die regelmäßige Durchführung von Evaluationen. 2Näheres regelt die Fachhochschule durch Satzung. § 23 Geltung des Sächsischen Hochschulgesetzes 1Soweit dieses Gesetz keine abschließende Regelung enthält, gilt das Sächsische Hochschulgesetz entsprechend. 2Ausgenommen hiervon sind die Belange, welche ausschließlich die Ausbildung oder Fortbildung betreffen.6 § 24 Übergangsbestimmungen (1) Von dem Präsidium der Bereitschaftspolizei gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes die Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 auf die Fachhochschule über. (2) Von dem Polizeiverwaltungsamt geht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes die Aufgabe der zentralen Fortbildung in den Bereichen Information und Kommunikation auf die Fachhochschule über. (3) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnenen Ausbildungs- und Studienjahrgänge sowie Fortbildungen werden an der Fachhochschule fortgeführt. (4) Die Bediensteten sowie die Polizeimeisteranwärterinnen und Polizeimeisteranwärter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes den Polizeifachschulen Chemnitz, Leipzig und Schneeberg angehören, sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von dem Präsidium der Bereitschaftspolizei an die Fachhochschule versetzt. (5) Bis zum Erlass von allgemeinen Anordnungen, Verwaltungsvorschriften und Verordnungen sowie Satzungen der Fachhochschule auf der Grundlage dieses Gesetzes gelten die bisherigen Vorschriften entsprechend. (6) 1Das Kuratorium, die Fachbereichsräte und die Studentenvertretung der Fachhochschule werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst. 2Der Fachhochschulbeirat, der Studienbereichsrat und der Studierendenrat sind innerhalb von drei Kalendermonaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf dessen Grundlage zu besetzen. (7) 1Der Senat ist innerhalb von drei Kalendermonaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf dessen Grundlage neu zu besetzen. 2Mit der Neubesetzung des Senats endet die Amtszeit seiner bisherigen Mitglieder. (8) Der Ausbildungsbereichsrat und der Auszubildendenrat sind auf der Grundlage dieses Gesetzes neu zu besetzen mit Beginn des neuen Studien- und Ausbildungsjahres, welches auf den 1. März 2022 folgt.7 1 Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) 2 § 6 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) 3 § 13 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) 4 § 14 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) 5 § 19 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) 6 § 23 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) 7 § 24 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 450)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.