Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: f275b7f3-c9a3-4b28-bfa6-bee1db93c5ff. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 13.01.2015 Fassung Gültig ab 01.04.2026

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und für eine bestimmte Zeit in die sozialtherapeutische Einrichtung zurückzukehren.   (3) Der Langzeitausgang wird widerrufen, wenn dies aus Gründen der Behandlung der Gefangenen erforderlich ist. § 83 bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 90 Nachgehende Betreuung, Aufnahme auf freiwilliger Grundlage Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die sozialtherapeutischen Einrichtungen sollen nach Entlassung der Gefangenen die in der Einrichtung begonnene Betreuung und Behandlung auf Antrag der Gefangenen vorübergehend fortführen, wenn das Ziel der früheren Behandlung gefährdet ist und die Betreuung nicht anderweitig sichergestellt werden kann.   (2) Die nachgehende Betreuung kann in sozialtherapeutischen Nachsorgeambulanzen in den sozialtherapeutischen Einrichtungen durchgeführt werden.   (3) Eine vorübergehende Aufnahme auf freiwilliger Grundlage nach der Entlassung der Gefangenen ist zulässig, wenn das Ziel der vorangegangenen Behandlung ansonsten gefährdet ist. § 62 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.   Abschnitt 18 Besondere Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe bei angeordneter, vorbehaltener oder nachträglicher Sicherungsverwahrung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 91 Ziele des Vollzuges Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung dient der Vollzug der Freiheitsstrafe auch dem Ziel, die Gefahren, die von den Gefangenen für die Allgemeinheit ausgehen, so zu mindern, dass die Vollstreckung der Unterbringung oder deren Anordnung entbehrlich wird. Ist eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich angeordnet worden (§§ 66c Absatz 2, 66b des Strafgesetzbuches) oder droht eine solche Anordnung (Artikel 316e, 316f Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507) in der jeweils geltenden Fassung), gilt Satz 1 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 92 Gestaltung des Vollzuges Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Den Gefangenen ist unverzüglich eine individuelle, intensive und therapiegerichtete Betreuung im Sinne von § 66c Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches anzubieten. §§ 9 bis 11 des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 212) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. In den Vollzugsplan und seine Fortschreibungen ist gesondert aufzunehmen, ob standardisierte Angebote ausreichen oder individuell zugeschnittene Behandlungsangebote notwendig sind und wahrgenommen werden.   (2) Die Bereitschaft der Gefangenen, an der Erreichung der Vollzugsziele mitzuwirken, ist fortwährend zu wecken und zu fördern. Die Motivationsmaßnahmen sind zu dokumentieren.   (3) Gefangene sind abweichend von § 13 in sozialtherapeutische Einrichtungen zu verlegen, wenn ihre Teilnahme an den dortigen Behandlungsprogrammen zur Verringerung der Gefahren, die von ihnen für die Allgemeinheit ausgehen, angezeigt ist. Die Verlegung erfolgt im Benehmen mit der aufnehmenden Einrichtung. Die Gefangenen sollen so frühzeitig verlegt werden, dass ein Abschluss der Behandlung noch während des Vollzuges der Freiheitsstrafe zu erwarten ist.   (4) Nehmen Gefangene während der Arbeitszeit an psychiatrischen, psychotherapeutischen oder sozialtherapeutischen Behandlungsmaßnahmen oder anderen Einzel- oder Gruppenbehandlungsmaßnahmen entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen teil, erhalten sie für die Dauer des Ausfalls der Beschäftigung eine Entschädigung in Höhe der ihnen dadurch entgehenden Grundvergütung.   (5) §§ 89, 90 gelten entsprechend.   (6) Die vorzusehenden Bediensteten (§ 96 Absatz 2) sollen für die Betreuung und Behandlung von Gefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung besonders geeignet und qualifiziert sein. Eine fachübergreifende Zusammenarbeit und die erforderliche Einbeziehung externer Fachkräfte sind zu gewährleisten.   (7) Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich angeordnet oder droht eine solche Anordnung, gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.   (8) Wird gegen Gefangene im Anschluss an die Strafhaft die Sicherungsverwahrung vollzogen, werden die Guthaben der Gefangenen übertragen. Haben die Gefangenen während des Vollzuges der Freiheitsstrafe Freistellungstage nach § 34 Absatz 1 Satz 1 erworben, wird ihnen eine Ausgleichsentschädigung nach § 34 Absatz 3 schon bei Antritt der Sicherungsverwahrung zum Eigengeld gutgeschrieben.   Abschnitt 19 Anstalten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 93 Organisation der Anstalten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Freiheitsstrafen werden in Anstalten der Landesjustizverwaltung vollzogen, die entsprechend ihrem Zweck und den Erfordernissen eines behandlungsorientierten Strafvollzuges auszugestalten sind und eine auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Gefangenen abgestimmte Behandlung gewährleisten.   (2) Für den Vollzug der Freiheitsstrafe sind Haftplätze in verschiedenen Anstalten oder Abteilungen vorzusehen, die eine dem Vollzugsziel entsprechende Behandlungsdifferenzierung ermöglichen. Dabei ist sicherzustellen, dass in den einzelnen Anstalten unter Berücksichtigung der jeweiligen Vollstreckungszuständigkeit Behandlungsmaßnahmen zum Erwerb sozialer Kompetenzen, therapeutische Angebote, schulische Förderung, die Vermittlung beruflicher Fähigkeiten und Qualifikationen, Motivations- und Beratungsangebote für Suchtkranke sowie Schuldnerberatung angeboten werden. Die Aufsichtsbehörde legt für die Behandlungsangebote die Rahmenbedingungen und die zu beachtenden Standards fest. Sie sichert gemeinsam mit den Anstalten die Qualität der Behandlungsangebote und entwickelt diese auf Grundlage der wissenschaftlichen Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der landesweiten Bedarfe fort. Dabei greift sie auf die Erkenntnisse der Begleitforschung des Kriminologischen Dienstes zurück.   (3) Neben Anstalten des geschlossenen Vollzuges sind solche des offenen Vollzuges einzurichten; in Anstalten des geschlossenen Vollzuges können Abteilungen des offenen Vollzuges eingerichtet werden.   (4) Es ist eine bedarfsgerechte Anzahl und Ausstattung von Plätzen, insbesondere für therapeutische Maßnahmen, für Maßnahmen der Beschäftigung, Freizeit, Sport, Seelsorge und Besuche, vorzusehen. Gemeinschafts- und Besuchsräume sind wohnlich und zweckentsprechend auszustatten. Insbesondere ist im Rahmen der baulichen Gegebenheiten für eine kindgerechte Ausgestaltung der Besuchsräume und Wartebereiche zu sorgen.   (5) Anstalten sollen so gegliedert werden, dass Gefangene in überschaubaren Betreuungs- und Behandlungsgruppen zusammengefasst werden können.   (6) Die Einrichtung von Wohngruppen in baulich abgegrenzten Bereichen soll ermöglicht werden. Die Wohngruppen sollen von fest zugeordneten Bediensteten betreut werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 94 Arbeitsbetriebe, Einrichtungen zur schulischen und beruflichen Bildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) In den Anstalten sind Arbeitsbetriebe sowie Einrichtungen zur schulischen und beruflichen Bildung und zur arbeitstherapeutischen Beschäftigung in ausreichendem Umfang vorzusehen.   (2) Die Arbeitsbetriebe und Einrichtungen sind den Verhältnissen außerhalb der Anstalten anzugleichen. Die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten.   (3) Bildung und Beschäftigung können auch in geeigneten Einrichtungen privater Unternehmen erfolgen. In den von privaten Unternehmen unterhaltenen Betrieben und sonstigen Einrichtungen kann die technische und fachliche Leitung Angehörigen dieser Unternehmen übertragen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 95 Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Verbot der Überbelegung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit unter Berücksichtigung von § 14 Absatz 1 und § 93 Absatz 3 für jede Anstalt fest.   (2) Hafträume dürfen nicht mit mehr Personen als zugelassen belegt werden. Ausnahmen hiervon sind nur vorübergehend aus zwingenden Gründen zulässig und sind zu dokumentieren.   Abschnitt 20 Innerer Aufbau, Personal, Aufsicht Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 96 Bedienstete Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Aufgaben der Anstalten werden von Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten wahrgenommen. Aus besonderen Gründen können sie auch anderen Bediensteten der Anstalten sowie nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Personen übertragen werden.   (2) Für jede Anstalt ist die erforderliche Anzahl von geeigneten und fachlich qualifizierten Bediensteten, insbesondere des medizinischen, pädagogischen, psychologischen und sozialen Dienstes, des allgemeinen Vollzugsdienstes, des Verwaltungsdienstes, des Werkdienstes sowie der Seelsorge, vorzusehen. Die Bediensteten werden fortgebildet und erhalten Praxisberatung und -begleitung sowie Gelegenheit zur Supervision.   (3) Die Zahl der Fachkräfte für sozialtherapeutische Einrichtungen ist so zu bemessen, dass eine nachgehende Betreuung früherer Gefangener gemäß §§ 90, 92 ermöglicht werden kann. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 97 Anstaltsleitung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für jede Anstalt ist eine Beamtin oder ein Beamter zur hauptamtlichen Leiterin oder zum hauptamtlichen Leiter zu bestellen, die oder der die Voraussetzungen der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, erfüllt. Aus besonderen Gründen kann eine Anstalt auch von einer Beamtin oder einem Beamten geleitet werden, die oder der die Voraussetzungen der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, erfüllt.   (2) Die Anstaltsleitung vertritt die Anstalt nach außen und trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug. Im Innenverhältnis kann sie die Verantwortung für bestimmte Aufgabenbereiche auf andere Bedienstete übertragen.   (3) Die Befugnis, die Durchsuchung nach § 64 Absatz 2, die besonderen Sicherungsmaßnahmen nach § 69 und die Disziplinarmaßnahmen nach § 80 anzuordnen, darf nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde übertragen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 98 Seelsorge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Seelsorgerinnen und Seelsorger werden im Einvernehmen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft im Hauptamt bestellt oder vertraglich verpflichtet.   (2) Wenn die geringe Zahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 1 nicht rechtfertigt, ist die seelsorgliche Betreuung auf andere Weise zuzulassen.   (3) Mit Zustimmung der Anstaltsleitung dürfen sich die Seelsorgerinnen und Seelsorger freier Seelsorgehelferinnen und Seelsorgehelfer bedienen und für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen Seelsorgerinnen oder Seelsorger von außen hinzuziehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 99 Medizinische Versorgung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die ärztliche Versorgung soll durch hauptamtliche Ärztinnen oder Ärzte sichergestellt werden.   (2) Die Pflege erkrankter Gefangener soll von Krankenpflegekräften oder Pflegefachkräften ausgeübt werden. Stehen solche Kräfte nicht zur Verfügung, können Bedienstete des Vollzuges oder sonstige Kräfte eingesetzt werden, soweit sie eine entsprechende Qualifikation besitzen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 100 Konferenzen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zur Aufstellung und Überprüfung des Vollzugsplans sowie zur Vorbereitung anderer wichtiger Entscheidungen im Vollzug, insbesondere bei erstmaliger Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen, Verlegung in den offenen Vollzug oder bei Maßnahmen zur Entlassungsvorbereitung, führt die Anstaltsleitung Konferenzen mit den an der Behandlung maßgeblich Beteiligten durch. § 5 gilt entsprechend. Das Konferenzergebnis und die tragenden Gründe der jeweiligen Entscheidung sind zu dokumentieren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 101 Gefangenenmitverantwortung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Gefangenen wird ermöglicht, eine Vertretung zu wählen. Diese kann in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse, die sich ihrer Eigenart und der Aufgabe der Anstalt nach für eine Mitwirkung eignen, der Anstaltsleitung Vorschläge und Anregungen unterbreiten. Diese sollen mit der Vertretung erörtert werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 102 Hausordnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Anstaltsleitung erlässt eine Hausordnung. Diese informiert in verständlicher Form namentlich über die Rechte und Pflichten der Gefangenen und enthält Erläuterungen zur Organisation des Besuchs, zur Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit sowie Hinweise zu den Möglichkeiten, Anträge und Beschwerden anzubringen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 103 Aufsichtsbehörde Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das für Justiz zuständige Ministerium führt die Aufsicht über die Anstalten und sichert gemeinsam mit ihnen die Qualität des Vollzuges.   (2) An der Aufsicht über die Fachdienste sind eigene Fachkräfte zu beteiligen. Soweit die Aufsichtsbehörde nicht über eigene Fachkräfte verfügt, ist fachliche Beratung sicherzustellen.   (3) Entscheidungen über Verlegungen können einer zentralen Stelle übertragen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 104 Vollstreckungsplan, Einweisungsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Anstalten wird durch die Aufsichtsbehörde in einem Vollstreckungsplan nach allgemeinen Merkmalen geregelt.   (2) Der Vollstreckungsplan bestimmt insbesondere, welche Anstalten und Abteilungen sozialtherapeutische Einrichtungen oder solche des offenen Vollzuges sind. Ferner legt er fest, inwieweit Gefangene, die sich freiwillig zum Strafantritt stellen, zunächst bis zum Abschluss der Behandlungsuntersuchung in eine Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzuges aufzunehmen sind. Zudem sieht der Vollstreckungsplan vor, welche Gefangenen zunächst einer Einweisungsanstalt oder Einweisungsabteilung zuzuführen sind.   (3) Im Rahmen des Einweisungsverfahrens werden die Persönlichkeit und die Lebensumstände der Gefangenen erforscht. Auf der Grundlage dieser Behandlungsuntersuchung erfolgt die Einweisung der Gefangenen in eine bestimmte Justizvollzugsanstalt. Die Einweisungsentscheidung berücksichtigt, in welcher Einrichtung der Persönlichkeit der Gefangenen und ihren Behandlungsbedürfnissen am ehesten entsprochen werden kann.   Abschnitt 21 Beiräte Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 105 Aufgaben der Beiräte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bei den Anstalten sind Beiräte zu bilden. Bedienstete dürfen nicht Mitglieder der Beiräte sein. Bestellung, Amtszeit und Abberufung der Mitglieder regelt die Aufsichtsbehörde.   (2) Die Mitglieder der Beiräte wirken bei der Gestaltung des Vollzuges und bei der Betreuung der Gefangenen mit. Sie unterstützen die Anstaltsleitung durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge und helfen bei der Eingliederung der Gefangenen nach der Entlassung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 106 Befugnisse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Mitglieder der Beiräte können namentlich Wünsche, Anregungen und Beanstandungen von Gefangenen und Bediensteten entgegennehmen. Sie können die Anstalt und ihre Einrichtungen besichtigen sowie sich über die Unterbringung, Beschäftigung, berufliche Bildung, Verpflegung, medizinische Versorgung und Behandlung unterrichten.   (2) Die Mitglieder der Beiräte können die Gefangenen in ihren Räumen aufsuchen. Aussprache und Schriftwechsel mit ihnen werden nicht überwacht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 107 Pflicht zur Verschwiegenheit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Mitglieder der Beiräte sind verpflichtet, außerhalb ihres Amtes über alle Angelegenheiten, die vertraulich sind, insbesondere über Namen und Persönlichkeit der Gefangenen, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihres Amtes.   Abschnitt 22 Strafarrest Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 108 Grundsatz für den Vollzug des Strafarrestes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Für den Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten gelten die Bestimmungen der §§ 1 bis 87 entsprechend, soweit § 109 nichts Abweichendes bestimmt. § 39 findet nur in den Fällen der Ausübung einer in § 31 erwähnten Beschäftigung Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 109 Besondere Bestimmungen für den Vollzug des Strafarrestes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Eine gemeinsame Unterbringung ist nur mit Einwilligung der Strafarrestantinnen und Strafarrestanten zulässig. Dies gilt nicht, wenn Strafarrest in Unterbrechung einer Strafhaft oder einer Unterbringung im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.   (2) Den Strafarrestantinnen und Strafarrestanten soll gestattet werden, einmal wöchentlich Besuch zu empfangen.   (3) Besuche und Schriftwechsel dürfen nur untersagt oder überwacht werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt notwendig ist.   (4) Die Strafarrestantinnen und Strafarrestanten dürfen eigene Kleidung und eigene Bettwäsche benutzen, wenn Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen und sie für Reinigung, Instandhaltung sowie regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgen.   (5) Die Strafarrestantinnen und Strafarrestanten dürfen Waren in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt auf eigene Kosten erwerben.   Abschnitt 23 Kriminologischer Dienst, Schlussbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 110 Kriminologischer Dienst Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Dem Kriminologischen Dienst obliegt es, den Strafvollzug in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Forschung wissenschaftlich zu begleiten und insbesondere die Behandlungsmaßnahmen zu evaluieren. In die Bewertung sollen die Erfahrungen der Praxis und der oder des Justizvollzugsbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen einfließen. Die Ergebnisse sind für die Praxis nutzbar zu machen.   (2) § 19 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 111 Einschränkung von Grundrechten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person), Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 (Informationsfreiheit) und Artikel 10 Absatz 1 (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) des Grundgesetzes eingeschränkt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 112 Ersetzung und Fortgeltung von Bundesrecht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Gesetz ersetzt nach Artikel 125a Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes in seinem Geltungsbereich das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 152 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, mit Ausnahme der Vorschriften über 1. den Urlaub aus der Haft (§ 13 Absatz 5), 2. den Pfändungsschutz (§ 43 Absatz 11 Satz 2, § 50 Absatz 2 Satz 5, § 51 Absatz 4 und 5, § 75 Absatz 3), 3. das Festnahmerecht (§ 87), 4. das Handeln auf Anordnung (§ 97), 5. das gerichtliche Verfahren (§§ 109 bis 121), 6. die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (§§ 136 bis 138) und 7. den Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft (§§ 171 bis 175, 178 Absatz 2). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 113 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.     Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Die Ministerpräsidentin   Die Ministerin für Schule und Weiterbildung   Der Finanzminister   Der Minister für Inneres und Kommunales   Für den Minister für Arbeit, Integration und Soziales Der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr   Der Justizminister   Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport   Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter           Fn 2 § 97 Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016. Fn 3 § 25, § 38, § 89 Absatz 1 geändert und § 59 Absatz 3 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017. Fn 4 § 15: Überschrift neu gefasst, Absätze 3 bis 5 eingefügt und Absätze 3 und 4 (alt) umbenannt in Absätze 6 und 7 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017; Überschrift neu gefasst, Absätze 3 bis 5 aufgehoben und Absätze 6 und 7 umbenannt in Absätze 3 und 4 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018; Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022. Fn 5 § 19: Absatz 5 neu gefasst und Absatz 6 angefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017; Absatz 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018; Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022. Fn 6 § 32: Absatz 3 umbenannt in Absatz 4 und geändert und Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 3 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017; Absatz 1, 3, 4 und 5 geändert sowie Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022; neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211), in Kraft getreten am 1. Juli 2025. Fn 7 § 37: Absatz 1 geändert, Absatz 2 eingefügt, Absatz 2 (alt) umbenannt in Absatz 3 und geändert, Absatz 3 (alt) umbenannt in Absatz 4 und Absatz 5 angefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017. Fn 8 § 53: Absatz 2 geändert, Absatz 4 eingefügt und Absätze 4 bis 7 (alt) umbenannt in Absätze 5 bis 8 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017; Absatz 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018; Absatz 1 und 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022. Fn 9 § 55: Absatz 2 eingefügt und Absätze 2 und 3 (alt) umbenannt in Absätze 3 und 4 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017. Fn 10 § 68: Überschrift und Absatz 2 neu gefasst, Absatz 3 eingefügt und Absätze 3 und 4 (alt) umbenannt in Absätze 4 und 5 und neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017; aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.