Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: f275b7f3-c9a3-4b28-bfa6-bee1db93c5ff. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 13.01.2015 Fassung Gültig ab 01.04.2026

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ung und die Erteilung einer Belehrung nach Satz 3.   (5) Fixierungen nach § 69 Absatz 2 Nummer 6, durch die die Bewegungsfreiheit der Gefangenen absehbar nicht nur kurzfristig aufgehoben wird, bedürfen der vorherigen ärztlichen Stellungnahme und richterlichen Anordnung. Bei Gefahr im Verzug darf die Anstaltsleitung die Anordnung vorläufig treffen. Die richterliche Entscheidung und ärztliche Stellungnahme sind unverzüglich nachzuholen. Einer Antragstellung bei Gericht bedarf es nur dann nicht, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme absehbar ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Maßnahme ergehen wird oder die Maßnahme vor Herbeiführung der Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine Wiederholung zu erwarten ist. Das Gericht ist unverzüglich zu unterrichten, wenn die Fixierung nach Antragstellung bei Gericht, aber vor einer gerichtlichen Entscheidung, nicht mehr erforderlich ist.   (6) Besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 69 Absatz 2 Nummer 5 und 6 sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als drei Tage aufrechterhalten werden. Eine Absonderung von mehr als 30 Tagen Gesamtdauer in einem Jahr bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Auf Antrag der Gefangenen ist unverzüglich deren Verteidigerin oder deren Verteidiger zu benachrichtigen.   (7) Während der Absonderung, der Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände oder der Fixierung sind die Gefangenen in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Gefangenen fixiert, sind sie ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten; bei einer intensivmedizinischen Behandlung genügt die ständige Überwachung der Gefangenen mittels technischer Geräte, wenn zur Abwendung der mit der Fixierung verbundenen Gesundheitsgefahren eine Sitzwache nicht erforderlich ist.   (8) Gerichtliche Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren bei Fixierungen nach Absatz 5 richten sich nach den §§ 121a und 121b des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436) in der jeweils geltenden Fassung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 71 Medizinische und psychologische Überwachung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Werden die Gefangenen ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet ihr seelischer Zustand den Anlass der Maßnahme, ist vor Anordnung der besonderen Sicherungsmaßnahme eine ärztliche Stellungnahme einzuholen. Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, wird die Stellungnahme unverzüglich nachträglich eingeholt.   (2) Der medizinische Dienst der Anstalt sucht Gefangene, die in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände untergebracht oder gefesselt sind, alsbald und in der Folgezeit möglichst täglich auf. Dies gilt nicht bei einer Fesselung während einer Ausführung, Vorführung oder eines Transports. Solange Gefangenen der tägliche Aufenthalt im Freien entzogen wird oder sie länger als 24 Stunden abgesondert sind, ist der ärztliche Dienst regelmäßig zu hören.   (3) Fixierungen werden medizinisch überwacht. Die Durchführung der Fixierung sowie der Untersuchungs- und Behandlungsverlauf sind unabhängig von den Dokumentationspflichten nach § 70 Absatz 4 durch den medizinischen Dienst zu dokumentieren.   (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 sucht im Bedarfsfall auch der psychologische Dienst die betroffenen Gefangenen alsbald und möglichst täglich auf.   Abschnitt 13 Unmittelbarer Zwang Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 72 Begriffsbestimmungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.   (2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.   (3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind namentlich Fesseln.   (4) Waffen sind dienstlich zugelassene Hieb- und Schusswaffen sowie Reizstoffe. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 73 Allgemeine Voraussetzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zur rechtmäßigen Durchführung von Vollzugs- und Sicherungsmaßnahmen darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, soweit der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann.   (2) Gegen andere Personen als Gefangene darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene zu befreien oder in den Anstaltsbereich widerrechtlich einzudringen, oder wenn sie sich unbefugt darin aufhalten.   (3) Das Recht zu unmittelbarem Zwang auf Grund anderer Regelungen bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 74 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs sind diejenigen zu wählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.   (2) Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 75 Androhung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen. Die Androhung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen oder unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muss, um die Begehung einer rechtswidrigen Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, zu verhindern oder eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 76 Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs bereits erfolglos waren oder keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht wird.   (2) Schusswaffen dürfen nur die dazu bestimmten Bediensteten gebrauchen und nur, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Ihr Gebrauch unterbleibt, wenn dadurch erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet würden.   (3) Der Gebrauch von Schusswaffen ist vorher anzudrohen. Als Androhung gilt auch ein Warnschuss. Ohne Androhung dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 77 Besondere Vorschriften für den Schusswaffengebrauch Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Gegen Gefangene dürfen Schusswaffen gebraucht werden, 1. wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen, 2. wenn sie eine Meuterei (§ 121 des Strafgesetzbuches) unternehmen oder 3. um ihre Flucht zu vereiteln oder sie wieder zu ergreifen.   (2) Um die Flucht aus dem offenen Vollzug zu vereiteln, dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden.   (3) Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene gewaltsam zu befreien oder gewaltsam in eine Anstalt einzudringen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 78 Zwangsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung sind gegen den natürlichen Willen der Gefangenen nur bei gegenwärtiger Lebensgefahr sowie gegenwärtiger schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit der Gefangenen oder anderer Personen zulässig, wenn die oder der Gefangene zur Einsicht in die Notwendigkeit der Maßnahme oder zum Handeln nach dieser Einsicht krankheitsbedingt nicht in der Lage ist. Maßnahmen nach Satz 1 dürfen nur angeordnet werden, wenn 1. erfolglos versucht worden ist, die Zustimmung der Gefangenen zu der Maßnahme zu erwirken, 2. die Anordnung der Maßnahme den Gefangenen angekündigt wurde und sie über Art, Umfang und Dauer der Maßnahme informiert wurden, 3. die Maßnahme zur Abwendung der Gefahr geeignet, in Art, Umfang und Dauer erforderlich und für die Beteiligten zumutbar ist, 4. der von der Maßnahme zu erwartende Nutzen die mit der Maßnahme verbundenen Belastungen deutlich überwiegt und 5. die Maßnahme nicht mit einer erheblichen Gefahr für das Leben der Gefangenen verbunden ist.   (2) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 werden ärztlich angeordnet, geleitet und überwacht. Die Anordnung erfolgt im Einvernehmen mit der Anstaltsleitung. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 und die ergriffenen Maßnahmen, einschließlich ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise und der Wirkungsüberwachung, sowie der Untersuchungs- und Behandlungsverlauf sind zu dokumentieren.   (3) Erfordert die Beurteilung der Gefahrenlage und die Abschätzung der Notwendigkeit einer Behandlung psychischer Erkrankungen eine angemessene Zeit der Beobachtung der Gefangenen oder droht der oder dem Gefangenen aufgrund einer anderen Erkrankung eine schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigung, darf die Behandlung zwangsweise unter den weiteren Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nur begonnen werden, wenn 1. die Maßnahme der oder dem Gefangenen mindestens eine Woche vor ihrer Umsetzung schriftlich und mündlich unter Angabe der Gründe sowie Art, Umfang und Dauer in einer dem Gesundheitszustand entsprechenden Weise angekündigt worden ist, 2. die oder der Gefangene über die Möglichkeit belehrt worden ist, eine gerichtliche Entscheidung nach § 109 des Strafvollzugsgesetzes herbeizuführen, 3. vor dem Eingriff durch ein von der behandelnden Einrichtung unabhängiges fachpsychiatrisches oder fachärztliches Votum bestätigt wird, dass a) die oder der zu behandelnde Gefangene einsichtsunfähig ist, b) die Vorteile des medizinischen Eingriffs gegenüber den damit verbundenen Nachteilen und Risiken deutlich überwiegen, c) die Maßnahme nicht mit einer erheblichen Gefahr für das Leben der oder des Gefangenen verbunden ist, d) eine schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit der oder des Gefangenen droht, und 4. die Fachaufsichtsbehörde oder eine von ihr beauftragte Anstaltsärztin oder ein von ihr beauftragter Anstaltsarzt, die oder der an der Anordnung und Durchführung der Maßnahme nicht beteiligt ist, in die Maßnahme einwilligt. Die Anordnung gilt höchstens für die Dauer von drei Monaten. Nach Ablauf dieser Zeit ist eine neue Anordnung zu treffen.   (4) Über Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 3 sind Personensorgeberechtigte der Gefangenen unverzüglich zu unterrichten.   (5) Zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung der Gefangenen über Absatz 1 hinaus zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist. Duldungspflichten der Gefangenen nach Vorschriften anderer Gesetze bleiben unberührt.   Abschnitt 14 Disziplinarmaßnahmen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 79 Voraussetzungen, Konfliktregelung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Verstoßen Gefangene schuldhaft gegen Pflichten, die ihnen durch oder auf Grund dieses Gesetzes auferlegt sind, können gegen sie Disziplinarmaßnahmen angeordnet werden. Disziplinarmaßnahmen sind auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird.   (2) Von einer Disziplinarmaßnahme wird abgesehen, wenn es genügt, die Gefangenen zu verwarnen.   (3) Zur Abwendung oder Milderung von Disziplinarmaßnahmen können im Wege einvernehmlicher Streitbeilegung Vereinbarungen getroffen werden, die insbesondere die Wiedergutmachung des Schadens, die Entschuldigung bei Geschädigten oder die Erbringung von Leistungen für die Gemeinschaft zum Inhalt haben können. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 80 Disziplinarmaßnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Als Disziplinarmaßnahmen sind zulässig: 1. Verweis, 2. Beschränkung oder Entzug der Verfügung über das Hausgeld und des Einkaufs bis zu vier Wochen, 3. Beschränkung oder Entzug der Teilnahme an gemeinsamen Veranstaltungen bis zu sechs Wochen, 4. getrennte Unterbringung während der Freizeit bis zu vier Wochen, 5. Beschränkung oder Entzug des Besitzes von Gegenständen mit Ausnahme des Lesestoffs bis zu vier Wochen, 6. Beschränkung oder Entzug des Hörfunk- oder Fernsehempfangs bis zu sechs Wochen und 7. Arrest bis zu vier Wochen.   (2) Arrest darf nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen verhängt werden.   (3) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 81 Verfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Sachverhalt ist zu klären. Hierbei sind sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu ermitteln. Die Gefangenen werden gehört. Sie werden darüber unterrichtet, welche Verfehlungen ihnen zur Last gelegt werden. Sie sind darauf hinzuweisen, dass es ihnen freisteht sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Die Äußerungen der Gefangenen und die Ergebnisse der Ermittlungen sind zu dokumentieren.   (2) Disziplinarmaßnahmen ordnet die Anstaltsleitung an. Die Aufsichtsbehörde entscheidet, wenn sich die Verfehlung Gefangener gegen die Anstaltsleiterin oder den Anstaltsleiter richtet. Bei einer Verfehlung der Gefangenen, die während der Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt begangen wird, ist die Anstaltsleitung der Bestimmungsanstalt zuständig.   (3) Die Anstaltsleitung soll sich bei schweren Verstößen vor der Entscheidung in einer Konferenz mit Personen besprechen, die maßgeblich an der Behandlung der Gefangenen mitwirken.   (4) Vor der Anordnung einer Disziplinarmaßnahme gegen Gefangene, die sich in medizinischer Behandlung befinden, oder gegen eine Schwangere oder eine Gefangene, die unlängst entbunden hat, ist der ärztliche Dienst zu hören.   (5) Disziplinarmaßnahmen sollen in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Pflichtverletzung angeordnet werden. Mehrere Verfehlungen, die gleichzeitig zu beurteilen sind, werden durch eine Entscheidung geahndet.   (6) Die tragenden Gründe der Entscheidung werden schriftlich abgefasst und den Gefangenen mündlich eröffnet. Auf Verlangen ist den Gefangenen die schriftliche Begründung auszuhändigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 82 Vollzug der Disziplinarmaßnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Disziplinarmaßnahmen werden in der Regel sofort vollstreckt. Die Vollstreckung ist auszusetzen, soweit es zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist.   (2) Disziplinarmaßnahmen können ganz oder teilweise bis zu sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Aussetzung zur Bewährung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Gefangenen erneut gegen Pflichten verstoßen.   (3) Wird die Verfügung über das Hausgeld beschränkt oder entzogen (§ 80 Absatz 1 Nummer 2), wird das in dieser Zeit anfallende Hausgeld dem Überbrückungsgeld hinzugerechnet.   (4) Bevor Arrest (§ 80 Absatz 1 Nummer 7) vollzogen wird, ist der ärztliche Dienst zu hören. Während des Arrestes stehen Gefangene unter ärztlicher Aufsicht. Der Arrest unterbleibt oder wird unterbrochen, wenn ansonsten die Gesundheit der Gefangenen gefährdet würde.   (5) Für die Dauer des Arrestes werden die Gefangenen abgesondert. Sie können in einem besonderen Arrestraum untergebracht werden, der den Anforderungen entsprechen muss, die an einen zum Aufenthalt bei Tag und Nacht bestimmten Haftraum gestellt werden. Soweit nichts anderes angeordnet ist, ruhen die Befugnisse der Gefangenen zur Beschäftigung, zur Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen, zum Einkauf, zum Fernsehempfang, zur Ausstattung des Haftraums mit persönlichen Gegenständen und zum Besitz persönlicher Gegenstände. Der Zugang zu Büchern, Zeitungen und Zeitschriften ist zu ermöglichen. Die Rechte zur Teilnahme an unaufschiebbaren Behandlungsmaßnahmen, zur Teilnahme am Gottesdienst und zum Aufenthalt im Freien nach § 43 Absatz 2 bleiben unberührt.   (6) Disziplinarmaßnahmen, die gegen Gefangene in einer anderen Anstalt oder während des Vollzuges von Untersuchungshaft angeordnet worden sind, werden auf Ersuchen vollstreckt. Absatz 2 bleibt unberührt.   Abschnitt 15 Aufhebung von Maßnahmen, Beschwerderecht Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 83 Widerruf, Rücknahme Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Aufhebung von Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Vollzuges der Freiheitsstrafe richtet sich nach den nachfolgenden Absätzen, soweit dieses Gesetz keine abweichende Bestimmung enthält.   (2) Rechtswidrige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden.   (3) Rechtmäßige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn 1. auf Grund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände die Maßnahmen hätten unterbleiben können, 2. die Maßnahmen missbraucht werden oder 3. Weisungen nicht befolgt werden.   (4) Begünstigende Maßnahmen nach den Absätzen 2 oder 3 dürfen nur aufgehoben werden, wenn das Interesse an der Aufhebung das schutzwürdige Vertrauen der Betroffenen auf den Bestand der Maßnahmen überwiegt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 84 Beschwerderecht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Gefangenen erhalten Gelegenheit, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an die Anstaltsleitung oder die von ihr beauftragten Personen zu wenden. Die Möglichkeit, sich an die Justizvollzugsbeauftragte oder den Justizvollzugsbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen zu wenden, bleibt unberührt.   Abschnitt 16 Besondere Vorschriften für den Frauenstrafvollzug Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 85 Trennungsgrundsatz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 208 Neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2026, in Kraft getreten am 1. April 2026. (1) Weibliche Gefangene werden getrennt von männlichen Gefangenen in besonderen Anstalten oder Abteilungen einer Anstalt untergebracht. Die gemeinsame Teilnahme an Behandlungsmaßnahmen, Maßnahmen zur schulischen und beruflichen Bildung und kulturellen oder religiösen Veranstaltungen außerhalb der Hafträume ist zulässig. Von dem Grundsatz nach Satz 1 kann abgewichen werden,  1. zum Zweck der medizinischen Behandlung oder wenn dies vorübergehend aus dringenden Gründen der Vollzugsorganisation erforderlich ist oder 2. im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und Bedürfnisse der Gefangenen, der Erreichung des Vollzugsziels und der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Gefangenen.  (2) Bei Gefangenen, die sich aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugehörig empfinden oder deren Geschlechtsangabe in ihrem amtlichen Personenstandseintrag „divers“ lautet oder keine Angabe zum Geschlecht enthält, erfolgt die Unterbringung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Persönlichkeit und Bedürfnisse der Gefangenen, der Erreichung des Vollzugsziels und der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Gefangenen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 86 Schwangerschaft, Mutterschaft, Geburtsanzeige Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Anstalt soll im Benehmen mit den Justizbehörden und dem Jugendamt die Entlassung der Gefangenen aus der Haft vor oder unmittelbar nach der Geburt anstreben.   (2) Auf den Zustand einer Schwangeren oder einer Gefangenen, die unlängst entbunden hat, ist Rücksicht zu nehmen. Die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes gelten entsprechend.   (3) Bei Schwangerschaft und Entbindung hat die Gefangene Anspruch auf medizinische Behandlung und Hebammenhilfe in der Anstalt. Zur medizinischen Behandlung während der Schwangerschaft gehören auch Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft und Vorsorgeuntersuchungen.   (4) Ist eine medizinische Behandlung in einem Krankenhaus wegen gravierender Schwangerschaftsbeschwerden während einer vollzugsöffnenden Maßnahme nach § 53 Absatz 2 erforderlich, trägt die Anstalt die Kosten, wenn der Gefangenen die Rückkehr in die Anstalt nicht zuzumuten ist und die Gefangene Ansprüche aus einer Krankenversicherung nicht geltend machen kann.   (5) Zur Entbindung ist die Schwangere in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges zu bringen.   (6) Entbindet die Gefangene in einer Anstalt, dürfen in der Anzeige der Geburt an das Standesamt die Anstalt als Geburtsstätte des Kindes, das Verhältnis der anzeigenden Person zur Anstalt und die Inhaftierung der Mutter nicht vermerkt sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 87 Gefangene mit Kindern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 208 Neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2026, in Kraft getreten am 1. April 2026. (1) Ist ein Kind, dessen Mutter in einer Anstalt für Frauen untergebracht ist oder untergebracht werden soll, noch nicht schulpflichtig, so kann es mit Zustimmung der aufenthaltsbestimmungsberechtigten Person in einer Mutter-Kind-Abteilung einer Anstalt aufgenommen werden, wenn die Mutter für die Unterbringung dort geeignet ist, ein Platz für sie und ihr Kind zur Verfügung steht und dies dem Wohl des Kindes dient. Vor der Aufnahme ist das Jugendamt zu hören. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Fall der Annahme eines Kindes entsprechend. (2) Die Kosten der Unterbringung des Kindes einschließlich der Gesundheitsfürsorge trägt die oder der zum Unterhalt des Kindes Verpflichtete. Von der Erhebung der Kosten kann abgesehen werden, wenn hierdurch die gemeinsame Unterbringung der Mutter und ihres Kindes gefährdet würde. (3) Ist das Kind in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges zu bringen, soll gestattet werden, dass die Mutter das Kind begleitet, wenn dies erforderlich ist.   Abschnitt 17 Sozialtherapeutische Einrichtungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 88 Sozialtherapeutische Einrichtungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Sozialtherapeutische Behandlung wird in getrennten sozialtherapeutischen Anstalten oder in besonderen Abteilungen sonstiger Anstalten (sozialtherapeutische Einrichtungen) vollzogen.   (2) Der Vollzug erfolgt in überschaubaren Wohngruppen, deren Ausgestaltung an den Grundsätzen sozialtherapeutischer Behandlung auszurichten ist. Die Wohngruppen werden jeweils durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Sozialen Dienstes, eine Psychologin oder einen Psychologen und fest zugeordnete Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes betreut. Die Diagnostik soll durch Personen erfolgen, die nicht an der therapeutischen Betreuung der Gefangenen beteiligt sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 89 Langzeitausgang zur Vorbereitung der Entlassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Gefangenen kann zur Vorbereitung der Entlassung aus einer sozialtherapeutischen Einrichtung Langzeitausgang bis zu sechs Monaten gewährt werden, insbesondere wenn ihre Unterkunft gesichert, ein Arbeits- oder Weiterbildungsplatz vorhanden und das soziale Umfeld für ihre Eingliederung förderlich ist. § 53 Absatz 1 und 5 bis 8 gilt entsprechend.   (2) Gefangenen sollen für den Langzeitausgang Weisungen (§ 57) erteilt werden. Sie sollen insbesondere angewiesen werden, sich einer von der Einrichtung bestimmten Betreuungsperson zu unterstellen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.