Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: f275b7f3-c9a3-4b28-bfa6-bee1db93c5ff. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 13.01.2015 Fassung Gültig ab 01.04.2026

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elbst zu beschäftigen. Absatz 1 gilt entsprechend.   (3) Die Anstalt kann verlangen, dass ihr das Entgelt zur Gutschrift für die Gefangenen überwiesen wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Vergütung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Gefangene, die eine ihnen zugewiesene Beschäftigung nach § 29 Absatz 1 ausüben, erhalten eine Vergütung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Die Vergütung dient der Anerkennung von Beschäftigung. Vergütet wird die tatsächlich geleistete Beschäftigung. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt in der Regel 37 Stunden; dies gilt in der schulischen Bildung mit mindestens 22 Unterrichtsstunden als erreicht. Die Vergütung wird als Zeit- oder Leistungsvergütung gewährt.    (2) Die Vergütung wird auf Grundlage von 15 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363) in der jeweils geltenden Fassung bemessen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung.    (3) Die Vergütung wird auf Grundlage der Eckvergütung nach der Art der Tätigkeit und den Anforderungen an Fähigkeiten und Kenntnisse der Gefangenen in fünf Vergütungsstufen festgesetzt (Grundvergütung). Sie beträgt in   Vergütungsstufe 1      75 Prozent,   Vergütungsstufe 2      88 Prozent,   Vergütungsstufe 3     100 Prozent,   Vergütungsstufe 4     112 Prozent,   Vergütungsstufe 5     125 Prozent   der Eckvergütung.   Zulagen können gewährt werden für Tätigkeiten unter erschwerenden Umgebungseinflüssen und zu besonderen oder über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehenden Zeiten.    (4) Nehmen Gefangene an einer Maßnahme der schulischen oder beruflichen Bildung teil, so erhalten sie eine Vergütung in Form der Ausbildungsbeihilfe, soweit ihnen keine Leistungen zum Lebensunterhalt zustehen, die nicht inhaftierten Personen aus solchem Anlass gewährt werden. Die Ausbildungsbeihilfe in der schulischen Bildung wird in den Vergütungsstufen 1 bis 4 festgesetzt. Die Ausbildungsbeihilfe in der beruflichen Bildung wird in den Vergütungsstufen 2 bis 4 festgesetzt.    (5) Gefangene, die an einer arbeitstherapeutischen Maßnahme teilnehmen, erhalten eine Vergütung in Höhe von 85 Prozent von Vergütungsstufe 1. In der Werkphase wird eine Vergütung nach der Vergütungsstufe 1 gewährt.    (6) Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Ausgestaltung der Vergütungsstufen, die anrechenbaren Arbeitszeiten, die Zeiteinheiten in Stunden oder Minuten, die Gewährung als Zeit- oder Leistungsvergütung sowie die Gewährung von Zulagen zu regeln.    (7) Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, soll von der Vergütung ein Betrag einbehalten werden, der dem Anteil einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers entspricht. Nehmen Gefangene an arbeitstherapeutischen Maßnahmen teil, wird der Beitrag von ihnen erst ab dem Zeitpunkt des Eintritts in die Werkphase einbehalten.   (8) Die Höhe der Vergütung ist den Gefangenen schriftlich bekannt zu geben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32a Ausfallentschädigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Nehmen Gefangene während ihrer regulären Arbeitszeit an im Vollzugsplan festgelegten Behandlungsmaßnahmen nach § 10 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis d teil, erhalten sie für die Dauer des Ausfalls der Beschäftigung eine Entschädigung in Höhe der ihnen dadurch entgehenden Grundvergütung.   (2) Soweit Gefangene durch Betriebsschließungen, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus anderen, vergleichbar schwerwiegenden Gründen in der Anstalt vorgenommen werden, an der Ausübung einer Tätigkeit nach § 29 Absatz 1 gehindert sind, kann die Anstalt mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch bei Nichtausübung der Tätigkeit eine Entschädigung in Höhe von höchstens 25 Prozent der Eckvergütung gewähren. Der Anspruch auf Auszahlung dieser Entschädigung ist nicht übertragbar. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Freistellung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Gefangene, die ein Jahr lang eine zugewiesene Beschäftigung ausgeübt haben, sind innerhalb des darauffolgenden Jahres auf Antrag 20 Arbeitstage von der Beschäftigung freizustellen. Bei der Festsetzung des Zeitpunktes der Freistellung sind die betrieblichen Belange sowie der Stand der Bildungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Freistellung verfällt, wenn die Freistellung nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung in Anspruch genommen wurde.   (2) Zeiten, in denen Gefangene infolge Krankheit an der Ausübung der Beschäftigung gehindert oder nach den Absätzen 1 und 3 oder § 34 Absatz 1 freigestellt waren oder Verletztengeld nach § 47 Absatz 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung erhalten haben, werden auf das Jahr mit bis zu jeweils 30 Arbeitstagen angerechnet. Zeiten sonstigen Fernbleibens können in angemessenem Umfang angerechnet werden. Erfolgt eine Anrechnung nach den Sätzen 1 und 2 nicht, wird die Frist für die Dauer der Fehlzeit gehemmt, es sei denn, die Fehlzeit steht unter Berücksichtigung des Vollzugsziels außer Verhältnis zur bereits erbrachten Leistung.   (3) Auf die Zeit der Freistellung wird Langzeitausgang (§ 53 Absatz 2 Nummer 3) angerechnet, soweit er in die Arbeitszeit fällt und nicht wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder anlässlich des Todes von nahen Angehörigen gewährt worden ist.   (4) Gefangene erhalten für die Zeit der Freistellung Arbeitsentgelt in Höhe des Durchschnitts der in den letzten drei Monaten vor der Freistellung gutgeschriebenen Bezüge. Eine Abgeltung nicht verfallener und nicht in Anspruch genommener Freistellungstage findet nicht statt.   (5) Urlaubsregelungen aus Beschäftigungsverhältnissen außerhalb der Anstalt bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Zusätzliche Anerkennung von Beschäftigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Als zusätzliche Anerkennung neben der Vergütung nach § 32 erhalten Gefangene auf Antrag für drei Monate zusammenhängender Ausübung einer Arbeit oder schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahme unter Fortzahlung der Vergütung drei Tage   1. Freistellung oder 2. Langzeitausgang, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen.   Davon ausgenommen sind Gefangene, die an arbeitstherapeutischen Maßnahmen teilnehmen. Stellen Gefangene keinen Antrag oder kann Langzeitausgang nicht gewährt werden, wird der Entlassungszeitpunkt vorverlegt. Dies gilt auch, wenn Gefangene die Freistellung nach Satz 1 Nummer 1 nicht innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Voraussetzungen in Anspruch nehmen. Durch Zeiten, in denen Gefangene ohne ihr Verschulden an der Ausübung ihrer Beschäftigung gehindert sind, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt. Beschäftigungszeiträume von unter drei Monaten bleiben unberücksichtigt. Langzeitausgang nach Satz 1 Nummer 2 wird nicht auf die Höchstdauer des Langzeitausgangs nach § 54 Absatz 1 Satz 1 angerechnet.   (2) Eine Vorverlegung des Entlassungszeitpunktes ist ausgeschlossen, 1. soweit ein Entlassungszeitpunkt auf Grund der Art der Strafe noch nicht bestimmt ist, 2. soweit bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung wegen des von der Entscheidung des Gerichts bis zur Entlassung verbleibenden Zeitraums eine Anrechnung nicht mehr möglich ist, 3. wenn dies vom Gericht angeordnet wird, weil bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung die Lebensverhältnisse der Gefangenen oder die Wirkungen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind, die Vollstreckung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfordern, 4. wenn nach § 456a Absatz 1 der Strafprozessordnung von der Vollstreckung abgesehen wird, 5. wenn Gefangene im Gnadenwege aus der Haft entlassen werden oder 6. wenn nach Übertragung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe auf einen anderen Staat die Überstellung ins Ausland erfolgt ist.   (3) Soweit eine Vorverlegung des Entlassungszeitpunktes nach Absatz 2 ausgeschlossen ist, erhalten Gefangene bei ihrer Entlassung zusätzlich eine Ausgleichsentschädigung in Höhe von 15 Prozent der Bezüge, die sie für die geleistete Tätigkeit, die Grundlage für die Gewährung der Freistellungstage nach Absatz 1 gewesen ist, erhalten haben. Der Anspruch entsteht erst mit der Entlassung. Vor der Entlassung ist der Anspruch nicht verzinslich. Gefangenen, bei denen eine Vorverlegung nach Absatz 2 Nummer 1 ausgeschlossen ist, wird die Ausgleichszahlung bereits nach Verbüßung von zehn Jahren zum Eigengeld (§ 38) gutgeschrieben, soweit sie nicht vor diesem Zeitpunkt entlassen werden und die Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Voraussetzungen in Anspruch genommen haben. § 57 Absatz 4 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. Im Falle des Absatzes 2 Nummer 6 steht die Überstellung der Entlassung gleich.  (4) Auf Antrag werden Gefangenen die von ihnen zu tragenden Kosten des Strafverfahrens im Sinne von § 464a der Strafprozessordnung mit Ausnahme der Kosten des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, soweit diese dem Land Nordrhein-Westfalen zustehen und soweit diese durch das jeweilige Strafverfahren begründet sind, aufgrund dessen die Gefangenen inhaftiert sind, erlassen, wenn sie     1. jeweils drei Monate zusammenhängend eine Beschäftigung nach § 29 Absatz 1 ausgeübt haben, in Höhe von jeweils fünf Tagessätzen nach § 32 Absatz 2 Satz 2, oder   2. unter Vermittlung der Anstalt von ihrer Vergütung nach § 32 Schadenswiedergutmachung leisten, in Höhe der Hälfte der jeweils geleisteten Zahlungen.   Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. Zuständig für die Entscheidung ist das für Justiz zuständige Ministerium. Es kann seine Befugnis durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Fällen auf Behörden seines Geschäftsbereichs oder auf andere Stellen, die Forderungen aus dem Justizressort beitreiben, übertragen.   Abschnitt 6 Gelder der Gefangenen, Haftkostenbeitrag Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Taschengeld Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Gefangenen wird während des Vollzuges der Strafe rückwirkend auf Antrag Taschengeld gewährt, soweit sie ohne ihr Verschulden bedürftig sind. Die Höhe des Taschengeldes beträgt 1,3 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil.   (2) Bedürftig sind Gefangene, soweit ihnen in dem Zeitraum, für den sie Taschengeld beantragen, aus Hausgeld (§ 36) und Eigengeld (§ 38) monatlich ein Betrag in Höhe des Taschengeldes nicht zur Verfügung steht. Nicht verbrauchtes Taschengeld bleibt unberücksichtigt.   (3) In Ausnahmefällen, namentlich zur Überbrückung eines Zeitraumes bis zu einer erstmaligen Gewährung einer Vergütung oder Taschengeld, können den Gefangenen auf Antrag vorschussweise 50 Prozent des üblichen Taschengeldes gewährt werden. Der Vorschuss ist mit der ersten Vergütung oder der ersten nachfolgenden Gewährung von Taschengeld zu verrechnen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Hausgeld Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Gefangene dürfen monatlich über 40 Prozent ihrer in diesem Gesetz geregelten Bezüge (Hausgeld) und das Taschengeld frei verfügen.   (2) Aus den Bezügen eines freien Beschäftigungsverhältnisses, den Bezügen einer Selbstbeschäftigung oder aus anderen regelmäßigen Einkünften wird ein angemessenes Hausgeld festgesetzt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Überbrückungsgeld Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Aus den in diesem Gesetz geregelten Bezügen und aus den Bezügen der Gefangenen, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen, ist ein Überbrückungsgeld zu bilden, das den notwendigen Lebensunterhalt der Gefangenen und ihrer Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach der Entlassung sichern soll. Die Höhe richtet sich nach den in § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023) in der jeweils geltenden Fassung festgeschriebenen Regelsätzen und soll für die Gefangenen den vierfachen und für ihre Unterhaltsberechtigten den zweifachen monatlichen Mindestbetrag nicht unterschreiten.   (2) Das Überbrückungsgeld ist in angemessenen, auf den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt abgestimmten Teilbeträgen anzusparen, die die Anstalt festsetzt. Die Höhe der Teilbeträge ist regelmäßig zu überprüfen und bei grundlegenden Veränderungen anzupassen.   (3) Das Überbrückungsgeld wird Gefangenen bei der Entlassung zur Verfügung gestellt. Die Anstalt kann es ganz oder teilweise dem ambulanten Sozialen Dienst der Justiz oder mit Einwilligung der Gefangenen an eine andere mit der Entlassung befasste Stelle zur Verwaltung in den ersten vier Wochen nach der Entlassung überlassen, wenn diese das Geld von ihrem sonstigen Vermögen gesondert halten. Mit Einwilligung der Gefangenen kann das Überbrückungsgeld auch an Unterhaltsberechtigte überwiesen werden.   (4) Die Anstaltsleitung kann den Gefangenen gestatten, Überbrückungsgeld schon vor der Entlassung für Ausgaben in Anspruch zu nehmen, die der Eingliederung der Gefangenen, namentlich auch der Tilgung von Geldstrafen (§ 4 Absatz 5) und dem Tatausgleich (§ 7), dienen, wenn zu erwarten ist, dass bei der Entlassung in Freiheit ein Überbrückungsgeld in angemessener Höhe zur Verfügung steht.   (5) Bei Verlegungen von Gefangenen aus Bundesländern, die die Bildung eines Überbrückungsgeldes nicht vorsehen, werden Gelder, die die Gefangenen vor der Verlegung für die Sicherung des Lebensunterhaltes nach der Entlassung angespart haben, mit der Gutschrift in der Aufnahmeanstalt Überbrückungsgeld nach diesem Gesetz. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Eigengeld Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Gefangenen sind eingebrachte, für sie eingezahlte oder überwiesene Geldbeträge sowie Bezüge, die nicht als Hausgeld, Überbrückungsgeld oder als Haftkostenbeitrag in Anspruch genommen werden, als Eigengeld gutzuschreiben. Gefangene dürfen über ihr Eigengeld verfügen, soweit dieses nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist. § 37 Absatz 4 bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Haftkostenbeitrag Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Als Teil der Kosten der Vollstreckung der Rechtsfolgen einer Tat (§ 464a Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung) erhebt die Anstalt von Gefangenen einen Haftkostenbeitrag.   (2) Ein Haftkostenbeitrag wird nicht erhoben, wenn Gefangene 1. Bezüge nach diesem Gesetz erhalten oder 2. ohne Verschulden eine Beschäftigung nicht ausüben können oder nicht ausüben, weil sie hierzu nicht verpflichtet sind. Satz 1 gilt nicht, wenn Gefangene eine Rente oder sonstige regelmäßige Einkünfte beziehen.    Haben Gefangene, die ohne ihr Verschulden während eines zusammenhängenden Zeitraumes von mehr als einem Monat nicht beschäftigt waren oder nicht beschäftigt waren, weil sie nicht zur Ausübung einer Beschäftigung verpflichtet waren, auf diese Zeit entfallende Einkünfte, so haben sie den Haftkostenbeitrag für diese Zeit bis zur Höhe der auf sie entfallenden Einkünfte zu entrichten. In den Fällen der Sätze 2 und 3 ist den Gefangenen arbeitstäglich ein Betrag in Höhe eines Tagessatzes der Eckvergütung nach § 32 Absatz 1 zu belassen.   (3) Im Übrigen kann von der Erhebung eines Haftkostenbeitrags ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies notwendig ist, um die Eingliederung der Gefangenen nicht zu gefährden.   (4) Der Haftkostenbeitrag wird in Höhe des Betrages erhoben, der nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch durchschnittlich zur Bewertung der Sachbezüge festgesetzt ist. Das für Justiz zuständige Ministerium stellt den Betrag jährlich durch Bekanntmachung fest. Bei Selbstverpflegung entfallen die für die Verpflegung vorgesehenen Beträge. Für den Wert der Unterkunft ist die festgesetzte Belegungsfähigkeit maßgebend.   (5) Die Selbstbeschäftigung (§ 31 Absatz 2) kann davon abhängig gemacht werden, dass die Gefangenen einen Haftkostenbeitrag bis zur Höhe des in Absatz 4 genannten Satzes im Voraus entrichten.   Abschnitt 7 Religionsausübung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Seelsorge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Gefangenen darf die religiöse Betreuung durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf Wunsch der Gefangenen ist ihnen zu helfen, mit einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten.   (2) Gefangene dürfen grundlegende religiöse Schriften besitzen. Sie dürfen ihnen nur bei grobem Missbrauch entzogen werden.   (3) Gefangenen sind Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang zu belassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Religiöse Veranstaltungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Gefangene dürfen in der Anstalt am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnisses teilnehmen.   (2) Gefangene werden zu dem Gottesdienst oder zu religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft in der Anstalt zugelassen, wenn deren Seelsorgerin oder Seelsorger zustimmt.   (3) Gefangene können von der Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung geboten ist. Die Anstaltsseelsorge ist zu hören. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 42 Weltanschauungsgemeinschaften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten die §§ 40 und 41 entsprechend.   Abschnitt 8 Gesundheitsfürsorge Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 43 Gesundheitsfürsorge, Aufenthalt im Freien Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für das körperliche, seelische, geistige und soziale Wohlergehen der Gefangenen ist zu sorgen. Die Bedeutung einer gesunden Ernährung und Lebensführung ist den Gefangenen in geeigneter Form zu vermitteln. Gefangene haben die notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen.   (2) Den Gefangenen wird täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien ermöglicht, wenn die Witterung dem nicht zwingend entgegensteht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 44 Suchtmedizinische Behandlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für suchtkranke Gefangene sind Möglichkeiten der suchtmedizinischen Behandlung vorzuhalten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 45 Medizinische Leistungen, Kostenbeteiligungen, Aufwendungsersatz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Gefangene haben Anspruch auf notwendige, ausreichende und zweckmäßige medizinische Versorgung unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit. Der Anspruch umfasst auch Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten und Vorsorgeleistungen, ferner die Versorgung mit Hilfsmitteln und prothetische Leistungen, sofern diese mit Rücksicht auf die Dauer des Freiheitsentzuges gerechtfertigt und soweit Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. Für Art und Umfang der Versorgung gelten die für gesetzlich Versicherte maßgeblichen Vorschriften des Sozialgesetzbuches und die auf Grund dieser Vorschriften getroffenen Regelungen entsprechend, soweit Besonderheiten des Vollzuges nicht entgegenstehen.   (2) Der Anspruch nach Absatz 1 ruht, solange Gefangene auf Grund eines freien Beschäftigungsverhältnisses krankenversichert sind.   (3) An den Kosten für zahnprothetische Leistungen nach Absatz 1 werden die Gefangenen im Umfang der Beteiligung vergleichbarer gesetzlich Versicherter beteiligt.   (4) Gefangene sind verpflichtet, der Anstalt Aufwendungen zu ersetzen, die sie durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Selbstverletzung, Verletzung anderer Gefangener oder Beschädigung fremder Sachen verursacht haben. Bei der Geltendmachung dieser Forderung kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 32 Absatz 2 übersteigender Teil des Hausgeldes in Anspruch genommen werden. Ansprüche aus sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Von der Aufrechnung oder Vollstreckung ist abzusehen, wenn dies die Behandlung oder die Eingliederung behindert. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 Überstellung und Verlegung aus medizinischen Gründen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Erkrankte Gefangene können in ein Justizvollzugskrankenhaus überstellt oder in eine für die medizinische Behandlung und Betreuung besser geeignete Anstalt verlegt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die Unterbringung und Betreuung pflegebedürftiger Gefangener und Gefangener mit körperlichen Behinderungen.   (2) Können Krankheiten von Gefangenen in einer Anstalt oder in einem Justizvollzugskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden oder ist es nicht möglich, Gefangene rechtzeitig in ein Justizvollzugskrankenhaus zu überstellen, sind sie in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges zu bringen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 47 Krankenbehandlung während vollzugsöffnender Maßnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Während einer vollzugsöffnenden Maßnahme haben Gefangene Anspruch auf Krankenbehandlung in der für sie zuständigen Anstalt. Ist ihnen eine Rückkehr in die zuständige Anstalt nicht zumutbar, soll die Krankenbehandlung in der nächstgelegenen Anstalt vorgenommen werden. Ist eine medizinische Notfallbehandlung in einem Krankenhaus erforderlich, trägt die zuständige Anstalt die Kosten im Umfang des § 45, wenn die Gefangenen Ansprüche aus einer Krankenversicherung nicht geltend machen können. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 48 Medizinische Behandlung zur sozialen Eingliederung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Mit Einwilligung der Gefangenen sollen medizinische Behandlungen, die für die Eingliederung der Gefangenen erforderlich sind, ermöglicht werden. Die Kosten tragen die Gefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 49 Benachrichtigung im Krankheits- oder Todesfall Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Erkranken Gefangene schwer oder versterben sie, sind Angehörige oder gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter unverzüglich zu benachrichtigen. Im Fall schwerer Erkrankung kann von der Benachrichtigung abgesehen werden, wenn dies dem ausdrücklich erklärten Willen der Gefangenen entspricht.   (2) Dem Wunsch der Gefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll entsprochen werden.   Abschnitt 9 Freizeit Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 50 Freizeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Gefangene erhalten Gelegenheit, ihre Freizeit sinnvoll zu gestalten. Sie sind zur Teilnahme und Mitwirkung anzuregen. Es sind insbesondere Angebote zur kulturellen Betätigung, Bildungs- und Sportangebote sowie Angebote zur kreativen Entfaltung vorzuhalten. Die Benutzung einer bedarfsgerecht ausgestatteten Bibliothek ist zu ermöglichen. Link kopiert Der Link

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.