Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: f275b7f3-c9a3-4b28-bfa6-bee1db93c5ff. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 13.01.2015 Fassung Gültig ab 01.04.2026

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Entwicklung der oder des Gefangenen erhebliche Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung zu erwarten sind.   (3) Die Verlegung und die Aufnahme in eine sozialtherapeutische Einrichtung bedürfen der Zustimmung der aufnehmenden sozialtherapeutischen Einrichtung, soweit die Entscheidung nicht von einer Einweisungsanstalt oder Einweisungsabteilung getroffen wurde.   (4) Die Bereitschaft der Gefangenen zur Teilnahme an einer sozialtherapeutischen Behandlung und zur Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung ist zu wecken und durch vorbereitende Maßnahmen zu fördern.   (5) Die Unterbringung soll zu einem Zeitpunkt erfolgen, der entweder den Abschluss der Behandlung zum voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt erwarten lässt oder die Fortsetzung der Behandlung nach der Entlassung ermöglicht.   (6) Die Unterbringung der Gefangenen in der sozialtherapeutischen Einrichtung endet, wenn der Zweck der Behandlung aus Gründen, die in ihrer Person liegen, nicht erreicht werden kann. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Unterbringung und Aufenthalt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Gefangene werden während der Ruhezeit in ihren Hafträumen allein untergebracht. Eine gemeinsame Unterbringung ist zulässig, wenn 1. eine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Gefangenen besteht, 2. Gefangene hilfsbedürftig sind, 3. dies aus Gründen der Anstaltsorganisation erforderlich ist, wobei der Zeitraum der gemeinsamen Unterbringung für die einzelnen Gefangenen vier Monate nicht überschreiten soll, 4. sich die Gefangenen im Justizvollzugskrankenhaus oder in Kranken- oder Pflegeabteilungen von Justizvollzugseinrichtungen befinden, 5. sie im offenen Vollzug untergebracht sind, 6. die Gefangenen die gemeinsame Unterbringung beantragen oder 7. die gemeinsame Unterbringung geeignet erscheint, schädlichen Folgen der Inhaftierung entgegenzuwirken, und in den Fällen der Nummern 1 bis 6 eine schädliche Beeinflussung der Gefangenen nicht zu befürchten ist.   (2) Gefangene dürfen sich während der Arbeitszeit und der Freizeit in Gemeinschaft aufhalten. Der gemeinschaftliche Aufenthalt kann eingeschränkt werden, wenn 1. ein schädlicher Einfluss auf andere Gefangene zu befürchten ist, 2. es aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist oder 3. besondere Umstände der Behandlungsuntersuchung gemäß § 9 dies vorübergehend erfordern, aber nicht länger als zwei Monate.   (3) Für die Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen kann die Anstalt mit Rücksicht auf ihre räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse besondere Regelungen treffen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Persönlicher Bereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Gefangene tragen Anstaltskleidung. Das Tragen eigener Kleidung innerhalb der Anstalt kann gestattet werden. Bei Ausführungen und Vorführungen ist ihnen zu gestatten, eigene Kleidung zu tragen, wenn zu erwarten ist, dass sie nicht entweichen, soweit die Gefangenen für Reinigung, Instandhaltung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgen.   (2) Gefangene dürfen ihren Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. Sie dürfen nur in Gewahrsam haben, was ihnen von der jeweiligen Anstalt oder mit deren jeweiliger Erlaubnis überlassen worden ist. Gegenstände, die die Übersichtlichkeit des Haftraums behindern, eine unverhältnismäßig aufwändige Überprüfung erfordern, sonst die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels gefährden können, dürfen sie nicht in Gewahrsam haben.   (3) Eingebrachte Sachen, die Gefangene nicht in Gewahrsam haben dürfen, sind für sie aufzubewahren. Lassen die Verhältnisse der Anstalt eine Aufbewahrung nicht zu und weigern sich Gefangene, die Sachen zu versenden, werden diese auf Kosten der Gefangenen vernichtet, verwertet oder aus der Anstalt entfernt.   (4) Aufzeichnungen und andere Gegenstände, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen einer Anstalt vermitteln, dürfen vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Verpflegung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Gefangene erhalten Anstaltsverpflegung. Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung werden ärztlich überwacht. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Gefangenen ist zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaften zu befolgen oder sich vegetarisch zu ernähren.   (2) Im offenen Vollzug untergebrachten Gefangenen kann gestattet werden, sich auf eigene Kosten selbst zu verpflegen, soweit Gründe der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt nicht entgegenstehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Einkauf Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Gefangene dürfen von ihrem Hausgeld (§ 36) oder Taschengeld (§ 35) aus einem von der Anstalt vermittelten Angebot Nahrungs- und Genussmittel sowie Mittel zur Körperpflege einkaufen. Für ein Einkaufsangebot, das die Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen angemessen berücksichtigt, ist zu sorgen. Im offenen Vollzug untergebrachten Gefangenen kann der Einkauf auch ohne Vermittlung der Anstalt gestattet werden.   (2) Verfügen Gefangene ohne eigenes Verschulden nicht über Hausgeld oder Taschengeld, wird ihnen gestattet, in angemessenem Umfang vom Eigengeld (§ 38) einzukaufen.   (3) Im Einzelfall kann Gefangenen auf Antrag gestattet werden, andere als in Absatz 1 genannte Gegenstände über sichere Bezugsquellen zu erwerben.   (4) Das Recht auf Einkauf kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt eingeschränkt werden.   Abschnitt 4 Außenkontakte Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Grundsatz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Gefangene dürfen nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts 1. regelmäßig Besuch empfangen, 2. Schreiben absenden und empfangen, 3. Einrichtungen der Telekommunikation nutzen und 4. Pakete versenden und empfangen.   (2) Der Kontakt zu Angehörigen, insbesondere zu minderjährigen Kindern der Gefangenen, und anderen Personen, von denen ein günstiger Einfluss auf die Gefangenen zu erwarten ist, wird besonders gefördert.   (3) Die Kosten des Schrift- und des Paketverkehrs sowie der Telekommunikation tragen die Gefangenen. Bei bedürftigen Gefangenen können die Kosten in angemessenem Umfang übernommen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Besuche Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Gesamtdauer der Besuche beträgt mindestens zwei Stunden im Monat. Das Nähere regelt die Anstalt.   (2) Zur besonderen Förderung der Besuche von minderjährigen Kindern der Gefangenen sollen zwei weitere Stunden zugelassen werden. Ein familiengerechter Umgang zum Wohl der minderjährigen Kinder ist zu gestatten. Bei der Ausgestaltung der Besuchsmöglichkeiten, namentlich der Besuchstage, Besuchszeiten und der Rahmenbedingungen der Besuche, sind die Bedürfnisse der minderjährigen Kinder der Gefangenen zu berücksichtigen.   (3) Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie die Behandlung oder die Eingliederung der Gefangenen fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die von den Gefangenen nicht schriftlich oder durch Dritte wahrgenommen oder bis zur Entlassung der Gefangenen aufgeschoben werden können.   (4) Den Gefangenen können zudem mehrstündige, unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) ermöglicht werden, wenn dies zur Förderung oder zum Erhalt familiärer, partnerschaftlicher oder anderer gleichwertiger Kontakte der Gefangenen geboten erscheint und verantwortet werden kann.   (5) Aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt kann die Zulassung einer Person zum Besuch von ihrer Durchsuchung oder einer Sicherheitsanfrage nach § 21 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555) abhängig gemacht werden.   (6) Die Anstalt kann die Anzahl der gleichzeitig zum Besuch zugelassenen Personen beschränken. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Überwachung von Besuchen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Besuche werden aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder der Behandlung optisch überwacht, es sei denn, es liegen im Einzelfall Erkenntnisse dafür vor, dass es der Überwachung nicht bedarf. Die optische Überwachung mit technischen Hilfsmitteln ist zulässig; § 24 Absatz 5 und 6 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.   (2) Die Anstaltsleitung kann eine offene akustische Überwachung anordnen, wenn dies aus Gründen der Behandlung erforderlich ist oder konkrete Anhaltspunkte für eine Gefahr der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt vorliegen. Die Anstaltsleitung kann im Einzelfall auch die Verwendung von Trennscheiben oder sonstigen Trennvorrichtungen anordnen, soweit dies zum Schutz von Personen oder zur Verhinderung einer Übergabe von Gegenständen erforderlich ist.   (3) Der Besuch kann nach Abmahnung abgebrochen werden, wenn auf Grund des Verhaltens der Besucherinnen und Besucher oder der Gefangenen die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet wird. Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen.   (4) Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis der Anstalt übergeben werden. § 15 Absatz 2 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Schriftwechsel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Anstalt vermittelt die Absendung und den Empfang der Schreiben der Gefangenen. Eingehende und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten.   (2) Gefangene haben eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren, soweit nichts anderes angeordnet ist. Sie können die Schreiben auch verschlossen zu ihrer Habe geben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Überwachung des Schriftwechsels Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Eingehende und ausgehende Schreiben werden durch Sichtprüfung auf verbotene Gegenstände kontrolliert.   (2) Der Schriftwechsel der Gefangenen darf inhaltlich überwacht werden, soweit dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder der Behandlung erforderlich ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Anhalten von Schreiben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Schreiben können angehalten werden, wenn 1. durch die Weitergabe die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels gefährdet würde, 2. die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde, 3. sie grobe Beleidigungen enthalten, 4. sie die Eingliederung anderer Gefangener gefährden können oder 5. sie in Geheimschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind.   (2) Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen enthalten, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn Gefangene auf der Absendung bestehen.   (3) Schreiben, die ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind, können auf Kosten der Gefangenen übersetzt werden, wenn sie auf der Absendung oder Aushändigung bestehen.   (4) Werden Schreiben angehalten, wird dies den Gefangenen mitgeteilt. Hiervon kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt vorübergehend abgesehen werden. Angehaltene Schreiben werden an die Absenderin oder an den Absender zurückgegeben oder, soweit dies unmöglich ist oder Gründe der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt einer Rückgabe entgegenstehen, behördlich verwahrt.   (5) Schreiben, deren Überwachung ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Telefongespräche Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Den Gefangenen kann gestattet werden, Telefongespräche durch Vermittlung der Anstalt zu führen, soweit es die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt zulassen.   (2) Die Anstaltsleitung kann eine Überwachung der Telefongespräche aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder der Behandlung anordnen. Eine beabsichtigte Überwachung wird den Gefangenen rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs und den Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartnern der Gefangenen unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mitgeteilt.   (3) Ist ein Telekommunikationssystem eingerichtet, kann Gefangenen die Teilnahme daran gestattet werden, soweit diese und ihre Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartner in eine unregelmäßige Überwachung der Telekommunikation einwilligen. Ihnen ist die beabsichtigte Überwachung unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mitzuteilen.   (4) Für den Abbruch der Telefongespräche gilt § 20 Absatz 3 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Verbot von Besuchen, Schriftwechsel und Telefongesprächen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Besuche sowie Schriftwechsel und Telefongespräche können untersagt oder beschränkt werden, wenn im Einzelfall 1. die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde, 2. zu befürchten ist, dass der Kontakt mit Personen, die nicht Angehörige der Gefangenen gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches sind, einen schädlichen Einfluss auf die Gefangenen hat oder ihre Eingliederung behindert, oder 3. die Gefangenen mit Opfern von Straftaten der Gefangenen in Verbindung treten wollen und durch den Kontakt nachteilige Auswirkungen auf die Opfer oder gefährdete Dritte zu befürchten sind oder diese einer Kontaktaufnahme widersprochen haben oder 4. zu befürchten ist, dass der Kontakt Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995, S. 28) in der jeweils geltenden Fassung oder entsprechende Verhaltensweisen fördert. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Kontakt mit bestimmten Personen und Institutionen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern sowie von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in Rechtssachen der Gefangenen sind zu gestatten. Die Zulassung dieser Personen zum Besuch kann von ihrer Durchsuchung abhängig gemacht werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit der Anstalt erforderlich ist. Zur Übergabe von Schriftstücken und sonstigen Unterlagen, die unmittelbar der Verteidigung dienen, bedürfen Verteidigerinnen und Verteidiger keiner Erlaubnis. Die Übergabe von Schriftstücken oder sonstigen Unterlagen durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt von einer Erlaubnis abhängig gemacht werden.   (2) Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern werden nicht überwacht. Die Anstaltsleitung kann die Verwendung von Trennvorrichtungen anordnen, wenn dies zum Schutz von Personen erforderlich ist oder konkrete Anhaltspunkte für eine Gefahr der Sicherheit der Anstalt vorliegen. Eine Kenntnisnahme des gedanklichen Inhalts der von den Verteidigerinnen und Verteidigern mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig. Absatz 3 Satz 3 und 4 bleibt unberührt.   (3) Schriftwechsel der Gefangenen mit ihren Verteidigerinnen und Verteidigern wird nicht überwacht. Die verschlossenen Schreiben dürfen auf verbotene Gegenstände untersucht werden. Liegt dem Vollzug der Freiheitsstrafe eine Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuches, zugrunde, gelten § 148 Absatz 2 und § 148a der Strafprozessordnung entsprechend; dies gilt nicht, wenn Gefangene sich im offenen Vollzug befinden, ihnen über die Ausführung (§ 53 Absatz 2 Nummer 1), den Begleitausgang (§ 53 Absatz 2 Nummer 2) oder die Außenbeschäftigung (§ 53 Absatz 2 Nummer 4) hinaus vollzugsöffnende Maßnahmen gewährt worden sind und ein Grund zum Widerruf oder zur Rücknahme vollzugsöffnender Maßnahmen nicht vorliegt. Satz 3 gilt auch, wenn gegen Gefangene im Anschluss an die dem Vollzug der Freiheitsstrafe zugrunde liegende Verurteilung eine Freiheitsstrafe wegen einer Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuches, zu vollstrecken ist.   (4) Absatz 3 gilt entsprechend für den Schriftwechsel der Gefangenen mit 1. dem ambulanten Sozialen Dienst der Justiz, 2. den Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie ihren Mitgliedern, 3. dem Bundesverfassungsgericht und dem für sie zuständigen Landesverfassungsgericht, 4. der oder dem für sie zuständigen Bürgerbeauftragten eines Landes, 5. den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder, 6. dem Europäischen Parlament sowie seinen Mitgliedern, 7. dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, 8. dem Europäischen Gerichtshof, 9. der oder dem Europäischen Datenschutzbeauftragen, 10. der oder dem Europäischen Bürgerbeauftragen, 11. dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, 12. der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz, 13. dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, 14. den Ausschüssen der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Rassendiskriminierung und für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau sowie der Abteilung der Vereinten Nationen für die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Frau, 15. dem Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, dem dazugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und den entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismen, 16. der oder dem Justizvollzugsbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen und 17. der oder dem Beauftragten für den Opferschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, wenn die Schreiben an die Anschriften dieser Stellen gerichtet sind und die Absenderin oder den Absender zutreffend angeben. Schreiben der in Satz 1 genannten Stellen, die an Gefangene gerichtet sind, dürfen nicht überwacht werden, wenn die Identität der Absenderin oder des Absenders feststeht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Schriftwechsel zur Ausübung des Wahlrechts.   (5) Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 3 und 4 sowie Absatz 4 gelten für Telefongespräche entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Andere Formen der Telekommunikation Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Den Gefangenen kann gestattet werden, andere von der Aufsichtsbehörde zugelassene Formen der Telekommunikation durch Vermittlung der Anstalt zu nutzen, wenn hierdurch  weder die Sicherheit  noch Ordnung der Anstalt gefährdet wird. Im Übrigen finden in Abhängigkeit von der Art der Telekommunikation die Vorschriften über den Schriftwechsel, den Besuch und über Telefongespräche entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Pakete Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Empfang von Paketen bedarf der Erlaubnis. Vom Empfang ausgeschlossen sind Nahrungs- und Genussmittel sowie Inhalte, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu gefährden.   (2) Pakete sind in Gegenwart der Gefangenen zu öffnen, an die sie adressiert sind. Ausgeschlossene Gegenstände können zur Habe der Gefangenen genommen, der absendenden Person zurückgesandt oder, falls der Aufbewahrung oder Rücksendung besondere Gründe entgegenstehen, vernichtet werden. Über die getroffenen Maßnahmen werden die Gefangenen unterrichtet.   (3) Gefangenen kann gestattet werden, Pakete zu versenden. Ihr Inhalt kann überprüft werden. § 25 gilt entsprechend.   Abschnitt 5 Beschäftigung, Vergütung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Beschäftigung, Pflicht zur Ausübung einer zugewiesenen Beschäftigung,freie Arbeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Schulische und berufliche Bildung, Arbeit und arbeitstherapeutische Maßnahmen (Beschäftigung) dienen insbesondere den Zielen, Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine regelmäßige Erwerbstätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach der Entlassung zu vermitteln, zu fördern und zu erhalten sowie der Entwicklung der Persönlichkeit. Gefangene sind verpflichtet, eine ihnen zugewiesene Beschäftigung auszuüben.   (2) Beschäftigung soll die körperlichen und geistigen Fähigkeiten, den Bildungsbedarf sowie die Interessen der Gefangenen berücksichtigen und muss zumutbar sein. Die Zuweisung zu schulischer und beruflicher Bildung gemäß § 30 ist vorrangig. Zugewiesene Arbeit soll der Eingliederung förderlich sein. Sind Gefangene zu Arbeit nicht fähig, sollen sie arbeitstherapeutisch beschäftigt werden.   (3) Haben Gefangene die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht, darf ihnen eine Beschäftigung nur mit ihrer Zustimmung zugewiesen werden.   (4) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie an Samstagen ruht die Beschäftigung, soweit diese nicht unaufschiebbar ist. Dürfen Gefangene auf Grund ihres Bekenntnisses an bestimmten Tagen nicht arbeiten, können sie auf Wunsch von der Beschäftigung befreit werden. Die Vorschriften über die Gestaltung des Arbeitsplatzes und über das Bestehen von Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.   (5) Gefangenen, die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen, soll die Anstalt freie Arbeit zur Abwendung der weiteren Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe nach den Vorgaben der Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit vom 7. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 663) in der jeweils geltenden Fassung anbieten, soweit geeignete Einsatzmöglichkeiten vorhanden sind. Steht keine geeignete Einsatzmöglichkeit zur Verfügung, gelten die Absätze 1 bis 4. Gefangenen, die im Anschluss an Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüßen haben, kann die Anstalt bereits während des Vollzuges der Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe freie Arbeit nach Satz 1 anbieten. Soweit freie Arbeit geleistet wird, steht dies der Erfüllung der Pflicht zur Ausübung einer zugewiesenen Beschäftigung nach Absatz 1 Satz 2 gleich. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Schulische und berufliche Bildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Geeignete Gefangene sollen Gelegenheit zur Teilnahme an schulischen und beruflichen Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen (schulische und berufliche Bildung) erhalten. Sie sind in dem Bemühen zu unterstützen, einen anerkannten Abschluss oder eine anschlussfähige, für den Arbeitsmarkt relevante Teilqualifikation zu erlangen.   (2) Analphabeten sollen das Lesen und Schreiben erlernen können. Gefangenen, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, sollen Deutschkurse angeboten werden.   (3) Zeugnisse und Nachweise über schulische und berufliche Bildung sollen keine Hinweise auf eine Inhaftierung enthalten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Gefangenen soll gestattet werden, einer Arbeit oder beruflichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahme auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt nachzugehen, wenn dies im Rahmen der Vollzugsplanung dem Ziel dient, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu erhalten und zu fördern, und überwiegende Gründe des Vollzuges nicht entgegenstehen. § 53 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend.   (2) Den Gefangenen kann gestattet werden, sich s

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.