Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: f275b7f3-c9a3-4b28-bfa6-bee1db93c5ff. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 13.01.2015 Fassung Gültig ab 01.04.2026

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 13.01.2015 Fassung Gültig ab 01.04.2026 Vom 13. Januar 2015 (Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 76))   Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Inhaltsübersicht   Abschnitt 1 Grundsätze § 1Ziel und Aufgabe des Vollzuges § 2 Grundsätze der Vollzugsgestaltung § 3 Behandlungsvollzug § 4 Mitwirkung und Motivierung, soziale Hilfe § 5 Einbeziehung Dritter § 6 Sicherheit § 7 Opferbezogene Gestaltung Abschnitt 2 Aufnahme und Vollzugsplanung   § 8 Aufnahme § 9 Behandlungsuntersuchung § 10 Vollzugsplan § 11 Verlegung, Überstellung, Ausantwortung   Abschnitt 3 Unterbringung   § 12 Geschlossener und offener Vollzug § 13 Sozialtherapie § 14 Unterbringung und Aufenthalt § 15 Persönlicher Bereich § 16 Verpflegung § 17 Einkauf Abschnitt 4 Außenkontakte § 18 Grundsatz § 19 Besuche § 20 Überwachung von Besuchen § 21 Schriftwechsel § 22 Überwachung des Schriftwechsels § 23 Anhalten von Schreiben § 24 Telefongespräche § 25 Verbot von Besuchen, Schriftwechsel und Telefongesprächen § 26 Kontakt mit bestimmten Personen und Institutionen § 27 Andere Formen der Telekommunikation § 28 Pakete Abschnitt 5 Beschäftigung, Vergütung § 29 Beschäftigung, Pflicht zur Ausübung einer zugewiesenen Beschäftigung, freie Arbeit § 30 Schulische und berufliche Bildung § 31 Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung § 32 Vergütung § 32a Ausfallentschädigung § 33 Freistellung § 34 Zusätzliche Anerkennung von Beschäftigung Abschnitt 6 Gelder der Gefangenen, Haftkostenbeitrag § 35 Taschengeld § 36 Hausgeld § 37 Überbrückungsgeld § 38 Eigengeld § 39 Haftkostenbeitrag Abschnitt 7 Religionsausübung § 40 Seelsorge § 41 Religiöse Veranstaltungen § 42 Weltanschauungsgemeinschaften Abschnitt 8 Gesundheitsfürsorge § 43 Gesundheitsfürsorge, Aufenthalt im Freien § 44 Suchtmedizinische Behandlung § 45 Medizinische Leistungen, Kostenbeteiligungen, Aufwendungsersatz § 46 Überstellung und Verlegung aus medizinischen Gründen § 47 Krankenbehandlung während vollzugsöffnender Maßnahmen § 48 Medizinische Behandlung zur sozialen Eingliederung § 49 Benachrichtigung im Krankheits- oder Todesfall Abschnitt 9 Freizeit § 50 Freizeit § 51 Hörfunk und Fernsehen § 52 Gegenstände zur Freizeitgestaltung, Zeitungen und Zeitschriften Abschnitt 10 Vollzugsöffnende Maßnahmen § 53 Vollzugsöffnende Maßnahmen § 54 Langzeitausgang § 55 Vollzugsöffnende Maßnahmen aus wichtigem Anlass § 56 Vorbereitung vollzugsöffnender Maßnahmen § 57 Weisungen Abschnitt 11 Entlassung und soziale Eingliederung § 58 Vorbereitung der Entlassung, soziale Eingliederung § 59 Vollzugsöffnende Maßnahmen zur Entlassungsvorbereitung § 60 Entlassung, Schlussbericht § 61 Nachgehende Betreuung § 62 Aufnahme auf freiwilliger Grundlage Abschnitt 12 Sicherheit und Ordnung § 63 Grundsatz, Verhaltensvorschriften § 64 Durchsuchung § 65 Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelkonsum § 66 (weggefallen) § 67 Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Telekommunikation § 68 (weggefallen) § 69 Besondere Sicherungsmaßnahmen § 70 Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen, Verfahren § 71 Medizinische und psychologische Überwachung Abschnitt 13 Unmittelbarer Zwang § 72 Begriffsbestimmungen § 73 Allgemeine Voraussetzungen § 74 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit § 75 Androhung § 76 Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch § 77 Besondere Vorschriften für den Schusswaffengebrauch § 78 Zwangsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge Abschnitt 14 Disziplinarmaßnahmen § 79 Voraussetzungen, Konfliktregelung § 80 Disziplinarmaßnahmen § 81 Verfahren § 82 Vollzug der Disziplinarmaßnahmen Abschnitt 15 Aufhebung von Maßnahmen, Beschwerderecht § 83 Widerruf, Rücknahme § 84 Beschwerderecht Abschnitt 16 Besondere Vorschriften für den Frauenstrafvollzug § 85 Trennungsgrundsatz § 86 Schwangerschaft, Mutterschaft, Geburtsanzeige § 87 Gefangene mit Kindern Abschnitt 17 Sozialtherapeutische Einrichtungen § 88 Sozialtherapeutische Einrichtungen § 89 Langzeitausgang zur Vorbereitung der Entlassung § 90 Nachgehende Betreuung, Aufnahme auf freiwilliger Grundlage Abschnitt 18 Besondere Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe bei angeordneter, vorbehaltener oder nachträglicher Sicherungsverwahrung § 91 Ziele des Vollzuges § 92 Gestaltung des Vollzuges Abschnitt 19 Anstalten § 93 Organisation der Anstalten § 94 Arbeitsbetriebe, Einrichtungen zur schulischen und beruflichen Bildung § 95 Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Verbot der Überbelegung Abschnitt 20 Innerer Aufbau, Personal, Aufsicht § 96 Bedienstete § 97 Anstaltsleitung § 98 Seelsorge § 99 Medizinische Versorgung § 100 Konferenzen § 101 Gefangenenmitverantwortung § 102 Hausordnung § 103 Aufsichtsbehörde § 104 Vollstreckungsplan, Einweisungsverfahren Abschnitt 21 Beiräte § 105 Aufgaben der Beiräte § 106 Befugnisse § 107 Pflicht zur Verschwiegenheit   Abschnitt 22 Strafarrest § 108 Grundsatz für den Vollzug des Strafarrestes § 109 Besondere Bestimmungen für den Vollzug des Strafarrestes   Abschnitt 23 Kriminologischer Dienst, Schlussbestimmungen § 110 Kriminologischer Dienst § 111 Einschränkung von Grundrechten § 112 Ersetzung und Fortgeltung von Bundesrecht § 113 Inkrafttreten Abschnitt 1 Grundsätze Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Ziel und Aufgabe des Vollzuges Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient dem Ziel, Gefangene zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe hat darüber hinaus die Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Grundsätze der Vollzugsgestaltung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 208 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2026, in Kraft getreten am 1. April 2026. (1) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen. Der Vollzug ist von Beginn an darauf auszurichten, die Gefangenen zu befähigen, sich nach der Entlassung in das Leben in Freiheit einzugliedern. Fähigkeiten der Gefangenen, die sie für ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit und sozialer Verantwortung benötigen, sind zu stärken. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken.   (2) Die Persönlichkeit und die Würde der Gefangenen sind zu achten. Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der Gefangenen, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Alter, Zuwanderungshintergrund, Religion, Behinderung, geschlechtliche und sexuelle Identität sowie die familiären und sozialen Beziehungen, werden bei der Gestaltung des Vollzuges in angemessenem Umfang berücksichtigt.   (3) Alle im Vollzug Tätigen arbeiten zusammen und wirken mit, das Ziel des Vollzuges zu erreichen.   (4) Gefangene unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, können ihnen Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt erforderlich sind.   (5) Von mehreren gleich geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu wählen, die die Gefangenen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Sie ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder nicht mehr erreicht werden kann. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Behandlungsvollzug Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Grundlage der Erreichung des Vollzugsziels ist die Behandlung der Gefangenen. Die Behandlungsmaßnahmen sind auf die Fähigkeiten und die Entwicklung der einzelnen Gefangenen während der Haft auszurichten. Die Behandlung und die ihr zugrunde liegende Diagnostik haben wissenschaftlichen Erkenntnissen zu genügen. Die angebotenen und durchgeführten Maßnahmen und ihre Ergebnisse sind zu dokumentieren.   (2) Den Gefangenen soll ermöglicht werden, schulische und berufliche Bildungsmaßnahmen sowie therapeutische und suchtbezogene Maßnahmen während des Vollzuges der Freiheitsstrafe abzuschließen oder nach der Entlassung fortzusetzen. Geeignete Fördermaßnahmen öffentlicher Stellen, freier Träger sowie anderer Organisationen und Personen außerhalb des Vollzuges sind frühzeitig in die Vollzugsplanung und die Behandlung einzubeziehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mitwirkung und Motivierung, soziale Hilfe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Gefangene sollen an der Gestaltung der Behandlung und an der Erreichung des Vollzugsziels mitwirken; Art und Umfang der Behandlung werden ihnen erläutert. Die Bereitschaft der Gefangenen zur Mitwirkung an der Behandlung ist zu wecken und zu fördern. Sie sollen fortwährend an die gebotenen Behandlungsmaßnahmen herangeführt und während ihrer Durchführung begleitet und unterstützt werden.   (2) Während des Vollzuges werden die Gefangenen in dem Bemühen unterstützt, ihre Rechte wahrzunehmen. Dazu gehört auch, sie in die Lage zu versetzen, ihr Wahlrecht ausüben zu können.   (3) Die Gefangenen sollen befähigt werden, ihre Angelegenheiten eigenständig zu ordnen und zu regeln. Sie werden bei der Bewältigung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten angeleitet und motiviert, angebotene Hilfe anzunehmen. Wege der Schuldenregulierung sollen aufgezeigt und vermittelt werden.   (4) Die Gefangenen sind über die Auswirkungen der Inhaftierung auf die Sozialversicherung und die insoweit bestehenden Mitwirkungspflichten zu beraten. Die Beratung soll sich auch auf die Benennung der für Sozialleistungen zuständigen Stellen erstrecken.   (5) Mit Gefangenen, gegen die eine Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen ist, sind frühzeitig die Möglichkeiten einer Haftverkürzung zu erörtern. Sie sollen dabei insbesondere auf die Möglichkeit der Leistung von freier Arbeit nach § 29 Absatz 5 hingewiesen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Einbeziehung Dritter Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Anstalten arbeiten eng mit öffentlichen Stellen, freien Trägern sowie anderen Organisationen und Personen zusammen, die der Eingliederung der Gefangenen förderlich sein können. Die Anstalten wirken rechtzeitig auf einen Austausch der erforderlichen Informationen hin.   (2) Die Arbeit ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer wird unterstützt. Sie sind verpflichtet, außerhalb ihrer Tätigkeit über alle Angelegenheiten, die vertraulich sind, insbesondere über Namen und Persönlichkeit der Gefangenen, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.   (3) Zur Förderung der Eingliederung der Gefangenen wird die Bereitstellung von Angeboten und Leistungen Dritter in den Anstalten angestrebt. Die hierfür erforderlichen Strukturen und Netzwerke sind einzurichten und fortzuentwickeln. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Sicherheit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Sicherheit der Bevölkerung, der Bediensteten und der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Gefangenen wird erreicht durch 1. baulich-technische Vorkehrungen, 2. organisatorische Regelungen und deren Umsetzung und 3. soziale und behandlungsfördernde Strukturen.   (2) Die Sicherheitsstandards haben sich an den jeweiligen Aufgaben der Anstalten und den zu bewältigenden Gefahren zu orientieren. Der innere Aufbau der Anstalten soll eine Binnendifferenzierung ermöglichen. Bei der Festlegung der Sicherheitsstandards sind auch die besonderen Belange weiblicher und lebensälterer Gefangener sowie Gefangener mit Behinderungen einzubeziehen.   (3) Anstalten des offenen Vollzuges sehen keine oder nur verminderte Vorkehrungen gegen Entweichungen vor.   (4) Die Sicherheit in den Anstalten soll ein gewaltfreies Klima fördern und die Gefangenen vor Übergriffen Mitgefangener schützen. Ihre Fähigkeit zu gewaltfreier Konfliktlösung sowie zu einvernehmlicher Streitbeilegung ist zu entwickeln und zu stärken. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Opferbezogene Gestaltung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die berechtigten Belange der Opfer sind bei der Gestaltung des Vollzuges, insbesondere bei vollzugsöffnenden Maßnahmen und bei der Erteilung von Weisungen sowie bei der Eingliederung und Entlassung der Gefangenen, zu berücksichtigen. Dem Schutzinteresse gefährdeter Dritter ist Rechnung zu tragen.   (2) Die Einsicht der Gefangenen in das Unrecht der Tat und deren Folgen für die Opfer soll geweckt oder vertieft werden. Die Gefangenen sollen durch geeignete Behandlungsmaßnahmen dazu angehalten werden, Verantwortung für ihre Tat zu übernehmen. Wege zum Ausgleich des verursachten materiellen und immateriellen Schadens sollen aufgezeigt und vermittelt werden.   (3) Maßnahmen des Opferschutzes und des Tatausgleichs sind mit dem Ziel der Eingliederung der Gefangenen in Einklang zu bringen.   (4) Für Fragen des Opferschutzes und des Tatausgleichs sollen Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner in den Anstalten zur Verfügung stehen.   (5) Opfer, die sich an die Anstalten wenden, sind in geeigneter Form, auch durch die Ansprechpartnerin oder den Ansprechpartner, auf ihre Rechte nach diesem Gesetz hinzuweisen.   Abschnitt 2 Aufnahme und Vollzugsplanung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Aufnahme Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Mit neu aufgenommenen Gefangenen ist möglichst am Tag der Aufnahme ein Zugangsgespräch zu führen, in dem sie über ihre Rechte und Pflichten unterrichtet werden und ihre aktuelle Lebenssituation erörtert wird. Soweit Maßnahmen keinen Aufschub dulden, sind die Gefangenen bei ihrer Erledigung zu unterstützen. Ihnen sind die Hausordnung sowie ein Exemplar dieses Gesetzes zugänglich zu machen. Gefangene werden alsbald ärztlich untersucht.   (2) Bei der Aufnahme, der ärztlichen Untersuchung und dem Zugangsgespräch dürfen andere Gefangene nicht zugegen sein. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn die betroffenen Gefangenen einwilligen und die Anwesenheit anderer Gefangener unbedingt erforderlich ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Behandlungsuntersuchung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) An das Aufnahmeverfahren schließt sich zur Vorbereitung der Vollzugsplanung die Behandlungsuntersuchung an. Die Diagnostik dient der Feststellung der Umstände, deren Kenntnis für eine planvolle und wirksame Behandlung und Förderung der Gefangenen im Vollzug und für die Eingliederung nach der Entlassung notwendig ist. Die Diagnostik erstreckt sich insbesondere auf die Persönlichkeit und die Lebensverhältnisse der Gefangenen, die Ursachen und Umstände der zu der Inhaftierung führenden Straftaten, die Lebenssituation bei der Entlassung und die Eignung für die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung. Die Fähigkeiten und Interessen der Gefangenen sowie weitere Umstände, deren Stärkung zu einer Lebensführung ohne Straftaten beitragen kann, sollen ermittelt werden. Erkenntnisse aus dem Vollzug vorangegangener Freiheitsentziehungen sowie Erkenntnisse des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz sind nach Möglichkeit einzubeziehen.   (2) Art und Umfang der Behandlungsuntersuchung richten sich nach der voraussichtlichen Dauer der Freiheitsentziehung. Bei einer Vollzugsdauer von unter einem Jahr kann die Behandlungsuntersuchung auf die Umstände beschränkt werden, deren Kenntnis für angemessene Maßnahmen in der verbleibenden Haftzeit und für die Entlassungs- und Eingliederungsphase erforderlich sind (Kurzdiagnostik).   (3) Der Förderbedarf der Gefangenen soll sobald wie möglich nach ihrer Aufnahme festgestellt werden. Soweit erforderlich, sind die Fachdienste frühzeitig zu beteiligen. (4) Die Behandlungsuntersuchung erstreckt sich auch auf die Umstände, deren Kenntnis für die Feststellung notwendig ist, ob die Behandlung während des Vollzuges oder die Eingliederung nach der Entlassung durch Angebote, die nur in anderen, auch für den Vollzug der Freiheitsstrafe zuständigen Anstalten vorgehalten werden, besser gefördert werden kann. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Vollzugsplan Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Auf der Grundlage der in der Behandlungsuntersuchung gewonnenen Erkenntnisse wird unverzüglich ein Vollzugsplan erstellt. Die zur Erreichung des Vollzugsziels geeigneten und erforderlichen Maßnahmen sind zu benennen und Perspektiven für die künftige Entwicklung der Gefangenen aufzuzeigen. Die für die Eingliederung und Entlassung zu treffenden Vorbereitungen sind frühzeitig in die Planung einzubeziehen.   (2) Der Vollzugsplan enthält, je nach Stand des Vollzuges unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse, folgende Angaben:   1. festgestellter Förder- und Behandlungsbedarf,   2. Teilnahme an Behandlungsmaßnahmen:   a) psychotherapeutische Maßnahmen,   b) suchttherapeutische Maßnahmen,   c) Sozialtherapie,   d) deliktorientierte Maßnahmen,   e) Maßnahmen zur Erreichung von Mitwirkungsmotivation und zum Erwerb sozialer Kompetenzen,   f) Schuldnerberatung,   g) Motivierungs- und Beratungsangebot für Suchtkranke,   h) schulische und berufliche Bildungsmaßnahmen, Arbeit und arbeitstherapeutische Maßnahmen und   i) andere Hilfs- oder Fördermaßnahmen,   3. Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug,   4. Art der Unterbringung im Vollzug, insbesondere in Wohn- oder Behandlungsgruppen,   5. Maßnahmen zur Pflege der familiären Kontakte und zur Gestaltung der Außenkontakte sowie ehrenamtliche Betreuung,   6. Maßnahmen der opferbezogenen Gestaltung des Vollzuges,   7. Gestaltung der Freizeit und des Sports,   8. voraussichtlicher Entlassungszeitpunkt,   9. Perspektiven für vollzugsöffnende Maßnahmen,   10. Maßnahmen zur Haftverkürzung,   11. Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung und der sozialen Eingliederung der Gefangenen und   12. Fristen zur Fortschreibung des Vollzugsplans.   (3) Ist eine Kurzdiagnostik erfolgt, beschränkt sich auch der Vollzugsplan auf die Umstände, deren Kenntnis für angemessene Maßnahmen in der verbleibenden Haftzeit und für die Entlassungs- und Eingliederungsphase erforderlich sind.   (4) Der Vollzugsplan und seine Umsetzung sind regelmäßig zu überprüfen und der Entwicklung der Gefangenen anzupassen sowie mit weiteren für die Behandlung bedeutsamen Erkenntnissen in Einklang zu halten. Zur Fortschreibung des Vollzugsplans sind angemessene Fristen vorzusehen. Diese dürfen einen Zeitraum von zwölf Monaten, bei Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung einen Zeitraum von in der Regel sechs Monaten, nicht überschreiten. Bei einer Vollzugsdauer bis zu einem Jahr sind die Fristen entsprechend zu verkürzen.   (5) Zur Vorbereitung der Aufstellung und Fortschreibung des Vollzugsplans werden Konferenzen mit den an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten durchgeführt. Personen und Stellen außerhalb des Vollzuges, die an der Behandlung, der Entlassungsvorbereitung sowie der Eingliederung der Gefangenen mitwirken, sollen in die Planung einbezogen werden; mit Einwilligung der Gefangenen können sie auch an den Konferenzen beteiligt werden.   (6) Die Vollzugsplanung wird mit den Gefangenen erörtert. Deren Anliegen und Vorschläge werden angemessen berücksichtigt. Betroffenen Gefangenen kann die Teilnahme an der Vollzugsplankonferenz ermöglicht werden. Eine Ausfertigung des Vollzugsplans ist ihnen auszuhändigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Verlegung, Überstellung, Ausantwortung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Gefangene können abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der Freiheitsstrafe zuständige Anstalt verlegt werden, wenn 1. ihre Behandlung während des Vollzuges oder ihre Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird, 2. in erhöhtem Maße Fluchtgefahr gegeben ist oder sonst das Verhalten der Gefangenen oder ihr Zustand eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt darstellt und die aufnehmende Anstalt zur sicheren Unterbringung der Gefangenen besser geeignet ist oder 3. die Verlegung aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist.   (2) Im Einvernehmen mit der aufnehmenden Anstalt dürfen Gefangene aus wichtigem Grund, insbesondere zur Durchführung medizinischer Maßnahmen, zur Begutachtung oder Besuchszusammenführung, in eine andere Anstalt überstellt werden.   (3) Gefangene dürfen befristet dem Gewahrsam einer anderen Behörde überlassen werden, wenn diese Behörde ihrerseits befugt ist, Gefangene in amtlichem Gewahrsam zu halten (Ausantwortung).   (4) Vor Verlegungen und Überstellungen sind die Gefangenen anzuhören. Bei einer Gefährdung der Sicherheit kann dies auch nachgeholt werden.   Abschnitt 3 Unterbringung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Geschlossener und offener Vollzug Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Gefangene werden im geschlossenen oder im offenen Vollzug untergebracht. Sie sollen in einer Anstalt oder einer Abteilung des offenen Vollzuges untergebracht werden, wenn dies verantwortet werden kann, sie namentlich den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügen und nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die besonderen Verhältnisse des offenen Vollzuges zur Begehung von Straftaten missbrauchen werden.   (2) Zur Vorbereitung der Entlassung sollen Gefangene frühzeitig in den offenen Vollzug verlegt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Missbrauchsgefahren sind insbesondere bei einer unmittelbar bevorstehenden Entlassung mit den Risiken einer unerprobten Entlassung abzuwägen.   (3) Kann eine Unterbringung im offenen Vollzug noch nicht verantwortet werden, sind die tragenden Gründe zu dokumentieren und den Gefangenen die noch zu erfüllenden Voraussetzungen in verständlicher Form zu vermitteln. Die Bereitschaft der Gefangenen zur Verlegung in den offenen Vollzug ist zu wecken und fortlaufend zu fördern.   (4) Im offenen Vollzug untergebrachte Gefangene sollen in den geschlossenen Vollzug verlegt werden, wenn dies zu ihrer Behandlung notwendig ist. Sie sind zu verlegen, wenn sie den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 nicht entsprechen. § 11 Absatz 4 gilt entsprechend.   (5) Die Gründe für eine Verlegung in den offenen Vollzug oder eine Verlegung vom offenen in den geschlossenen Vollzug sind ebenfalls zu dokumentieren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Sozialtherapie Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Gefangene, die wegen erheblicher Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden sind, werden in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt, wenn eine sozialtherapeutische Behandlung zur Eingliederung der Gefangenen angezeigt und erfolgversprechend ist.   (2) Andere Gefangene sollen mit ihrer Zustimmung in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt werden, wenn deren Teilnahme an den dortigen Behandlungsprogrammen zu ihrer Eingliederung und zur Verringerung erheblicher Gefahren, die von den Gefangenen für die Allgemeinheit ausgehen, angezeigt und erfolgversprechend ist. Erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit bestehen insbesondere dann, wenn auf Grund einer Störung der sozialen und persönlichen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.