Nordrhein-Westfalen

Ordnungsbehördliche Verordnung über den Verkehr und den Güterumschlag in Häfen (Allgemeine Hafenverordnung - AHVO)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 08.01.2000 Fassung Gültig ab 05.01.2019

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 08.01.2000 Fassung Gültig ab 05.01.2019 Fußnoten §§ 14, 27 geändert durch VO vom 5. Juli 2010 (GV. NRW. S. 387), in Kraft getreten am 13. Juli 2010. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NRW. 77. SGV. NRW. 2060. Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 733), in Kraft getreten am 14. November 2015. Vom 8. Januar 2000 Aufgrund des § 37 Abs.4 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), § 26 in Verbindung mit § 35 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. S. 1115) und § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432, 2445), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft verordnet: Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Begriffsdefinition § 3 Anwendung anderer Vorschriften § 4 Hafenbehörde, Zuständigkeiten Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für alle Häfen § 5 Grundregeln für das Verhalten im Hafen § 6 Verkehrsstörende Einrichtungen § 7 Anderweitige Benutzung der Hafengewässer § 8 Meldung besonderer Vorfälle, Verhalten bei Brandgefahr § 9 Reinhaltung des Hafens § 10 Beseitigung gesunkener Wasserfahrzeuge, Fahrzeuge und störender Gegenstände Zweiter Abschnitt Meldepflichten, Befugnisse der Hafenbehörden § 11 An- und Abmeldung § 12 Meldepflicht für Wasserfahrzeuge, die der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADN) unterliegen § 13 Erlaubnis zum Einlaufen § 14 Stilllegen von Wasserfahrzeugen, besondere Nutzung § 15 Betreten der Wasserfahrzeuge und der schwimmenden Anlagen durch Personen im dienstlichen Auftrag § 16 Sperrung des Hafens, Aufenthaltsbeschränkung Dritter Abschnitt Verkehr und Aufenthalt § 17 Schlepp- und Schubverkehr § 18 Zuweisung der Liegeplätze § 19 Festmachen und Ankern § 20 Besetzung und Bewachung der Wasserfahrzeuge § 21 Landgänge § 22 Gebrauch der Propulsionsorgane und Bugstrahlanlagen bei festgemachten Wasserfahrzeugen § 23 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Bord § 24 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Land § 25 Eigenversorgung mit Treibstoffen Vierter Abschnitt Umschlag § 26 Benutzung von Hafenanlagen § 27 Abstellen von Gütern § 28 Verordnungen der Bezirksregierungen Fünfter Abschnitt Zusätzliche Vorschriften für Häfen, in denen gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe befördert und umgeschlagen werden § 29 Vorkehrungen für Gefahrenfälle § 30 Ladungspapiere § 31 Liegeplätze für Wasserfahrzeuge mit gefährlichen Gütern § 32 Festmachen von Wasserfahrzeugen § 33 Evakuierungsmittel § 34 Laden und Löschen § 35 Aufenthalt an Bord § 36 Aufsicht § 37 Wache und Alarm § 38 Verhalten bei Gewitter Sechster Abschnitt Vorschriften über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste in Binnenhäfen § 39 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen § 40 Pflichten Teil 2 Vorschriften für Häfen mit Seeverkehren Erster Abschnitt Vorschriften über die Hafenstaatkontrolle § 41 Geltungsbereich § 42 Begriffsbestimmungen § 43 Pflichten Zweiter Abschnitt Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen § 44 Festlegung von Häfen oder bestimmbare Bereiche von Häfen § 45 Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen § 46 Verfahren zur Meldung etwaiger Unzulänglichkeiten Teil 3 Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften § 47 Ordnungswidrigkeiten § 48 Inkrafttreten   Teil 1 Allgemeine Vorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Geltungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 6, § 7, § 10, § 11, § 14, § 15, § 16, § 17, § 20, § 22, § 23, § 32 (neu), § 37 (neu), § 38 (neu), § 39 (neu), § 40 (neu) sowie Überschriften Siebter und Achter Abschnitt geändert durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011. (1) Diese Verordnung gilt für alle Häfen und Umschlaganlagen in Nordrhein-Westfalen. (2) Die räumlich abgegrenzten Bereiche der Häfen werden durch gesonderte Rechtsvorschriften bestimmt. Für nichtbekanntgemachte Häfen und Umschlaganlagen gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend. (3) Diese Verordnung gilt nicht für 1. bundeseigene Schutz- und Sicherheitshäfen sowie Bauhöfe des Bundes, in denen kein Güterumschlag stattfindet, 2. Hafenanlagen, die Bestandteile von Landesbauhöfen sind und 3. Häfen, die ausschließlich der Sport- und Freizeitschifffahrt dienen, 4. Personen, die im Hafen Hoheitsaufgaben wahrzunehmen haben, soweit es der hoheitliche Zweck erfordert. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Begriffsdefinition Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 2, 5, 8, 9, 10, 18, 26, 31 und 36 zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 733), in Kraft getreten am 14. November 2015. Im Sinne dieser Verordnung ist 1. ein Hafen der durch ordnungsbehördliche Verordnung gemäß § 1 Abs. 2 festgelegte Bereich, 2. der Schiffsführer der verantwortliche Führer eines Wasserfahrzeuges, 3. der Aufsichtspflichtige derjenige, unter dessen Aufsicht schwimmende Anlagen stehen, 4. die Aufsichtsperson die vom Betreiber einer Umschlaganlage gemäß § 36 zu benennende Person, 5. der Betreiber einer Umschlaganlage der für den Umschlagbetrieb Verantwortliche, 6. der Betreiber eines Hafens derjenige, der die überwiegende Eigentumsposition an den Flächen im Hafen sowie die Sachherrschaft und Organisationsgewalt über den Hafen innehat, 7. ein Wasserfahrzeug ein Binnenschiff, Seeschiff oder schwimmendes Gerät, 8. ein Fahrzeug ein Landfahrzeug, 9. ein Liegeplatz eine Liegestelle, ein Warteplatz oder auch ein Umschlagplatz, der einer entsprechenden Kennzeichnung für seine zugelassene Nutzung bedarf und 10. die Liegezeit die Wartezeit oder Stilliegezeit an einem Ort nach Nummer 9 ohne Umschlagtätigkeit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Anwendung anderer Vorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. 2019 S. 4), in Kraft getreten am 5. Januar 2019. Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die folgenden Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend: 1. Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), 2. die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, eingeführt durch Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3816), 3. die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398), 4. die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), 5. die Schiffspersonalverordnung-Rhein eingeführt durch die Verordnung zur Einführung der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300 und Anlageband), 6. die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, S. 1102), 7. die Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569 ber. I 2003 S. 130), 8. die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2015 (BGBl. I S. 366), 9. das Gefahrgutbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975), 10. das europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen vom 26. Mai 2000 (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908; 2009 II S. 162), 11. das Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2642) und 12. das Gesetz zu dem Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 9. September 1996 (BGBl. 2003 II S. 1799) Dabei gelten die für bestimmte Wasserstraßen erlassenen Vorschriften nur für die an diesen Wasserstraßen liegenden Häfen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Hafenbehörde, Zuständigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4, § 25 (neu), § 34 (neu) zuletzt geändert durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011. § 5 aufgehoben und die §§ 6 bis 29 umbenannt in §§ 5 bis 28 durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011. (1) Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde. Die Durchführung dieser Verordnung obliegt der Hafenbehörde. Sie hat ferner die Aufgabe, Gefahren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, der Verkehr oder Betrieb im Hafen bedroht werden, sowie mögliche Gewässerverunreinigungen abzuwehren. Sie hat auch die Aufgabe, Gefahren abzuwehren, die aus dem Zustand der Hafenanlagen herrühren, oder die deren ordnungsgemäßen Zustand beeinträchtigen. (2) Sie kann sich zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung der Dienstkräfte des Betreibers des Hafens oder der Umschlaganlage bedienen. In diesem Falle ist dies in geeigneter Form zu veröffentlichen. (3) Im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter richten sich die Zuständigkeiten nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) in der jeweils geltenden Fassung sowie den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung. Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für alle Häfen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Grundregeln für das Verhalten im Hafen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 aufgehoben und die §§ 6 bis 29 umbenannt in §§ 5 bis 28 durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011. §§ 2, 5, 8, 9, 10, 18, 26, 31 und 36 zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 733), in Kraft getreten am 14. November 2015. (1) Im Hafen hat sich jeder so zu verhalten, dass die Sicherheit oder der ordnungsgemäße Betrieb des Hafens und der Hafenanlagen sowie die Umwelt nicht beeinträchtigt werden und dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. (2) Unbefugte bedürfen für das Betreten oder Befahren des Hafengebiets außerhalb der öffentlichen Straßen und Zugänge einer Erlaubnis des Betreibers des Hafens oder der Umschlaganlage. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Verkehrsstörende Einrichtungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 aufgehoben und die §§ 6 bis 29 umbenannt in §§ 5 bis 28 durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011. § 1, § 6, § 7, § 10, § 11, § 14, § 15, § 16, § 17, § 20, § 22, § 23, § 32 (neu), § 37 (neu), § 38 (neu), § 39 (neu), § 40 (neu) sowie Überschriften Siebter und Achter Abschnitt geändert durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011. An Hafenanlagen, Wasserfahrzeugen oder schwimmenden Anlagen dürfen keine Lichtquellen, Werbeanlagen, Tafeln oder Schilder sowie sonstige Einrichtungen, die den Hafenbetrieb, den Hafenverkehr oder die durchgehende Schifffahrt stören können, vorhanden sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Anderweitige Benutzung der Hafengewässer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 aufgehoben und die §§ 6 bis 29 umbenannt in §§ 5 bis 28 durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011. § 1, § 6, § 7, § 10, § 11, § 14, § 15, § 16, § 17, § 20, § 22, § 23, § 32 (neu), § 37 (neu), § 38 (neu), § 39 (neu), § 40 (neu) sowie Überschriften Siebter und Achter Abschnitt geändert durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011. (1) Das Baden, Segelsurfen, Wasserskilaufen, Fahren mit Wassermotorrädern oder ähnliche sportliche Betätigungen im Hafen sind verboten. (2) Zugefrorene Wasserflächen dürfen ohne Erlaubnis der Hafenbehörde nicht betreten oder befahren werden. (3) Netze und Fischereikästen dürfen im Hafen nicht ausgelegt werden. Die Hafenbehörde kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung darüber hinaus das Angeln im Hafen verbieten. (4) Das Zuwasserlassen von Wasserfahrzeugen, die der Sport- oder Freizeitschifffahrt dienen, ist nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde zulässig. (5) Im Hafen sind Feuerwerke, Wettfahrten, Korso-Fahrten und ähnliche Veranstaltungen verboten. (6) Die Hafenbehörde kann Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 5 zulassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Meldung besonderer Vorfälle, Verhalten bei Brandgefahr Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 aufgehoben und die §§ 6 bis 29 umbenannt in §§ 5 bis 28 durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011. §§ 2, 5, 8, 9, 10, 18, 26, 31 und 36 zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 733), in Kraft getreten am 14. November 2015. (1) Erleidet eine Person, ein Wasserfahrzeug, Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage im Hafen einen Schaden, der eine Gefährdung für Leib oder Leben oder in sonstiger Hinsicht eine Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung mit sich bringt, so ist durch Verursacher, Eigentümer, Schiffsführer oder Aufsichtspflichtige die Hafenbehörde oder die Polizei unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Behörden informieren sich gegenseitig. Die Anzeigepflicht des Unternehmers gegenüber dem Unfallversicherungsträger nach § 193 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368) geändert wurde, bleibt unberührt. (2) Beobachtungen über die Entstehung eines Brandes oder Brandstellen sind unverzüglich der Feuerwehr, der Hafenbehörde oder der Polizei zu melden. Die Behörden unterrichten sich untereinander. Dies befreit jedoch nicht von selbst zu ergreifenden Sofortmaßnahmen wie z.B. die Warnung der in unmittelbarer Nähe liegenden Wasserfahrzeuge, Fahrzeuge oder Umschlaganlagen oder Löschung von Entstehungsbränden mit hierzu geeigneten Feuerlöscheinrichtungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Reinhaltung des Hafens Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 aufgehoben und die §§ 6 bis 29 umbenannt in §§ 5 bis 28 durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011. §§ 2, 5, 8, 9, 10, 18, 26, 31 und 36 zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 733), in Kraft getreten am 14. November 2015. (1) Die Verunreinigung des Hafens ist verboten. (2) Der Betreiber der Umschlaganlage und der Schiffsführer haben geeignete Maßnahmen zu treffen, die verhindern, dass gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer gelangen oder im Bereich der Landanlagen frei werden. Der Betreiber der Umschlaganlage hat dafür zu sorgen, dass geeignete technische Einrichtungen, wie Ölsperren, Ölauffangwannen und Bindemittel bereitgehalten werden, damit sich gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe im Hafengewässer und auf der Landanlage nicht ausbreiten können. (3) Gelangen wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer oder auf das Ufer, so hat der Betreiber der Umschlaganlage, der Schiffsführer oder der Aufsichtspflichtige unverzüglich die Hafenbehörde, die Feuerwehr oder die Polizei zu benachrichtigen. Die Behörden unterrichten sich gegenseitig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Beseitigung gesunkener Wasserfahrzeuge, Fahrzeuge und störender Gegenstände Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 aufgehoben und die §§ 6 bis 29 umbenannt in §§ 5 bis 28 durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011. §§ 2, 5, 8, 9, 10, 18, 26, 31 und 36 zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 733), in Kraft getreten am 14. November 2015. Ist ein Wasserfahrzeug, Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein sonstiger Gegenstand, der die Schifffahrt behindern oder das Hafengewässer beeinträchtigen kann, gesunken, müssen Verursacher, Eigentümer, Schiffsführer oder Aufsichtspflichtige unverzüglich die Hafenbehörde oder die Polizei benachrichtigen und für die Warnung anderer Verkehrsteilnehmer sorgen. Die Behörden unterrichten sich gegenseitig. Die in Satz 1 genannten Personen sind ferner verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die gesunkene Sache unverzüglich gehoben wird. Zweiter Abschnitt Meldepflichten, Befugnisse der Hafenbehörden Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 An- und Abmeldung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 aufgehoben und die §§ 6 bis 29 umbenannt in §§ 5 bis 28 durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011. § 1, § 6, § 7, § 10, § 11, § 14, § 15, § 16, § 17, § 20, § 22, § 23, § 32 (neu), § 37 (neu), § 38 (neu), § 39 (neu), § 40 (neu) sowie Überschriften Siebter und Achter Abschnitt geändert durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011. (1) Wasserfahrzeuge sind von den Schiffsführern, Eigentümern oder deren Vertretern rechtzeitig vor der Ankunft im Hafen bei der Hafenbehörde, zudem beim Betreiber des Hafens oder der Umschlaganlage anzumelden und rechtzeitig vor Verlassen des Hafens abzumelden. Die Hafenbehörde kann auf die An- und Abmeldung verzichten. Ein allgemeiner Verzicht wird in geeigneter Weise bekanntgegeben. (2) Keiner An- und Abmeldung bedürfen 1. Wasserfahrzeuge des öffentlichen Dienstes und von Betreibern des Hafens oder der Umschlaganlage, 2. Rettungs- und Feuerlöschfahrzeuge, 3. Fahrgastschiffe, die nach einem mit der Hafenbehörde abgestimmten Fahrplan verkehren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Meldepflicht für Fahrzeuge, die der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADN) unterliegen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 aufgehoben und die §§ 6 bis 29 umbenannt in §§ 5 bis 28 durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011. § 12 (neu), § 27 (neu) und § 43 (neu) neu gefasst durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011. (1) Die Führer von Wasserfahrzeugen, die dem ADN unterliegen, müssen sich vor der Einfahrt in einen Hafen bei der Hafenbehörde und gegebenenfalls auch beim Betreiber des Hafens oder Umschlaganlage rechtzeitig in geeigneter Weise anmelden und folgende Angaben machen: 1. Schiffsgattung; 2. Schiffsname; 3. Standort, Fahrtrichtung; 4. einheitliche europäische Schiffsnummer oder amtliche Schiffsnummer, bei Seeschiffen IMO-Nummer; 5. Tragfähigkeit; 6. Länge und Breite des Wasserfahrzeugs; 7. Art, Länge und Breite des Verbandes; 8. Tiefgang (nur auf besondere Aufforderung); 9. Fahrtroute; 10. Beladehafen; 11. Entladehafen; 12. bei Gefahrgütern: a) die UN-Nummer oder Stoffnummer, b) die offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Bezeichnung, c) die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe, d) die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten, bei anderen Gütern: die Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge); 13. 0, 1, 2, 3 blaue Lichter/blaue Kegel; 14. Anzahl der an Bord befindlichen Personen; 15. Anzahl der an Bord befindlichen Container. Die Angaben können auch von anderen Stellen oder Personen in geeigneter Weise übermittelt werden. Die Angaben zu Nummer 3, 8, 13, 14, 15 sind grundsätzlich vom Schiffsführer zu erstatten. (2) Vom Betreiber der Umschlaganlage sind der Hafenbehörde rechtzeitig folgende Angaben mitzuteilen: 1. Angabe, welche gefährlichen Güter gelöscht werden, 2. Voraussichtliche Umschlagzeit und -dauer, 3. Ort der Bereitstellung oder Lagerung, 4. Art und Menge der gefährlichen Güter zum Weitertransport, Art des Verkehrsträgers und Zeitpunkt des Abtransportes. (3) Die Regelungen des § 11 bleiben hiervon unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Erlaubnis zum Einlaufen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 aufgehoben und die §§ 6 bis 29 umbenannt in §§ 5 bis 28 durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011. § 13 (neu) zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Mai 2017 (GV. NRW. S. 634), in Kraft getreten am 29. Juni 2017. (1) Vor dem Einlaufen in einen Hafen muss der Schiffsführer oder Eigentümer eines Wasserfahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage, das oder die a) zu sinken droht, b) brennt oder bei dem oder bei der Brandverdacht besteht, c) wegen der Bau- und Antriebsart oder wegen der Abmessungen oder der Ladung oder des Betriebszustandes den Hafenbetrieb gefährdet oder behindern könnte, d) zum Verschrotten bestimmt ist, e) den besonderen Maßnahmen nach dem IGV-Durchführungsgesetz vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 566), in der jeweils geltenden Fassung unterliegt oder f) der Sport- und Freizeitschifffahrt dient, die Erlaubnis der Hafenbehörde einholen. (2) Die Hafenbehörde kann den Hafen oder Teile des Hafens für den Umschlag von gefährlichen Gütern oder wassergefährdenden Stoffen sowie deren Lagerung unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften freigeben. Soweit erforderlich, wird die Freigabe des Hafens oder von Teilen des Hafens bekanntgegeben. (3) Sofern der Hafen oder Teile des Hafens nicht für den Umschlag von gefährlichen Gütern oder wassergefährdenden Stoffen sowie für deren Lagerung freigegeben sind, muss der Schiffsführer oder Eigentümer eines Wasserfahrzeugs, welches diese Güter befördert, vor dem Einlaufen die Erlaubnis der Hafenbehörde einholen. Dabei gilt die Meldung nach § 12 als Antrag auf Erlaubnis zum Einlaufen in den Hafen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Stilllegen von Wasserfahrzeugen, besondere Nutzung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 aufgehoben und die §§ 6 bis 29 umbenannt in §§ 5 bis 28 durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011. § 1, § 6, § 7, § 10, § 11, § 14, § 15, § 16, § 17, § 20, § 22, § 23, § 32 (neu), § 37 (neu), § 38 (neu), § 39 (neu), § 40 (neu) sowie Überschriften Siebter und Achter Abschnitt geändert durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011. (1) Soll ein Wasserfahrzeug oder eine schwimmende Anlage im Hafen stillgelegt werden, muss der Eigentümer vorher die Erlaubnis der Hafenbehörde einholen. Er ist verpflichtet, das stillgelegte Wasserfahrzeug oder die schwimmende Anlage in sicherem Zustand zu halten. Außerdem hat er der Hafenbehörde einen Aufsichtspflichtigen zu benennen, der jederzeit erreichbar sein muss. (2) Soll ein Wasserfahrzeug oder eine schwimmende Anlage im Hafen zum Lagern von Gütern oder als Wohnschiff benutzt werden, muss der Eigentümer vorher die Erlaubnis der Hafenbehörde einholen. (3) Bevor Verschrottungsarbeiten und Reparaturen an Wasserfahrzeugen oder schwimmenden Anlagen außerhalb

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.