Sachsen

Landeseisenbahngesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 5253. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1998 Nr. 5, S. 97 Fsn-Nr.: 473-2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 5. Juni 2010

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stens einen Stellvertreter bestellt oder nicht deren Bestätigung erwirkt, 3. ohne die nach § 7 oder § 14 Satz 1 in Verbindung mit § 7 erforderliche Erlaubnis den Betrieb einer Eisenbahn eröffnet, 4. entgegen § 8 oder § 14 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 erste Alt., Abs. 2 und 3   a) der Aufsichtbehörde nicht alle Vorkommnisse mitteilt, die für die Betriebssicherheit oder die Leistungsfähigkeit von Bedeutung sein können,   b) eine Auskunft nicht, nicht fristgemäß, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erteilt,   c) Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder   d) eine Besichtigung nicht duldet, 5. ohne die nach § 13 erforderliche Erlaubnis Personen mit einer Eisenbahn des nichtöffentlichen Verkehrs befördert, 6. einer aufgrund von § 16 Abs. 2 ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, 7. einer nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 erlassenen Verordnung, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer aufgrund einer solchen Verordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 EUR geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 1997 (BGBl. I S. 534, 535), ist die Behörde, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist.5 § 20 Übergangsregelung 1Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Zustimmungen und Genehmigungen zum Bau und Betrieb einer nichtöffentlichen Eisenbahn gelten als Genehmigungen im Sinne dieses Gesetzes fort. 2Im übrigen unterliegen diese Eisenbahnen den Vorschriften dieses Gesetzes. 1 § 3 Absatz 4 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 155) 2 § 9 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 155) 3 § 11 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662, 663) und durch Artikel 2 Absatz 22 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 145) 4 § 17 Absatz 2 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 155) 5 § 19 Absatz 2 geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 431)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.