Brandenburg

Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 30. November 2006 zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuches zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: gesetze/stvregisterportallaender_g. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 30. November 2006 zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuches zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder vom 12. Februar 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 4], S.58)

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 30. November 2006 zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuches zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder vom 12. Februar 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 4], S.58) Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 (1) Dem in Brüssel am 30. November 2006 geschlossenen Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuches zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. § 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 13 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben. Potsdam, den 12. Februar 2007 Der Präsident des Landtages Brandenburg Gunter Fritsch   zum Staatsvertrag

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.