Bremen

Haushaltsgesetz der Stadtgemeinde Bremen für das Haushaltsjahr 2026

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Quellenkennung: 325769. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:24.03.2026 Inkrafttreten01.01.2026 Fundstelle Brem.GBl. 2026, S. 203 Zitiervorschlag: "Haushaltsgesetz der Stadtgemeinde Bremen für das Haushaltsjahr 2026 vom 24. März 2026 (Brem.GBl. 2026, S. 203)"

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chen Sondervermögensgesetzes, b) für die Veranschlagung von Anschaffungskosten gemäß § 20 Absatz 1 Satz 3 des Bremischen Sondervermögensgesetzes, c) für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 20 Absatz 2 Satz 3 des Bremischen Sondervermögensgesetzes und d) für die Zustimmungsbedürftigkeit der Stadtbürgerschaft gemäß § 20 Absatz 6 Satz 1 des Bremischen Sondervermögensgesetzes festzusetzen; eine Überschreitung der Betragsgrenzen bedarf jeweils der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses, 9. über die Verwendung von Minderausgaben in Höhe von mehr als 1 000 000 Euro, die sich bei einzelnen Investitionsvorhaben aufgrund einer Unterschreitung des festgestellten Kostenrahmens innerhalb eines sonstigen Sondervermögens ergeben, zu entscheiden. Nähere Verfahrensregelungen trifft der Haushalts- und Finanzausschuss. (3) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, 1. die Deckungsfähigkeiten nach § 3, 2. die Übertragung der Nachbewilligungsbefugnis, die Befugnis zur Sperrenaufhebung und zur Erteilung von Verpflichtungsermächtigungen nach § 4, 3. die Übertragbarkeiten nach § 6 sowie 4. die Möglichkeit zur Rücklagenbildung nach § 62 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung zu begrenzen oder aufzuheben. (4) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, zur Sicherung der Personalhaushalte für Produktpläne 1. einen Beförderungsstopp, 2. einen Einstellungsstopp, 3. die Rücknahme dezentraler personalwirtschaftlicher Befugnisse zu beschließen. Er kann die Personalhaushalte für Produktpläne in Teilen oder in Gänze zu Personalüberhangbereichen erklären, in denen fluktuationserhöhende und mobilitätsfördernde Instrumente bis hin zum dienststellenübergreifenden Personaleinsatz auszuschöpfen sind. Einzelansicht Seitenanfang § 10 Sonstige Verfahrensvorschriften (1) Durch zweckgebundene Einnahmen gedeckte Ausgaben für Baumaßnahmen gelten als entsperrt. (2) In Höhe der in den Vorjahren erteilten Verpflichtungsermächtigungen gelten die entsprechenden Ausgaben, soweit sie unter die Sperre des § 22 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung fallen, als entsperrt. (3) In den Vorjahren erteilte und nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen, die aus Ausgabemitteln des laufenden Haushaltsjahres nicht abgedeckt werden können, gelten fort. (4) Die Senatorin oder der Senator für Finanzen wird ermächtigt, 1. mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses nicht benötigte Ausgaben zu sperren, 2. in Höhe vorjähriger Verlustvorträge Beträge bei den konsumtiven Ausgaben zu sperren oder zum Ausgleich Mehreinnahmen heranzuziehen, 3. Nachbewilligungen auf den Haushalt bis zur Höhe von 100 000 Euro im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten einschließlich damit verbundener oder für sich erforderliche Veränderungen bei den Beschäftigungszielzahlen, dem Stellenvolumen und dem Stellenindex vorzunehmen; dies schließt die Ermächtigung ein, Veränderungen bei Planstellen und Stellen im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 3 mit produktplanübergreifendem Ausgleich innerhalb einer Dienststelle unbeachtlich der Besoldungs- und Entlohnungsgrenzen des § 4 Absatz 1 Nummer 3 vorzunehmen, 4. über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen bis zu 500 000 Euro zu erteilen, sofern die Abfinanzierung im Rahmen des nächstjährigen Haushalts oder in der Finanzplanung sichergestellt ist, 5. die Sperre für alle Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen nach § 22 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung aufzuheben, 6. Anzahl und Struktur der Stellen für Auszubildende an die beschlossene und finanziell gesicherte Ausbildungsplanung anzupassen, 7. innerhalb der von den Deckungsfähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 ausgenommenen Ausgaben der Gruppe 441, den Ausgaben für Freie Heilfürsorge der Feuerwehr Bremen (Hst. 3054.443 02-0) und den für die Nachversicherung ausgeschiedener Beamtinnen und Beamter sowie Richterinnen und Richter veranschlagten Mitteln produktplanübergreifend einen Ausgleich vorzunehmen. (5) Soweit veranschlagte Einnahmen, die der Haushaltsdeckung dienen, nicht erzielt werden, sind die verantwortlichen Personen nach § 9 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung verpflichtet, entsprechende Mehreinnahmen oder Minderausgaben an anderer Stelle nachzuweisen. Die Senatorin oder der Senator für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren zu regeln. (6) Bei Anfall nicht veranschlagter zweckgebundener Einnahmen, außer bei Kreditaufnahmen, dürfen die entsprechenden Ausgaben nach Maßgabe der von der Senatorin oder dem Senator für Finanzen einzurichtenden Titel über- oder außerplanmäßig geleistet werden. (7) Bei der Nutzungsüberlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen darf mit Zustimmung der Senatorin oder des Senators für Finanzen von den Vorschriften des § 63 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung abgewichen werden. (8) Erstattungen von Bediensteten für die genehmigte private Nutzung von Geräten und Einrichtungen dürfen von den Ausgaben abgesetzt werden. (9) Rückzahlungen von Bediensteten für die Inanspruchnahme von Vorschüssen im Rahmen der „Richtlinie über die Gewährung eines Vorschusses zum Erwerb eines Fahrrades für Bedienstete des Landes und der Stadtgemeinde Bremen“ vom 4. Mai 2021 (Brem.ABl. S. 379) dürfen bei den Ausgaben für die Gehaltszahlungen der Bediensteten abgesetzt werden. (10) Die Gewährung von Prämien und Zulagen nach der Bremischen Leistungsprämien- und -zulagenverordnung kann nur im Rahmen der Personalbudgets erfolgen. Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Gewährung von Prämien und Zulagen kann ein Ausgleich im jeweiligen Produktplan hergestellt werden. (11) Die Senatorin oder der Senator für Finanzen wird ermächtigt, im Falle außerordentlicher Inanspruchnahme in Haftpflichtfällen, die nicht aus in der Haushaltsstelle 3992/681 50-0, Schadenersatzleistungen bei Haftpflichtfällen, veranschlagten Mitteln finanziert werden kann, bis zur Endabrechnung über den Haftpflichtschadenausgleich der deutschen Großstädte vorschussweise Zahlungen zu leisten, die im Rahmen der Ermächtigung zur Aufnahme von Kassenkrediten nach § 2 Absatz 2 zu finanzieren sind. (12) Der Senat wird ermächtigt, im Vorgriff auf Besoldungs- und Tarifanpassungen Zahlungen zu leisten, wenn und soweit die Anpassungen dem Grunde und der Höhe nach hinreichend konkretisiert sind. Die Zahlungen sind unter Vorbehalt der endgültigen Regelung zu stellen. (13) Im Zusammenhang mit der Umbuchung von Altersteilzeitfällen während der Passivphase auf ein außerhaushaltsmäßiges Konto gemäß § 7 Absatz 4 darf die Senatorin oder der Senator für Finanzen dort entsprechende Stellen - auch über Besoldungsgruppe A 15 hinaus - einrichten und auflösen. (14) Für ausgegliederte Einrichtungen und Sonderhaushalte der Stadtgemeinde Bremen, deren spätere Versorgungslasten über den Haushalt der Stadtgemeinde Bremen durch Übernahme der Versorgungsempfänger oder per Versorgungskostenzuschuss finanziert werden, besteht eine Zahlungsverpflichtung an den Kernhaushalt in Höhe der sich nach § 14a Absatz 2, 2a und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung durch die Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen ergebenden Beträge. Die Senatorin oder der Senator für Finanzen wird ermächtigt, diese Beträge bei den ausgegliederten Einrichtungen und Sonderhaushalten der Stadtgemeinde Bremen einzuziehen. (15) Mehrausgaben für ein Einzelvorhaben innerhalb eines sonstigen Sondervermögens oder Eigenbetriebs, die einen im Investitionsplan festgesetzten Betrag um bis zu dem vom Haushalts- und Finanzausschuss nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 zu bestimmenden Betrag überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Sondervermögensausschusses oder des Betriebsausschusses. (16) Für Ausgliederungen mit denen eine Versorgungsumlage vereinbart worden ist, beträgt der Umlagebetrag bei Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern 35 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge einschließlich der gegebenenfalls zustehenden anteiligen Sonderzahlung und bei ruhelohnanwartschaftsberechtigten Tarifbeschäftigten 14,29 vom Hundert des Arbeitnehmerbruttos. Die Mittel werden im Haushalt vereinnahmt. Im Gegenzug wird die spätere Versorgung der Beschäftigten vom Haushalt getragen. Einzelansicht Seitenanfang § 11 Verfahren zur Verwendung der Mittel aus dem Sondervermögen des Bundes für Infrastruktur und Klimaneutralität (1) In den Haushalten ab 2026 stehen dem Land Bremen Mittel aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität des Bundes zur Verfügung, die maßnahmenbezogen über ein Landesprogramm auch an die Stadtgemeinden ausgereicht werden. Die Förderzwecke ergeben sich aus dem Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz sowie der zugehörigen Verwaltungsvereinbarung. Die Ausgaben im Kapitel 0997 (Land) beziehungsweise 3997 (Stadtgemeinde) sind gegenseitig deckungsfähig. (2) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, die Mittel aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität des Bundes entsprechend der vorgesehenen Förderzwecke und nach vorheriger Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses zu den jeweiligen Einzelmaßnahmen einzusetzen beziehungsweise sie den bewirtschaftenden Fachressorts zur Verfügung zu stellen. (3) Es gelten bezogen auf die beschlossenen Einzelmaßnahmen nach Absatz 2 die regulären haushaltsgesetzlichen Befugnisse zu Nachbewilligungen und Sperrenaufhebungen. Einzelansicht Seitenanfang § 12 Kosten- und Leistungsrechnung Die mit der Durchführung der Kosten- und Leistungsrechnung beauftragten Personen stellen die Einrichtung und den Betrieb der Kosten- und Leistungsrechnung sicher. Sie haben das Recht, die für diesen Zweck notwendigen Datenbestände des Rechnungswesens einzusehen und zu verarbeiten. Einzelansicht Seitenanfang § 13 Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen (1) Die Senatorin oder der Senator für Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2026 Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen in folgender Höhe zu übernehmen: 1. zur Förderung von Verkehrsbetrieben bis zu 100 000 000 Euro, 2. zur Absicherung von Betriebsmitteln der Bremer Verkehrs- und Beteiligungsgesellschaft mbH bis zur Höhe von 103 000 000 Euro, 3. im Übrigen bis zu 170 000 000 Euro, 4. zur Deckung des Risikos der Stadtgemeinde Bremen und von Zuwendungsempfängern Stadtgemeinde Bremen aus der Haftung für Leihgaben im Bereich von Kunst und Kultur bis zu 310 000 000 Euro; Die Senatorin oder der Senator für Finanzen darf die Ermächtigung nach Nummer 1 bis 4 auf eine juristische Person übertragen. (2) Gewährleistungen, die nicht in Euro übernommen werden, sind zu dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkunden zuletzt amtlich festgestellt worden ist, auf den Höchstbetrag anzurechnen. (3) Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für Kredite, die im laufenden Haushaltsjahr übernommen und zurückgeführt worden sind, sind nicht auf die Höchstbeträge anzurechnen. Dies gilt auch für Haftungsübernahmen gemäß der Ermächtigung des Absatzes 1 Nummer 4. Einzelansicht Seitenanfang § 14 Technische Ermächtigungen Die Senatorin oder der Senator für Finanzen wird ermächtigt, im Haushalts-, Produktgruppen- oder Stellenplan notwendige technische Anpassungen vorzunehmen. Einzelansicht Seitenanfang § 15 Inkrafttreten Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Einzelansicht Seitenanfang Anlage (zu § 1 Absatz 1) HAUSHALTSPLAN der Stadtgemeinde Bremen für das Haushaltsjahr 2026 GESAMTPLAN Haushaltsübersicht Finanzierungsübersicht Ableitung der zulässigen Kreditaufnahme nach Art. 146 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 131a Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen Kreditfinanzierungsplan STADTGEMEINDE BREMEN Haushaltsübersicht - Zusammenstellung der Einnahmen und der Ausgaben Einnahmen Einzelplan Bezeichnung 2026 2025 2024 Anschlag VE-Anschlag Anschlag Rechnung in T€ gerundet 30 Bürgerschaft, Senat, Rechnungshof, Inneres 68 816 0 69 080 79 591 31 Sport 838 0 829 3 959 32 Bildung, Kultur 854 354 0 799 953 854 590 33 Arbeit 0 0 0 0 34 Jugend und Soziales 789 205 0 722 938 794 327 35 Gesundheit 6 669 0 6 366 57 616 36 Bau und Umwelt 35 952 0 44 657 86 244 37 Wirtschaft 10 963 0 9 421 9 446 38 Häfen 42 969 0 42 289 49 794 39 Finanzen 2 534 668 0 2 434 845 2 940 946   Summe der Einnahmen 4 344 433 0 4 130 378 4 876 514   Ausgaben Einzelplan Bezeichnung 2026 2025 2024 Anschlag VE-Anschlag Anschlag Rechnung in T€ gerundet 30 Bürgerschaft, Senat, Rechnungshof, Inneres 176 080 0 161 451 177 646 31 Sport 33 617 0 30 159 38 512 32 Bildung, Kultur 1 376 132 0 1 250 343 1 301 730 33 Arbeit 0 0 0 0 34 Jugend und Soziales 1 494 675 30 000 1 392 383 1 413 065 35 Gesundheit 70 874 0 67 633 99 183 36 Bau und Umwelt 383 574 223 321 342 996 698 294 37 Wirtschaft 63 933 29 000 55 961 59 263 38 Häfen 91 478 14 110 66 915 93 979 39 Finanzen 654 070 620 000 762 536 994 841   Summe der Ausgaben 4 344 433 916 431 4 130 378 4 876 514 STADTGEMEINDE BREMEN FINANZIERUNGSÜBERSICHT 2026 I. Ermittlung des Finanzierungssaldos -Mio. Euro- Einnahmen 4 170,5   -ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen sowie haushaltstechnische Erstattungen-   Ausgaben 4 304,8   -ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages sowie haushaltstechnische Erstattungen-   Finanzierungssaldo -134,4 II. Deckung des Finanzierungssaldos   1. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 84,7   1.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 84,7   1.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 0,0 2. Rücklagenbewegung 49,6   2.1 Entnahmen aus Rücklagen 62,7   2.2 Zuführungen an Rücklagen 13,1 3. Abwicklung der Vorjahre 0,0   3.1 Einnahmen aus Überschüssen 0,0   3.2 Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen 0,0 4. Haushaltstechnische Erstattungen 0,0   4.1 Einnahmenseite 26,5   4.2 Ausgabenseite 26,5 Summe 134,4 Abweichungen in den Summen durch Runden   STADTGEMEINDE BREMEN Ableitung der zulässigen Kreditaufnahme nach Art. 146 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 131a Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen (in Mio. €) Strukturelle Nettokreditaufnahme (§ 18 Abs. 1 LHO) 0,0 Bereinigungen gem. § 18a LHO um   1. Finanzielle Transaktionen (§ 18a Abs. 1 Satz 1 Nr.1 LHO) -1,0   1.1 Finanzielle Transaktionen Einnahmen 1,0   1.2 Finanzielle Transaktionen Ausgaben 0,0 2. Steuerabweichungskomponente inkl. Steuerrechtsänderungen (§ 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO) 38,0 3. Ex-ante Konjunkturbereinigung (§ 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO) 47,8 4. Eigenbetriebe u. Sonstige Sondervermögen (§ 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHO) 0,0 5. Hinzurechnungen gem. Art. 131a Abs. 5 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen (§ 18a Abs. 1 Satz 2 LHO) 0,0 Zulässige Kreditaufnahme 84,7 Veranschlagte Nettokreditaufnahme 84,7 Über- bzw. Unterschreitung d. zulässigen Kreditaufnahme 0,0 Abweichungen in den Summen durch Runden   Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos zum 1.1.2025 (§ 18b LHO) 0,0 STADTGEMEINDE BREMEN KREDITFINANZIERUNGSPLAN 2026 (in Mio. €) I. Kredite am Kreditmarkt   Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 84,7 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 0,0 Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 84,7 II. Kredite im öffentlichen Bereich   Einnahmen aus Krediten aus dem öffentlichen Bereich 0,0 Ausgaben zur Schuldentilgung im öffentlichen Bereich 0,0 Netto-Neuverschuldung im öffentlichen Bereich 0,0   Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.