Sachsen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 4353. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2001 Nr. 9, S. 460 Fsn-Nr.: 245-x.3/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 6. März 2019

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und 3. in der Endpunktzahl. (4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt das Gesamtergebnis der Staatsprüfung den Anwärtern schriftlich bekannt. (5) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet bei bestandener Staatsprüfung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gesamtergebnis dem Anwärter schriftlich bekannt gegeben wird, frühestens jedoch mit Ablauf von zwei Jahren.22 § 21 Prüfungsniederschrift zur Staatsprüfung (1) In der Niederschrift über den Verlauf der Staatsprüfung sind festzuhalten: 1. Ort, Tag und Dauer der Prüfungen, 2. die Namen der Erst- und Zweitkorrektoren sowie der Prüfer, die in den Prüfungskommissionen an der Bewertung der Prüfungsleistungen mitgewirkt haben, 3. die in den Leistungsnachweisen erreichten Punktzahlen, 4. die in beiden Teilen der Staatsprüfung jeweils erreichten Punktzahlen, 5. die Endpunktzahl und die Endnote, 6. die Entscheidungen der Prüfungsorgane (Prüfungsausschuss, Vorsitzender des Prüfungsausschusses und Prüfungskommissionen), 7. Unregelmäßigkeiten im Verlauf der Staatsprüfung. (2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Schriftführer zu unterzeichnen.23 § 22 Fernbleiben und Rücktritt (1) Bleibt der Anwärter einer Prüfung fern oder tritt er von ihr zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. (2) 1Stimmt der Prüfungsausschuss dem Fernbleiben oder dem Rücktritt zu, gilt die Prüfung als nicht unternommen. 2Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund erteilt werden. 3Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist unverzüglich gegenüber dem Prüfungsausschuss geltend zu machen und nachzuweisen. 4Im Krankheitsfall ist grundsätzlich ein spätestens am Prüfungstag ausgestelltes amtsärztliches Zeugnis vorzulegen, das Angaben über Art, Grad und Dauer der Prüfungsunfähigkeit enthält. 5In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verzichtet werden. (3) Erfolgt die Zustimmung zum Fernbleiben oder Rücktritt vor Beendigung der Staatsprüfung, werden die bereits abgeschlossenen Prüfungsteile angerechnet. (4) Hat sich ein Anwärter in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes einer Prüfung unterzogen, kann ein dadurch begründeter nachträglicher Rücktritt nicht genehmigt werden. § 23 Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren (1) 1Unternimmt es ein Anwärter, das Ergebnis seiner Prüfung durch 1. Täuschung, Mitführung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, 2. unzulässige Hilfe Dritter, 3. Einwirkung auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen oder stört er den ordnungsgemäßen Verlauf einer Prüfung, wird die betroffene Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. 2In besonders schweren Fällen kann der Prüfungsausschuss den Anwärter von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen; in diesem Falle gilt die Prüfung als nicht bestanden. 3Der Aufsichtführende kann vorläufige Anordnungen treffen. (2) 1Wird nachträglich bekannt, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag, kann der Prüfungsausschuss eine bestandene Prüfung für nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. 2Diese Entscheidung ist ausgeschlossen, wenn seit der Aushändigung des Prüfungszeugnisses mehr als drei Jahre vergangen sind.24 § 24 Mängel im Prüfungsverfahren (1) 1Der Prüfungsausschuss kann Mängel im Prüfungsverfahren von Amts wegen oder auf Antrag eines Anwärters durch geeignete Maßnahmen oder Anordnungen heilen. 2Er kann insbesondere anordnen, dass Prüfungen von einzelnen oder von allen Anwärtern zu wiederholen sind. (2) 1Ein Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich schriftlich beim Prüfungsausschuss zu stellen. 2Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nach Bekanntgabe der betroffenen Prüfungsleistung nicht mehr zurückgenommen werden. 3Der Antrag ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des mängelbehafteten Prüfungsteils ein Monat verstrichen ist. 4Der Anwärter kann sich in diesem Fall auf Mängel im Prüfungsverfahren nicht mehr berufen.25 § 25 Wiederholungsprüfung 1Eine nicht bestandene Staatsprüfung kann einmal wiederholt werden; in diesem Fall sind beide Teile der Staatsprüfung insgesamt zu wiederholen. 2Über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet die Einstellungsbehörde.26 § 26 Erwerb der Laufbahnbefähigung Mit dem Bestehen der Staatsprüfung erwerben die Anwärter die Laufbahnbefähigung nach § 2 Absatz 1 und die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung „Verwaltungswirtin“ oder „Verwaltungswirt“.27 § 27 Prüfungszeugnis (1) 1Die Anwärter erhalten von der Landesdirektion Sachsen ein Zeugnis über die bestandene Staatsprüfung. 2Im Zeugnis werden die Endpunktzahl und die Endnote (Staatsprüfungsnote) angegeben. 3Das Zeugnis umfasst ein Beiblatt mit einer Aufstellung aller erreichten Einzelpunktzahlen. 4Das Prüfungszeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von einem Vertreter der Landesdirektion Sachsen unterzeichnet. (2) 1Für jeden Anwärter, der die Staatsprüfung bestanden hat, wird eine Platznummer festgesetzt. 2Die Platznummer ergibt sich aus der Rangfolge der Prüfungsteilnehmer entsprechend der erzielten Endpunktzahlen. 3Die Anwärter erhalten eine Bescheinigung über die Platznummer. 4In der Bescheinigung ist anzugeben, wie viele Anwärter an der Staatsprüfung teilgenommen und wie viele die Staatsprüfung bestanden haben.28 § 28 Prüfungsakten 1Die Prüfungsakten werden am Ausbildungszentrum Bobritzsch geführt. 2Die Prüfungsteilnehmer können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Staatsprüfung ihre Prüfungsakten einsehen.29 Abschnitt 5 Schlussregelung30 § 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2001 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt vorbehaltlich der Übergangsregelungen die Verordnung des Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst (APOmVwD) vom 7. August 1992 (SächsGVBl. S. 431) außer Kraft.31 Dresden, den 31. Juli 2001 Der Staatsminister des Innern Klaus Hardraht 1 Überschrift neu gefasst durch Verordnung vom 31. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 115) 2 Inhaltsübersicht geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 115) 3 § 1 geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 115) 4 § 2 geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 115) 5 § 3 neu gefasst durch Verordnung vom 31. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 115) 6 § 4 geändert durch Verordnung vom 24. März 2005 (SächsGVBl. S. 72) und durch Verordnung vom 31. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 115) 7 § 5 geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 115) 8 § 6 neu gefasst durch Verordnung vom 31. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 115) 9 § 7 geändert durch Verordnung vom 24. März 2005 (SächsGVBl. S. 72) und durch Verordnung vom 31. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 115) 10 § 8 geändert durch Verordnung vom 24. März 2005 (SächsGVBl. S. 72), durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 429), durch Artikel 9 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 173, 176) und durch Verordnung vom 31. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 115) 11 § 9 geändert durch Verordnung vom 24. März 2005 (SächsGVBl. S. 72), durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 429), durch Artikel 9 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 173, 176) und durch Verordnung vom 31. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 115) 12 § 10 neu gefasst durch Verordnung vom 31. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 115) 13 § 11 geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 115) 14 § 12 geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 115) 15 § 13 neu gefasst durch Verordnung vom 31. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 115) 16 § 14 geändert durch Verordnung vom 24. März 2005 (SächsGVBl. S. 72), durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 429), durch Artikel 9 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 173, 176) und durch Verordnung vom 31. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 115) 17 § 15 geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 115) 18 § 16 geändert durch Verordnung vom 24. März 2005 (SächsGVBl. S. 72), durch Artikel 9 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 173, 176) und durch Verordnung vom 31. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 115) 19 § 17 neu gefasst durch Verordnung vom 31. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 115) 20 § 18 neu gefasst durch Verordnung vom 31. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 115) 21 § 19 geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 115) 22 § 20 geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 115) 23 § 21 geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 115) 24 § 23 geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 115) 25 § 24 geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 115) 26 § 25 geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 115) 27 § 26 neu gefasst durch Verordnung vom 31. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 115) 28 § 27 geändert durch Verordnung vom 24. März 2005 (SächsGVBl. S. 72), durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 429), durch Artikel 9 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 173, 176) und durch Verordnung vom 31. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 115) 29 § 28 geändert durch Verordnung vom 24. März 2005 (SächsGVBl. S. 72) und durch Verordnung vom 31. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 115) 30 Überschrift Abschnitt 5 geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 115) 31 ursprünglicher § 29 aufgehoben, bisheriger § 30 wird § 29 und geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 115)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.