Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung - AZVO)

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Quellenkennung: b1b352ba-568e-481e-81e7-78c5577be5ff. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2006 S. 335 Ausfertigungsdatum 04.07.2006 Fassung Gültig ab 04.08.2026

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Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2006 S. 335 Ausfertigungsdatum 04.07.2006 Fassung Gültig ab 04.08.2026 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NRW. 2030 Vom 4. Juli 2006 (Artikel 1 der Verordnung zur Änderung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften im Lande Nordrhein-Westfalen v. 4. Juli 2006) Auf Grund des § 78 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Artikel 2 (Erster Teil) des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Geltungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1: geändert durch VO vom 18. August 2009 (GV. NRW. S. 432), in Kraft getreten am 29. August 2009; Absatz 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Absatz 2 geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft am 4. August 2026. (1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. (2) Diese Verordnung gilt nicht für 1. Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, es sei denn, sie befinden sich in der Funktion von Oberärztinnen und Oberärzten, 2. Tandemprofessorinnen und Tandemprofessoren, Fachhochschullehrerinnen und Fachhochschullehrer, Studienprofessorinnen und Studienprofessoren und Dozentinnen und Dozenten an Hochschulen des Landes sowie Dozentinnen und Dozenten an Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst, 3. Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen, 4. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte und 5. Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren gemäß § 116 Absatz 2 Halbsatz 2 Landesbeamtengesetz. (3) § 2 Abs. 6 dieser Verordnung kann für den nach Absatz 2 ausgenommenen Personenkreis entsprechend Anwendung finden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Regelmäßige Arbeitszeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2: Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2), in Kraft getreten am 19. Januar 2012 und geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 1004), in Kraft getreten am 1. Januar 2018; Absatz 4 geändert und Absatz 5 zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 485), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Absatz 5 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022. (1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten beträgt, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist, durchschnittlich 41 Stunden. Sie verringert sich mit Ablauf des Tages der Vollendung des 55. Lebensjahres auf 40 Stunden und des 60. Lebensjahres auf 39 Stunden. Abweichend von Satz 1 beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234) in der jeweils geltenden Fassung durchschnittlich 1. 39 Stunden und 50 Minuten ab dem Grad der Behinderung von mindestens 50, 2. 39 Stunden ab dem Grad der Behinderung von mindestens 80. Satz 3 gilt ab dem Ersten des Monats, in dem der zuständigen Dienstbehörde der Nachweis über den Grad der Behinderung vorgelegt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. § 199 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 152 Absätze 1 und 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch rückwirkend festgestellt, so ist abweichend von Satz 4 die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ab diesem Zeitpunkt zu reduzieren, längstens jedoch fünf Wochen rückwirkend zu dem Tag, an dem der Dienststelle der Nachweis über den Grad der Behinderung vorgelegt wird. Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, jede Änderung unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen entsprechende Nachweise zu erbringen. Soweit es auf die regelmäßige tägliche Arbeitszeit ankommt, ist der durchschnittlich auf einen Arbeitstag entfallende Teil der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zugrunde zu legen. (2) Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, um den durchschnittlich auf diesen Tag entfallenden Teil der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. (3) Bei Teilzeitbeschäftigung wird die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit entsprechend ermäßigt. Sofern zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann die Arbeitsleistung dabei auch ungleichmäßig auf die Arbeitstage einer oder mehrerer Wochen verteilt werden; innerhalb des in Absatz 5 genannten Berechnungszeitraumes muss jedoch die auf diesen Zeitraum entfallende Arbeitszeit erbracht werden. (4) Soweit aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung oder in begründeten Einzelfällen aus dienstlichen Gründen bei einer Vollzeitbeschäftigung regelmäßig die Arbeitsleistung ungleichmäßig auf die Arbeitstage einer oder mehrerer Wochen verteilt ist, kann abweichend von Absatz 1 Satz 8 und Absatz 2 die Stundenzahl zugrunde gelegt werden, die von der betreffenden Beamtin oder dem betreffenden Beamten regelmäßig an diesem Wochentag geleistet wird oder geleistet worden wäre. (5) Vorbehaltlich der Regelungen in § 65 und § 66 Absatz 2 Landesbeamtengesetz ist für die Berechnung des Durchschnitts der Arbeitszeit grundsätzlich ein Zeitraum von 52 Wochen zugrunde zu legen. Zeiten des Erholungsurlaubs sowie der Dienstunfähigkeit bleiben bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt. Dabei darf die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden einschließlich der Mehrarbeitsstunden durchschnittlich nicht überschreiten; die tägliche Arbeitszeit soll 10 Stunden durchschnittlich nicht überschreiten. Die oberste Dienstbehörde kann insbesondere für Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten beim Justizvollzugsdienst und Vollzugsdienst in Abschiebungshafteinrichtungen abweichende Regelungen von Satz 3 zulassen, wenn es deren zwingende dienstliche Belange erfordern und ein angemessener Schutz der Gesundheit gewährleistet wird. (6) Einer Beamtin oder einem Beamten kann im Anschluss an eine länger dauernde Erkrankung vorübergehend für die Dauer von bis zu sechs Monaten eine Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit unter Fortzahlung der Dienstbezüge bewilligt werden, wenn dies nach ärztlicher Feststellung aus gesundheitlichen Gründen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess geboten ist (Arbeitsversuch). In begründeten Ausnahmefällen kann der Arbeitsversuch nach Satz 1 für die Dauer von bis zu zwölf Monaten erfolgen, wenn dies nach amtsärztlicher Feststellung aus gesundheitlichen Gründen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess geboten ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Arbeitstag Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Arbeitstage sind grundsätzlich die Tage Montag bis Freitag. (2) Arbeitstag kann jedoch auch ein Samstag, Sonntag oder Feiertag sein, soweit die dienstlichen Verhältnisse dies für einzelne Verwaltungszweige, Dienststellen, Teile von Dienststellen oder für bestimmte einzelne Tätigkeiten zwingend erfordern. In diesem Fall soll die als Ausgleich zu gewährende Freizeit zusammenhängend gewährt werden. Für die an einem Arbeitstag nach Satz 1 geleisteten Dienstgeschäfte einschließlich der damit verbundenen Reisezeiten gilt § 11 Abs. 1 entsprechend. (3) Bei einer dauerhaften Öffnung einer Einrichtung an einem Arbeitstag nach Absatz 2 ist das Einvernehmen der obersten Dienstbehörde erforderlich. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Ruhepausen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4, § 6, und § 18 geändert durch VO vom 18. August 2009 (GV. NRW. S. 432), in Kraft getreten am 29. August 2009. (1) Der Dienst ist bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden durch Ruhepausen von insgesamt mindestens 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden durch Ruhepausen von insgesamt mindestens 45 Minuten zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. (2) Die Pausenzeiten werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet und automatisch in Abzug gebracht. (3) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr hierzu bestimmte Behörde kann abweichende Regelungen zulassen, wenn zwingende dienstliche Belange es erfordern und ein angemessener Schutz der Gesundheit gewährleistet wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Ruhezeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 und § 8 Absatz 4 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 485), in Kraft getreten am 1. Juli 2016. Nach Beendigung des täglichen Dienstes soll eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden eingehalten werden. In besonderen Tätigkeitsbereichen, insbesondere für Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten beim Justizvollzugsdienst, Vollzugsdienst bei Abschiebungshafteinrichtungen und Justizwachtmeisterdienst, kann die oberste Dienstbehörde Ausnahmen zulassen, wenn zwingende dienstliche Belange es erfordern und ein angemessener Schutz der Gesundheit gewährleistet wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Rufbereitschaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4, § 6, und § 18 geändert durch VO vom 18. August 2009 (GV. NRW. S. 432), in Kraft getreten am 29. August 2009. (1) Rufbereitschaft liegt vor, wenn sich die Beamtin oder der Beamte auf Anordnung der oder des Dienstvorgesetzten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer der oder dem Dienstvorgesetzten anzuzeigenden Stelle aufhält, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Die Anordnungsbefugnis kann der Dienstvorgesetzte auf den unmittelbaren Vorgesetzten übertragen. (2) Zeiten einer Rufbereitschaft werden mit Ausnahme der Zeiten der Heranziehung zur Dienstleistung nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. Sie werden innerhalb von zwölf Monaten zu einem Achtel bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei flexibler Arbeitszeit dem Stundenkonto (§ 14 Absatz 5 Satz 2) gutgeschrieben, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Bereitschaftsdienst Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Bereitschaftsdienst leisten Beamtinnen und Beamte, die sich auf Anordnung der oder des Dienstvorgesetzten an einer von der oder vom Dienstvorgesetzten bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Soweit Bereitschaftsdienst besteht, kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen im angemessenen Verhältnis verlängert werden. Die Arbeitszeit darf 48 Stunden im wöchentlichen Durchschnitt nicht überschreiten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Schicht- und Nachtdienst Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 und § 8 Absatz 4 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 485), in Kraft getreten am 1. Juli 2016. (1) (Wechsel-)Schichtdienst oder planmäßig sonstig wechselnder Dienst ist nach Bedarf anzuordnen, wenn die Aufgaben es zwingend erfordern. Die jeweilige Leitung der Behörden und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 legt die Schichtdienstzeiten oder die tägliche Arbeitszeit unter Berücksichtigung der dienstlichen und örtlichen Verhältnisse und nach Maßgabe dieser Verordnung fest. (2) Nachtdienst ist der im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit dienstplanmäßig zu leistende Dienst zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr. Nachtschicht ist eine Schicht, die mehr als zwei Stunden der Nachtdienstzeit umfasst. (3) Der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft durch Nachtdienst ist bei der Dienstgestaltung Rechnung zu tragen. (4) Der Nachtdienst soll acht Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum nicht überschreiten. Die oberste Dienstbehörde kann für einzelne Tätigkeitsbereiche, insbesondere für Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten beim Justizvollzugsdienst, Vollzugsdienst bei Abschiebungshafteinrichtungen und Justizwachtmeisterdienst, Abweichungen zulassen, wenn zwingende dienstliche Belange es erfordern und ein angemessener Schutz der Gesundheit gewährleistet wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Dienstbefreiung bei Wechselschichtdienst und Schichtdienst Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9 neu gefasst durch VO vom 18. August 2009 (GV. NRW. S. 432), in Kraft am 1. Januar 2010; geändert durch Artikel 2 der VO vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2), in Kraft getreten am 19. Januar 2012. (1) Beamtinnen und Beamte, die ständig Wechselschichtdienst oder ständig Schichtdienst leisten und denen die Zulage nach § 20 Absätze 1 oder 2 Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) zusteht, erhalten a) bei Wechselschichtdienst für je zwei zusammenhängende Monate und b) bei Schichtdienst für je vier zusammenhängende Monate einen Arbeitstag Dienstbefreiung. (2) Im Falle nicht ständigen Wechselschicht- oder Schichtdienstes (z.B. ständige Vertreterinnen und Vertreter) erhalten Beamtinnen und Beamte einen Arbeitstag Dienstbefreiung für a) je drei Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Wechselschichtdienst geleistet haben, und b) je fünf Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Schichtdienst geleistet haben. (3) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 hinsichtlich des Schichtdienstes sind nur erfüllt, wenn ein regelmäßiger Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden stattfindet und der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird. (4) Es gelten die Bestimmungen zum Erholungsurlaub nach der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (FrUrlV NRW) mit Ausnahme von § 18 Absatz 3 FrUrlV NRW entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Mehrarbeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10: geändert durch VO vom 18. August 2009 (GV. NRW. S. 432), in Kraft getreten am 29. August 2009; Absatz 1 geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. (1) Beamtinnen und Beamte leisten Mehrarbeit im Sinne des § 61 Landesbeamtengesetz, wenn sie aufgrund schriftlicher oder elektronischer Anordnung oder Genehmigung verpflichtet sind, vorübergehend über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu verrichten. (2) Die Mehrarbeit muss sich auf zwingende Ausnahmefälle beschränken. Vor der Anordnung von Mehrarbeit sind die Instrumente der flexiblen Arbeitszeitgestaltung (§ 14 und § 15) auszuschöpfen. Die Entscheidung über die Anordnung von Mehrarbeit obliegt der jeweiligen Leitung der Behörden und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1. Die Befugnis kann auf die allgemeine Vertretung oder die Leitung der für die Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung übertragen werden. (3) Werden Beamtinnen und Beamte durch dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat beansprucht, so ist für die geleistete Mehrarbeit entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften Freizeitausgleich zu gewähren. § 61 Absatz 2 Landesbeamtengesetz bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Dienstreisen und Dienstgänge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 11 geändert durch Artikel 2 der VO vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2), in Kraft getreten am 19. Januar 2012. (1) Bei Dienstreisen, Dienstgängen, eintägigen Fortbildungen und An- und Abreisetagen von mehrtägigen Fortbildungen werden Zeiten der Erledigung des Dienstgeschäfts innerhalb des am jeweiligen Tag geltenden Arbeitszeitrahmens mit ihrer tatsächlichen Dauer berücksichtigt. Reisezeiten werden bei Dienstreisen, Dienstgängen, soweit Dienstgänge an der Dienststelle beginnen oder enden, eintägigen Fortbildungen und An- und Abreisetagen von mehrtägigen Fortbildungen ebenfalls innerhalb des am jeweiligen Tag geltenden Arbeitszeitrahmens mit ihrer tatsächlichen Dauer berücksichtigt. Überschreiten Zeiten der Erledigung des Dienstgeschäfts den geltenden Arbeitszeitrahmen, so werden sie mit ihrer tatsächlichen Dauer als Arbeitszeit berücksichtigt; bei den jeweiligen Arbeitszeitrahmen überschreitenden Reisezeiten wird die Hälfte dieser Zeit berücksichtigt. Die Reisezeiten werden durch Freizeitausgleich entschädigt. Soweit zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, sind sie bei fester Arbeitszeit innerhalb von zwölf Monaten auszugleichen; bei flexibler Arbeitszeit sind sie dem Stundenkonto (§ 14 Absatz 5 Satz 2) gutzuschreiben. (2) Im Übrigen wird bei mehrtägigen Fortbildungen die regelmäßige tägliche Arbeitszeit für jeden Fortbildungstag berücksichtigt; für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte wird der auf diesen Tag entfallende Teil der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden Vollbeschäftigung berücksichtigt. Sollte ausnahmsweise an diesen Tagen die Gesamtdauer der Fortbildung abzüglich der Pausenzeiten über die Summe der für diese Tage vorgesehenen regelmäßigen Arbeitszeit hinausgehen, wird die überschreitende Zeit ebenfalls berücksichtigt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Dienstbefreiung aus persönlichen Anlässen und Arztbesuche Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zeiten einer Dienstbefreiung aus persönlichen Anlässen oder eines Arztbesuches einschließlich Wegezeiten gelten lediglich innerhalb einer zeitlich festgelegten Dienstleistungspflicht (Kernzeit, feste Arbeitszeit) als Anwesenheit mit ihrer tatsächlichen Dauer, soweit ihre Wahrnehmung nicht außerhalb der zeitlich festgelegten Dienstleistungspflicht möglich ist. (2) Zeiten eines Arztbesuchs einschließlich Wegezeiten können ausnahmsweise als Anwesenheit berücksichtigt werden, wenn ansonsten die Einhaltung der wöchentlichen Arbeitszeit unzumutbar erschwert wird. Näheres regelt die oberste Dienstbehörde. (3) Zeiten eines dienstlich angeordneten Arztbesuchs einschließlich Wegezeiten werden mit ihrer tatsächlichen Dauer als Arbeitszeit berücksichtigt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Feste Arbeitszeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Soweit dienstliche Interessen es erfordern, sollen feste Arbeitszeiten angeordnet werden. Das Dienstende darf montags bis donnerstags nicht vor 15.30 Uhr und freitags nicht vor 14.00 Uhr liegen. (2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichende Regelungen zulassen, wenn dienstliche Belange es erfordern. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Flexible Arbeitszeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 14: Absatz 4a eingefügt und Absatz 5 geändert durch VO vom 18. August 2009 (GV. NRW. S. 432), in Kraft getreten am 29. August 2009; Absatz 8 angefügt durch Verordnung vom 11. Februar 2020 (GV. NRW. S. 154), in Kraft getreten am 1. März 2020; Absatz 7 (alt) aufgehoben und Absatz 8 (alt) umbenannt in Absatz 7 (neu) und geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022. (1) Durch Dienstvereinbarung kann die tägliche Arbeitszeit nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze in der Weise geregelt werden, dass die Beamtinnen und Beamten innerhalb eines vorgegebenen Arbeitszeitrahmens über Lage und Dauer der individuellen täglichen Arbeitszeit selbst entscheiden. Bei dieser selbstbestimmten Arbeitszeitgestaltung ist den dienstlichen Interessen Vorrang einzuräumen. (2) Der Arbeitszeitrahmen kann innerhalb eines Zeitrahmens von 06.30 Uhr bis 20.00 Uhr festgelegt werden. (3) Aus dienstlichen Gründen können für a) einzelne Beamtinnen und Beamte oder b) Gruppen von Beamtinnen und Beamten oder c) alle Beamtinnen oder Beamten einer Dienststelle Zeiten vereinbart werden, - in denen eine bestimmte Mindestanzahl von Beamtinnen und Beamten anwesend sein müssen (Servicezeit) oder - in denen alle betroffenen Beamtinnen und Beamten anwesend sein müssen (Kernzeit). Service- und Kernzeiten sollen ausschließlich der Pausen mindestens fünf Stunden pro Arbeitstag umfassen. Sie haben die Zeit des stärksten Arbeitsanfalls einzuschließen, sollen nicht nach 09.00 Uhr beginnen und montags bis donnerstags nicht vor 15.00 Uhr und freitags nicht vor 14.00 Uhr enden. Auch außerhalb dieser Zeiten muss die dienstlich notwendige Funktionsfähigkeit der Behörde gewährleistet sein. (4) Aus dienstlichen Gründen kann angeordnet werden, dass einzelne Beamtinnen und Beamte oder Gruppen von Beamtinnen und Beamten a) allgemein oder im Einzelfall dauernd oder vorübergehend von der Inanspruchnahme der flexiblen Arbeitszeit ausgenommen werden, b) vorübergehend innerhalb der flexiblen Arbeitszeit Dienst zu leisten haben oder c) in von Absatz 3 abweichenden Kern- oder Servicezeiten Dienst zu leisten haben, um die dienstlich notwendige Funktionsfähigkeit der Behörde zu gewährleisten. (4a) Aus zwingenden dienstlichen Gründen kann für einzelne Beamtinnen und Beamte oder Gruppen von Beamtinnen und Beamten, deren Eigenart des Dienstes regelmäßige Rufbereitschaft und Dienststunden innerhalb der Nachtdienstzeit vorsieht, an Tagen, an denen aufgrund der Eigenart des Dienstes Dienststunden innerhalb der Nachtdienstzeit anfallen, ein von Absatz 2 abweichender Arbeitszeitrahmen angeordnet werden. (5) Unterschreitungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (Minderzeiten) sind maximal bis zu 40 Stunden zulässig. Überschreitungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (Zeitguthaben) dürfen an mindestens einem und bis zu zwölf Stichtagen im Jahr ein festgelegtes Stundenkonto, das sich in einem Rahmen von nicht mehr als 120 Stunden Zeitguthaben bewegen kann, nicht übersteigen. Darüber hinausgehende Zeitguthaben verfallen. (6) Zur Abgeltung von Zeitguthaben können Vereinbarungen hinsichtlich eines halbtägigen (Vormittag oder Nachmittag), ganztägigen, mehrtägigen oder unbegrenzten Freizeitausgleichs getroffen werden. Der Umfang des Zeitausgleichs ist rechtzeitig mit der oder dem Vorgesetzten abzustimmen und eine Vertretungsregelung sicherzustellen. Dabei ist den dienstlichen Interessen Vorrang einzuräumen. (7) Das Ministerium der Justiz kann für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger abweichende Regelungen von den Absätzen 5 und 6 sowie § 16 Absatz 2 zulassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14a Langzeitarbeitskonten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 14a neu eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022. (1) Nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze kann Beamtinnen und Beamten die Führung von Langzeitarbeitskonten gestattet werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Langzeitarbeitskonten sind personenbezogene Arbeitszeitkonten. Sie dienen dem langfristigen Ansparen von Zeitguthaben (Ansparphase), die für zusammengefasste Freistellungszeiten verwendet werden können (Entnahmephase). Langzeitarbeitskonten werden unabhängig von einer Erfassung der dienstlichen Anwesenheit nach § 16 Absatz 2 Satz 1 geführt. Die Entscheidung der Beamtin oder des Beamten zur Führung eines Langzeitarbeitskontos erfolgt auf freiwilliger Basis

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.