Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung - AZVO)

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Quellenkennung: b1b352ba-568e-481e-81e7-78c5577be5ff. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2006 S. 335 Ausfertigungsdatum 04.07.2006 Fassung Gültig ab 04.08.2026

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. Nähere Bestimmungen werden durch Dienstvereinbarungen und sodann über Einzelvereinbarungen mit teilnehmenden Beamtinnen und Beamten festgelegt. Die Führung eines Langzeitarbeitskontos ist nicht zulässig für 1. Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sowie 2. Beamtinnen und Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können. (2) Für Beamtinnen und Beamte, denen die Führung eines Langzeitarbeitskontos gestattet worden ist, wird über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 2 Absatz 1 oder 3 hinaus die Wochenarbeitszeit auf ihren Antrag um maximal drei Stunden erhöht, soweit dies für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben angemessen und zweckmäßig ist. Die Differenz zwischen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit wird dem Langzeitarbeitskonto als Zeitguthaben bis zur Höhe der nach Satz 1 vereinbarten Erhöhung jeweils am Ende des Monats der Ansparung gutgeschrieben (Ansparphase). Darüber hinaus geleistete Arbeitszeit ist dem Gleitzeitkonto oder anderen Konten zur Arbeitszeiterfassung gutzuschreiben. § 2 Absatz 5 und § 4 bleiben unberührt. Soweit tatsächlicher Bedarf für die beantragte Mehrleistung nicht mehr besteht, kann die dienstvorgesetzte Stelle die erhöhte wöchentliche Arbeitszeit nach Satz 1 entsprechend verringert festsetzen. (3) Dem Langzeitarbeitskonto können darüber hinaus jährlich maximal 122 Stunden gutgeschrieben werden, die sich flexibel zusammensetzen können aus: 1. Ansprüchen auf Dienstbefreiung für dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Sinne des § 10 unabhängig vom Jahr der Entstehung sowie 2. Erholungsurlaub nach § 18 Absatz 2 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW, der den jährlichen Mindesturlaub nach § 19a Absatz 1 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW übersteigt und nach § 19 Absatz 2 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW nicht verfallen ist. Der Urlaub wird in Stunden auf der Basis des zum Zeitpunkt der Gutschreibung durchschnittlich auf einen Arbeitstag entfallenden Teils der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit berechnet. (4) Dem Langzeitarbeitskonto können einmalig gutgeschrieben werden: 1. bei Einrichtung des Langzeitarbeitskontos maximal 156 Stunden Zeitguthaben nach § 14 Absatz 5 und maximal 122 Stunden nach § 14a Absatz 3 sowie 2. befristet bis zum 31. Dezember 2024 maximal 278 Stunden, die wegen Mehrbedarfs aufgrund der Coronapandemie angefallen sind. (5) Dem Langzeitarbeitskonto kann ein Zeitguthaben bis zur Höhe von insgesamt 2 132 Stunden gutgeschrieben werden. Es erfolgt eine jährliche Unterrichtung über den Kontostand. Der Wert des angesparten Zeitguthabens bleibt auch in Fällen einer Verminderung der Besoldung wegen disziplinarrechtlicher Maßnahmen oder nicht bestandener Probezeit nach § 21 des Landesbeamtengesetzes erhalten. Der Wertausgleich erfolgt durch zusätzliche Zeitgutschrift. (6) Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge, ununterbrochene Freistellungszeiten nach § 65 des Landesbeamtengesetzes und Eltern- und Pflegezeit ohne Teilzeitbeschäftigung werden dem Langzeitarbeitskonto nicht gutgeschrieben. Gleiches gilt für Krankheitszeiten, die insgesamt sechs Wochen pro Jahr in der Ansparphase überschreiten. (7) Im Umfang des Zeitguthabens des Langzeitarbeitskontos wird der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag Zeitausgleich durch vollständige oder teilweise Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Besoldung gewährt (Entnahmephase). Die Dauer einer vollständigen Freistellung oder teilweisen Freistellung mit unterhälftiger Arbeitszeit darf in der Entnahmephase ununterbrochen maximal sechs Monate betragen. Eine weitere vollständige Freistellung oder teilweise Freistellung mit unterhälftiger Arbeitszeit ist erst nach einer Karenzzeit von zwölf Monaten zulässig. Ab fünf Jahren vor Erreichen der Regelaltersgrenze ist der Zeitausgleich nur in Form einer teilweisen Freistellung mit einer Reduzierung der Arbeitszeit bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit möglich. Während der Entnahmephase bleiben mit Ausnahme der Pflicht zur Dienstleistung alle Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis unberührt. Während der Entnahmephase ruht die Ansparphase. Die Entnahmephase wird unterbrochen zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I. S. 1228) in der jeweils geltenden Fassung, zur Inanspruchnahme einer Elternzeit, einer Familienpflege- oder Pflegezeit sowie für die Dauer eines bewilligten Urlaubs oder einer Freistellung ohne Besoldung und für die Dauer einer Dienstunfähigkeit. (8) Der Zeitausgleich ist rechtzeitig zu beantragen. Ab einer Entnahmephase von vier Wochen soll der Antrag mindestens vier Monate vor Beginn der Freistellung erfolgen. Die Freistellung bedarf der Zustimmung der dienstvorgesetzten Stelle. Der Freistellungsantrag kann aus dienstlichen Gründen abgelehnt werden. In diesem Fall ist mit der Beamtin oder dem Beamten ein Ersatzzeitraum zu vereinbaren. (9) Das Langzeitarbeitskonto ist vor seiner Beendigung vorab durch Freizeit auszugleichen, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Nicht ausgeglichenes Zeitguthaben ist nach Beendigung dem Gleitzeitkonto oder anderen Konten zur Arbeitszeiterfassung gutzuschreiben. In den Fällen der Beendigung des Beamtenverhältnisses im Sinne des § 21 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung, bei Dienstherrnwechsel oder in besonderen Härtefällen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung des Langzeitarbeitskontos nicht mehr zuzumuten ist, kann die rechtzeitige Entnahme zum Zwecke des Ausgleichs durch die dienstvorgesetzte Stelle angeordnet werden. (10) Im Fall einer Versetzung kann im Einvernehmen mit der Dienststelle, zu der die Beamtin oder der Beamte versetzt wird, ein Zeitguthaben übertragen werden, sofern diese Dienststelle ebenfalls Langzeitkonten führt. Ein Anspruch auf Übertragung des Zeitguthabens besteht nicht. (11) Von Amts wegen finanziell abzugelten ist Zeitguthaben, das 1. zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses krankheitsbedingt 2. wegen eines unvorhersehbaren kurzfristigen Wechsels der Dienstbehörde, in der das Langzeitarbeitskonto nicht fortgeführt werden kann oder 3. in Fällen der Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Tod nicht durch Freizeit ausgeglichen werden konnte. Für die Berechnung des Abgeltungsbetrages pro Ausgleichstag ist § 19a Absatz 2 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW entsprechend anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Dienstfreie Zeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Am 24. Dezember und 31. Dezember entfällt der Dienst, soweit es die dienstlichen Verhältnisse zulassen. Kann Dienstbefreiung aus dienstlichen Gründen nicht erteilt werden, ist für den Dienst an einem anderen Tag innerhalb von drei Monaten Freizeitausgleich zu gewähren. (2) Die Landesregierung kann anordnen, dass aus besonderem Anlass der Dienst an einzelnen Arbeitstagen entfällt. Bei örtlich bedingten Anlässen kann Dienstfreiheit von der obersten Dienstbehörde und, wenn der Anlass nur eine einzelne Dienststelle berührt, von der jeweiligen Leitung der Behörden und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 angeordnet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Ort und Zeit der Dienstleistung, Arbeitszeiterfassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 16 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022. (1) Der Dienst ist grundsätzlich an der Dienststelle und innerhalb der regelmäßigen Dienststunden zu leisten, soweit nicht eine andere Regelung erforderlich oder zweckmäßig ist. Bei alternierender mobiler Arbeit entsprechend § 60 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes kann von Satz 1 hinsichtlich des Ortes der Dienstleistung abgewichen werden. Satz 1 gilt nicht für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Amtsanwältinnen und Amtsanwälte. Ihre Arbeitszeit ist nicht zu erfassen. (2) Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit einschließlich Ruhepausen sind jeweils am Tag der Arbeitsleistung durch ein geeignetes objektives System zu erfassen und zu dokumentieren, das den Beamtinnen und Beamten zugänglich ist. Soweit die Zeiterfassung abweichend von Satz 1 auf die Beamtinnen und Beamten übertragen wird, sind diese zur ordnungsgemäßen Führung der Zeiterfassung anzuleiten. Diese ist von der dienstvorgesetzten Stelle regelmäßig zu kontrollieren und entsprechend Satz 1 zu dokumentieren. (3) Die personenbezogenen Daten dürfen nur 1. für die Ermittlung und Überprüfung der Einhaltung der Arbeitszeit (zum Beispiel Zeiten der Dienstunfähigkeit, Dienstbefreiung, Mehrarbeit und des Urlaubs), 2. für die Führung einer An- und Abwesenheitsliste, 3. für die Erhebung und die damit in Zusammenhang stehenden elektronischen Datenübermittlungen zahlungsbegründender Daten für die Festsetzung und Zahlbarmachung von Besoldungsansprüchen sowie 4. in anonymisierter Form für Statistiken, insbesondere zur Evaluation der Arbeitszeitmodelle, verwendet werden. Die personenbezogenen Daten sind durch organisatorische und technische Maßnahmen gegen unzulässige Verarbeitung sowie gegen Kenntnisnahme durch Dritte zu sichern. Die personenbezogenen Daten eines Kalenderjahres oder eines Abrechnungszeitraums nach § 14 Absatz 5 sind grundsätzlich spätestens nach sechs Monaten zu löschen. Eine darüberhinausgehende Speicherung ist nur für solche Daten zulässig, die zur Erfüllung gesetzlich zugewiesener Aufgaben erforderlich sind. In diesen Fällen sind die Daten sechs Monate nach Ablauf des für die Aufgabenerfüllung gesetzlich festgelegten Zeitraums zu löschen. Besoldungsrelevante Daten, die elektronisch übermittelt werden, unterliegen den für sie geltenden gesetzlichen Aufbewahrungsfristen. Die Datenverarbeitung unterliegt den Vorschriften des § 83 des Landesbeamtengesetzes sowie des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Experimentierklausel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 17 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022. Zur Erprobung weitergehender Arbeitszeitmodelle kann die zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium von den Bestimmungen dieser Verordnung zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen. Führt die Erprobung zu einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, sind die Arbeitszeitmodelle entsprechend anzupassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Sondervorschriften für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichenRechts Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4, § 6, und § 18 geändert durch VO vom 18. August 2009 (GV. NRW. S. 432), in Kraft getreten am 29. August 2009. (1) Bei den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde die bzw. der Dienstvorgesetzte, soweit nicht Beamtinnen und Beamte des Landes der Dienststelle angehören. (2) Nach den örtlichen Erfordernissen können abweichende Regelungen von den § 3 Absätze 1 und 2, §§ 13 und 14 sowie durch Dienstvereinbarung von § 11 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 Halbsatz 2 getroffen werden. (3) Für Hochschulen und bibliothekarische Zentraleinrichtungen kann die oberste Dienstbehörde abweichende Regelungen von § 14 zulassen. Die Entscheidung kann auf die Dienststellenleitung delegiert werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 In-Kraft-Treten und Fortbestehen von Dienstvereinbarungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (AZVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1986 (GV. NRW. 1987 S. 15), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814), außer Kraft. (3) Auf Grundlage der §§ 7a und 13 AZVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1986 (GV. NRW.1987 S. 15), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814), bestehende Dienstvereinbarungen können, soweit sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, unbefristet fortgeführt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 20 zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 861), in Kraft getreten am 5. November 2016; § 20 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.   Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.