Nordrhein-Westfalen

Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 41c6dbe9-8677-4fdd-81d4-b3a8fd57fad0. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2016 S. 310 Ausfertigungsdatum 14.06.2016 Fassung Gültig ab 04.08.2026 Gültig bis 31.12.2026

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Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2016 S. 310 Ausfertigungsdatum 14.06.2016 Fassung Gültig ab 04.08.2026 Gültig bis 31.12.2026 Fußnoten Anlagen 6 bis 14 und 16 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 452), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2017 sowie Anlage 1 geändert, in Kraft getreten am 1. Mai 2017; Anlagen 6 und 16 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 389), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022; Anlagen 6 bis 16 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 377), in Kraft getreten am 1. Dezember 2022; Anlagen 6 und 16 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 389), in Kraft getreten am 1. Dezember 2022; Anlagen 2 und 14 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1276), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2023; Anlage 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1276), in Kraft getreten am 1. Januar 2024; geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten am 1. November 2024; Anlagen 6 bis 12 und 13 bis 16 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten am 1. November 2024; Anlagen 6 bis 16 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten am 1. Februar 2025; Anlagen 2 und 5 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 530), in Kraft getreten am 1. Juli 2025. Anlage 1 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 317), in Kraft getreten am 1. Juli 2023. Anlage 14 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 818, ber. 2019 S. 18), in Kraft getreten am 1. Januar 2019; neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 377), in Kraft getreten am 1. Dezember 2022; neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 389), in Kraft getreten am 1. Dezember 2022; geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 317), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2022; geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 317), in Kraft getreten am 1. Juli 2023. Anlage 5 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 317), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2022. Anlage 3 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 317), in Kraft getreten am 1. Juli 2023. Anlage 13: neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1075), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2021; neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 377), in Kraft getreten am 1. Dezember 2022; neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 389), in Kraft getreten am 1. Dezember 2022; neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 968), in Kraft getreten am 1. Dezember 2022; neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2024. Anlage 12 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 378), in Kraft getreten am 1. Januar 2020 sowie Anlagen 6 bis 11 und 13 bis16 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 378), in Kraft getreten am 1. Januar 2021; Anlage 12 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 968), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022; neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 377), in Kraft getreten am 1. Dezember 2022; neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 968), in Kraft getreten am 1. Dezember 2022. Anlage 18: angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 389), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022; neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 968), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022; Anlage 18 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 968), in Kraft getreten am 1. Januar 2022; neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2024; neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten am 1. Januar 2025.   Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1068 Anlage 2 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2025, in Kraft getreten am 1. Januar 2026.   Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 474 Anlage 2 geändert und Anlagen 6 bis 16 ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2026.   Veröffentlichung GV. NRW. 2023 S. 317 Anlagen 1, 5, 14 und 15 geändert sowie Anlage 19 aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Mai 2023, in Kraft getreten am 1. August 2026.    Veröffentlichung GV. NRW. 2023 S. 1276 Anlage 15 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2023 , in Kraft getreten am 1. August 2026.   Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 474 Anlage 1 geändert durch Artikel des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 1. August 2026.   Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Anlage 4 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. Vom 14. Juni 2016 (Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310)) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Regelung durch Gesetz § 3 Anspruch auf Besoldung § 4 Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder bei Abwahl von Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamten auf Zeit § 5 Besoldung bei mehreren Hauptämtern § 6 Zahlungsweise § 7 Verjährung von Ansprüchen § 8 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung § 9 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit § 10 Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung § 11 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst § 12 Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung § 13 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung § 14 Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht § 15 Rückforderung von Bezügen § 16 Anpassung der Besoldung § 17 Anpassung der Besoldung im Jahr 2026 § 18 Dienstlicher Wohnsitz Abschnitt 2 Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen   Unterabschnitt 1 Allgemeine Grundsätze § 19 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung § 20 Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt § 21 Besoldungsanspruch bei Verleihung eines anderen Amtes   Unterabschnitt 2 Vorschriften für Beamtinnen und Beamte § 22 Landesbesoldungsordnungen A und B § 23 Hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit im kommunalen Bereich § 24 Einstiegsämter § 25 Einstiegsämter in Sonderlaufbahnen § 26 Beförderungsämter § 27 Obergrenzen für Beförderungsämter § 28 Leitungsämter an unteren Verwaltungsbehörden, allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen und Handwerkskammern; Beförderungsämter an Schulen § 29 Bemessung des Grundgehalts § 30 Berücksichtigungsfähige Zeiten § 31 Öffentlich-rechtliche Dienstherren   Unterabschnitt 3 Vorschriften für Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie hauptamtliche Leitungen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen § 32 Landesbesoldungsordnung W § 33 Leistungsbezüge § 34 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge § 35 Besondere Leistungsbezüge § 36 Funktions-Leistungsbezüge § 37 Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen § 38 Vergaberahmen § 39 Verordnungsermächtigung   Unterabschnitt 4 Vorschriften für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte § 40 Landesbesoldungsordnung R § 41 Bemessung des Grundgehalts   Abschnitt 3 Familienzuschlag § 42 Grundlage des Familienzuschlags § 43 Stufen des Familienzuschlags § 44 Änderung des Familienzuschlags   Abschnitt 4 Zulagen, Vergütungen, Zuschläge   Unterabschnitt 1 Amtszulagen und Strukturzulage § 45 Amtszulagen § 46 Amtszulage für die Leitung von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie von Mittel- und Oberbehörden § 47 Strukturzulage   Unterabschnitt 2 Stellenzulagen § 48 Stellenzulagen § 49 Zulage für Beamtinnen und Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben § 50 Zulage für Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr § 51 Zulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen, Psychiatrischen Krankenanstalten, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in Abschiebungshafteinrichtungen § 52 Zulage für Beamtinnen und Beamte im Außendienst der Steuerverwaltung § 53 Zulage für Beamtinnen und Beamte als fliegendes Personal § 54 Zulage für die Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder eines anderen Landes § 55 Stellenzulagen für Lehrkräfte § 56 Weitere Stellenzulagen   Unterabschnitt 3 Andere Zulagen § 57 Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen § 58 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen § 59 Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes § 60 Prämien und Zulagen für besondere Leistungen § 61 Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel § 62 Forschungs- und Lehrzulage für Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren § 63 Zulage für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren § 64 Zulage für Professorinnen und Professoren als Richterinnen oder Richter § 64a Zulage für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter § 65 Zulage für besondere Erschwernisse   Unterabschnitt 4 Vergütungen § 66 Mehrarbeitsvergütung § 67 Sitzungsvergütung § 68 Vergütung im Vollstreckungsdienst   Unterabschnitt 5 Zuschläge § 69 Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit § 70 Zuschlag bei Altersteilzeit § 71 Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit § 71a Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand § 71b Ergänzungszuschlag zum Familienzuschlag   Unterabschnitt 6 Sonstiges § 72 Andere Zulagen, Vergütungen und Zuschläge   Abschnitt 5 Auslandsbesoldung § 73 Auslandsbesoldung   Abschnitt 6 Anwärterbezüge § 74 Anwärterbezüge § 75 Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung § 76 Anwärtersonderzuschläge § 77 Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter § 78 Anrechnung anderer Einkünfte § 79 Kürzung der Anwärterbezüge   Abschnitt 7 Vermögenswirksame Leistungen § 80 Vermögenswirksame Leistungen § 81 Anlage der vermögenswirksamen Leistungen   Abschnitt 8 Sonstige Leistungen und sonstige Vorschriften § 82 Aufwandsentschädigungen § 83 Dienstordnungsmäßige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer § 84 Zuordnung zu Ämtern nach Einwohner- oder Schülerzahlen   Abschnitt 9 Übergangs- und Schlussvorschriften § 85 Zuständigkeitsregelungen § 86 Überleitung in die Landesbesoldungsordnungen A, B, R und W § 87 Übergangsregelungen für Professorinnen und Professoren, Rektorinnen und Rektoren, Kanzlerinnen und Kanzler § 88 Grundgehaltssätze der fortgeltenden Landesbesoldungsordnung H § 89 Künftig wegfallende Ämter § 90 Übergangsregelung durch die Neuregelung der Auslandsbesoldung § 91 Sonstige Übergangsregelungen § 91b Ausgleichszulage zum Familienzuschlag § 92 Fortgeltung von Rechtsverordnungen § 93 Inkrafttreten, Außerkrafttreten   Anlage 1: Landesbesoldungsordnung A Anlage 2: Landesbesoldungsordnung B Anlage 3: Landesbesoldungsordnung R Anlage 4: Landesbesoldungsordnung W Anlage 5: Künftig wegfallende Ämter der Landesbesoldungsordnungen A, B, C und H Anlage 6: Grundgehaltsätze (Landesbesoldungsordnung A) Anlage 7: Grundgehaltssätze (Landesbesoldungsordnung B) Anlage 8: Grundgehaltssätze (Landesbesoldungsordnung R) Anlage 9: Grundgehaltssätze (Landesbesoldungsordnung W) Anlage 10: Grundgehaltssätze - auslaufend - (Landesbesoldungsordnung C) Anlage 11: Grundgehaltssätze - auslaufend - (fortgeltende Landesbesoldungsordnung H) Anlage 12: Anwärtergrundbeträge Anlage 13: Familienzuschlag Anlage 14: Amtszulagen und Strukturzulage Anlage 15: Stellenzulagen und andere Zulagen Anlage 16: Auslandsbesoldung Anlage 17: Überleitungsübersicht Anlage 18: Berechnungsgrundlagen für den Ergänzungszuschlag zum Familienzuschlag   Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2023 S. 317 Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Mai 2023, in Kraft getreten am 1. August 2026. Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Geltungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Landes und der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. (2) Von diesem Gesetz sind ausgenommen: 1. die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und 2. die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter. (3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. (4) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge: 1. Grundgehalt, 2. Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen, Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, 3. Familienzuschlag, 4. Zulagen mit Ausnahme der Leistungsprämien, 5. Vergütungen, 6. Auslandsbesoldung. (5) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge: 1. Anwärterbezüge, 2. vermögenswirksame Leistungen, 3. Leistungsprämien, 4. Zuschläge. (6) Dieses Gesetz trifft ferner Regelungen zu Aufwandsentschädigungen (§ 82) und zu dienstordnungsmäßigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (§ 83). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Regelung durch Gesetz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Absatz 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten am 1. November 2024. (1) Die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter wird durch Gesetz geregelt. (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die eine höhere als die gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden. (3) Die Berechtigten nach Absatz 1 können auf die ihnen gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten. Ausgenommen sind vermögenswirksame Leistungen und Leistungen im Rahmen einer Entgeltumwandlung für vom Dienstherrn geleaste Dienstfahrräder, die den Berechtigten auch zur privaten Nutzung überlassen werden, wenn es sich um Fahrräder im verkehrsrechtlichen Sinn handelt. Eine Entgeltumwandlung nach Satz 2 setzt außerdem voraus, dass sie für eine Maßnahme erfolgt, die den Berechtigten vom Dienstherrn angeboten wird und es diesen freigestellt ist, ob sie das Angebot annehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Anspruch auf Besoldung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2024. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 474 Absatz 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 1. August 2026. (1) Die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst eines der in § 1 Absatz 1 genannten Dienstherren wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist. Wird ein Amt auf Grund einer Regelung nach § 23 Satz 1 eingestuft, so entsteht der Anspruch mit der Maßnahme, die der Einweisungsverfügung entspricht. (2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts anderes bestimmt ist. (5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen. (6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden. (7) Die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter verliert einen Anspruch auf Besoldung, der über die gesetzlich zustehende Besoldung hinaus geht, soweit sie oder er den Anspruch nicht innerhalb des jeweiligen Haushaltsjahres, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird, schriftlich gegenüber der nach § 85 Absatz 1 oder 2 bestimmten Stelle geltend macht. Eine Geltendmachung von Ansprüchen für vergangene und nachfolgende Haushaltsjahre ist unwirksam. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestandoder bei Abwahl von Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamten auf Zeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) In den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter erhalten für den Monat, in dem ihnen die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate die Bezüge weiter, die ihnen am Tag vor der Versetzung zustanden; Änderungen beim Familienzuschlag sind zu berücksichtigen. Aufwandsentschädigungen werden nur bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes gezahlt. (2) Werden Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamten auf Zeit abgewählt, so gilt Absatz 1 entsprechend; an die Stelle der Mitteilung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand tritt die Mitteilung über die Abwahl oder der sonst bestimmte Beendigungszeitpunkt für das Beamtenverhältnis auf Zeit. Satz 1 gilt entsprechend für die Fälle des Eintritts in den einstweiligen Ruhestand kraft Gesetzes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Besoldung bei mehreren Hauptämtern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Hat die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter inne, so wird die Besoldung aus dem Amt mit den höchsten Dienstbezügen gewährt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sind für die Ämter Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die Dienstbezüge aus dem zuerst übertragenen Amt gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Zahlungsweise Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für Zahlungen nach diesem Gesetz hat die Empfängerin oder der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto trägt der Dienstherr; bei einer Überweisung der Besoldung auf ein außerhalb der Europäischen Union geführtes Konto trägt die Empfängerin oder der Empfänger die Kosten und die Gebühr der Übermittlung sowie die Kosten einer Meldung nach § 67 der Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865) in der jeweils geltenden Fassung. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt die Empfängerin oder der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Verjährung von Ansprüchen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Ansprüche und Rückforderungsansprüche nach diesem Gesetz oder auf der Grundlage dieses Gesetzes verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Übrigen finden die §§ 194 bis 218 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie § 53 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8 Absatz 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017; Absatz 2 (alt) aufgehoben und Absatz 3 (alt) umbenannt in Absatz 2 und geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten am 22. April 2017. (1) Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9) vor der Reduzierung des Beschäftigungsumfangs erworben wurde, aber aus den in § 23 Absatz 4 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte. (2) Bei Altersteilzeit nach § 66 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung wird zusätzlich zu der Besoldung nach Absatz 1 ein Zuschlag nach Maßgabe des § 70 gewährt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1075), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2021. (1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung erhalten Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter Besoldung entsprechend § 8 Absatz 1. (2) Bei begrenzter Dienstfähigkeit wird zusätzlich zu der Besoldung nach Absatz 1 ein Zuschlag nach Maßgabe des § 71 gewährt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch einezwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Erhalten Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, werden ihre Dienstbezüge gekürzt. Die Kürzung beträgt 1,79375 Prozent für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr; ihnen verbleiben jedoch mindestens 40 Prozent ihrer Dienstbezüge. Erhalten sie als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus ihrem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.