Brandenburg

Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung von Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Polizei (Widerspruchszuständigkeitsverordnung Polizei - PolWidZV)

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Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung von Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Polizei (Widerspruchszuständigkeitsverordnung Polizei - PolWidZV) vom 30. Juni 1995 (GVBl.II/95, [Nr. 51], S.498) geändert durch Verordnung vom 15. Juni 1998 (GVBl.II/98, [Nr. 18], S.442)

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Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung von Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Polizei (Widerspruchszuständigkeitsverordnung Polizei - PolWidZV) vom 30. Juni 1995 (GVBl.II/95, [Nr. 51], S.498) geändert durch Verordnung vom 15. Juni 1998 (GVBl.II/98, [Nr. 18], S.442) Auf Grund des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462) in Verbindung mit § 127 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 24. Dezember 1992 (GVBl. I S. 506) verordnet der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen: § 1 Befugnis zum Erlaß von Widerspruchsbescheiden Die Zuständigkeit für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten des Polizeivollzugsdienstes und der Verwaltung der Polizei sowie deren Hinterbliebenen wird übertragen auf die Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen, die Oberfinanzdirektion Cottbus - Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg -, das Staatliche Prüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen, soweit die vorgenannten Stellen die mit dem Widerspruch angegriffene Maßnahme getroffen haben. § 2 Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis Die Vertretung des Landes vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit wird den in § 1 genannten Stellen übertragen, soweit diese über den Widerspruch zu entscheiden haben. Satz 1 gilt entsprechend für die Verfahren auf einstweilige Anordnung gemäß § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung. § 3 Übergangsvorschrift Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen gerichtlichen Verfahren verbleibt die Vertretungsbefugnis bei den bisher zuständigen Stellen. § 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.