Brandenburg

Verordnung zur Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes

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Verordnung zur Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 8. Januar 1991 (GVBl.II/91, [Nr. 04], S.29)

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Verordnung zur Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 8. Januar 1991 (GVBl.II/91, [Nr. 04], S.29) Aufgrund § 17 des Gesetzes über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz - UGS) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2614), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. April 1990 (BGBl. I S. 769), verordnet die Landesregierung: § 1 Für die Feststellung und Bewilligung der Leistungen der Unterhaltssicherung sind die Landkreise und kreisfreien Städte sachlich zuständig. § 2 Örtlich zuständig sind die Landkreise und kreisfreien Städte, in deren Bereich der Wehrpflichtige seinen letzten Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt vor der Einberufung hatte. § 3 Die Fachaufsicht führt das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen. Es ist Oberste Landesbehörde im Sinne des Unterhaltssicherungsgesetzes. § 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 25. März 1991 Die Landesregierung Brandenburg Der Ministerpräsident Dr. Manfred Stolpe Die Ministerin für Arbeit, Soziales Gesundheit und Frauen Dr. Regine Hildebrandt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.