Nordrhein-Westfalen

Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: fb009b27-24fe-4418-a691-72efeb7e7e53. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 14.07.1994 Fassung Gültig ab 01.11.2025

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Kraft getreten am 29. September 2012. (1) Der Kreisausschuss besteht aus dem Landrat und mindestens 8 und höchstens 16 Kreistagsmitgliedern. (2) Die Kreistagsmitglieder und für jedes Kreistagsmitglied ein Stellvertreter sind vom Kreistag aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode des Kreistags zu wählen. Die Stellvertreter können sich untereinander vertreten, wenn der Kreistag die Reihenfolge festgelegt hat. Scheidet ein Kreistagsmitglied oder ein Stellvertreter aus dem Kreisausschuss aus, so wählt der Kreistag auf Vorschlag derjenigen Gruppe, die den Ausgeschiedenen vorgeschlagen hatte, einen Nachfolger. Ist die Gruppe zu einem Vorschlag nicht in der Lage oder gehörte das Kreistagsmitglied oder der Stellvertreter keiner Gruppe an, so bleibt der Sitz unbesetzt. (3) Der Landrat wird mit seiner Wahl Vorsitzender des Kreisausschusses. Er hat Stimmrecht im Kreisausschuss. Der Kreisausschuss wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere Vertreter des Vorsitzenden. (4) Nach Ablauf der Wahlperiode des Kreistags üben die bisherigen Kreistagsmitglieder im Kreisausschuss und ihre Stellvertreter ihre Tätigkeit bis zur ersten Sitzung des neuen Kreisausschusses weiter aus. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 52 Verfahren des Kreisausschusses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Landrat beruft den Kreisausschuß ein und setzt die Tagesordnung fest. (2) Der Kreisausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. (3) Im übrigen finden § 28 Abs. 1, Abs. 2 und 3, § 32 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2, § 34 Abs. 2, § 35, § 36, § 37 Abs. 1 und § 41 Abs. 3 Satz 4 bis 10 und Abs. 4 entsprechende Anwendung. Soweit der Kreisausschuß Aufgaben nach § 59 Abs. 1 wahrnimmt, tagt er in nichtöffentlicher Sitzung. 7. Teil Haushaltswirtschaft, wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Betätigung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 53 Haushaltswirtschaft und Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 53 Überschrift neu gefasst und zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 1. Januar 2005. (1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung gelten, soweit nicht nachstehend eine andere Regelung getroffen ist, die Vorschriften des 8. bis 12. Teils der Gemeindeordnung und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. (2) Die überörtliche Prüfung des Kreises und seiner Sondervermögen ist Aufgabe der Gemeindeprüfungsanstalt. (3) Jeder Kreis muss eine örtliche Rechnungsprüfung einrichten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 54 Haushaltssatzung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 54 neu gefasst durch Art. 4 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 1. Januar 2005. Nach Zuleitung des Entwurfs der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen an den Kreistag ist diese unverzüglich bekannt und während der Dauer des Beratungsverfahrens im Kreistag zur Einsichtnahme verfügbar zu machen. In der öffentlichen Bekanntgabe ist eine Frist von mindestens vierzehn Tagen festzulegen, in der Einwohner oder Abgabepflichtige der kreisangehörigen Gemeinden gegen den Entwurf Einwendungen erheben können und die Stelle anzugeben, bei der die Einwendungen zu erheben sind. Die Frist für die Erhebung von Einwendungen ist so festzusetzen, dass der Kreistag vor der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen in öffentlicher Sitzung darüber beschließen kann. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 55 Beteiligungsrechte der kreisangehörigen Gemeinden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 55 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759), in Kraft getreten am 1. Januar 2019. (1) Die Festsetzung der Kreisumlage erfolgt im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden. Das Benehmen ist sechs Wochen vor Aufstellung des Entwurfes der Haushaltssatzung einzuleiten. (2) Stellungnahmen der kreisangehörigen Gemeinden im Rahmen der Benehmensherstellung werden dem Kreistag mit der Zuleitung des Entwurfes der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen zur Kenntnis gegeben. Den Gemeinden ist vor Beschlussfassung über die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen in öffentlicher Sitzung Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Über Einwendungen der Gemeinden beschließt der Kreistag in öffentlicher Sitzung. Der Kreis teilt ihnen das Beratungsergebnis und dessen Begründung mit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 56 Kreisumlage Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 56 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. Dezember 2023. (1) Soweit die sonstigen Erträge eines Kreises die entstehenden Aufwendungen nicht decken, ist eine Umlage nach den hierfür geltenden Vorschriften von den kreisangehörigen Gemeinden zu erheben (Kreisumlage). Aus vorangegangenen Jahresabschlüssen vorgetragene Jahresfehlbeträge können bei der Berechnung der Kreisumlage nach Satz 1 vollständig oder teilweise berücksichtigt werden, soweit sie in dem Jahr zu verrechnen sind oder verrechnet werden sollen. Ist die Haushaltssatzung des Kreises bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht, so darf die Kreisumlage ausschließlich nach dem Umlagesatz des Vorjahres auf Grundlage der dafür festgesetzten Umlagegrundlagen erhoben werden. (2) Die Kreisumlage ist für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen. Die Festsetzung der Umlagesätze bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. (3) Der Umlagesatz kann einmal im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. Eine Erhöhung des Umlagesatzes der Kreisumlage ist nur zulässig, wenn unter Berücksichtigung des Rücksichtnahmegebotes nach § 9 Satz 2 alle anderen Möglichkeiten, den Kreishaushalt auszugleichen, ausgeschöpft sind. Im Falle einer Erhöhung des für das Haushaltsjahr bereits festgesetzten Umlagesatzes muss der Beschluss vor dem 30. Juni des Haushaltsjahres gefasst sein. (4) Handelt es sich um Einrichtungen des Kreises, die ausschließlich, in besonders großem oder in besonders geringem Maße einzelnen Teilen des Kreises zustatten kommen, so muß der Kreistag eine ausschließliche Belastung oder eine nach dem Umfang näher zu bestimmende Mehr oder Minderbelastung dieser Kreisteile beschließen. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Soweit es sich um Einrichtungen des Kreises handelt, die dem öffentlichen Personennahverkehr oder dem öffentlichen Schienenverkehr dienen, kann der Kreistag von einem Beschluß nach Satz 1 absehen; Absatz 1 bleibt unberührt. Differenzen zwischen Plan und Ergebnis können im übernächsten Jahr ausgeglichen werden. (5) Nimmt der Kreis die Aufgaben der Jugendhilfe wahr, so hat er bei der Kreisumlage für kreisangehörige Gemeinden ohne eigenes Jugendamt eine einheitliche ausschließliche Belastung in Höhe der ihm durch die Aufgabe des Jugendamtes verursachten Aufwendungen festzusetzen; dies gilt auch für die Aufwendungen, die dem Kreis durch Einrichtungen der Jugendhilfe für diese Gemeinden entstehen. Differenzen zwischen Plan und Ergebnis können im übernächsten Jahr ausgeglichen werden. (6) Der Kreis kann den infolge der Mitgliedschaft in einem Zweckverband auf Grund Regionalisierungsgesetzes NW, in einem Verkehrsverbund oder in einer Verkehrsgemeinschaft von ihm aufzubringenden Umlagebetrag in entsprechender Anwendung des Absatzes 4 auf die kreisangehörigen Gemeinden umlegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 56a Ausgleichsrücklage Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 56a eingefügt durch Art. 4 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 1. Januar 2005; neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 432), in Kraft getreten am 29. September 2012; geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759), in Kraft getreten am 1. Januar 2019; neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. Dezember 2023. § 75 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 56b Haushaltssicherungskonzept Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 56b und 56c eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 427), in Kraft getreten am 29. September 2012; § 56b geändert und § 56c neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. Dezember 2023. (1) Der Kreis hat zur Sicherung seiner dauerhaften Leistungsfähigkeit ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen und darin den nächstmöglichen Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu dem der Haushaltsausgleich wieder hergestellt ist. § 76 der Gemeindeordnung gilt entsprechend. (2) Ist der Kreis überschuldet, so kann das Haushaltssicherungskonzept nur genehmigt werden, wenn sowohl der Haushaltsausgleich als auch die Beseitigung der Überschuldung innerhalb der Frist des § 76 Absatz 2 Satz 3 der Gemeindeordnung dargestellt wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 56c Sonderumlage Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 56b und 56c eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 427), in Kraft getreten am 29. September 2012; § 56b geändert und § 56c neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. Dezember 2023. Der Kreis kann eine Sonderumlage erheben, sofern im Jahresabschluss eine Inanspruchnahme der allgemeinen Rücklage erfolgt ist. Eine Sonderumlage ist zu erheben, sofern eine Überschuldung nach § 75 Absatz 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen eingetreten ist. Die Sonderumlage ist nach der Inanspruchnahme der allgemeinen Rücklage und unter Beachtung des Rücksichtnahmegebotes nach § 9 Satz 2 zu bestimmen. Sie kann in Teilbeträgen festgesetzt und erhoben werden. § 55 sowie § 56 Absatz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung. 8. Teil Aufsicht und staatliche Verwaltung im Kreis Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 57 Aufsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 57 und § 65 zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018. (1) Aufsichtsbehörde des Kreises ist die Bezirksregierung, obere Aufsichtsbehörde das für Kommunales zuständige Ministerium (allgemeine Aufsicht). Das für Kommunales zuständige Ministerium kann seine Befugnisse als obere Aufsichtsbehörde allgemein auf die Bezirksregierung übertragen. Die der obersten Aufsichtsbehörde gesetzlich übertragenen Befugnisse nimmt das für Kommunales zuständige Ministerium wahr. (2) Soweit die Kreise ihre Aufgaben nach Weisung erfüllen (§ 2 Abs. 2 Satz 3) richtet sich die Aufsicht nach den hierzu erlassenen Gesetzen (Sonderaufsicht). (3) Im übrigen gelten für die Aufsicht über die Kreise die Bestimmungen des 13. Teils der Gemeindeordnung entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 58 Träger der staatlichen Verwaltung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde werden vom Landrat und vom Kreisausschuß wahrgenommen. (2) Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde können durch Rechtsverordnung der Landesregierung den Bürgermeistern von kreisangehörigen Gemeinden zugewiesen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 59 Der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 59 Absatz 1 und § 63 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. Januar 2005. (1) Der Landrat führt die allgemeine Aufsicht und die Sonderaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden sowie die Aufsicht über Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, soweit Gesetze nichts anderes bestimmen. Der Landrat bedarf der Zustimmung des Kreisausschusses bei Entscheidungen über a) die Genehmigung von Gebietsänderungsverträgen oder die Bestimmungen der Einzelheiten der Gebietsänderung, sofern ein Gebietsänderungsvertrag nicht zustande kommt (§ 18 GO), b) die Genehmigung zur Umwandlung eines Stiftungszwecks und zur Zusammenlegung und Aufhebung von unselbständigen örtlichen Stiftungen (§ 100 Abs. 2 GO), c) die Erteilung einer Zulassungsverfügung zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen Gemeinden wegen einer Geldforderung (§ 128 GO) und nach Maßgabe der §§ 10 Abs. 1, 20 Abs. 4 und 24 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit. Wird die Zustimmung versagt, so entscheidet die Aufsichtsbehörde, falls die Angelegenheit nicht auf sich beruhen kann. Die Mitwirkung des Kreisausschusses bei der Aufsicht über sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen ist besonders zu regeln. (2) Ist an einer nach Absatz 1 zu treffenden Entscheidung der Kreis beteiligt, so entscheidet die Aufsichtsbehörde. Diese entscheidet auch darüber, ob ein solcher Fall vorliegt. (3) Der Landrat nimmt die durch gesetzliche Vorschriften der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde übertragenen Aufgaben wahr, soweit diese nicht anderen Stellen zugewiesen sind oder nach Gesetz oder Rechtsverordnung einer kollegialen Entscheidung bedürfen. (4) Der Landrat hat darauf hinzuwirken, daß die im Kreis tätigen Landesbehörden in einer dem Gemeinwohl dienlichen Weise zusammenarbeiten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 60 Verantwortung des Landrats Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Landrat hat bei der Wahrnehmung der Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde die Richtlinien der Landesregierung zu beachten. Er hat über alle Vorgänge zu berichten, die für die Landesregierung von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck kann er sich bei den staatlichen Verwaltungsbehörden in geeigneter Weise unterrichten; diese sind, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, zur Auskunft verpflichtet. (2) Der Landrat untersteht der Dienstaufsicht der Bezirksregierung. Er ist in allen Angelegenheiten der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde ausschließlich den ihm übergeordneten staatlichen Behörden verantwortlich. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 61 Dienstkräfte, Bereitstellung von Einrichtungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die für die Erfüllung der Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde erforderlichen Dienstkräfte und Einrichtungen sind von den Kreisen zur Verfügung zu stellen. Zur Unterstützung bei der Durchführung dieser Aufgaben können dem Landrat Landesbeamte zugeteilt werden. Diese können mit Zustimmung des Kreisausschusses auch in der Selbstverwaltung des Kreises beschäftigt werden. (2) Die vom Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde festgesetzten Gebühren (einschließlich Auslagenersätze) fließen in die Kasse des Kreises. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 62 Ehrenbeamte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die nach § 51 Abs. 2 gewählten Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder des Kreisausschusses sind, soweit sie Aufgaben nach § 59 Abs. 1 wahrnehmen, zu Ehrenbeamten zu ernennen. 9. Teil Übergangs- und Schlußvorschriften, Sondervorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 63 Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung(Experimentierklausel) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 59 Absatz 1 und § 63 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. Januar 2005. Für die Kreise findet § 129 der Gemeindeordnung entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 64 Auftragsangelegenheiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Bis zum Erlaß neuer Vorschriften sind die den Kreisen zur Erfüllung nach Weisung übertragenen staatlichen Angelegenheiten (Auftragsangelegenheiten), unbeschadet des § 42 Buchstaben d und f, nach den bisherigen Vorschriften durchzuführen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 65 Durchführung des Gesetzes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 57 und § 65 zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018. Das für Kommunales zuständige Ministerium erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen. Es erläßt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 66 Übergangsregelungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 66 (neu) eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021. Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 618 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2025, in Kraft getreten am 1. November 2025. (1) Die in § 5 Absatz 6 Satz 1 genannte Frist gilt für alle ab dem 15. Dezember 2021 verkündeten Satzungen und ortsrechtlichen Bestimmungen. Für alle vorher verkündeten Satzungen und ortsrechtlichen Bestimmungen gelten die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fristen. (2) Die in § 39 Absatz 3 genannten Fristen gelten für alle ab dem 15. Dezember 2021 gefassten beziehungsweise öffentlich bekannt gemachten Beschlüsse. Für alle vorher gefassten beziehungsweise öffentlich bekannt gemachten Beschlüsse gelten die zum Zeitpunkt des Beschlusses beziehungsweise der Bekanntmachung geltenden Fristen. (3) Die Rechtsstellung der Kreisdirektorinnen und Kreisdirektoren, die zu Beginn der Wahlperiode der im Jahr 2025 anlässlich der allgemeinen Kommunalwahlen gewählten kommunalen Vertretungen im Amt sind, bleibt für die Dauer ihrer laufenden Amtszeit unberührt. Dies gilt auch für ihre Wiederwahl. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 67 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 66 (alt): Satz 2 angefügt durch Artikel 19 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Satz 2 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 31. Oktober 2012; § 66 wird § 67 (neu) durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021. § 2 der Übergangsregelungen (Artikel 5 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Demokratie vom 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194)) geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564), in Kraft getreten am 19. Oktober 2013; §§ 1, 3, 4 und 5 der Übergangsregelung aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), in Kraft getreten am 31. Juli 2024. Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564) aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), in Kraft getreten am 31. Juli 2024. Das Gesetz tritt am 17. Oktober 1994 in Kraft. Zusatz: (Artikel XI - § 3 - des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung - GO-Reformgesetz vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380)) § 3 Übergangsregelung zu Artikel I, II und VII (1) Die Änderungen der Gemeindeordnung in Artikel I Nr. 25 gelten nicht für Bürgermeister, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Amt sind, für die Dauer der laufenden Amtszeit. (2) Die Änderungen der Kreisordnung in Artikel II Nr. 15 gelten nicht für Landräte, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Amt sind, für die Dauer der laufenden Amtszeit. (3) Die Änderungen des Landesbeamtengesetzes in Artikel VII Nr. 2 a), b), c), d) und g) gelten nicht für Bürgermeister und Landräte, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Amt sind, für die Dauer der laufenden Amtszeit. (4) Die Amtszeit der Bürgermeister und Landräte, die vom Geltungsbereich des Gesetzes zur Regelung der Wahlperiode der im Jahr 2004 gewählten kommunalen Vertretungen vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 351) erfasst werden, endet am 20. Oktober 2009. (5) Der Wahltag für die Neuwahlen der Nachfolger der in Absatz 4 bezeichneten Bürgermeister und Landräte ist der Tag der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2009. Scheidet ein in Absatz 4 bezeichneter Bürgermeister oder Landrat vor dem 20. Oktober 2009 aus dem Amt aus oder tritt ein nach Satz 1 gewählter Nachfolger sein Amt nicht an, wird der Wahltermin für den Nachfolger von der Aufsichtsbehörde festgelegt.   Zusatz: (Artikel 4 und 5 des Gesetzes über die Genehmigung der Kreisumlage und anderer Umlagen vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 427))   Artikel 4 Übergangsregelung Die gesonderte Abrechnung nach § 56 Absatz 5 der Kreisordnung darf bereits für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 erfolgen, sofern die Beteiligten der Abrechnung zustimmen. Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Vorschriften sind erstmals auf das Haushaltsjahr 2013 anzuwenden.   Zusatz: (Artikel 8 bis 11 des Ersten Gesetzes zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen (1. NKF-Weiterentwicklungsgesetz - NKFWG) vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 432))   Artikel 8 Übergangsregelungen zu den Artikeln 1 bis 7   § 1 Überführung der Ausgleichsrücklage Die in der Bilanz des Jahresabschlusses des Haushaltsjahres 2012 angesetzte Ausgleichsrücklage ist mit ihrem Bestand im Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 in die Ausgleichsrücklage nach der ab dem Haushaltsjahr 2013 geltenden Vorschrift zu überführen. Dieses gilt entsprechend, wenn die Ausgleichsrücklage keinen Bestand mehr aufweist. § 2 Behandlung des Jahresergebnisses 2012 Nach der Überführung kann der in der Bilanz des Haushaltsjahres 2012 angesetzte Jahresüberschuss nach § 95 Absatz 2 der Gemeindeordnung zugeführt werden. Ein angesetzter Fehlbetrag ist zu verrechnen. § 3 Jahresüberschüsse der Vorjahre Jahresüberschüsse der Vorjahre des Haushaltsjahres 2012, die der allgemeinen Rücklage zugeführt wurden, können im Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 der Ausgleichs-rücklage zugeführt werden, soweit ihr Bestand nicht den Höchstbetrag von einem Drittel des Eigenkapitals erreicht hat. § 4 Anzeige der Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres 2010 und der Vorjahre Der Anzeige des Jahresabschlusses des Haushaltsjahres 2011 sind die Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres 2010 und der Vorjahre beizufügen, soweit diese noch nicht nach § 96 Absatz 2 Satz 1 der Gemeindeordnung angezeigt worden sind. Die Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres 2010 und der Vorjahre können in der vom Bürgermeister nach § 95 Absatz 3 der Gemeindeordnung bestätigten Entwurfsfassung der Anzeige beigefügt werden. Der Rat ist über diese Anzeige zu unterrichten.   Artikel 9 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf dem Artikel 7 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der in § 133 der Gemeindeordnung enthaltenen einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.   Artikel 10 Überprüfung der Auswirkungen dieses Gesetzes   § 1 Überprüfung Die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden werden nach einem Erfahrungszeitraum von vier Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes durch die Landesregierung unter Mitwirkung der Spitzenverbände der Kommunen und der Fachverbände überprüft.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.