Nordrhein-Westfalen

Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung

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Quellenkennung: fb009b27-24fe-4418-a691-72efeb7e7e53. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 14.07.1994 Fassung Gültig ab 01.11.2025

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bestellt. Sie wirkt in dem Ausschuss mit beratender Stimme mit. Bei der Zusammensetzung und der Berechnung der Beschlussfähigkeit des Ausschusses werden diese Personen nicht mitgezählt. Ein Kreistagsmitglied hat das Recht, mindestens einem der Ausschüsse als Mitglied mit beratender Stimme anzugehören. Die Sätze 8 und 10 gelten entsprechend. (4) Auf die Ausschussmitglieder und das Verfahren in den Ausschüssen finden die für den Kreistag geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Die oder der Ausschussvorsitzende setzt die Tagesordnung im Benehmen mit der Landrätin oder dem Landrat fest. Sind die oder der Ausschussvorsitzende und alle Stellvertretungen verhindert, kann die Landrätin oder der Landrat zu den Ausschusssitzungen laden. Die Sitzungsleitung übernimmt das anwesende Kreistagsmitglied im Ausschuss, welches dem Kreistag am längsten ununterbrochen angehört. Sofern dies auf mehrere Mitglieder zutrifft, entscheidet das Lebensalter. Auf Verlangen der Landrätin oder des Landrates ist die oder der Ausschussvorsitzende verpflichtet, einen Gegenstand in die Tagesordnung aufzunehmen. Die oder der Ausschussvorsitzende ist in gleicher Weise verpflichtet, wenn eine Fraktion dies beantragt. Abweichend von § 33 Absatz 1 Satz 4 brauchen Zeit und Ort der Ausschusssitzung sowie die Tagesordnung nicht öffentlich bekanntgemacht zu werden; die Landrätin oder der Landrat soll die Öffentlichkeit hierüber vorher in geeigneter Weise unterrichten. (5) Zu Mitgliedern der Ausschüsse können, sofern gesetzliche Bestimmungen nichts anderes vorsehen, neben Kreistagsmitgliedern auch sachkundige Bürgerinnen und Bürger, die mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben und im Übrigen dem Kreistag angehören können, bestellt werden. Zur Übernahme der Tätigkeit als sachkundige Bürgerin oder sachkundiger Bürger ist niemand verpflichtet. Die Zahl der sachkundigen Bürgerinnen und Bürger darf die der Kreistagsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen. Die Ausschüsse sind nur beschlussfähig, wenn die Zahl der anwesenden Kreistagsmitglieder die Zahl der anwesenden sachkundigen Bürgerinnen und Bürger übersteigt. Sie gelten auch insoweit als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. Die Ausschüsse können Vertreterinnen und Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden, und Sachverständige zu den Beratungen hinzuziehen. (6) Als Mitglieder mit beratender Stimme können den Ausschüssen sachkundige Einwohnerinnen oder Einwohner angehören, die in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 3 zu wählen sind. Im Übrigen gilt Absatz 5 Satz 1 bis 3 entsprechend. (7) Haben sich die Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze geeinigt und wird dieser Einigung nicht von einem Fünftel der Kreistagsmitglieder widersprochen, so bestimmen die Fraktionen die Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden stimmberechtigten Kreistagsmitglieder. Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, werden den Fraktionen die Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben; mehrere Fraktionen können sich zusammenschließen. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das die Landrätin oder der Landrat zu ziehen hat. Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden. Der Bestimmung von Ausschussvorsitzenden durch eine Fraktion kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder innerhalb einer Frist von zwei Wochen widersprochen werden. Der Widerspruch kann schriftlich erklärt werden. Im Falle des Widerspruchs verbleibt das Bestimmungsrecht bei der nach Satz 2 und 3 berechtigten Fraktion. Für die Abberufung einer oder eines Ausschussvorsitzenden durch den Kreistag gilt § 46 Absatz 4 Satz 1 bis 5 entsprechend. Scheidet eine Ausschussvorsitzende oder ein Ausschussvorsitzender während der Wahlperiode aus, bestimmt die Fraktion, der sie oder er angehört, ein Kreistagsmitglied zur Nachfolge. Die Sätze 1 bis 9 gelten für stellvertretende Vorsitzende entsprechend. (8) Werden Ausschüsse während der Wahlperiode neu gebildet, aufgelöst oder ihre Aufgabe wesentlich verändert, ist das Verfahren nach Absatz 7 zu wiederholen. (9) Über die Beschlüsse der Ausschüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist der Landrätin oder dem Landrat und den Ausschussmitgliedern zuzuleiten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41a Hybride Sitzungen der Ausschüsse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 32a und § 41a neu eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 26. April 2022. Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 618 Überschrift des 5. Teils neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2025, in Kraft getreten am 1. November 2025. § 58a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt für die Ausschüsse des Kreistages entsprechend mit der Maßgabe, dass der Kreisausschuss von der Anwendung der Vorschrift ausgeschlossen ist. 5. Teil Die Landrätin oder der Landrat, der Verwaltungsvorstand und Bedienstete des Kreises Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 42 Zuständigkeiten des Landrats Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren In Angelegenheiten der Kreisverwaltung obliegt dem Landrat a) die Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung, b) die Erledigung der ihm vom Kreisausschuß "übertragenen Angelegenheiten, c) die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Kreistags und des Kreisausschusses sowie der Entscheidungen nach § 50 Abs. 3 Satz 2, d) die Ausführung von Weisungen (§ 2 Abs. 2 Satz 3 und § 64), e) die gesetzliche Vertretung des Kreises in Rechts- und Verwaltungsgeschäften unbeschadet des § 26 Abs. 4 und 5, § 43 und § 49 Abs. 4, f) die Erledigung aller Aufgaben, die ihm aufgrund gesetzlicher Vorschriften übertragen sind, g) die Leitung und Verteilung der Geschäfte. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 43 Verpflichtungserklärungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 43: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436), in Kraft getreten am 29. September 2012; neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), in Kraft getreten am 17. Juli 2025. (1) Erklärungen, durch die der Kreis verpflichtet werden soll, bedürfen der Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sie sind durch die Landrätin oder den Landrat oder durch die zur Vertretung im Amt bestellte Person zu unterzeichnen. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für den Kreis geldlich nicht von erheblicher Bedeutung sind, und auf Geschäfte, die aufgrund einer in der Form des Absatzes 1 ausgestellten Vollmacht abgeschlossen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 44 Wahl der Landrätin oder des Landrates Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 618 § 44 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878), in Kraft getreten am 31. Dezember 2013. Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 618 § 44 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2025, in Kraft getreten am 1. November 2025. (1) Die Landrätin oder der Landrat wird von den Bürgerinnen und Bürgern der kreisangehörigen Gemeinden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zugleich mit dem Kreistag gewählt. Scheidet die Landrätin oder der Landrat durch Tod, Eintritt in den Ruhestand oder aus sonstigen Gründen vor Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit aus dem Amt aus oder ist die Wahl einer Landrätin oder eines Landrates aus anderen Gründen während der Wahlperiode des Kreistages erforderlich, so findet die Wahl der Nachfolgerin oder des Nachfolgers spätestens sechs Monate nach Ausscheiden der Landrätin oder des Landrats aus dem Amt statt. Die näheren Vorschriften trifft das Kommunalwahlgesetz. (2) Wählbar ist, wer am Wahltag Deutsche oder Deutscher im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehat, das 23. Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist und die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. (3) Die Landrätin oder der Landrat wird in einer Sitzung des Kreistages vereidigt und in das Amt eingeführt. Wenn eine Stellvertretung noch nicht gewählt ist, erfolgt die Vereidigung und Amtseinführung durch das Mitglied, welches dem Kreistag am längsten ununterbrochen angehört. Sofern dies auf mehrere Mitglieder zutrifft, entscheidet das Lebensalter. (4) Für die dienstrechtliche Stellung gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften. (5) Endet das Beamtenverhältnis der Landrätin oder des Landrates vor Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit, wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger bis zum Ende der nächsten Wahlperiode des Kreistages gewählt, es sei denn, die Amtszeit der Nachfolgerin oder des Nachfolgers beginnt innerhalb der ersten zwei Jahre der Wahlperiode des Kreistages. In diesem Fall endet sie mit dem Ende der laufenden Wahlperiode. (6) Eine Wahl findet nach Ablauf des 51. Monats nach der allgemeinen Kommunalwahl nicht mehr statt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 45 Abwahl des Landrats Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 45 und § 47 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018. (1) Der Landrat kann von den Bürgern der kreisangehörigen Gemeinden vor Ablauf seiner Amtszeit abgewählt werden. Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es 1. eines von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder gestellten Antrags und eines mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder zu fassenden Beschlusses. Zwischen dem Eingang des Antrags und dem Beschluss des Kreistags muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Über den Antrag auf Einleitung des Abwahlverfahrens ist ohne Aussprache namentlich abzustimmen; oder 2. eines von mindestens 15 Prozent der wahlberechtigten Bürger der kreisangehörigen Gemeinden gestellten Antrags; § 23 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Der Landrat ist abgewählt, wenn sich für die Abwahl eine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der wahlberechtigten Bürger ergibt, sofern diese Mehrheit mindestens 25 Prozent der Wahlberechtigten beträgt. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Der Landrat scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Wahlausschuss die Abwahl feststellt, aus seinem Amt. Die Aufsichtsbehörde kann für die Dauer des Abwahlverfahrens das Ruhen der Amtsgeschäfte des Landrats anordnen, wenn zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder dies beantragen. (2) Der Landrat kann binnen einer Woche 1. nach dem Beschluss gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 2. nach Feststellung der Zulässigkeit des Antrags nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durch den Kreistag auf die Entscheidung der Bürger über seine Abwahl verzichten. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber dem Stellvertreter zu erklären. Mit dem Ablauf des Tages, an dem dieser Verzicht dem Stellvertreter zugeht, gilt die Abwahl als erfolgt. (3) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist schriftlich beim Kreistag einzureichen und muss das Begehren zweifelsfrei erkennen lassen. Er muss bis zu drei Bürger benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. § 22 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Unterzeichnenden müssen an dem von ihnen anzugebenden Tag ihrer Unterschrift wahlberechtigt sein. Die Unterschriften dürfen bei Eingang des Antrags nicht älter als vier Monate sein. Nach Antragseingang eingereichte Unterschriftslisten werden nicht mehr berücksichtigt. Der Kreistag stellt unverzüglich fest, ob der Antrag zulässig ist. Gegen die ablehnende Entscheidung des Kreistages können nur die Vertreter des Antrags nach Satz 2 Klage erheben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 Wahl der Stellvertretungen der Landrätin oder des Landrates Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 46  zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436), in Kraft getreten am 29. September 2012. Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 618 § 46 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. April 2025, in Kraft getreten am 1. November 2025. (1) Der Kreistag wählt für die Dauer seiner Wahlperiode aus seiner Mitte ohne Aussprache mindestens zwei Stellvertretungen der Landrätin oder des Landrates. Sie vertreten die Landrätin oder den Landrat, sofern gesetzlich nicht anders bestimmt, bei der Leitung der Kreistagssitzungen und bei der Repräsentation. (2) Bei der Wahl der Stellvertretungen der Landrätin oder des Landrats wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang geheim abgestimmt; § 35 Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend. Dabei ist die Reihenfolge der Stellvertretungen nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen entfallenden Stimmenzahlen durch die Zahlen 1, 2, 3 und so weiter ergeben. Erste Stellvertreterin oder erster Stellvertreter ist, wer an erster Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die erste Höchstzahl entfällt, zweite Stellvertreterin oder zweiter Stellvertreter, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt und so weiter. Zwischen Wahlvorschlägen mit gleichen Höchstzahlen findet eine Stichwahl statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Landrätin oder von dem Landrat zu ziehende Los. Nimmt eine gewählte Bewerberin oder ein gewählter Bewerber die Wahl nicht an, so ist gewählt, wer an nächster Stelle desselben Wahlvorschlags steht. Ist ein Wahlvorschlag erschöpft, tritt an seine Stelle der Wahlvorschlag mit der nächsten Höchstzahl. Scheidet eine Stellvertretung während der Wahlperiode aus, ist die Nachfolgerin oder der Nachfolger für die verbleibende Zeit der Wahlperiode ohne Aussprache zu wählen. (3) Die stellvertretenden Landrätinnen und Landräte sowie die übrigen Kreistagsmitglieder werden von der Landrätin oder dem Landrat eingeführt und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet. (4) Der Kreistag kann die Stellvertretungen der Landrätin oder des Landrats abberufen. Der Antrag kann nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung des Kreistages muss eine Frist von wenigstens zwei Tagen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder. Die Nachfolgerin oder der Nachfolger ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ohne Aussprache zu wählen. (5) Bei der Wahl ihrer oder seiner Stellvertretungen sowie bei Entscheidungen, die vorher getroffen werden müssen, leitet die Landrätin oder der Landrat oder im Falle ihrer oder seiner Verhinderung das Mitglied, welches am längsten ununterbrochen dem Kreistag angehört, die Sitzung. Dies gilt auch für die Abberufung von stellvertretenden Landrätinnen oder Landräten. § 44 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 47 Verwaltungsvorstand, Wahl von Beigeordneten und Dienstaufsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 47 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018. Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 618 § 47 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2025, in Kraft getreten am 1. November 2025. (1) Auf den Verwaltungsvorstand findet § 70 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung. (2) Die Zahl der Beigeordneten wird durch die Hauptsatzung festgelegt. Eine Regelung in der Hauptsatzung, durch die mehr als eine Beigeordnete oder ein Beigeordneter vorgesehen werden soll, bedarf, ebenso wie ihre Änderung, einer Änderung der Hauptsatzung mit einer Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Kreistags. Für die Wahl oder Abwahl von Beigeordneten gelten § 71 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und 3 Satz 1, Absatz 5 bis 7 sowie § 72 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend. (3) Die Landrätin oder der Landrat ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Kreises. § 73 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen findet entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 48 Bestellung der allgemeinen Vertreterin oder des allgemeinen Vertreters Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 618 § 48 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2025, in Kraft getreten am 1. November 2025. (1) Der Kreistag bestellt eine allgemeine Vertreterin oder einen allgemeinen Vertreter der Landrätin oder des Landrates. Die Bestellung bedarf der Bestätigung der Bezirksregierung. (2) Sieht die Hauptsatzung die Wahl von Beigeordneten vor, bestellt der Kreistag die allgemeine Vertreterin oder den allgemeinen Vertreter aus dem Kreis der Beigeordneten. Sie oder er führt die Amtsbezeichnung Kreisdirektorin oder Kreisdirektor. Die übrigen Beigeordneten sind zur allgemeinen Vertretung der Landrätin oder des Landrates nur berufen, wenn die Kreisdirektorin oder der Kreisdirektor verhindert ist. Die Reihenfolge bestimmt der Kreistag. Die Kreisdirektorin oder der Kreisdirektor muss über die Befähigung zum Richteramt oder zur Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, sowie über eine mehrjährige praktische Erfahrung in einer dem Amt angemessenen hauptamtlichen Verwaltungstätigkeit verfügen. (3) Soweit keine Beigeordneten vorhanden sind, bestellt der Kreistag widerruflich aus dem Kreis der leitenden hauptamtlichen Beamtinnen und Beamten die allgemeine Vertretung der Landrätin oder des Landrates. (4) Der Kreistag kann die Kreisdirektorin oder den Kreisdirektor abberufen. Der Antrag kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrages und der Sitzung des Kreistags muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder. Die Nachfolgerin oder der Nachfolger ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu bestellen. (5) Der Kreistag bestellt eine Kämmerin oder einen Kämmerer. Die Kämmerin oder der Kämmerer soll aus dem Kreis der Beigeordneten oder aus dem Kreis der übrigen Beamtinnen und Beamten bestellt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 49 Teilnahme an Sitzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 49 zuletzt geändert durch Artikel II d. Gesetzes v. 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007. Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 618 § 49 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2025, in Kraft getreten am 1. November 2025. (1) Die Landrätin oder der Landrat und die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen des Kreistages teil. Die Landrätin oder der Landrat ist berechtigt und auf Verlangen eines Fünftels der Kreistagsmitglieder oder einer Fraktion verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Kreistag Stellung zu nehmen. Dies gilt auch für Beigeordnete, falls es der Kreistag, die Landrätin oder der Landrat verlangt. (2) Die Landrätin oder der Landrat und die Beigeordneten sind berechtigt und auf Verlangen des Kreisausschusses oder eines Ausschusses in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 6. Teil Kreisausschuß Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 49a Bedienstete des Kreises Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 618 § 49a neu eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2025, in Kraft getreten am 1. November 2025. (1) Die Bediensteten des Kreises müssen die für ihren Arbeitsbereich erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen, insbesondere die Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen nachweisen. (2) Der Stellenplan ist einzuhalten. Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie aufgrund des Besoldungs- oder Tarifrechts zwingend erforderlich sind. (3) Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für Beamte sowie Arbeitsverträge und sonstige schriftliche Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Bediensteten bedürfen der Unterzeichnung durch die Landrätin oder den Landrat oder durch ihre oder seine allgemeine Vertretung. Die Landrätin oder der Landrat kann die Unterschriftsbefugnis durch Dienstanweisung übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 50 Zuständigkeiten des Kreisausschusses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 50 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490). in Kraft getreten am 1. Januar 2023. (1) Der Kreisausschuß beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht dem Kreistag vorbehalten sind oder soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. Er hat insbesondere die Beschlüsse des Kreistags vorzubereiten und die Geschäftsführung des Landrats zu überwachen. (2) Der Kreisausschuß entscheidet im Rahmen der vom Kreistag festgelegten allgemeinen Richtlinien über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung. Zu diesem Zweck hat der Landrat den Kreisausschuß jeweils über solche Planungsvorhaben zu unterrichten. (3) Der Kreisausschuss entscheidet in allen Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Kreistags unterliegen, falls eine Einberufung des Kreistags nicht rechtzeitig möglich ist (Eilentscheidung). Ist die Einberufung des Kreisausschusses nicht rechtzeitig möglich und kann die Entscheidung nicht aufgeschoben werden, weil sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können, kann die Landrätin oder der Landrat und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung die allgemeine Vertreterin oder der allgemeine Vertreter mit einem Kreisausschussmitglied entscheiden (Dringlichkeitsentscheidung). Die nach Satz 1 oder nach Satz 2 getroffenen Entscheidungen sind dem Kreistag in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Er kann die Entscheidungen aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind (4) Der Kreisausschuß kann die Erledigung einzelner Verwaltungsaufgaben dem Landrat übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 51 Zusammensetzung des Kreisausschusses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 46 und § 51 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436), in

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.