Sachsen

Sächsische Weinrechtsdurchführungsverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 12721. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2016 Nr. 4, S. 150 Fsn-Nr.: 632-9/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 30. Juli 2024

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einrichtungen unverzüglich und dauerhaft zu entfernen. 2Wird der Verpflichtung nicht entsprochen, hat die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. § 20 Einrichtung und Führung der Weinbergsrolle (zu § 23 Absatz 4 des Weingesetzes) (1) Bei der zuständigen Behörde wird eine Weinbergsrolle eingerichtet und geführt. (2) 1Die Weinbergsrolle besteht aus 1. einem Verzeichnis der Namen der Lagen und Bereiche, 2. Flurkarten, aus denen die Flurstücke und Flurstücksnummern sowie der Name und die Abgrenzung der Lage ersichtlich sind und 3. Karten, aus denen die Abgrenzung und Namen der Bereiche und Lagen ersichtlich sind. 2In das Verzeichnis nach Satz 1 Nummer 1 können ergänzend zu den Namen der Lagen die Namen kleinerer geografischer Einheiten im Sinne von § 23 Absatz 1 Nummer 2 des Weingesetzes eingetragen werden. (3) Die Grenzen der Lagen sind durch öffentliche Straßen, fließende oder stehende Gewässer oder durch Flurstücksgrenzen zu bilden. (4) Lagennamen können auf Antrag nach Anhörung der in § 21 Absatz 1 genannten Verbände sowie der Gemeinden und Landkreise, über deren Gebiet sich die Lage erstreckt, von der zuständigen Behörde eingetragen, geändert oder gelöscht werden. (5) Antragsberechtigt sind 1. Eigentümer für ihre und dinglich Nutzungsberechtigte für von ihnen bewirtschaftete Rebflächen und 2. Erzeugerzusammenschlüsse für die Rebflächen die im Eigentum ihrer Mitglieder stehen. (6) Die Anträge müssen enthalten 1. die Abgrenzung der Lage gemäß Absatz 3 und deren Markierung in einer Flurkarte, aus der die Flurstücke und Flurstücksnummern ersichtlich sind, 2. die Größe der Lage und die Gemeinden und Ortsteile, über die sie sich erstreckt, 3. den Lagennamen, der innerhalb einer Gemeinde nur einmal verwendet werden darf und 4. Angaben, die belegen, dass aus den Erträgen der Lage, gleichwertige Weine mit gleichartigen Geschmacksrichtungen hergestellt zu werden pflegen. (7) 1Nach Prüfung des Antrages informiert die zuständige Behörde die Gemeinden, über die sich die Lage erstreckt, über die beabsichtigte Eintragung eines Lagennamens in die Weinbergsrolle. 2Von diesen ist die beabsichtigte Eintragung ortsüblich öffentlich bekannt zu machen. 3In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Unterlagen gemäß Absatz 5 Nummer 1 bis 4 für die Dauer eines Monats bei der zuständigen Behörde ausgelegt sind und dass Einwendungen gegen die Eintragung innerhalb dieser Frist geltend zu machen sind. (8) Wird ein Lagenname in das Register gemäß Artikel 104 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen, ist er von Amts wegen zu löschen. (9) Die zuständige Behörde macht die Änderungen der Weinbergsrolle im Sächsischen Amtsblatt bekannt. (10) Für Bereiche gelten die Absätze 3 bis 8 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Antrag keine Angaben zur Gleichwertigkeit der Weine enthalten muss. (11) Für kleinere geografische Einheiten im Sinne von § 23 Absatz 1 Nummer 2 des Weingesetzes gelten die Absätze 3 bis 8 entsprechend. § 21 Sachverständigenausschuss (zu § 23 Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 5 des Weingesetzes) (1) 1Die zuständige Behörde errichtet den Sachverständigenausschuss, regelt seine Tätigkeit in einer Geschäftsordnung und nimmt die Geschäftsführung wahr. 2Der Sachverständigenausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und drei ehrenamtlichen Gutachtern. 3Die Weinbauverbände und der Deutsche Wetterdienst können der zuständigen Behörde geeignete Personen für den Sachverständigenausschuss vorschlagen. (2) 1Die Mitglieder des Sachverständigenausschusses werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. 2Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist ein Nachfolger für die restliche Amtsdauer zu berufen. 3Die Mitglieder können aus wichtigem Grund von der zuständigen Behörde abberufen werden. (3) Der Sachverständigenausschuss wird vor der Abgabe einer Stellungnahme nach § 22c Absatz 3 des Weingesetzes und vor der Änderung der Weinbergsrolle hinsichtlich einer Lage oder eines Bereiches angehört. § 21a Schutzgemeinschaft (zu § 22g Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes) 1Für das Anbaugebiet und für das Landweingebiet erkennt die zuständige Behörde auf Antrag eine Organisation zur Verwaltung der herkunftsgeschützten Weinnamen 1. geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) „Sachsen“ und 2. geschützte geographische Angabe (g.g.A.) „Sächsischer Landwein“ an, wenn diese hinreichend repräsentativ im Sinne von § 22g Absatz 3 Satz 2 bis 5 des Weingesetzes ist. 2Mit dem Antrag ist die Satzung und ein Mitgliederverzeichnis vorzulegen, aus dem erkennbar ist, dass die Organisation die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt. 3Die Organisation hat der zuständigen Behörde Satzungsänderungen und eine Unterschreitung der in § 22g Absatz 3 Satz 2 des Weingesetzes genannten Anerkennungsvoraussetzungen unverzüglich anzuzeigen.12 § 22 Auszeichnungen (zu § 24 Absatz 4 Nummer 1 des Weingesetzes) Als Auszeichnung im Sinne von § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b der Weinverordnung werden für jahrgangs- und sortentypische Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitätsperlweine b. A. und Sekte b. A. die vom Weinbauverband Sachsen e. V. für diese Erzeugnisse verliehenen Goldenen, Silbernen und Bronzenen Preise anerkannt. § 23 Ordnungswidrigkeiten (zu § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Weingesetzes und § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes) (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Absatz 1 eine Wiederbepflanzung vornimmt, 2. entgegen § 15 die Kopien des Begleitpapiers nicht oder nicht rechtzeitig der für den Verladeort zuständigen Stelle zuleitet, 3. entgegen § 16 Absatz 1 vorgenommene Rodungen, Wiederbepflanzungen oder Neuanpflanzungen nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig meldet, 4. die in § 16 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 genannten Meldungen nicht, nicht richtig, nicht fristgerecht oder nicht vollständig erstattet, 5. entgegen § 16 Absatz 4 das Herbstbuch nicht nach dem Muster der Anlage 6 führt oder 6. entgegen § 18 Absatz 2 eine fällige Abgabe nicht entrichtet. (2) Ordnungswidrig im Sinne von § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 19 Absatz 1 Pflanzungen vornimmt, 2. ohne die Genehmigung nach § 19 Absatz 2 Pfropf- oder Wurzelreben herstellt oder in Verkehr bringt oder 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt. § 24 (Inkrafttreten und Außerkrafttreten) Anlagen Anlage 1 Anlage 213 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6 1 § 1 geändert durch Verordnung vom 5. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 155) und durch Verordnung vom 15. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 655) 2 § 3 geändert durch Verordnung vom 5. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 155) und durch Verordnung vom 15. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 655) 3 § 6 geändert durch Verordnung vom 5. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 155) 4 § 7 geändert durch Verordnung vom 5. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 155) und durch Verordnung vom 15. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 655) 5 § 8 geändert durch Verordnung vom 9. August 2016 (SächsGVBl. S. 337) 6 § 9 geändert durch Verordnung vom 5. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 155) 7 § 10 geändert durch Verordnung vom 5. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 155) 8 § 11 geändert durch Verordnung vom 5. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 155) 9 § 12 geändert durch Verordnung vom 15. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 655) 10 § 16 geändert durch Verordnung vom 5. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 155) und durch Verordnung vom 15. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 655) 11 § 18 geändert durch Verordnung vom 5. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 155) 12 § 21a eingefügt durch Verordnung vom 5. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 155) 13 Anlage 2 aufgehoben durch Verordnung vom 9. August 2016 (SächsGVBl. S. 337)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.