Sachsen

Sächsische Weinrechtsdurchführungsverordnung

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Quellenkennung: 12721. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2016 Nr. 4, S. 150 Fsn-Nr.: 632-9/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 30. Juli 2024

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Bekanntmachung der Neufassung der Sächsischen Weinrechtsdurchführungsverordnung Vom 15. März 2016 Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 2. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 61) wird nachstehend der Wortlaut der Sächsischen Weinrechtsdurchführungsverordnung in der seit dem 15. Februar 2016 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Verordnung vom 30. November 2012 (SächsGVBl. S. 793), 2. den am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 273), 3. den am 14. Juli 2015 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2015 (SächsGVBl. S. 423), 4. den am 15. Februar 2016 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung. Dresden, den 15. März 2016 Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Thomas Schmidt Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Weinrechts (Sächsische Weinrechtsdurchführungsverordnung – SächsWeinRDVO) Rechtsbereinigt mit Stand vom 30. Juli 2024 § 1 Zuständigkeiten (1) Zuständige Behörde oder Stelle im Sinne 1. des § 6 Absatz 1 Satz 1, § 6a Absatz 1 und 3, § 7c Absatz 1 Satz 5, § 7d Absatz 2, § 7e Absatz 1 und 2, § 11 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1, § 22 Absatz 1 Nummer 3 sowie § 22a Absatz 2 Satz 1 des Weingesetzes, 2. der Weinverordnung, 3. des § 29 Absatz 1 der Wein-Überwachungsverordnung, 4. des § 1 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. (2) Zuständig für die Durchsetzung der Maßnahmen nach Artikel 46 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1, L 120 vom 8.5.2019, S. 34), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/840 vom 12. März 2019 (ABl. L 138 vom 24.5.2019, S. 74) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. (3) Zuständige Stelle im Sinne von § 1 Absatz 4 Satz 2, § 7 Absatz 9 Satz 2, § 22 Absatz 1 bis 4, § 23 Nummer 2 und § 30 Absatz 1 der Wein-Überwachungsverordnung ist die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen. (4) Zuständige Stelle im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1, § 3 Absatz 1 Satz 1 und § 12 Absatz 1 Satz 1, 2 und 5 der Wein-Überwachungsverordnung ist die Landesdirektion Sachsen. (5) Sofern nicht anders geregelt, ist zuständige Behörde oder Stelle im Sinne dieser Verordnung das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.1 § 2 Anbaugebiet (zu § 3 Absatz 4 des Weingesetzes) (1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 umfasst der im Freistaat Sachsen gelegene Teil des bestimmten Anbaugebietes Sachsen (Anbaugebiet) die Flächen innerhalb der räumlichen Grenze, die auf der als Anlage 1 angefügten topographischen Karte im Maßstab 1 : 160 000 und auf einer bei der zuständigen Behörde niedergelegten Karte im Maßstab 1 : 50 000 dargestellt ist. (2) Zum Anbaugebiet gehören auch Rebflächen, die außerhalb der räumlichen Grenze gemäß Absatz 1 Satz 1 liegen und vor dem 1. September 1995 rechtmäßig mit Reben bepflanzt worden sind. (3) Der im Freistaat Sachsen gelegene Teil des sächsischen Landweingebiets (Landweingebiet) entspricht dem Anbaugebiet. (4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Rebflächen werden in einem von der zuständigen Behörde geführten Rebflächenverzeichnis erfasst. § 3 Durchführung des GAP-Strategieplans (zu § 3b Absatz 4 Satz 1 des Weingesetzes und § 3 Absatz 5 der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein) (1) Die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/946 (ABl. L 946 vom 26.3.2024) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und für Ernteversicherungen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2115 erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. (2) 1Die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen umfasst die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Tätigkeiten. 2Es können nur Rebflächen berücksichtigt werden, die innerhalb der Abgrenzung des Anbaugebietes liegen und in der Weinbaukartei erfasst sind. 3Die Mindestparzellengröße, für die auf Antrag eine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden kann, darf 1 Ar nicht unterschreiten. 4Die Mindestparzellengröße, die sich aus der Umstrukturierung und Umstellung ergeben muss, darf bei Rebflächen mit einer Hangneigung von mindestens 30 Prozent 3 Ar und bei Rebflächen mit einer Hangneigung von weniger als 30 Prozent 10 Ar nicht unterschreiten. (3) Auf Antrag werden bis zu 50 Prozent der Kosten einer für das laufende Weinwirtschaftsjahr abgeschlossenen Ernteversicherung bis zu einer versicherten Schadenshöhe von 30 000 Euro je Hektar Rebfläche im Anbaugebiet, wenn der Versicherungsvertrag vor dem 15. Januar des laufenden Weinwirtschaftsjahres abgeschlossen worden ist, erstattet. (4) Anträge nach Absatz 2 Satz 3 sind bis zum 30. September eines Jahres, Anträge nach Absatz 3 sind bis zum 15. Mai eines Jahres bei der zuständigen Stelle zu stellen.2 § 4 Wiederbepflanzungen (zu § 6 Absatz 2 und 6 des Weingesetzes) (1) 1Die zuständige Behörde kann Erzeugern, die sich verpflichtet haben, eine Rebfläche zu roden, auf schriftlichen Antrag genehmigen, die Wiederbepflanzung auf einer anderen als der zu rodenden Fläche vorzunehmen, soweit die Rodung spätestens bis zum Ablauf des vierten Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anpflanzung der neuen Reben, vorgenommen wird. 2Dem Antrag sind flurstücksgenaue Angaben über den Umfang der Wiederbepflanzung beizufügen. (2) 1Wurde kein Antrag nach Absatz 1 gestellt und informiert der Erzeuger die zuständige Behörde bis spätestens zum Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Rebfläche gerodet wurde, schriftlich über die erfolgte Rodung, gilt dies als Antrag auf Genehmigung der Wiederbepflanzung derselben Fläche. 2In diesem Fall gilt die Genehmigung für Wiederbepflanzungen als an dem Tag erteilt, an dem die Fläche gerodet worden ist. § 5 Umwandlung bestehender Pflanzungsrechte (zu § 6a Absatz 2 des Weingesetzes) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag genehmigen, dass ein umgewandeltes Pflanzrecht auf einer im Antrag nicht bezeichneten Fläche ausgeübt wird, soweit die Fläche im Betrieb des Antragstellers belegen ist. § 5a Inanspruchnahme der Genehmigungen für Neuanpflanzungen (zu § 7 Absatz 3 des Weingesetzes) Außerhalb des Anbaugebietes dürfen Genehmigungen für Neuanpflanzungen nur bis zu einer Gesamtfläche von 0,25 Hektar pro Jahr in Anspruch genommen werden. § 6 Rebsortenverzeichnis (zu § 8 des Weingesetzes) (1) Zur Herstellung von Wein sind die nach dem Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3041) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zugelassenen und in der jeweils gültigen Liste im Blatt für Sortenwesen, Sonderheft Sortenregister, veröffentlichten sowie die in Anlage 3 genannten Rebsorten zugelassen. (2) Die Aufnahme einer neuen Rebsorte in die Anlage 3 erfolgt nach einem erfolgreich abgeschlossenen und unter Beachtung von Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 durchgeführten Versuch.3 § 7 Hektarertrag, Übermengen (zu § 9 Absatz 2 Satz 1 und § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 5 des Weingesetzes) (1) Für das Anbaugebiet und das Landweingebiet wird der Hektarertrag auf 80 Hektoliter Wein festgesetzt. (2) Weinbaubetriebe, die ihre gesamte Ernte als Weintrauben oder Traubenmost an andere abgeben und nicht über eigene betriebliche Verarbeitungsmöglichkeiten für diese Erzeugnisse verfügen, dürfen Mengen, die den Gesamthektarertrag übersteigen, an andere abgeben. (3) 1Bei Winzergenossenschaften und Erzeugerorganisationen im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2021 (BGBl. I S. 4036), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 21 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die nach § 2 Absatz 1 der Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung vom 11. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4655), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 61) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anerkannt sind und Erzeugergemeinschaften, deren Anerkennung gemäß § 58 Absatz 1 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes fortbesteht, gelten alle im Anbaugebiet und Landweingebiet gelegenen Rebflächen von Weinbaubetrieben, die ihre gesamte Ernte als Weintrauben oder Traubenmost abzuliefern haben, als ein Betrieb im Sinne der §§ 9 bis 11 und § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Weingesetzes. 2Satz 1 findet nur für Rebflächen Anwendung, die innerhalb eines Bereiches belegen sind. (4) Anstelle der Destillation darf der Wein unter Aufsicht der zuständigen Behörde nachweisbar als Wirtschaftsdünger auf landwirtschaftlichen Böden aufgebracht werden, sofern die zu destillierende Menge Wein im Weinbaubetrieb 1 000 Liter nicht übersteigt.4 § 8 Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsperlwein b. A. und Sekt b. A. (zu § 17 Absatz 3 und 4 des Weingesetzes, § 23 Absatz 2 der Weinverordnung) (1) Zur Herstellung von Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsperlwein b. A. und Sekt b. A. sind die in § 6 Absatz 1 genannten Rebsorten geeignet. (2) Die natürlichen Mindestalkoholgehalte für Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsperlwein b. A. und Sekt b. A. sind in Anlage 4 festgesetzt. (2a) Der Untersuchungsbefund für Qualitätsweine und Prädikatsweine mit dem Prädikat Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein ist durch die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen zu erstellen. (3) Eine Bewässerung von Rebflächen und die Beregnung zum Frostschutz sind zulässig.5 § 9 Betriebsnummer (zu § 22 Absatz 3 Nummer 3 und § 24 Absatz 5 Nummer 1 des Weingesetzes) (1) Weinerzeuger, die keinen Qualitätswein herstellen, haben vor Beginn der Herstellung von Landwein oder von Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geographische Angabe, bei dem die Angabe des Erntejahres nach Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (Jahrgangswein) oder die Angabe einer oder mehrerer Rebsorten nach Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (Rebsortenwein) in die Kennzeichnung aufgenommen werden soll, bei der zuständigen Stelle eine Betriebsnummer gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Weinverordnung zu beantragen. (2) Betriebe, denen eine Betriebsnummer nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Weinverordnung zugeteilt wurde, sind anerkannte und ermächtigte Erzeuger im Sinne von Artikel 12 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 60), in der jeweils geltenden Fassung.6 § 10 Landwein (zu § 22 Absatz 3 des Weingesetzes) (1) Zur Herstellung von Landwein sind die in § 6 Absatz 1 genannten Rebsorten geeignet. (2) Der natürliche Mindestalkoholgehalt wird auf 5,9 Volumenprozent (50 Grad Oechsle) festgesetzt. (3) 1Das Inverkehrbringen von Landwein ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2Die schriftliche Anzeige muss einen Untersuchungsbefund, der mindestens die in der Anlage 10 der Weinverordnung genannten Angaben umfasst, enthalten. 3Trifft die zuständige Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, darf der Landwein in Verkehr gebracht werden. (4) Werden bei Erzeugnissen im Rahmen der amtlichen Weinüberwachung sensorische Auffälligkeiten festgestellt, erfolgt eine Untersuchung der flüchtigen Säure. (5) Die Kontrolle der Produktspezifikationen von Landwein wird von der zuständigen Behörde auf Basis der Angaben der Erzeuger aus 1. den Begleitdokumenten nach Kapitel IV, 2. der Erzeugungsmeldung nach Artikel 31, 3. der Bestandsmeldung nach Artikel 32 und 4. der Erntemeldung nach Artikel 33 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 durchgeführt. (6) 1Die zuständige Behörde übermittelt der amtlichen Weinüberwachung zur Überprüfung der Produktspezifikation die Anzeigen nach Absatz 3 Satz 2 und die Meldungen nach Absatz 5 Nummer 2 und 4. 2Stellt die amtliche Weinüberwachung im Rahmen ihrer Kontrollen bei einem Erzeugnis eine Abweichung von der Produktspezifikation fest, so informiert sie hierüber die zuständige Behörde.7 § 11 Jahrgangswein und Rebsortenwein (zu § 24 Absatz 5 Nummer 1 des Weingesetzes) (1) 1Das Inverkehrbringen von Jahrgangswein und von Rebsortenwein ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2Die schriftliche Anzeige muss Angaben zur Menge des Weins mit Nennung der beabsichtigten Rebsorten- oder Jahrgangsangabe und zur Menge an Trauben und Wein aus eigener Erzeugung sowie bei zugekauften Wein die Nummer des zugehörigen Begleitpapiers enthalten. 3Trifft die zuständige Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, darf der Jahrgangswein oder der Rebsortenwein in Verkehr gebracht werden. (2) Für die Kontrolle von Jahrgangswein und von Rebsortenwein gilt § 10 Absatz 5 entsprechend. (3) 1Die zuständige Behörde übermittelt der amtlichen Weinüberwachung zur Überprüfung der Zulässigkeit des Inverkehrbringens der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erzeugnisse die Anzeigen nach Absatz 1 Satz 2 und die Meldungen nach § 10 Absatz 5 Nummer 2 und 4. 2Stellt die amtliche Weinüberwachung im Rahmen ihrer Kontrollen fest, dass bei einem Erzeugnis die Voraussetzungen für dessen Inverkehrbringen als Jahrgangswein oder Rebsortenwein nicht gegeben sind, so informiert sie hierüber die zuständige Behörde.8 § 12 Rebsorten für „Classic“ und „Selection“ (zu § 32c Absatz 2 der Weinverordnung) (1) Die Angabe „Classic“ darf nur für die Rebsorten Blauer Spätburgunder, Ruländer, Traminer, Weißer Burgunder und Weißer Riesling verwendet werden. (2) Die Verwendung synonymer Bezeichnungen ist zulässig.9 § 13 Geographische Angaben (zu § 39 Absatz 2 der Weinverordnung) Für Einzel- oder Großlagen, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken, dürfen zur geographischen Bezeichnung für einen Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsperlwein b. A. oder Sekt b. A. nur die in der Anlage 5 festgelegten Gemeindenamen verwendet werden. § 14 Buchführung (zu § 11 Absatz 1 Satz 2, § 12 Absatz 2 und § 13 Absatz 2 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung) (1) § 11 Absatz 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung gilt unter den dort genannten Voraussetzungen auch für selbst erzeugten Traubenmost und Wein. (2) 1Moderne Buchführungsverfahren nach Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 werden auf Antrag genehmigt, wenn 1. die Buchungen in Konten- und Journalform vorgenommen werden, 2. nach abgefüllten und nicht abgefüllten Erzeugnissen und Lagerbehältniskonten sowie nach Behandlungsstoffkonten unterschieden wird, 3. die Identifikation eines jeden Kontos gewährleistet ist, 4. die verwendeten Systeme über eine passwortkontrollierte Zugriffsmöglichkeit verfügen und 5. die Datensicherung für die Aufbewahrung von fünf Jahren gewährleistet ist. 2Dem Antrag auf Genehmigung ist eine ausführliche Beschreibung des Buchführungsverfahrens beizufügen. (3) 1Bei der Analysenbuchführung auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung müssen die verwendeten Systeme über passwortkontrollierte Zugangsberechtigungen, mindestens zwei Validierungsebenen und die Funktion zur Protokollierung von Datenänderungen für alle Dateneinträge verfügen. 2Die abschließende Validierung der Angaben nach § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 der Wein-Überwachungsverordnung ersetzt die Anforderung von § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 der Wein-Überwachungsverordnung. 3Die Datensicherung hat während der Aufbewahrungsfrist gemäß § 13 Absatz 3 der Wein-Überwachungsverordnung so zu erfolgen, dass ein direkter, schneller Zugriff, die Lesbarkeit und die ordnungsgemäße Aufbewahrung gewährleistet sind. (4) Die Analysenbuchführung auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung wird auf Antrag des Anwenders von der zuständigen Behörde genehmigt, wenn das Buchführungsverfahren die Anforderungen, die allgemein an eine Buchführung gestellt werden und die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllt. § 15 Begleitpapier Die zur Ausstellung des Begleitpapiers verpflichtete Person hat in dem Begleitpapier neben den nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und nach der Wein-Überwachungsverordnung erforderlichen Angaben auch die jeweilige Lieferschein- und Rechnungsnummer anzugeben sowie spätestens am Tag nach dem Beginn der Beförderung zwei Kopien des Begleitpapiers der für den Verladeort zuständigen Stelle zuzuleiten. § 16 Meldungen zu Erntemengen und Bestand (zu § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 des Weingesetzes, § 14 Absatz 1 und § 29 Absatz 3 der Wein-Überwachungsverordnung) (1) Die Erzeuger melden Rodungen, Wiederbepflanzungen, Aufgaben und Neuanpflanzungen von Rebflächen bis zum folgenden 31. Mai der zuständigen Behörde. (2) 1Meldungen der Erntemengen nach Rebsorten und Herkunft sind bis zum 1. Dezember auf den von der zuständigen Behörde ausgegebenen Vordrucken zu übermitteln. 2Erntemengen, die nach dem 1. Dezember eingebracht werden, sind unverzüglich auf den von der zuständigen Behörde ausgegebenen Vordrucken zu melden. (3) Bestandsmeldungen gemäß Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 sind spätestens bis zum 15. August auf den von der zuständigen Behörde ausgegebenen Vordrucken zu übermitteln. (4) Das Herbstbuch ist nach dem Muster der Anlage 6 zu führen.10 § 17 Meldung über önologische Verfahren (zu § 30 Absatz 2 und 3 der Wein-Überwachungs- verordnung) (1) 1Die Weinerzeuger melden der zuständigen Behörde die Erhöhung des Alkoholgehaltes nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/596 (ABl. L 99 vom 16.4.2015, S. 21) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mindestens zwei Tage vor Beginn der Maßnahme. 2Wenn die gemeldete Maßnahme im Falle höherer Gewalt nicht zu dem angegebenen Zeitpunkt durchgeführt werden kann, ist dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. 3Satz 1 bleibt unberührt. (2) 1Es wird zugelassen, dass 1. die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine für den Zeitraum vom Beginn des Weinjahres bis zum folgenden 15. März geltende und 2. die Meldung der Süßung nach Anhang I Abschnitt D Nummer 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 durch eine für den Zeitraum des gesamten Weinjahres geltende Meldung im Voraus erstattet wird. 2Die Meldungen sind jährlich zum 1. August zu erstatten. (3) Die Meldungen gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt D Nummer 4 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die Meldung nach Anhang I Abschnitt D Nummer 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 sind auf den von der zuständigen Behörde vorgegebenen Vordrucken zu erstatten. § 18 Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds (zu § 44 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Weingesetzes) (1) 1Die Abgabe für den Deutschen Weinfonds wird durch die zuständige Behörde erhoben, festgesetzt und beigetrieben. 2Maßgebend für die Erhebung ist jeweils die am 1. Januar eines Kalenderjahres bestockte und vorübergehend nicht bestockte Rebfläche des Abgabepflichtigen, auf der Grundlage der Daten des Abgabepflichtigen in der Weinbaukartei. (2) Die Abgabe wird jährlich erhoben und ist jeweils am 30. Juni fällig. (3) Auf die Beitreibung der Abgabe finden die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.11 § 19 Reblausbekämpfung (zu § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 8, 10 Buchstabe b und Nummer 11 des Pflanzenschutzgesetzes) (1) Im sächsischen Teil des Anbaugebietes sind die Anpflanzung und das Nachpflanzen von Fehlstellen von wurzelechten Reben der Art Vitis vinifera und deren Abkömmlingen verboten. (2) Die Herstellung von Pfropf- und Wurzelreben und deren Inverkehrbringen bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. (3) 1Nutzungsberechtigte von Flächen sind verpflichtet, 1. Wurzeln am Edelreis der Pfropfrebe, 2. unkontrolliert hochgewachsenen Aufwuchs von Unterlagsreben mit Wurzeln und 3. in Weinbergen, in denen in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren die ordnungsgemäße Pflege im Sinne der guten fachlichen Praxis, insbesondere regelmäßiger Pflanzenschutz, Rebschnitt, Stock- und Bodenpflege, unterblieben ist, vorhandene Rebstöcke und Unterstützungs

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.