Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (LVOFeu)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 15.03.2017 Fassung Gültig ab 22.06.2021

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 15.03.2017 Fassung Gültig ab 22.06.2021 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 15. März 2017   Auf Grund des § 116 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:   Teil 1 Gemeinsame Vorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Laufbahnverordnung, Beschäftigung von Beamtinnenund Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes gilt die Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in der jeweils geltenden Fassung, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.   (2) Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes dürfen beschäftigt werden 1. bei den Feuerwehren der Gemeinden und des Landes und bei den einheitlichen Leitstellen für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst, 2. bei den Kreisen für die diesen obliegenden Aufgaben beim vorbeugenden Brandschutz, bei der Ausbildung im Brandschutz, bei der Gefahrenabwehr und deren Vorbereitung nach dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) in der jeweils geltenden Fassung, 3. bei den Aufsichtsbehörden gemäß § 53 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz und 4. bei dem Institut der Feuerwehr NRW. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Ausbilderinnen und Ausbilder Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Als Ausbilderin oder Ausbilder für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes im Vorbereitungsdienst darf eine Beamtin oder ein Beamter eingesetzt werden, wenn sie oder er hierfür fachlich geeignet ist und sich pädagogisch fortgebildet hat. Der Nachweis der fachlichen Eignung wird durch eine Laufbahnbefähigung erbracht. Der Nachweis der pädagogischen Fortbildung wird in der Regel durch die erfolgreiche Teilnahme an einer pädagogischen Fortbildungsveranstaltung erbracht. Der Nachweis der pädagogischen Fortbildung gilt als erbracht, wenn bereits während des Vorbereitungsdienstes Kenntnisse gemäß § 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) in der jeweils geltenden Fassung erworben wurden oder wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für ein Lehramt nach dem Lehrerausbildungsgesetz vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) in der jeweils geltenden Fassung besitzt.   (2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen als Ausbilderinnen und Ausbilder für Beamtinnen und Beamte eingesetzt werden, wenn sie die Eignung als Ausbilderin oder Ausbilder nach der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) in der jeweils geltenden Fassung besitzen.   Teil 2 Zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer 1. a) mindestens einen Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und b) eine für den feuerwehrtechnischen Dienst geeignete Gesellenprüfung erfolgreich abgelegt oder Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder 2. a) mindestens die Fachoberschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und b) eine handwerkliche Vorausbildung gemäß der Stufenausbildungsverordnung Feuerwehr vom 15. März 2017 (GV. NRW. S. 352) erfolgreich absolviert hat.   (2) Die Bewerberin oder der Bewerber muss volljährig und 1. nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr geeignet sein und 2. vor der Einstellung erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilnehmen, das hinsichtlich der körperlichen Eignung auf sportliche und physische Übungen zur Eignungsfeststellung zu beschränken ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Vorbereitungsdienst Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Vorbereitungsdienst umfasst die Ausbildung und die Laufbahnprüfung. Er dauert ein Jahr und sechs Monate. Die Bewerberin oder der Bewerber wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf mit der Dienstbezeichnung „Brandmeisteranwärterin“ oder „Brandmeisteranwärter“ in den Vorbereitungsdienst eingestellt.   (2) Auf Antrag können von der Einstellungsbehörde bis zu acht Monate auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden: 1. Zeiten einer beruflichen, nebenberuflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit oder 2. feuerwehrtechnische und rettungsdienstliche Kompetenzen, die in anderen beruflichen oder dienstlichen, nebenberuflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten erworben wurden, wenn sie nach Art und Umfang geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Ausbildungsabschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen.   (3) Näheres ist durch die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 749) in der jeweils geltenden Fassung geregelt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Laufbahnprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes ab. Wird die Prüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden, endet das Beamtenverhältnis an dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis der Brandmeisteranwärterin oder dem Brandmeisteranwärter durch den Dienstherrn bekanntgegeben wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren In das Beamtenverhältnis auf Probe kann übernommen werden, wer nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr geeignet ist und 1. die nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vorgeschriebene Laufbahnprüfung bestanden oder eine jeweils vergleichbare Ausbildung und Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat oder 2. die Prüfung zur Werkfeuerwehrfrau oder zum Werkfeuerwehrmann gemäß der Werkfeuerwehrausbildungsverordnung vom 22. Mai 2015 (BGBl. I S. 830) oder der Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Werkfeuerwehrmann/Werkfeuerwehrfrau vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1747), die am 1. August 2015 außer Kraft getreten ist, bestanden hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Probezeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die regelmäßige Probezeit beträgt drei Jahre.   (2) Bei Übernahme von hauptberuflichen Angehörigen Freiwilliger Feuerwehren und von Werkfeuerwehren in das Beamtenverhältnis auf Probe kann die Probezeit auf ein Jahr herabgesetzt werden.   (3) Zeiten einer ehrenamtlichen Tätigkeit in einer Freiwilligen Feuerwehr oder einer nebenberuflichen Tätigkeit in einer Werkfeuerwehr können auf Antrag bis zur Hälfte auf die Probezeit angerechnet werden, soweit sie nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes entsprochen haben und nicht bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wurden.   (4) Die Probezeit darf durch Anrechnungen oder Ausnahmen eine Dauer von drei Monaten nicht unterschreiten.   Teil 3 Laufbahngruppe 2   Abschnitt 1 Erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer mindestens das Abschlusszeugnis zu einem Bachelorgrad oder einer entsprechenden Qualifikation an einer Fachhochschule, einer Universität, einer technischen Hochschule, einer Berufsakademie oder einer anderen gleichstehenden Hochschule aus dem technischen, naturwissenschaftlichen oder einem anderen für die Feuerwehr geeigneten Bereich besitzt.   (2) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Vorbereitungsdienst Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Vorbereitungsdienst umfasst die Ausbildung und die Laufbahnprüfung. Er dauert drei Jahre. Auf den Vorbereitungsdienst werden bis zu zwölf Monate Studienzeiten angerechnet, die zum Erwerb der in § 8 Absatz 1 geforderten Vorbildungsvoraussetzungen geführt haben. Die Bewerberin oder der Bewerber wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf mit der Dienstbezeichnung „Brandoberinspektoranwärterin“ oder „Brandoberinspektoranwärter“ in den Vorbereitungsdienst eingestellt.   (2) Auf Antrag können von der Einstellungsbehörde bis zu zwölf Monate auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden: 1. Zeiten einer beruflichen, nebenberuflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit oder 2. feuerwehrtechnische und rettungsdienstliche Kompetenzen, die in anderen beruflichen oder dienstlichen, nebenberuflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten erworben wurden, wenn sie nach Art und Umfang geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Ausbildungsabschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen. Der Vorbereitungsdienst darf zwölf Monate nicht unterschreiten.   (3) Näheres ist durch die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2013 (GV. NRW. S. 668) in der jeweils geltenden Fassung geregelt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Laufbahnprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes ab. Sie wird am Institut der Feuerwehr NRW abgelegt. Wird die Prüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden, endet das Beamtenverhältnis an dem Tag, an dem der Brandoberinspektoranwärterin oder dem Brandoberinspektoranwärter das Prüfungsergebnis durch den Dienstherrn bekanntgegeben wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) In das Beamtenverhältnis auf Probe kann übernommen werden, wer 1. die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 erfüllt und 2. die nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vorgeschriebene oder eine jeweils vergleichbare Ausbildung und Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat und 3. nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr geeignet ist.   (2) Angehörige von Werkfeuerwehren können auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 übernommen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 erfüllen und die nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vorgeschriebene oder eine jeweils vergleichbare Ausbildung und Prüfung erfolgreich abgeschlossen haben und nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr geeignet sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Probezeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die regelmäßige Probezeit beträgt drei Jahre.   (2) Bei Übernahme von hauptberuflichen Angehörigen Freiwilliger Feuerwehren und von Werkfeuerwehren in das Beamtenverhältnis auf Probe kann die Probezeit auf ein Jahr herabgesetzt werden.   (3) Zeiten einer ehrenamtlichen Tätigkeit in einer Freiwilligen Feuerwehr oder einer nebenberuflichen Tätigkeit in einer Werkfeuerwehr können auf Antrag bis zur Hälfte auf die Probezeit angerechnet werden, soweit sie nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes entsprochen haben und nicht bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wurden.   (4) Die Probezeit darf durch Anrechnungen oder Ausnahmen eine Dauer von drei Monaten nicht unterschreiten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Aufstieg von Laufbahngruppe 1 in die Laufbahngruppe 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 13 Absatz 5 angefügt, § 14 Absatz 2 eingefügt und bisherigen Absatz 2 umbenannt in Absatz 3 durch Verordnung vom 11. Mai 2021 (GV. NRW. S. 614), in Kraft getreten am 28. Mai 2021. (1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes können zur Ausbildung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn sie 1. nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für den Dienst in der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes geeignet sind, 2. a) die Voraussetzungen gemäß § 8 Absatz 1 erfüllen oder b) die Ausbildung hauptberuflicher Feuerwehrangehöriger zu Gruppenführerinnen und Gruppenführern abgeschlossen und über eine mindestens dreimonatige Tätigkeit aa) der Vorbereitung und Durchführung von Ausbildungen an einer kommunalen Feuerwehrschule oder am Institut der Feuerwehr NRW oder bb) in Form von Hospitationen bei anderen hierfür in Frage kommenden Organisationen oder Behörden die Ausbildungsinhalte des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes wiederholt und vertieft haben.   (2) Die Beamtinnen und Beamten werden auf Grund eines vom Dienstherrn vorzunehmenden Personalauswahlverfahrens zum Aufstieg zugelassen und in die Aufgaben der neuen Laufbahngruppe eingeführt. Die Einführungszeit dauert zwölf Monate. Für Beamtinnen und Beamte ohne abgeschlossene Ausbildung hauptberuflicher Feuerwehrangehöriger zu Gruppenführerinnen und Gruppenführern und ohne abgeschlossene Ausbildung zum Führen im ABC-Einsatz verlängert sich die Einführungszeit um die Dauer dieser Ausbildungen oder der hiervon fehlenden Teile. Mindestens ein Ausbildungsabschnitt soll bei einer hierfür geeigneten Feuerwehr außerhalb des Bereichs des Dienstherrn abgeleistet werden.   (3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Aufstiegsprüfung, die der Laufbahnprüfung gemäß § 10 entspricht, abzulegen. Die Beamtinnen und Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahngruppe in ihrer Rechtsstellung. Wenn sie die Aufstiegsprüfung endgültig nicht bestehen, verbleiben sie in ihrer bisherigen Laufbahngruppe.   (4) Beim Aufstieg brauchen die Beförderungsämter der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes nicht durchlaufen zu werden.   (5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können auch Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A10, die gemäß § 14 Absatz 1 aufgestiegen sind, zur Ausbildung zugelassen werden. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Beschränkter prüfungsfreier Aufstieg bis zur Besoldungsgruppe A 11 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 13 Absatz 5 angefügt, § 14 Absatz 2 eingefügt und bisherigen Absatz 2 umbenannt in Absatz 3 durch Verordnung vom 11. Mai 2021 (GV. NRW. S. 614), in Kraft getreten am 28. Mai 2021. (1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes können abweichend von § 13 in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes aufsteigen, wenn sie 1. nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für den Dienst in der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes geeignet sind und 2. die Ausbildung hauptberuflicher Feuerwehrangehöriger zu Gruppenführerinnen und Gruppenführern abgeschlossen haben und 3. a) eine hierzu am Institut der Feuerwehr NRW angebotene oder durch das Institut der Feuerwehr NRW anerkannte mindestens dreiwöchige Vertiefungsausbildung für feuerwehrtechnische Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 besucht haben oder b) zur Praxisanleitung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4280) in der jeweils geltenden Fassung geeignet sind und 4. über eine mindestens dreimonatige Tätigkeit a) der Vorbereitung und Durchführung von Ausbildungen an einer kommunalen Feuerwehrschule oder am Institut der Feuerwehr NRW oder b) in Form von Hospitationen bei anderen hierfür in Frage kommenden Organisationen oder Behörden die Ausbildungsinhalte des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes wiederholt und vertieft haben.   (2) Beamtinnen und Beamte, die gemäß Absatz 1 in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 aufgestiegen sind, können aus diesem Amt zur Ausbildung gemäß § 13 zugelassen werden. Sie haben das Auswahlverfahren gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 zu absolvieren.   (3) Beamtinnen und Beamten mit einer beschränkten Laufbahnbefähigung nach Absatz 1 darf höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 verliehen werden.   Abschnitt 2 Zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer 1. an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule das Studium mit der Diplom-Prüfung oder einem Mastergrad aus dem technischen oder naturwissenschaftlichen oder einem anderen für die Feuerwehren geeigneten Bereich oder 2. ein in einem Akkreditierungsverfahren als für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 geeignet eingestuftes Fachhochschulstudium mit einem Mastergrad in einer der unter Nummer 1 genannten Fachrichtungen oder einem anderen für die Feuerwehren geeigneten Bereich abgeschlossen hat.   (2) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Vorbereitungsdienst Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 16 Absatz 1 und § 20 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730), in Kraft getreten am 22. Juni 2021. (1) Der Vorbereitungsdienst umfasst die Ausbildung und die Laufbahnprüfung. Er dauert in der Regel zwei Jahre. Die Bewerberin oder der Bewerber wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf mit der Dienstbezeichnung „Brandreferendarin“ oder „Brandreferendar“ in den Vorbereitungsdienst eingestellt.   (2) Auf Antrag können von der Einstellungsbehörde bis zu zwölf Monate auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden: 1. Zeiten einer beruflichen, nebenberuflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit oder 2. feuerwehrtechnische und rettungsdienstliche Kompetenzen, die in beruflichen, nebenberuflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten erworben wurden, wenn sie nach Art und Umfang geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Ausbildungsabschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen.   (3) Näheres ist durch die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166) in der jeweils geltenden Fassung geregelt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Laufbahnprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes ab. Sie wird am Institut der Feuerwehr NRW abgelegt. Wird die Prüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden, endet das Beamtenverhältnis an dem Tag, an dem der Brandreferendarin oder dem Brandreferendar das Prüfungsergebnis durch den Dienstherrn bekanntgegeben wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) In das Beamtenverhältnis auf Probe kann übernommen werden, wer 1. die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 erfüllt und 2. die nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vorgeschriebene oder eine jeweils vergleichbare Ausbildung und Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat und 3. nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr geeignet ist.   (2) Angehörige von Werkfeuerwehren können auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 übernommen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 erfüllen und die nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vorgeschriebene oder eine jeweils vergleichbare Ausbildung und Prüfung erfolgreich abgeschlossen haben und nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr geeignet sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Probezeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die regelmäßige Probezeit beträgt drei Jahre.   (2) Bei Übernahme von hauptberuflichen Angehörigen Freiwilliger Feuerwehren und von Werkfeuerwehren in das Beamtenverhältnis auf Probe kann die Probezeit auf ein Jahr herabgesetzt werden.   (3) Zeiten einer ehrenamtlichen Tätigkeit in einer Freiwilligen Feuerwehr oder einer nebenberuflichen Tätigkeit in einer Werkfeuerwehr können auf Antrag bis zur Hälfte auf die Probezeit angerechnet werden, soweit sie nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes entsprochen haben und nicht bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wurden.   (4) Die Probezeit darf durch Anrechnungen oder Ausnahmen eine Dauer von drei Monaten nicht unterschreiten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Berufliche Entwicklung in der Laufbahngruppe 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 16 Absatz 1 und § 20 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730), in Kraft getreten am 22. Juni 2021. (1) Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes bestanden haben, können zur Ausbildung für das zweite Einstiegsamt derselben Laufbahngruppe zugelassen werden, wenn sie 1. nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für den Dienst des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 geeignet sind und 2. a) die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 erfüllen oder b) innerhalb der Laufbahngruppe 2 unterschiedliche Verwendungen (im Einsatzdienst, im Vorbeugenden Brandschutz, in der Ausbildung, in der Technik oder ähnliches) durchlaufen haben.   (2) Die Beamtinnen und Beamten werden aufgrund eines vom Dienstherrn vorzunehmenden Personalauswahlverfahrens zur Beförderung zugelassen und in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit dauert in der Regel zwölf Monate. Mindestens ein Ausbildungsabschnitt soll bei einer hierfür geeigneten Feuerwehr außerhalb des Bereichs des Dienstherrn abgeleistet werden.   (3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Beförderungsprüfung, die der Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 gemäß § 17 entspricht, abzulegen. Die Beamtinnen und Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrer Re

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.