Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (LVOFeu)

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Quellenkennung: 67d63e06-8597-45cc-80cc-b54737366eb8. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 15.03.2017 Fassung Gültig ab 22.06.2021

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chtsstellung. Wenn sie die Beförderungsprüfung endgültig nicht bestehen, verbleiben sie in der Ämtergruppe der Laufbahn ihres bisherigen Einstiegsamtes.   (4) Vor der Verleihung des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 brauchen die Beförderungsämter der Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes nicht durchlaufen zu werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Prüfungsfreie Verleihung eines Amtes bis zur Besoldungsgruppe A 14 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 13 in der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 kann abweichend von § 20 ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 verliehen werden, wenn sie 1. nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für den Dienst im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes geeignet sind und 2. eine Fortbildung über persönliche Kompetenzen in der Mitarbeiterführung und weitere Kompetenzen analog der modularen Qualifizierung gemäß § 25 der Laufbahnverordnung im Umfang von mindestens vier Wochen und 3. eine hierzu am Institut der Feuerwehr NRW angebotene oder durch das Institut der Feuerwehr NRW anerkannte Vertiefungsausbildung für feuerwehrtechnische Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 besucht haben und 4. über einen Zeitraum von einem Monat in der Verwaltung außerhalb des feuerwehrtechnischen Dienstes hospitiert haben.   (2) Für Beamtinnen und Beamte nach Absatz 1, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung die dort genannten Inhalte bereits im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit erworben haben, gelten die Anforderungen gemäß der Nummern 2 und 3 als erfüllt. Unter dieser Voraussetzung kann auch auf die Hospitation nach Nummer 4 verzichtet werden.   (3) Beamtinnen und Beamten mit einer beschränkten Laufbahnbefähigung nach Absatz 1 darf höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 verliehen werden.   Teil 4 Schlussvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Übergangsregelung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Befähigung der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die nach aufgehobenen Vorschriften erworben worden sind, werden weiter anerkannt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.   (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 6. Mai 2014 (GV. NRW. S. 278), die durch Verordnung vom 10. März 2016 (GV. NRW. S. 180) geändert worden ist, außer Kraft.   Der Minister für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.