Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes 'Marsberg-Vasbeck'

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 01.07.1987 Fassung Gültig ab 01.01.2000

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 01.07.1987 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW. 77. Vom 1. Juli 1987 Die Länder Nordrhein-Westfalen und Hessen haben am 20. Mai/5. Juni 1987 das Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ,,Marsberg-Vasbeck" geschlossen. Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekanntgemacht. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ,,Marsberg-Vasbeck" Zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft in Düsseldorf und dem Land Hessen, vertreten durch den Minister für Umwelt und Reaktorsicherheit in Wiesbaden wird gem. § 140 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 1979 (GV. NW. S. 488), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 1984 (GV. NW. S. 663), und § 91 Abs. 3 Satz 3 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 12. Mai 1981 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 1986 (GVBl. I S. 253), sowie Art. 7 Abs. 1 des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Vereinbarungen auf dem Gebiet des Wasserrechts vom 21. Januar/15. Februar 1974 (GV. NW. S. 674/SGV. NW. 202; GVBl. I S. 273, 355) folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zuständige Behörde für die Festsetzung des Wasserschutzgebietes ,,Marsberg-Vasbeck" der Stadt Marsberg und der Gemeinde Diemelsee in den Gemeinden Diemelsee und Twistetal im Kreis Waldeck-Frankenberg und der Stadt Marsberg, Hochsauerlandkreis, ist der Regierungspräsident Arnsberg. Dieser handelt unter Anwendung des in Hessen geltenden Rechts im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten Kassel, soweit sich das Vorhaben auf Flächen im Land Hessen erstreckt. Entsprechendes gilt auch für die Durchführung eines Entschädigungsverfahrens. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Soweit sich über das Verfahren zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets hinaus weitere Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind diese Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Verwaltungsabkommen tritt am 1. Juli 1987 in Kraft. Düsseldorf, den 20. Mai 1987 Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Klaus Matthiesen Wiesbaden, den 5. Juni 1987 Für das Land Hessen Der Minister für Umwelt und Reaktorsicherheit Weimar

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.