Sachsen

Sächsische Feuerwehrverordnung

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Quellenkennung: 2215. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2005 Nr. 9, S. 291 Fsn-Nr.: 28-8.1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 29. Juni 2024

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen (Sächsische Feuerwehrverordnung – SächsFwVO) Vom 21. Oktober 2005 Rechtsbereinigt mit Stand vom 29. Juni 2024 Es wird verordnet aufgrund von 1. § 8 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5, § 21 Abs. 6, § 22 Abs. 6, § 62 Abs. 2 Satz 2 und 63 Abs. 1 Satz 4 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647) 2. § 16 Abs. 3 SächsBRKG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen: Inhaltsübersicht1 §   1 Ausrüstung §   2 Mindeststärke der Öffentlichen Feuerwehr §   3 Durchführung der Ausbildung §   4 Anerkennung von Lehrgängen §   5 Dienstgrade und Dienstgradabzeichen §   6 Erreichen des nächsthöheren Dienstgrades in der Freiwilligen Feuerwehr §   7 Dienstkleidung und persönliche Schutzkleidung §   8 Alarmierung der öffentlichen Feuerwehr §   9 Anforderungen an Werkfeuerwehren § 10 Mindeststärke der Werkfeuerwehr § 11 Anforderungen an Angehörige einer Werkfeuerwehr § 12 Änderung betrieblicher Verhältnisse § 13 Höchstsätze für Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich tätige Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren § 14 Verdienstausfall bei ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr § 15 Fachliche Voraussetzungen für die Durchführung der Brandverhütungsschau § 16 Mitwirkung anderer Behörden § 17 Kostenerstattung an die Gemeinde § 18 Kostenerstattung an den Landkreis § 18a Zuweisungen an kreisangehörige Städte und Gemeinden § 19 Zuständigkeit § 20 Stundensätze für Feuerwehrfahrzeuge § 21 Feuerwehrstatistik § 1 Ausrüstung (1) Die Planung der Ausrüstung als Teil des Brandschutzbedarfsplans hat insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Einwohnerzahl und die Fläche der Gemeinde, 2. die Art und die Nutzung der Gebäude, 3. die Art der Betriebe und Anlagen mit erhöhtem Brandrisiko, 4. die Schwerpunkte für die technische Hilfeleistung, auch unter Berücksichtigung von möglichen Einsätzen mit gefährlichen Stoffen und Gütern, 5. die geographische Lage und Besonderheiten der Gemeinde, 6. die Löschwasserversorgung, 7. die Alarmierung der Feuerwehr sowie 8. die Erreichbarkeit von Einsatzorten. (2) Die Ausrüstung einer Werkfeuerwehr kann auf die Ausrüstung der Gemeindefeuerwehr angerechnet werden, wenn zwischen dem Träger der Werkfeuerwehr und der örtlichen Brandschutzbehörde eine Vereinbarung zur gegenseitigen Hilfeleistung abgeschlossen worden ist.2 § 2 Mindeststärke der Öffentlichen Feuerwehr Die Mindeststärke der aktiven Angehörigen der öffentlichen Feuerwehr beträgt das Zweifache der Anzahl der im Fahrzeugschein vorgesehenen Sitzplätze für die in der Gemeinde nach dem Brandschutzbedarfsplan eingesetzten Feuerwehrfahrzeuge. § 3 Durchführung der Ausbildung (1) Die Ausbildung erfolgt in regelmäßigen Ausbildungs- und Übungsdiensten sowie in Lehrgängen in den Gemeinden, in Lehrgängen der Landkreise und der Landesfeuerwehrschule. (2) 1Die örtlichen Brandschutzbehörden sind sachlich für die Ausbildung zuständig. 2Zur Durchführung der 1. Grundausbildung zum Truppmann und zur Truppfrau, 2. Ausbildung zum Truppführer, zur Truppführerin, zum Atemschutzgeräteträger, zur Atemschutzgeräteträgerin, zum Maschinisten und zur Maschinistin für Löschfahrzeuge, zum Sprechfunker, zur Sprechfunkerin, zum Motorkettensägenführer, zur Motorkettensägenführerin, zum Sicherheitsbeauftragten sowie zur Sicherheitsbeauftragten, 3. Ausbildung im Bereich der Jugendfeuerwehrarbeit sowie der Technischen Hilfe und der Brandbekämpfung nach Bahnunfällen können sich die örtlichen Brandschutzbehörden der durch den Landkreis angebotenen Einrichtungen und Lehrgänge bedienen. 3Die Ausbildung wird von Ausbildenden der Feuerwehren durchgeführt. 4Als Ausbildende für die Feuerwehren dürfen nur Personen eingesetzt werden, welche über die Laufbahnbefähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 oder für die Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr verfügen oder einen Lehrgang für Ausbildende an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule oder einer vergleichbaren Aus- und Fortbildungseinrichtung erfolgreich absolviert haben. (3) Soweit die Ausbildung nicht in Lehrgängen der Gemeinden oder Landkreise erfolgen kann, wird die Ausbildung in Lehrgängen an der Landesfeuerwehrschule, einer vergleichbaren Aus- und Fortbildungseinrichtung oder als Außenlehrgang der Landesfeuerwehrschule durchgeführt.3 § 4 Anerkennung von Lehrgängen (1) Lehrgänge, die an Aus- und Fortbildungseinrichtungen der Feuerwehren in anderen Bundesländern oder bei Feuerwehren anderer Bundesländer nach den Feuerwehrdienstvorschriften erfolgreich absolviert wurden, werden anerkannt. (2) Im Übrigen werden Lehrgänge nach Prüfung des Einzelfalls durch die Landesfeuerwehrschule anerkannt. § 5 Dienstgrade und Dienstgradabzeichen (1) 1Die Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren führen die in der Anlage 1 aufgeführten Dienstgrade und Dienstgradabzeichen. 2Hauptamtliche Kreisbrandmeister und Kreisbrandmeisterinnen sowie hauptamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr führen die Dienstgrade und Dienstgradabzeichen der Berufsfeuerwehr. (2) 1Neuaufnahmen in die Freiwillige Feuerwehr sowie Übernahmen aus der Jugendfeuerwehr erfolgen mit dem Dienstgrad Feuerwehrmannanwärter. 2Abweichend von Satz 1 führen Personen in der Freiwilligen Feuerwehr ohne feuerwehrtechnische Ausbildung, die aufgrund besonderer Fachkenntnisse aufgenommen worden sind, keinen Dienstgrad und kein Dienstgradabzeichen.4 § 6 Erreichen des nächsthöheren Dienstgrades in der Freiwilligen Feuerwehr (1) 1Zur Erreichung des nächsthöheren Dienstgrades in der Freiwilligen Feuerwehr sind nachfolgende Kriterien zu erfüllen: 1. die erfolgreiche Teilnahme an den erforderlichen Aus- und Fortbildungslehrgängen, 2. der nicht nur vorübergehende Einsatz in einer dem vorgesehenen Dienstgrad zugeordneten Funktion und 3. die Ableistung der vorgeschriebenen Mindestanzahl von Dienstjahren im aktiven Dienst. 2Die konkreten Voraussetzungen, die für den jeweiligen nächsthöheren Dienstgrad erfüllt werden müssen, ergeben sich aus Anlage 2. (2) 1Der nächsthöhere Dienstgrad wird den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr von dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin verliehen. 2Die Gemeindewehrleitung kann dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr vorschlagen, die die Voraussetzungen für den nächsthöheren Dienstgrad erfüllen. (3) Wechseln Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr in eine andere Freiwillige Feuerwehr, bleibt ihnen der erreichte Dienstgrad erhalten.5 § 7 Dienstkleidung und persönliche Schutzkleidung (1) Die Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren verwenden die in der Anlage 3 beschriebene Dienstkleidung und persönliche Schutzkleidung. (2) 1Die örtlichen Brandschutzbehörden stellen den Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren die für den Dienst erforderliche Dienstkleidung und die persönliche Schutzkleidung zur Verfügung. 2Die Dienstgradabzeichen werden nur an der Dienstkleidung getragen. (3) 1Hauptamtliche Kreisbrandmeister und Kreisbrandmeisterinnen tragen die Dienstkleidung der Berufsfeuerwehr. 2Die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde stellt ihnen die erforderliche Dienstkleidung und persönliche Schutzkleidung zur Verfügung.6 § 8 Alarmierung der öffentlichen Feuerwehr 1Die Alarmierung der örtlichen Feuerwehr erfolgt über die von der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde errichteten Alarmierungs- und Nachrichtenübermittlungssysteme. 2Die örtliche Brandschutzbehörde hat die dafür erforderlichen Empfangsgeräte in ausreichender Anzahl bereitzustellen. 3Für die Alarmierung von Angehörigen der öffentlichen Feuerwehr durch Sirenenanlagen sind die von der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde festgelegten landeseinheitlichen Alarmierungssignale zu verwenden. § 9 Anforderungen an Werkfeuerwehren (1) 1Werkfeuerwehren müssen in Aufbau und Ausrüstung den Erfordernissen des Betriebes oder der Einrichtung und den an öffentliche Feuerwehren gestellten Anforderungen entsprechen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 2Jede Werkfeuerwehr ist mindestens mit einem Löschfahrzeug und vier umluftunabhängigen Atemschutzgeräten auszurüsten. 3Die ständige und schnelle Alarmierung ist sicherzustellen. (2) Die Angehörigen der Werkfeuerwehr tragen persönliche Schutzkleidung, die der der öffentlichen Feuerwehr entspricht, ergänzt durch Sonderausrüstung des Betriebes oder der Einrichtung. (3) 1Für nebenberufliche Angehörige der Werkfeuerwehr gelten die Bestimmungen der Freiwilligen Feuerwehr und für hauptberufliche Angehörige der Werkfeuerwehr die Bestimmungen der Berufsfeuerwehr über die Dienstkleidung und Dienstgradabzeichen mit der Maßgabe entsprechend, dass Ärmelabzeichen ohne Staats-, Kreis- oder Gemeindewappen verwendet werden und sie statt dessen die Aufschrift „Werkfeuerwehr“ sowie den Namen des Betriebes enthalten. 2Das Firmenabzeichen kann verwendet werden.7 § 10 Mindeststärke der Werkfeuerwehr 1Die Mindeststärke der Werkfeuerwehr ist so zu bemessen, dass die Besetzung und der Einsatz der Ausrüstung gesichert sind. 2Die ständige Einsatzbereitschaft der Werkfeuerwehr ist zu gewährleisten; die obere Brandschutz, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen. § 11 Anforderungen an Angehörige einer Werkfeuerwehr (1) Einer Werkfeuerwehr dürfen nur Personen angehören, die nach ihrer körperlichen Verfassung und ihrer Gesamtpersönlichkeit für den Feuerwehrdienst geeignet und mit den für den Brandschutz bedeutsamen betrieblichen Verhältnissen vertraut sind. (2) 1Die Aus- und Fortbildung der hauptberuflichen Angehörigen der Werkfeuerwehr hat den Anforderungen an die Angehörigen der Berufsfeuerwehr zu entsprechen. 2§ 12 Absatz 1 sowie 2 Satz 1 und 2 der Sächsischen Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 14. Mai 2020 (SächsGVBl. S. 218) gilt entsprechend. 3Das Staatsministerium des Innern kann mit den Trägern von Werkfeuerwehren die Durchführung des Einführungslehrganges für die hauptberuflichen Angehörigen durch die Werkfeuerwehren vereinbaren. 4Nebenberufliche Kräfte haben die Anforderungen an die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr zu erfüllen. (3) 1Für jede Werkfeuerwehr sind ein Leiter oder eine Leiterin der Werkfeuerwehr und mindestens ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin einzusetzen. 2Sie haben eine entsprechende Ausbildung an der Landesfeuerwehrschule oder einer vergleichbaren Ausbildungsstätte der Feuerwehr nachzuweisen.8 § 12 Änderung betrieblicher Verhältnisse Änderungen betrieblicher Verhältnisse, die Auswirkungen auf den Leistungsstand und die Ausrüstung der Werkfeuerwehr haben, sind der oberen Brandschutz, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen. § 13 Höchstsätze für Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich tätige Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren (1) Für die Aufwandsentschädigung von ehrenamtlich tätigen Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren gelten monatlich folgende Höchstsätze: 1. 220 Euro für die Gemeindewehrleitung und 25 Euro als Zuschlag in Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern und Einwohnerinnen je angefangenen 10 000 Einwohnern und Einwohnerinnen, 2. 386 Euro für die Stellvertretung des Kreisbrandmeisters oder der Kreisbrandmeisterin, 3. 151 Euro für Ortswehrleiter oder Ortswehrleiterinnen. (2) 1Stellvertreter oder Stellvertreterinnen der Gemeinde- und Ortswehrleitung erhalten eine Aufwandsentschädigung entsprechend dem Umfang ihrer Tätigkeit. 2Sie darf die an die Gemeinde- und Ortswehrleitung zu zahlende Aufwandsentschädigung nicht übersteigen. 3Nimmt der Stellvertreter oder die Stellvertreterin die Aufgaben im vollen Umfang wahr, erhält er oder sie ab dem dritten Tag der Vertretung für die Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie die Gemeinde- und die Ortswehrleitung. 4Dabei ist die Aufwandsentschädigung nach Satz 1 anzurechnen. (3) Andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus tätig sind, können eine Aufwandsentschädigung von monatlich höchstens 126 Euro erhalten. (4) 1Die Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlich tätigen Ausbildenden der Feuerwehren beträgt höchstens 19 Euro je geleistete Ausbildungsstunde. 2Die Aufwandsentschädigung für Helfer oder Helferinnen der Ausbildenden beträgt höchstens 9,50 Euro je geleistete Ausbildungsstunde, die sie gemeinsam mit den Ausbildenden abhalten.9 § 14 Verdienstausfall bei ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr (1) 1Der Erstattungsbetrag für ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, die nicht Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, beträgt pro Stunde höchstens 42 Euro. 2Pro Tag wird der Verdienstausfall für höchstens zehn Stunden erstattet. 3Angefangene Stunden werden als volle Stunden angerechnet. (2) Die Höhe des Verdienstausfalls ist glaubhaft zu machen.10 § 15 Fachliche Voraussetzungen für die Durchführung der Brandverhütungsschau (1) Die Brandverhütungsschauen dürfen von Angehörigen der Feuerwehr durchgeführt werden, die 1. über die Befähigung für die erste oder zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr verfügen oder 2. mindestens über die Befähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst in dem Aufgabenbereich Hochbau und Städtebau oder eine vergleichbare Ausbildung verfügen und an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule oder einer vergleichbaren Ausbildungsstätte die Ausbildung zum Zugführer oder zur Zugführerin bei der Feuerwehr erfolgreich absolviert haben. (2) Darüber hinaus dürfen Brandverhütungsschauen auch von Angehörigen der Feuerwehr durchgeführt werden, die an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule oder einer vergleichbaren Ausbildungsstätte einen Lehrgang zur Durchführung von Brandverhütungsschauen erfolgreich absolviert haben und 1. über die Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr und den Gruppenführerlehrgang verfügen oder 2. den sechsmonatigen Grundausbildungslehrgang und den Abschlusslehrgang sowie das Praktikum in Form des Gruppenführerlehrgangs für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule oder eine vergleichbare Ausbildung und ein sechswöchiges Praktikum mit dem Schwerpunkt Vorbeugender Brandschutz in einer Berufsfeuerwehr erfolgreich absolviert haben.11 § 16 Mitwirkung anderer Behörden Soweit dies erforderlich ist, wirken die für die Bau- und Gewerbeaufsicht zuständigen Behörden sowie die zuständige Forstbehörde bei der Durchführung der Brandverhütungsschau mit. § 17 Kostenerstattung an die Gemeinde Die örtlichen Brandschutzbehörden können von den Eigentümern oder Besitzern der der Brandverhütungsschau unterliegenden Objekte Ersatz der durch die Brandverhütungsschau entstandenen Kosten verlangen. § 18 Kostenerstattung an den Landkreis Hat der Landkreis nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SächsBRKG den örtlichen Brandschutzbehörden sein Personal zur Durchführung der Brandverhütungsschau zur Verfügung gestellt, kann er von der örtlichen Brandschutzbehörde Ersatz der entstandenen Kosten verlangen. § 18a Zuweisungen an kreisangehörige Städte und Gemeinden (1) 1Zuweisungen nach § 69a Absatz 1 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz werden gewährt, soweit die Einsatzkosten 10 Euro je Einwohner, Einwohnerin und Großschadensereignis überschreiten. 2Die Zuweisungen werden zur Hälfte nach § 22a Nummer 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes gewährt, die andere Hälfte dieser Kosten erstattet der Freistaat Sachsen. 3Soweit Kosten entstehen, die den Betrag von 40 Euro je Einwohner, Einwohnerin und Großschadensereignis übersteigen, kann der Freistaat Sachsen diese abweichend von Satz 2 erstatten. 4Maßgebliche Einwohnerzahl im Sinne 1. des Satzes 1 ist die Einwohnerzahl der kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde, 2. des Satzes 3 ist die Einwohnerzahl des Landkreises, in dem die betroffene kreisangehörige Stadt oder Gemeinde liegt, zum 31. Dezember des dem Großschadensereignis vorangegangenen Jahres. (2) 1Zuweisungen nach § 69a Absatz 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz werden gewährt, soweit die Kosten des Einsatzes 10 Euro je Einwohner, Einwohnerin und Einsatzfall überschreiten. 2Es sind folgende Nachweise zu erbringen: 1. die Bestätigung der Rechtsaufsichtsbehörde, dass eine kritische oder instabile Haushaltslage im Sinne des Frühwarnsystems des Staatsministeriums des Innern für kommunale Haushalte besteht oder durch die der kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde verbleibenden Einsatzkosten entsteht, 2. die Bestätigung der kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde über die Zuordnung des Einsatzes mindestens für die Dauer von acht Stunden zu der Führungsstufe C12, 3. die Bestätigung der kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde über die fachliche Erforderlichkeit des Einsatzes der taktischen Einheiten, 4. Einsatzberichte der beteiligten Gemeindefeuerwehren, 5. Rechnungen, auch von einbezogenen Dritten, zum Nachweis der Einsatzkosten, 6. Dokumente, insbesondere Bescheide, aus denen sich ergibt, dass durch das Kostenerstattungsverfahren kein vollständiger Kostenersatz erlangt wurde und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht mehr erlangt werden kann, sowie 7. die Bestätigung, dass einsatzbedingte Schäden an Feuerwehrtechnik nicht durch die Vollkaskoversicherung nach den Grundsätzen des kommunalen Schadensausgleichs abgedeckt werden können. 3Die Bewilligungsbehörde kann auf die Nachweise zu Satz 2 Nummer 2 und 3 verzichten, wenn eine Führungsunterstützung oder Übernahme der Einsatzleitung nach § 49 Absatz 7 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz erfolgt ist. 4Die Zuweisungen werden zur Hälfte nach § 22a Nummer 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes gewährt, die andere Hälfte dieser Kosten erstattet der Freistaat Sachsen. 5Maßgebliche Einwohnerzahl im Sinne von Satz 1 ist die Einwohnerzahl der kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde zum 31. Dezember des dem Einsatzfall vorangegangenen Jahres.13 § 19 Zuständigkeit 1Über die Gewährung von Zuweisungen an 1. kreisangehörige Gemeinden und deren Zweckverbände entscheidet die untere Brandschutz- Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde, 2. Kreisfreie Städte, Landkreise und deren Zweckverbände entscheidet die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde. 2Abweichend davon entscheidet über die Gewährung von Zuweisungen nach § 18a die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde.14 § 20 Stundensätze für Feuerwehrfahrzeuge (1) Der Erhebung des Kostenersatzes für genormte und nach der Richtlinie Feuerwehrförderung vom 7. März 2012 (SächsABl. S. 358), die zuletzt durch die Richtlinie vom 14. Juni 2023 (SächsABl. S. 733) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 243), mit Festbetrag oder Anteilsfinanzierung durch den Freistaat Sachsen förderfähige Feuerwehrfahrzeuge sind die in der Anlage 5 genannten Stundensätze zugrunde zu legen. (2) Anlage 5 gilt auch für Feuerwehrfahrzeuge, die hinsichtlich ihres taktischen Einsatzwertes, ihrer zulässigen Gesamtmasse und ihrer technischen Beladung gleichwertig mit den dort genannten sind. (3) Für offene Kostenfestsetzungsverfahren für Einsätze im Zeitraum vom 20. Januar 2024 bis zum 28. Juni 2024 sind die Stundensätze für Feuerwehrfahrzeuge nach Maßgabe der Anlage 5 anzuwenden.15 § 21 Feuerwehrstatistik (1) Die örtlichen Brandschutzbehörden erfassen für die Einsatzberichte für Brand- und Hilfeleistungseinsätze folgende statistische Angaben: 1. die Identitätsnummer der Feuerwehr, 2. die Angaben zum Einsatz, 3. die ausgerückten Fahrzeuge, 4. die Namen, Vornamen und Funktionen der eingesetzten Einsatzkräfte sowie 5. die Lage und die Maßnahmen. (2) Die örtlichen Brandschutzbehörden erfassen für die Jahresstatistik folgende statistische Angaben: 1. die Organisation und die Aufgaben der jeweiligen Feuerwehr, 2. die Zahl der Mitglieder der jeweiligen Feuerwehr, 3. der Ausbildungsstand der aktiven Mitglieder nach der Feuerwehr-Dienstvorschrift 216, 4. die Zahl der Ausbilder der Feuerwehr in der jeweiligen Fachrichtung sowie 5. den Technikbestand, aufgeschlüsselt nach den Fahrzeugtypen und Stationierungsort. (3) Die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde erfasst für die Jahresstatistik folgende statistische Angaben: 1. die Zahl der Ausbilder der Feuerwehr in der jeweiligen Fachrichtung sowie 2. den Technikbestand, aufgeschlüsselt nach Fahrzeugtypen und Stationierungsort. (4) 1Die Daten für die Jahresstatistik sind bis zum 31. Januar des Folgejahres unter der Internetadresse www.statistik.sachsen.de/feuerwehrstatistik zu erfassen. 2Der Berichtszeitraum für die Jahresstatistik ist das jeweils vorangehende Kalenderjahr.17 Dresden, den 21. Oktober 2005 Der Staatsminister des Innern Dr. Thomas de Maizière Anlage 1 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1)18 Dienstgrade und Dienstabzeichen 1. Freiwillige Feuerwehr und Pflichtfeuerwehr Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren führen die nachfolgenden Dienstgrade. Die Dienstgradabzeichen werden als Schulterstücke auf der Jacke und dem Sommerdiensthemd getragen. Sie können auch gleichartig gestickt oder gewebt als Aufschiebeschlaufen, konisch geschnitten, passend zu den Schulterklappen, auf dem Sommerdiensthemd, der Strickjacke und dem Pullover getragen werden. Die bildliche Darstellung ist aus den Abbildungen 1 bis 12 ersichtlich. Die Farbe Bordeauxviolett der Dienstgradabzeichen ähnelt RAL 4004. RAL-Farbvorlagen können vom RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V. in Sankt Augustin bezogen werden. a) Beschreibung Beschreibung Buchstabe Doppelbuchstabe Dienstgrad Beschreibung der Dienstgradabzeichen Dienstgrad Beschreibung der Dienstgradabzeichen a) Mannschaften aa) Feuerwehrmann-Anwärter (FMA) Feuerwehrfrau-Anwärterin (FFA) fünf nebeneinander liegende bordeauxviolette je 8 mm breite Plattschnüre auf gleichfarbiger Unterlage, Länge 108 mm, Breite 40 mm, halbrund abschließend bb) Feuerwehrmann (FM)/ Feuerwehrfrau (FF) wie FMA/FFA, mit zwei je 8 mm breiten aufschiebbaren Querbalken als Plattschnur silberfarbenes Gespinst mit bordeauxvioletten Seidenfäden fischgrätenartig durchsetzt cc) Oberfeuerwehrmann (OFM)/ Oberfeuerwehrfrau (OFF) fünf nebeneinander liegende je 8 mm breite Plattschnüre, die äußeren aus silberfarbenem Gespinst mit roten Seidenfäden fischgrätenartig durchsetzt, an der flachen Seite mit einem gleichfarbigen Querbalken verbunden, die inneren Plattschnüre bordeauxviolett, auf bordeauxvioletter Unterlage, Länge 108 mm, Breite 40 mm, halbrund abschließend dd) Hauptfeuerwehrmann (HFM)/ Hauptfeuerwehrfrau (HFF) wie OFM/OFF, mit einem silberfarbenen viereckigen Stern, Seitenlänge des Sternes 12 mm b) Unterführer/Unterführerinnen aa) Löschmeister/ Löschmeisterin (LM) wie OFM/OFF, mit zwei in Reihe angeordneten silberfarbenen Sternen bb) Hauptlöschmeister/ Hauptlöschmeisterin (HLM) wie OFM

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.