Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Prüfung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen in den umwelttechnischen Berufen, den Ausbildungsberufen Wasserbauer und Wasserbauerin und Fachkraft für Wasserwirtschaft (PVO UTW)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 02.05.2025 Fassung Gültig ab 22.05.2025

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 02.05.2025 Fassung Gültig ab 22.05.2025 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Vom 2. Mai 2025     Auf Grund der §§ 47 Absatz 4 und 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) geändert worden ist in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 10 bis 12 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiGZustVO), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juni 2024 (GV. NRW. S. 408) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), verordnet das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima folgende Prüfungsverordnung:     Inhaltsübersicht   Teil 1 Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen   § 1 Errichtung   § 2 Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen   § 3 Prüferdelegationen   § 4 Ausschluss von der Mitwirkung   § 5 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung   § 6 Geschäftsführung   § 7 Verschwiegenheit   Teil 2 Vorbereitung der Prüfung   § 8 Prüfungstermine   § 9 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss- und Umschulungsprüfung   § 10 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen   § 11 Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgänge   § 12 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen   § 13 Zulassung zur Prüfung   § 14 Entscheidung über die Zulassung   Teil 3 Durchführung der Prüfung   § 15 Prüfungsgegenstand   § 16 Gliederung der Prüfung   § 17 Besondere Verhältnisse von Menschen mit Behinderung   § 18 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen bei der Umschulungsprüfung   § 19 Prüfungsaufgaben   § 20 Durchführung schriftlicher Prüfungsleistungen   § 21 Nichtöffentlichkeit   § 22 Leitung, Aufsicht und Niederschrift   § 23 Ausweispflicht und Belehrung   § 24 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße   § 25 Rücktritt, Nichtteilnahme   Teil 4 Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses   § 26 Bewertungsschlüssel   § 27 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse   § 28 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen   § 29 Prüfungszeugnis   § 30 Bescheid über nicht bestandene Prüfung   § 31 Wiederholungsprüfung   Teil 5 Schlussbestimmungen   § 32 Rechtsbehelfsbelehrung   § 33 Prüfungsunterlagen   § 34 Prüfung von Zusatzqualifikationen   § 35 Genehmigung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten     Teil 1 Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Errichtung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima errichtet für die Durchführung der Abschluss- und Umschulungsprüfungen nach §§ 39 Absatz 1 Satz 1 und 62 Absatz 3 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes Prüfungsausschüsse.   (2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nehmen die Prüfungsleistungen ab.   (3) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüflingen und bei besonderen Anforderungen in der Ausbildungsordnung, mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.   (4) Mehrere zuständige Stellen können nach § 39 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren     (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete nach § 40 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.   (2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen nach § 40 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein.   (3) Die Mitglieder werden nach § 40 Absatz 3 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom Landesamt für Natur, Umwelt und Klima für eine einheitliche Periode, längstens für fünf Jahre berufen.   (4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer und deren stellvertretende Mitglieder werden nach § 40 Abs. 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes auf Vorschlag der in Nordrhein-Westfalen bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen.   (5) Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen werden nach § 40 Absatz 3 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen.   (6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer vom Landesamt für Natur, Umwelt und Klima gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima nach § 40 Absatz 3 Satz 4 des Berufsbildungsgesetzes insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.   (7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach § 40 Absatz 3 Satz 5 des Berufsbildungsgesetzes nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grunde abberufen werden.   (8) Für die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Mitglieder nach § 40 Abs. 2 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes gilt Absatz 3 bis 7 des § 40 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend.   (9) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden vom Landesamt für Natur, Umwelt und Klima darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie weiteren Prüfenden berufen wurden.   (10) Nach § 40 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes ist die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe vom Landesamt für Natur, Umwelt und Klima mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.   (11) Von den Absätzen 2 und 8 darf nach § 40 Absatz 7 des Berufsbildungsgesetzes nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Prüferdelegationen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Abnahme und die abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen auf Prüferdelegationen übertragen.   (2) Für die Zusammensetzung von Prüferdelegationen ist § 2 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Die Mitglieder der Prüferdelegationen haben nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 2 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes Stellvertreterinnen und Stellvertreter.   (3) Mitglieder von Prüferdelegationen können die Mitglieder der Prüfungsausschüsse, deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie weitere Prüfende sein, die durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima nach § 40 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes berufen worden sind. Für die Berufungen gilt § 2 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden.   (4) Die Mitwirkung in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes gilt entsprechend.   (5) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima hat nach § 42 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vor Beginn der Prüfung über die Bildung von Prüferdelegationen, über deren Mitglieder sowie über deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu entscheiden. Prüfende können Mitglieder mehrerer Prüferdelegationen sein. Sind verschiedene Prüfungsleistungen derart aufeinander bezogen, dass deren Beurteilung nur einheitlich erfolgen kann, so müssen diese Prüfungsleistungen von denselben Prüfenden abgenommen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Ausschluss von der Mitwirkung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der Prüflinge nicht mitwirken. Angehörige im Sinne des Satzes 1 sind:   1. Verlobte,   2. Ehegatten,   3. eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,   4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,   5. Geschwister,   6. Kinder der Geschwister,   7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,   8. Geschwister der Eltern und   9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).   Angehörige sind die in Satz 2 genannten Personen auch dann, wenn   1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,   2. in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist oder   3. im Fall der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.   (2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied oder ein Mitglied einer Prüferdelegation nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Landesamt für Natur, Umwelt und Klima mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima, während der Prüfung der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation. Im letzteren Fall darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken. Ausgeschlossene Personen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.   (3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies dem Landesamt für Natur, Umwelt und Klima mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.   (4) Ausbildende des Prüflings sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken.   (5) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima die Durchführung der Prüfung einem anderen oder einem gemeinsamen Prüfungsausschuss übertragen. Erforderlichenfalls kann eine andere zuständige Stelle ersucht werden, die Prüfung durchzuführen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint. Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung der Prüferdelegationen nicht möglich ist, kann der Prüfungsausschuss die Prüfung selber durchführen oder die Durchführung der Prüfung auf eine andere Prüferdelegation übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Der Prüfungsausschuss wählt nach § 41 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes ein Mitglied, das den Vorsitz führt und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihm stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.   (2) Der Prüfungsausschuss ist nach § 41 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.   (3) Für Prüferdelegationen gilt § 41 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Geschäftsführung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss beim Landesamt für Natur, Umwelt und Klima. Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse werden im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses geregelt.   (2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise unterrichtet. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich dem Landesamt für Natur, Umwelt und Klima mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören soll.   (3) Absatz 2 gilt für Prüferdelegationen entsprechend.   (4) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnen. § 28 Absatz 1 bleibt unberührt.   (5) Bei Prüferdelegationen sind die Sitzungsprotokolle von allen Mitgliedern zu unterzeichnen. § 28 Absatz 1 bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Verschwiegenheit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüferdelegation und sonstige mit der Prüfung befassten Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.   Teil 2 Vorbereitung der Prüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Prüfungstermine Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima bestimmt in der Regel zwei für die Durchführung der Prüfung maßgebende Zeiträume im Jahr. Diese Zeiträume sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima setzt die einzelnen Prüfungstage fest.   (2) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima gibt die Zeiträume im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise öffentlich mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima die Annahme des Antrags verweigern.   (3) Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungsbereiche einheitliche überregionale Aufgaben verwendet, sind dafür entsprechende überregional abgestimmte Prüfungstage anzusetzen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss- und Umschulungsprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Zur Abschlussprüfung ist nach § 43 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes zuzulassen,   1. wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,   2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie einen vom Ausbildenden und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes vorgelegt hat und   3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter zu vertreten haben.   (2) Menschen mit Behinderungen sind nach § 65 Absatz 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 nicht vorliegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung in zwei zeitlichauseinanderfallenden Teilen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist nach § 44 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes über die Zulassung jeweils gesondert zu entscheiden.   (2) Zum ersten Teil der Abschlussprüfung ist nach § 44 Absatz 2 in Verbindung mit § 43 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Berufsbildungsgesetzes zuzulassen,   1. wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungsdauer zurückgelegt hat,   2. wer einen vom Ausbildenden und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes vorgelegt hat und   3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter zu vertreten haben.   (3) Zum zweiten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer   1. über die Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes hinaus am ersten Teil der Abschlussprüfung teilgenommen hat,   2. auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2b des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung des ersten Teils der Abschlussprüfung befreit ist oder   3. aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, am ersten Teil der Abschlussprüfung nicht teilgenommen hat.   Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 kann der erste Teil der Abschlussprüfung zusammen mit dem zweiten Teil abgelegt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgänge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Zur Abschlussprüfung ist nach § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes ferner zuzulassen   1. wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er   a) nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,   b) systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung durchgeführt wird und   c) durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.   2. wer einen Bildungsgang absolviert hat, welcher nach der Rechtsverordnung eines Landes die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Auszubildende können nach § 45 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.   (2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass sie oder er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass die Bewerberin oder der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind nach § 45 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes dabei zu berücksichtigen.   (3) Soldatinnen und Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldatinnen und Soldaten sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass die Bewerberin oder der Bewerber berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung nach § 45 Absatz 4des Berufsbildungsgesetzes rechtfertigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Zulassung zur Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Durch die Ausbildenden ist schriftlich nach den vom Landesamt für Natur, Umwelt und Klima bestimmten Fristen und Formularen ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung zu stellen. Die Ausbildenden haben die Auszubildenden über die Antragstellung zu unterrichten.   (2) In den Fällen von § 9 Absatz 3, §§ 11 und 12 Absatz 2 und 3 ist der Antrag auf Zulassung zur Prüfung von den Prüflingen einzureichen.   (3) Zuständig für die Zulassung ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima, wenn in seinem fachlichen Zuständigkeitsbereich   1. in den Fällen der §§ 9, 10 und 12 Absatz 1die Ausbildungs- oder Umschulungsstätte liegt,   2. in den Fällen der §§ 11, 12 Absatz 2 und 3 dieser Verordnung die auf die Prüfung vorbereitende Bildungsstätte oder der gewöhnliche Aufenthalt der Prüflinge liegt oder   3. in den Fällen des § 1 Absatz 4 der gemeinsame Prüfungsausschuss errichtet worden ist.   (4) Dem Antrag auf Zulassung sind entsprechend der Nr. 1 bis 5 Unterlagen beizufügen.   1. In den Fällen von § 9 Absatz 1 und 2, § 10 Absatz 3 ist   a) eine Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen oder am ersten Teil der Abschlussprüfung und   b) ein vorgeschriebener, vom Ausbildenden und Auszubildenden unterzeichneter Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes beizufügen.   2. In den Fällen des § 10 Absatz 2ist ein vorgeschriebener, vom Ausbildenden und Auszubildenden unterzeichneter Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes beizufügen.   3. Im Fall des § 12 Absatz 1 ist zusätzlich zu den Unterlagen nach Nummer 1 oder 2 das letzte Zeugnis oder eine aktuelle Leistungsbeurteilung der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule beizufügen.   4. In den Fällen des § 11 dieser Verordnung und § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes ist   a) eine Bescheinigung über die Teilnahme an dem schulischen oder sonstigen Bildungsgang und   b) in den Fällen des § 11 Nummer 1 ist zusätzlich eine Bescheinigung über die Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung im Rahmen des schulischen oder sonstigen Bildungsganges beizufügen.   5. In den Fällen des § 12 Absatz 2 Satz 1 und 2 ist   a) ein Tätigkeitsnachweis,   b) gegebenenfalls ein Nachweis der Dauer der Berufsausbildung in dem oder in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf und   c) gegebenenfalls eine glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit beizufügen.   6. In den Fällen des § 12 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 ist eine glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit oder Bescheinigung über den Erwerb der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten beizufügen.   (5) Für Wiederholungsprüfungen genügt die form- und fristgerechte Anmeldung zur Prüfung. Die Unterlagen nach Absatz 1 bis 4 müssen nicht erneut eingereicht werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Entscheidung über die Zulassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Über d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.