Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Prüfung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen in den umwelttechnischen Berufen, den Ausbildungsberufen Wasserbauer und Wasserbauerin und Fachkraft für Wasserwirtschaft (PVO UTW)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 35d2fd1d-e0ca-4661-bed7-905b66192238. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 02.05.2025 Fassung Gültig ab 22.05.2025

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ie Zulassung zur Abschluss- und Umschulungsprüfung entscheidet das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima gemäß § 46 Absatz 1 und § 62 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes. Hält es die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.   (2) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüflingen rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist dem Prüfling schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.   (3) Die Zulassung kann vom Landesamt für Natur, Umwelt und Klima im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.   Teil 3 Durchführung der Prüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Prüfungsgegenstand Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes ist durch die Abschlussprüfung festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.   (2) Für Umschulungsprüfungen sind das Ausbildungsberufsbild, der Ausbildungsrahmenplan und die Prüfungsanforderungen für den jeweiligen Ausbildungsberuf gemäß § 60 des Berufsbildungsgesetzes zugrunde zu legen.   (3) Die Prüfungssprache ist Deutsch soweit nicht die Ausbildungsordnung, etwas anderes vorsieht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Gliederung der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Die Gliederung der Prüfung richtet sich nach der jeweiligen Ausbildungsordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Besondere Verhältnisse von Menschen mit Behinderung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen nach § 65 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes. Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach § 13 nachzuweisen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen bei der Umschulungsprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Bei der Umschulungsprüfung nach §§ 58, 59 des Berufsbildungsgesetzes ist der Prüfling auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima zu befreien, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Umschulungsprüfung innerhalb von zehn Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung nach § 62 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes erfolgt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Prüfungsaufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der jeweiligen Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben.   (2) Überregional oder von einem Prüfungsaufgabenerstellungsausschuss erstellte oder ausgewählte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt und beschlossen wurden, die entsprechend § 2 Absatz 2 zusammengesetzt sind und das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima über die Übernahme entschieden hat.   (3) Sind an einem Tag ausschließlich schriftliche Prüfungsleistungen zu erbringen, soll die Dauer der Prüfung 300 Minuten nicht überschreiten. § 17 bleibt davon unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Durchführung schriftlicher Prüfungsleistungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Sind nach der jeweiligen Ausbildungsordnung Aufgaben schriftlich zu bearbeiten, kann das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima bestimmen, dass diese ganz oder in Teilen in digitaler Form an einem festgelegten Prüfungsort unter Aufsicht durchgeführt werden. Vor der Entscheidung ist der Berufsbildungsausschuss nach § 79 des Berufsbildungsgesetzes einzubeziehen. Die Prüfungsausschüsse sind rechtzeitig zu informieren.   (2) Die digitale Durchführung der Prüfung erfolgt unter folgenden Maßgaben:   1. das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima hat die erforderlichen digitalen Endgeräte mit der erforderlichen digitalen Ausstattung (digitales Prüfungssystem) zur Verfügung zu stellen,   2. Prüflingen und den Prüfenden ist vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit zu geben, sich mit dem digitalen Prüfungssystem vertraut zu machen,   3. während der Abnahme der Prüfungsleistung hat eine für das digitale Prüfungssystem technisch sachkundige Person zur Verfügung zu stehen,   4. bei nicht durch den Prüfling zu vertretenden technischen Störungen ist der damit verbundene Zeitverlust durch entsprechende Zeitverlängerung auszugleichen und   5. es ist sicherzustellen, dass nach dem jeweiligen Stand der Technik die von den Prüflingen und den Prüfenden eingegebenen Daten diesen stets eindeutig und innerhalb der Aufbewahrungsfrist nach § 33 dauerhaft zugeordnet werden können; die Unveränderbarkeit der abschließend übermittelten Daten durch die Prüflinge und die Prüfenden ist sicherzustellen.   Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der personenbezogenen Daten sind einzuhalten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Nichtöffentlichkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen und Vertreter der obersten Bundes- oder Landesbehörden, des Landesamtes für Natur, Umwelt und Klima sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses des Landesamtes für Natur, Umwelt und Klima können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann im Einvernehmen mit dem Landesamt für Natur, Umwelt und Klima andere Personen als Gäste zulassen. An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation beteiligt sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Leitung, Aufsicht und Niederschrift Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss unbeschadet der Regelungen des § 27 Absatz 2 und 3 durchgeführt.   (2) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden.   (3) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Ausweispflicht und Belehrung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Die Prüflinge haben sich über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.   (2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort.   (3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten. Soweit Prüfungsleistungen einer Prüferdelegation zur Abnahme und abschließenden Bewertung übertragen worden sind, kann die Prüferdelegation die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten.   (4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtsführung oder den mit der Prüfungsabnahme beauftragten Prüfenden getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften.   (5) Vor einer endgültigen Entscheidung des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation nach den Absätzen 3 und 4 ist der Prüfling zu hören. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Rücktritt, Nichtteilnahme Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.   (2) Versäumt der Prüfling einen Prüfungstermin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, so werden bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleistungen anerkannt. Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden.   (3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein Grund gemäß Absatz 2 vorliegt, so wird die Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkten) bewertet.   (4) Bei den zeitlich auseinanderfallenden Teilen einer Abschlussprüfung gelten die Absätze 1 bis 3 für den jeweiligen Teil.   (5) Der Grund nach Absatz 2 ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.   Teil 4 Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Bewertungsschlüssel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:   1. eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht   = 100 bis 92 Punkte = Note 1 = sehr gut,   2. eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht   = unter 92 bis 81 Punkte = Note 2 = gut,   3. eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht   = unter 81 bis 67 Punkte = Note 3 = befriedigend,   4. eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht   = unter 67 bis 50 Punkte = Note 4 = ausreichend,   5. eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind   = unter 50 bis 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft oder   6. eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen   = unter 30 bis 0 Punkte = Note 6 = ungenügend.   Der Hundert-Punkte-Schlüssel ist der Bewertung aller Prüfungsleistungen sowie der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über   1. die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die er selbst abgenommen hat,   2. die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie   3. das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung.   Für die Beschlussfassung erhält der Ausschuss die Ergebnisniederschriften nach § 28.   (2) Nach § 47 Absatz 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes erstellte oder ausgewählte Antwort-Wahl-Aufgaben können automatisiert ausgewertet werden, wenn das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium festgelegt hat, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Ergebnisse sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen.   (3) Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann einvernehmlich die Abnahme und Bewertung einzelner schriftlicher oder sonstiger Prüfungsleistungen, deren Bewertung unabhängig von der Anwesenheit bei der Erbringung erfolgen kann, so vornehmen, dass zwei seiner oder ihrer Mitglieder die Prüfungsleistungen selbständig und unabhängig bewerten. Weichen die auf der Grundlage des in der Prüfungsordnung vorgesehenen Bewertungsschlüssels erfolgten Bewertungen der beiden Prüfenden um nicht mehr als 10 Prozent der erreichbaren Punkte voneinander ab, so errechnet sich die endgültige Bewertung aus dem Durchschnitt der beiden Bewertungen. Bei einer größeren Abweichung erfolgt die endgültige Bewertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation.   (4) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes können zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen, gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen. Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten. Die Beauftragung erfolgt nach den Verwaltungsgrundsätzen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Klima. Personen, die nach § 4 von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss auszuschließen sind, sollen nicht als Gutachter tätig werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den vom Landesamt für Natur, Umwelt und Klima genehmigten Formularen zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses beziehungsweise der Prüferdelegation zu unterzeichnen und dem Landesamt für Natur, Umwelt und Klima ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) vorzulegen.   (2) Dem Prüfling soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob er die Prüfung bestanden hat. Hierüber erhält der Prüfling eine vom Vorsitz zu unterzeichnende Bescheinigung. Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese unverzüglich zu treffen und dem Prüfling mitzuteilen.   (3) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist das Ergebnis der Prüfungsleistungen im ersten Teil der Abschlussprüfung dem Prüfling schriftlich nach § 37 Absatz 2 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes mitzuteilen. Der erste Teil der Abschlussprüfung ist nach § 37 Absatz 1 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes nicht eigenständig wiederholbar.   (4) Dem Ausbildenden werden auf Verlangen die Ergebnisse der Zwischen- und Abschlussprüfung des Auszubildenden nach §§ 37 Absatz 2 Satz 2 und 48 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes übermittelt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Prüfungszeugnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Über die Prüfung erhält der Prüfling vom Landesamt für Natur, Umwelt und Klima nach § 37 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes ein Zeugnis. Der vom Landesamt für Natur, Umwelt und Klima vorgeschriebene Vordruck ist zu verwenden.   (2) Das Prüfungszeugnis enthält   1. die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes“ oder „Prüfungszeugnis nach § 62 Absatz 3 in Verbindung mit § 37 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes“,   2. die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum),   3. die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit Fachrichtung oder prüfungsrelevantem Schwerpunkt; weitere in der Ausbildungsordnung ausgewiesene prüfungsrelevante Differenzierungen können aufgeführt werden,   4. die Ergebnisse (Punkte) der Prüfungsbereiche und das Gesamtergebnis (Note), soweit ein solches in der jeweiligen Ausbildungsordnung vorgesehen ist,   5. das Datum des Bestehens der Prüfung und   6. die Namenswiedergaben (Faksimile) oder Unterschriften des Vorsitzes des Prüfungsausschusses und der beauftragten Person des Landesamtes für Natur, Umwelt und Klima mit Siegel; mit Zustimmung des Vorsitzes kann dessen Unterschrift durch die Unterschrift eines anderen Mitglieds des Prüfungsausschusses ersetzt werden.   Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information enthalten, insbesondere über die Einordnung des erworbenen Abschlusses in den Deutschen Qualifikationsrahmen oder auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Ausbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.   (3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag des Auszubildenden ist das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis auszuweisen. Der Auszubildende hat nach § 37 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes den Nachweis der berufsschulischen Leistungsfeststellungen dem Antrag beizufügen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Bescheid über nicht bestandene Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und seine gesetzlichen Vertreter vom Landesamt für Natur, Umwelt und Klima einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung gemäß § 31 Absatz 2 und 3 nicht mehr wiederholt werden müssen. Die vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verkehr vorgeschriebenen Formulare sind zu verwenden.   (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 31 ist hinzuweisen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Wiederholungsprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann nach § 37 Absatz 1 Satz 2 Berufsbildungsgesetz zweimal wiederholt werden. Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse.   (2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einer selbstständigen Prüfungsleistung nach § 25 Absatz 2 Satz 2 mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist diese auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung in einer selbstständigen Prüfungsleistung nach § 25 Absatz 2 Satz 2 ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen.   (3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Rechtsbehelfsbelehrung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse des Landesamtes für Natur, Umwelt und Klima sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 37 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW zu versehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Prüfungsunterlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Auf Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften 15 Jahre gemäß § 28 Absatz 1 aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheides nach § 29 Absatz 1 beziehungsweise § 30 Absatz 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Prüfung von Zusatzqualifikationen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Die Vorschriften dieser Verordnung gelten entsprechend für die Abnahme von Prüfungen nach § 49 des Berufsbildungsgesetzes (Zusatzqualifikationsprüfungen). Das Ergebnis der Prüfung nach § 37 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Genehmigung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen in den Umwelttechnischen Berufen sowie den Ausbildungsberufen Wasserbauer/Wasserbauerin und Fachkraft für Wasserwirtschaft (PO UTW) vom 15. Oktober 2010 (Abl. Reg. Ddf. 2010 S. 407) außer Kraft.       Die Präsidentin Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Klima Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.