Bremen

Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe im Land Bremen (Bremisches Jugendstrafvollzugsgesetz - BremJStVollzG)

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Quellenkennung: 323413. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:18.04.2007 Inkrafttreten01.07.2026 Zuletzt geändert durch:Inhaltsübersicht, §102a neu eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl. S. 391, 405) Fundstelle Brem.GBl. 2007, S. 233 Gliederungsnummer:312-d-1 Zitiervorschlag: "Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe im Land Bremen (Bremisches Jugendstrafvollzugsgesetz - BremJStVollzG) vom 27. März 2007 (Brem.GBl. 2007, S. 233), zuletzt Inhaltsübersicht, §102a neu eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl. S. 391, 405)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:18.04.2007 Inkrafttreten01.07.2026 Zuletzt geändert durch:Inhaltsübersicht, §102a neu eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl. S. 391, 405) Fundstelle Brem.GBl. 2007, S. 233 Gliederungsnummer:312-d-1 Zitiervorschlag: "Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe im Land Bremen (Bremisches Jugendstrafvollzugsgesetz - BremJStVollzG) vom 27. März 2007 (Brem.GBl. 2007, S. 233), zuletzt Inhaltsübersicht, §102a neu eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl. S. 391, 405)" Amtliche Abkürzung: BremJStVollzG Ausfertigungsdatum: 27.03.2007 Gültig ab: 01.01.2008 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2007, 233 Gliederungs-Nr: 312-d-1 Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe im Land Bremen (Bremisches Jugendstrafvollzugsgesetz- BremJStVollzG) Vom 27. März 2007 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.2026 bis 30.06.2028 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht, §102a neu eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl. S. 391, 405) Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Ziel und Aufgabe § 3 Erziehungsauftrag, Vollzugsgestaltung § 4 Pflicht zur Mitwirkung § 5 Leitlinien der Erziehung und Förderung § 6 Stellung der Gefangenen § 7 Zusammenarbeit und Einbeziehung Dritter § 8 Soziale Hilfe Abschnitt 2 Vollzugsplanung § 9 Aufnahme § 10 Trennungsgrundsätze § 11 Vollzugsplan § 12 Verlegung und Überstellung § 13 Geschlossener und offener Vollzug § 14 Sozialtherapie § 15 Vollzugslockerungen § 16 Urlaub § 17 Weisungen für Vollzugslockerungen und Urlaub, Widerruf § 18 Vorführung, Ausantwortung § 19 Entlassungsvorbereitung § 20 Entlassungszeitpunkt § 21 Hilfe zur Entlassung, Nachsorge § 22 Fortführung von Maßnahmen nach Entlassung Abschnitt 3 Unterbringung und Versorgung der Gefangenen § 23 Trennungsgrundsätze § 24 Unterbringung während der Ausbildung, Arbeit und Freizeit § 25 Unterbringung während der Ruhezeit § 26 Wohngruppen § 27 Unterbringung von Müttern mit Kindern § 28 Persönlicher Gewahrsam, Kostenbeteiligung § 29 Ausstattung des Haftraums § 30 Kleidung § 31 Verpflegung und Einkauf § 32 Gesundheitsfürsorge § 33 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge § 34 Medizinische Leistungen, Kostenbeteiligung § 35 Verlegung und Überstellung zur medizinischen Behandlung § 36 Krankenbehandlung in besonderen Fällen Abschnitt 4 Schule, Ausbildung, Weiterbildung und Arbeit § 37 Schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung, Arbeit Abschnitt 5 Freizeit, Sport § 38 Freizeit § 39 Sport § 40 Zeitungen und Zeitschriften § 41 Rundfunk § 42 Besitz von Gegenständen für die Freizeitbeschäftigung Abschnitt 6 Religionsausübung § 43 Seelsorge § 44 Religiöse Veranstaltungen § 45 Weltanschauungsgemeinschaften Abschnitt 7 Besuche, Schriftwechsel und Telefongespräche § 46 Grundsatz § 47 Recht auf Besuch § 48 Besuchsverbot § 49 Besuche von Verteidigern, Rechtsanwälten, Notaren und Beiständen § 50 Überwachung der Besuche § 51 Recht auf Schriftwechsel § 52 Überwachung des Schriftwechsels § 53 Weiterleitung von Schreiben, Aufbewahrung § 54 Anhalten von Schreiben § 55 Telefongespräche § 56 Pakete Abschnitt 8 Gelder der Gefangenen, Freistellung von der Arbeit § 57 Ausbildungsbeihilfe, Arbeitsentgelt § 57a Überbrückungsgeld § 58 Freistellung von der Arbeit § 59 Taschengeld § 60 Hausgeld § 61 Eigengeld § 61a Zweckgebundene Einzahlungen § 61b Freiwillige Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung Abschnitt 9 Sicherheit und Ordnung § 62 Grundsatz § 63 Verhaltensvorschriften § 64 Absuchung, Durchsuchung § 65 Sichere Unterbringung § 66 (weggefallen) § 67 (weggefallen) § 68 Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelkonsum § 69 Festnahmerecht § 70 Besondere Sicherungsmaßnahmen § 71 Einzelhaft § 72 Fesselung § 73 Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen § 73a Verfahren § 74 Ärztliche Überwachung § 75 Ab- und Durchsuchungen Abschnitt 10 Unmittelbarer Zwang § 76 Begriffsbestimmungen § 77 Allgemeine Voraussetzungen § 78 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit § 79 Handeln auf Anordnung § 80 Androhung § 81 Schusswaffengebrauch Abschnitt 11 Erzieherische Maßnahmen, Disziplinarmaßnahmen § 82 Erzieherische Maßnahmen § 83 Disziplinarmaßnahmen § 84 Vollzug der Disziplinarmaßnahmen, Aussetzung zur Bewährung § 85 Disziplinarbefugnis § 86 Verfahren Abschnitt 12 Beschwerde § 87 Beschwerderecht Abschnitt 13 (weggefallen) §§ 88 - 96 (weggefallen) Abschnitt 14 Kriminologische Forschung § 97 Evaluation, kriminologische Forschung Abschnitt 15 Aufbau der Jugendstrafvollzugsanstalt § 98 Jugendstrafvollzugsanstalt § 99 Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Verbot der Überbelegung § 100 Einrichtungen zur schulischen und beruflichen Bildung, Arbeitsbetriebe § 101 Anstaltsleitung § 102 Bedienstete § 102a Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamte § 103 Seelsorger § 104 Medizinische Versorgung § 105 Sozialtherapeutisches Angebot § 106 Konferenzen § 107 Mitverantwortung der Gefangenen § 108 Hausordnung Abschnitt 16 Aufsicht, Beirat § 109 Aufsichtsbehörde § 110 Vollstreckungsplan § 111 Beirat Abschnitt 17 Schlussbestimmungen § 112 Einschränkung von Grundrechten § 112a Verhältnis zum Bundesrecht § 113 Gleichstellungsbestimmung § 114 In-Kraft-Treten Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Jugendstrafe (Vollzug). § 2 Ziel und Aufgabe Der Vollzug dient dem Ziel, die Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Gleichermaßen hat er die Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen. § 3 Erziehungsauftrag, Vollzugsgestaltung (1) Der Vollzug ist erzieherisch zu gestalten. Die Gefangenen sind in der Entwicklung ihrer Fähigkeiten und Fertigkeiten so zu fördern, dass sie zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Lebensführung in Achtung der Rechte Anderer befähigt werden. Die Einsicht in die beim Opfer verursachten Tatfolgen soll geweckt werden. (2) Personelle Ausstattung, sachliche Mittel und Organisation der Anstalt (§ 98 Abs. 1 Satz 1) werden an Zielsetzung und Aufgabe des Vollzugs sowie den besonderen Bedürfnissen der Gefangenen ausgerichtet. (3) Das Leben in der Anstalt ist den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich anzugleichen. Schädlichen Folgen der Freiheitsentziehung ist entgegenzuwirken. Der Vollzug wird von Beginn an darauf ausgerichtet, den Gefangenen bei der Eingliederung in ein Leben in Freiheit ohne Straftaten zu helfen. Die Belange von Sicherheit und Ordnung der Anstalt sowie die Belange der Allgemeinheit sind zu beachten. (4) Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse von weiblichen und männlichen Gefangenen werden bei der Vollzugsgestaltung und bei Einzelmaßnahmen berücksichtigt. § 4 Pflicht zur Mitwirkung (1) Die Gefangenen sind verpflichtet, an der Erreichung des Vollzugsziels mitzuwirken. Ihre Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern. (2) Gefangenen, die durch besondere eigene Anstrengungen und Leistungen bestrebt sind, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen und das Vollzugsziel zu erreichen, können Vergünstigungen im Vollzug gewährt werden. Das Nähere regelt der Senator für Justiz und Verfassung durch Verwaltungsvorschrift. § 5 Leitlinien der Erziehung und Förderung (1) Erziehung und Förderung erfolgen durch Maßnahmen und Programme zur Entwicklung und Stärkung der Fähigkeiten und Fertigkeiten der Gefangenen im Hinblick auf die Erreichung des Vollzugsziels. (2) Durch differenzierte Angebote soll auf den jeweiligen Entwicklungsstand und den unterschiedlichen Erziehungs- und Förderbedarf der Gefangenen eingegangen werden. (3) Die Maßnahmen und Programme richten sich insbesondere auf die Auseinandersetzung mit den eigenen Straftaten, deren Ursachen und Folgen, die schulische Bildung, berufliche Qualifizierung, soziale Integration und die verantwortliche Gestaltung des alltäglichen Zusammenlebens, der freien Zeit sowie der Außenkontakte. § 6 Stellung der Gefangenen (1) Die Gefangenen unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihnen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind. (2) Vollzugsmaßnahmen sollen den Gefangenen erläutert werden. § 7 Zusammenarbeit und Einbeziehung Dritter (1) Alle in der Anstalt Tätigen arbeiten zusammen und wirken daran mit, das Vollzugsziel zu erreichen. (2) Die Anstalt arbeitet mit außervollzuglichen Einrichtungen und Organisationen sowie Personen und Vereinen eng zusammen, deren Mitwirkung die Eingliederung fördern kann. Dies gilt insbesondere für Schulen und Schulbehörden, Einrichtungen für berufliche Bildung, Stellen der Straffälligenhilfe, die Bewährungshilfe, die Jugendgerichtshilfe, die Jugendhilfe, Jugendämter, Polizeibehörden, Agenturen für Arbeit, Gesundheitsbehörden, Ausländerbehörden, Suchtberatungsstellen, Schuldnerberatungen, Träger der Sozialversicherung und der Sozialhilfe, Hilfeeinrichtungen anderer Behörden und Träger der freien Wohlfahrtspflege. (3) Die Personensorgeberechtigten sind, soweit dies möglich ist und dem Vollzugsziel nicht zuwiderläuft, in die Planung und Gestaltung des Vollzugs einzubeziehen. (4) Der in Absatz 2 genannte Personenkreis ist verpflichtet, außerhalb seiner Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, besonders über Namen und Persönlichkeiten der Gefangenen, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung seiner Tätigkeit. § 8 Soziale Hilfe (1) Die Gefangenen werden darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse zu ordnen. Sie sollen dazu angeregt und in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, insbesondere den durch die Straftat verursachten materiellen und immateriellen Schaden wiedergutzumachen und eine Schuldenregulierung herbeizuführen. (2) Die Gefangenen sind, soweit erforderlich, über die notwendigen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung ihrer sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche zu beraten. Abschnitt 2 Vollzugsplanung § 9 Aufnahme (1) Mit den Gefangenen wird unverzüglich nach der Aufnahme ein Zugangsgespräch geführt, in dem ihre gegenwärtige Lebenssituation erörtert wird und sie über ihre Rechte und Pflichten informiert werden. Dabei werden sie insbesondere auf ihre Mitwirkungspflicht (§ 4 Absatz 1), ihre Rechte nach § 23 Absatz 2 bis 4 sowie § 64 Absatz 2 und 3, die Auswirkungen der Inhaftierung auf die gesetzliche Krankenversicherung und die Möglichkeit der freiwilligen Beitragszahlung an die gesetzliche Rentenversicherung (§ 61b) hingewiesen. Ihnen wird zudem ein Exemplar der Hausordnung ausgehändigt. Dieses Gesetz, die von ihm in Bezug genommenen Gesetze sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sind den Gefangenen auf Verlangen zugänglich zu machen. (2) Beim Zugangsgespräch dürfen andere Gefangene in der Regel nicht zugegen sein. (3) Die Gefangenen werden alsbald ärztlich untersucht. (4) Die Personensorgeberechtigen und das Jugendamt werden von der Aufnahme unverzüglich unterrichtet. (5) Die Gefangenen sollen dabei unterstützt werden, etwa notwendige Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige und die Sicherung ihrer Habe außerhalb der Anstalt zu veranlassen. § 10 Feststellung des Erziehungs- und Förderbedarfs (1) Nach der Aufnahme wird den Gefangenen das Ziel ihres Aufenthalts in der Anstalt verdeutlicht sowie das Angebot an Unterricht, Aus- und Fortbildung, Arbeit, therapeutischer Behandlung und Freizeit erläutert. (2) Der Erziehungs- und Förderbedarf der Gefangenen wird in einem Diagnoseverfahren ermittelt. Es erstreckt sich auf die Persönlichkeit, die Lebensverhältnisse, die Ursachen und Umstände der Straftat sowie alle sonstigen Gesichtspunkte, deren Kenntnis für eine zielgerichtete Vollzugsgestaltung und die Eingliederung der Gefangenen nach der Entlassung notwendig erscheint. Erkenntnisse der Jugendgerichtshilfe und Bewährungshilfe sind einzubeziehen. (3) Die Vollzugsplanung wird mit den Gefangenen erörtert. Dabei werden deren Anregungen und Vorschläge einbezogen, soweit sie dem Vollzugsziel dienen. § 11 Vollzugsplan (1) Auf der Grundlage des festgestellten Erziehungs- und Förderbedarfs wird regelmäßig innerhalb der ersten sechs Wochen nach der Aufnahme ein Vollzugsplan erstellt. (2) Der Vollzugsplan wird regelmäßig alle vier Monate auf seine Umsetzung überprüft, mit den Gefangenen erörtert und fortgeschrieben. Bei Jugendstrafen von mehr als drei Jahren verlängert sich die Frist auf sechs Monate. Bei der Fortschreibung sind die Entwicklung der Gefangenen und in der Zwischenzeit gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen. (3) Der Vollzugsplan und seine Fortschreibungen enthalten, je nach Stand des Vollzugs, insbesondere folgende Angaben: 1. die dem Vollzugsplan zugrunde liegenden Annahmen zur Vorgeschichte der Straftaten sowie die Erläuterung der Ziele, Inhalte und Methoden der Erziehung und Förderung der Gefangenen. 2. Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug, 3. Zuweisung zu einer Wohngruppe oder einem anderen Unterkunftsbereich, 4. Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Abteilung, 5. Teilnahme an schulischen, berufsorientierenden, qualifizierenden oder arbeitstherapeutischen Maßnahmen oder Zuweisung von Arbeit, 6. Teilnahme an therapeutischen Behandlungen oder anderen Hilfs- oder Fördermaßnahmen, 7. Teilnahme an Sport- und Freizeitangeboten, 8. Vollzugslockerungen und Urlaub, 9. Pflege der familiären Beziehungen und Gestaltung der Außenkontakte, 10. Maßnahmen und Angebote zum Ausgleich von Tatfolgen, 11. Schuldenregulierung, 12. Maßnahmen zur Vorbereitung von Entlassung, Wiedereingliederung und Nachsorge und 13. Fristen zur Fortschreibung des Vollzugsplans. (4) Der Vollzugsplan und seine Fortschreibungen werden den Gefangenen ausgehändigt. Sie werden dem Vollstreckungsleiter und auf Verlangen den Personensorgeberechtigten mitgeteilt. § 12 Verlegung und Überstellung (1) Die Gefangenen können abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere Anstalt verlegt werden, wenn 1. die Erreichung des Vollzugsziels oder die Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird oder 2. Gründe der Vollzugsorganisation oder andere wichtige Gründe dies erforderlich machen. (2) Die Personensorgeberechtigten, der Vollstreckungsleiter und das Jugendamt werden von der Verlegung unverzüglich unterrichtet. (3) Die Aufsichtsbehörde kann sich Entscheidungen über Verlegungen vorbehalten. (4) Die Gefangenen dürfen aus wichtigem Grund in eine andere Anstalt oder Justizvollzugsanstalt überstellt werden. § 13 Geschlossener und offener Vollzug (1) Die Gefangenen werden im geschlossenen oder offenen Vollzug untergebracht. (2) Sie sollen im offenen Vollzug untergebracht werden, wenn sie dessen besonderen Anforderungen genügen, insbesondere verantwortet werden kann zu erproben, dass sie sich dem Vollzug nicht entziehen und die Möglichkeiten des offenen Vollzugs nicht zur Begehung von Straftaten missbrauchen werden. § 14 Sozialtherapie Gefangene können in einer sozialtherapeutischen Abteilung untergebracht werden, wenn deren besondere therapeutische Mittel und soziale Hilfen zum Erreichen des Vollzugsziels angezeigt sind. § 15 Vollzugslockerungen (1) Als Vollzugslockerungen kommen insbesondere in Betracht: 1. Verlassen der Anstalt für eine bestimmte Tageszeit unter Aufsicht von Bediensteten (Ausführung) oder ohne Aufsicht (Ausgang), 2. regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Anstalt unter Aufsicht von Bediensteten (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht (Freigang) und 3. Unterbringung in besonderen Erziehungseinrichtungen oder in Übergangseinrichtungen freier Träger. Vollzugslockerungen nach Satz 1 Nummer 3 werden nach Anhörung des Vollstreckungsleiters gewährt. (2) Vollzugslockerungen dürfen gewährt werden, wenn verantwortet werden kann zu erproben, dass die Gefangenen sich dem Vollzug nicht entziehen und die Vollzugslockerungen nicht zur Begehung von Straftaten missbrauchen werden. Sie können versagt werden, wenn die Gefangenen ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen. (3) Im Übrigen dürfen Gefangene ausgeführt werden, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist. Liegt die Ausführung ausschließlich im Interesse der Gefangenen, können ihnen die Kosten auferlegt werden, soweit dies die Erziehung oder die Eingliederung nicht behindert. § 16 Urlaub (1) Zur Förderung der Wiedereingliederung in das Leben in Freiheit, insbesondere zur Aufrechterhaltung sozialer Bindungen, kann nach Maßgabe des Vollzugsplans Urlaub gewährt werden. Der Urlaub darf 24 Tage in einem Vollstreckungsjahr nicht übersteigen. (2) Darüber hinaus kann Urlaub aus wichtigem Anlass bis zu sieben Tagen im Vollstreckungsjahr gewährt werden, zur Teilnahme an gerichtlichen Terminen, wegen des Todes oder einer lebensbedrohenden Erkrankung naher Angehöriger auch darüber hinaus. (3) § 15 Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Durch Urlaub wird die Vollstreckung der Jugendstrafe nicht unterbrochen. § 17 Weisungen für Vollzugslockerungen und Urlaub, Widerruf (1) Für Vollzugslockerungen und Urlaub können Weisungen erteilt werden. (2) Vollzugslockerungen und Urlaub können widerrufen werden, wenn 1. sie auf Grund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände versagt werden könnten, 2. sie missbraucht werden oder 3. Weisungen nicht befolgt werden. § 18 Vorführung, Ausantwortung (1) Auf Ersuchen eines Gerichts werden Gefangene vorgeführt, sofern ein Vorführungsbefehl vorliegt. (2) Gefangene dürfen befristet dem Gewahrsam eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft oder einer Polizei-, Zoll- oder Finanzbehörde auf Antrag überlassen werden (Ausantwortung). § 19 Entlassungsvorbereitung (1) Die Anstalt arbeitet frühzeitig mit außervollzuglichen Einrichtungen, Organisationen sowie Personen und Vereinen zusammen, um zu erreichen, dass die Gefangenen nach ihrer Entlassung über eine geeignete Unterbringung und eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle verfügen. Dazu gehört insbesondere eine Zusammenarbeit der ambulanten sozialen Dienste (Bewährungshilfe, Führungsaufsicht) mit der Anstalt zum Zweck der sozialen und beruflichen Integration der Gefangenen. Die Personensorgeberechtigten und das Jugendamt werden unterrichtet. (2) Zur Vorbereitung der Entlassung soll der Vollzug gelockert werden (§ 15). (3) Zur Vorbereitung der Entlassung können die Gefangenen bis zu sieben Tage Urlaub erhalten. Zum Freigang zugelassene Gefangene können innerhalb von neun Monaten vor der Entlassung Urlaub bis zu sechs Tagen im Monat erhalten; Satz 1 findet keine Anwendung. § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 4 und § 17 gelten entsprechend. (4) Darüber hinaus können die Gefangenen nach Anhörung des Vollstreckungsleiters bis zu vier Monate beurlaubt werden. Hierfür sollen Weisungen erteilt werden. Der im laufenden Vollstreckungsjahr gewährte Urlaub nach § 16 Abs. 1 wird auf diese Zeit angerechnet. § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 4 und § 17 Abs. 2 gelten entsprechend. § 20 Entlassungszeitpunkt (1) Die Gefangenen sollen am letzten Tag ihrer Strafzeit möglichst frühzeitig, jedenfalls noch am Vormittag, entlassen werden. (2) Fällt das Strafende auf einen Sonnabend oder Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag, den ersten Werktag nach Ostern oder Pfingsten oder in die Zeit vom 22. Dezember bis zum 6. Januar, so können die Gefangenen an dem diesem Tag oder Zeitraum vorhergehenden Werktag entlassen werden, wenn dies gemessen an der Dauer der Strafzeit vertretbar ist und fürsorgerische Gründe nicht entgegenstehen. (3) Der Entlassungszeitpunkt kann bis zu zwei Tage vorverlegt werden, wenn die Gefangenen zu ihrer Eingliederung hierauf dringend angewiesen sind. § 21 Hilfe zur Entlassung, Nachsorge (1) Zur Vorbereitung der Entlassung sind die Gefangenen bei der Ordnung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu unterstützen. Dies umfasst die Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen. Nachgehende Betreuung kann unter Mitwirkung von Bediensteten erfolgen. (2) Bedürftigen Gefangenen kann eine Entlassungsbeihilfe in Form eines Reisekostenzuschusses, angemessener Kleidung oder einer sonstigen notwendigen Unterstützung gewährt werden. § 22 Fortführung von Maßnahmen nach Entlassung (1) Die Gefangenen können auf Antrag nach ihrer Entlassung ausnahmsweise im Vollzug begonnene Ausbildungs- oder Behandlungsmaßnahmen fortführen, soweit diese nicht anderweitig durchgeführt werden können. Hierzu können die Entlassenen auf vertraglicher Basis vorübergehend in einer Anstalt untergebracht werden, sofern es die Belegungssituation zulässt. (2) Bei Störung des Anstaltsbetriebes durch die Entlassenen oder aus vollzugsorganisatorischen Gründen können die Unterbringung und die Maßnahme jederzeit beendet werden. Abschnitt 3 Unterbringung und Versorgung der Gefangenen § 23 Trennungsgrundsätze (1) Männliche und weibliche Gefangene werden getrennt untergebracht. (2) Die Zuordnung zum männlichen oder weiblichen Jugendvollzug erfolgt grundsätzlich nach dem Geschlechtseintrag der betroffenen Person im Personenstandsregister. Enthält der Geschlechtseintrag keine Geschlechtsangabe oder die Angabe „divers“, erfolgt die Zuordnung dieser Person durch Erklärung gegenüber der Anstaltsleitung, welche der beiden Vollzugsarten der Geschlechtsidentität am besten entspricht. (3) Die Anstaltsleitung kann von den Zuordnungsregelungen nach Absatz 2 im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der Gefangenen, der Erreichung des Vollzugsziels und der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, einschließlich der Belange anderer, mituntergebrachter Gefangener, abweichen. (4) Beabsichtigt die Anstaltsleitung, eine Zuordnungsentscheidung nach Absatz 3 entgegen dem erklärten Willen der betroffenen Person zu treffen, eröffnet sie dieser mündlich die hierfür maßgeblichen Gründe und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Soweit kein Einvernehmen erzielt werden kann, ergeht eine schriftliche Entscheidung, in der die entsprechenden Gründe dokumentiert werden. Die schriftliche Entscheidung ist in Textform an die Landesantidiskriminierungsstelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Gesetzes über die Landesantidiskriminierungsstelle und an den Anstaltsbeirat zur Kenntnisnahme zu übermitteln. (5) Eine gemeinsame Unterbringung zum Zweck der medizinischen Behandlung sowie gemeinsame Maßnahmen, insbesondere zur schulischen und beruflichen Qualifizierung, sind zulässig. § 24 Unterbringung während der Ausbildung, Arbeit und Freizeit (1) Ausbildung und Arbeit finden grundsätzlich in Gemeinschaft statt. (2) Den Gefangenen kann gestattet werden, sich während der Freizeit in Gemeinschaft mit anderen Gefangenen aufzuhalten. Für die Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen kann der Anstaltsleiter mit Rücksicht auf die räumlichen, personellen oder organisatorischen Verhältnisse der Anstalt besondere Regelungen treffen. (3) Die gemeinschaftliche Unterbringung kann eingeschränkt werden, 1. wenn ein schädlicher Einfluss auf andere Gefa

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.