Nordrhein-Westfalen

Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen (BOA)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 55bb3c4d-f08c-4e8c-9b58-145c66d2757e. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 31.10.1966 Fassung Gültig ab 12.10.2013

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Originaldateien und Anlagen

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nk kopieren Bestehende Anlagen und vorhandene Fahrzeuge bestehender Anschlußbahnen sind den Bestimmungen dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 1969 anzupassen. Nach diesem Zeitpunkt sind Abweichungen nur mit einer auf Grund von § 3 Abs. 2 erteilten Genehmigung zulässig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 40 zuletzt geändert durch VO vom 10. September 2013 (GV. NRW. S. 560), in Kraft getreten am 12. Oktober 2013. § 40 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1968 in Kraft. (2) Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis (Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248)) Wiederherstellung des Verordnungsranges Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.