Nordrhein-Westfalen

Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen (BOA)

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Quellenkennung: 55bb3c4d-f08c-4e8c-9b58-145c66d2757e. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 31.10.1966 Fassung Gültig ab 12.10.2013

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erwachungsvereine und der Technischen Überwachungsämter. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Abnahme und Untersuchung der maschinellen Anlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsverzeichnis, §§ 2, 8, 21, 23, 24 und 25 geändert durch VO vom 10. September 2013 (GV. NRW. S. 560), in Kraft getreten am 12. Oktober 2013. (1) Zu den maschinellen Anlagen der Anschlußbahn gehören Drehscheiben, Drehwinkel, Schiebebühnen, Wagenkipper, Rangierwinden (Spillanlagen), Gleiswaagen, Gleisbremsen und Achssenken. Hebezeuge und Verladeanlagen rechnen zu ihnen nur dann, wenn sie nur dem Eisenbahnbetrieb dienen. (2) Die Aufstellung solcher Anlagen ist der Aufsichtsbehörde vor der Ausführung anzuzeigen. Änderungen sind anzuzeigen, wenn sie sich auf die Sicherheit auswirken. (3) Diese maschinellen Anlagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie von sachverständigen Bediensteten des Anschlußinhabers oder anderen Sachverständigen, die hierfür von der Aufsichtsbehörde zugelassen sind, untersucht und für betriebssicher befunden sind. (4) Zur Aufrechterhaltung ihrer Betriebssicherheit sind die maschinellen Anlagen planmäßig wiederkehrend zu untersuchen. Die Fristen für die Untersuchungen betragen: a) für Drehscheiben, Drehwinkel und Schiebebühnen   sechs Jahre, b) für die übrigen maschinellen Anlagen                        ein Jahr. Diese Fristen dürfen höchstens dreimal um ein Jahr verlängert werden, wenn durch sachverständige Bedienstete des Anschlußinhabers oder andere Sachverständige, die hierfür von der Aufsichtsbehörde zugelassen sind, festgestellt ist, daß der Zustand der Anlage es zuläßt. (5) Die Untersuchung muß sich auf alle Teile erstrecken, deren Zustand die Betriebssicherheit beeinflussen kann. (6) Hebezeuge sind einer Probebelastung zu unterziehen, und zwar: a) bei der Abnahme mit dem 1,25-fachen der angeschriebenen Höchstlast, b) bei den regelmäßigen Untersuchungen oder nach einer wesentlichen Änderung mit der angeschriebenen Höchstlast. (7) Genügt die Anlage bei der Probebelastung nicht den Anforderungen, so ist die Tragfähigkeit so weit herabzusetzen, daß die Probebelastung mit dem 1,25-fachen Betrag der neuen Tragfähigkeit vorgenommen werden kann. Die neue Tragfähigkeit ist anzuschreiben. (8) Die Ergebnisse der Abnahmen, Untersuchungen, Fristverlängerungen gem. Abs. (4) und Probebelastungen sind in einem Prüfbuch festzuhalten. IV. Bahnbetrieb Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Eisenbahnbetriebsbedienstete Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Eisenbahnbetriebsbedienstete sind: a) Eisenbahnbetriebsleiter (§ 2), b) Aufsichtspersonal, c) Triebfahrzeugführer, Heizer, Beimänner, Fahrer von Arbeitsgeräten, soweit die Geräte mit eigener Kraft auf den Gleisen bewegt werden, d) Betriebspersonal, z. B. Fahrtleiter, Fahrtbegleiter, Rangierer, Stellwerk-, Weichenund Schrankenwärter. (2) Die Eisenbahnbetriebsbediensteten müssen mindestens 21 Jahre alt sein, sich körperlich und geistig für ihren Dienst eignen und ausreichendes Hör- und Sehvermögen besitzen. Das Hör- und Sehvermögen ist alle fünf Jahre nachzuprüfen. Bedienstete, die mindestens 18 Jahre alt sind, können als Eisenbahnbetriebsbedienstete gem. Abs. (1) c) und d) eingesetzt werden, wenn ihre körperliche und geistige Entwicklung keinen Anlaß zu Bedenken gibt. Die Eisenbahnbetriebsbediensteten müssen zuverlässig sein und die Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen, die ihr Dienst erfordert. Triebfahrzeugführer haben dies außerdem durch eine Probefahrt unter Aufsicht einer von der Aufsichtsbehörde als dafür geeignet anerkannten Person nachzuweisen. (3) Der Anschlußinhaber hat dafür zu sorgen, daß die Eisenbahnbetriebsbediensteten für ihren Dienst ausgebildet und hinreichend unterwiesen werden. (4) Eisenbahnbetriebsbedienstete sind aus einem Dienst, für den sie sich als unfähig oder unzuverlässig erwiesen haben, zu entfernen. (5) Wird für Eisenbahnbetriebsbedienstete, die auch auf einer anschließenden Bahn Dienst leisten, von dem Unternehmer dieser Bahn verlangt, daß sie die Befähigung hierzu in einer Prüfung nachweisen, so hat der Anschlußinhaber dafür zu sorgen, daß nur solche Bedienstete auf der anschließenden Bahn Dienst leisten, die diesen Befähigungsnachweis erbracht haben. (6) Der Anschlußinhaber hat über jeden Eisenbahnbetriebsbediensteten Personalunterlagen zu führen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Dienstanweisungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsverzeichnis, §§ 2, 8, 21, 23, 24 und 25 geändert durch VO vom 10. September 2013 (GV. NRW. S. 560), in Kraft getreten am 12. Oktober 2013. (1) Auf Anschlußbahnen, auf denen der Anschlußinhaber den Eisenbahnbetrieb mit schienengebundenen Triebfahrzeugen selbst führt oder durch andere Schienenfahrzeugbetreiber, die nicht selbst öffentliche Eisenbahnunternehmen sind, führen lässt, hat er eine Anweisung für den Eisenbahnbetriebsdienst und erforderlichenfalls besondere Anweisungen für bestimmte Dienstzweige aufzustellen. (2) Der Anschlußinhaber hat den Eisenbahnbetriebsbediensteten die Anweisung für den Eisenbahnbetriebsdienst und gegebenenfalls die besonderen Anweisungen zugänglich zu machen. Werden anschließende Bahnen mitbefahren, so sind die Vorschriften dieser Bahn im erforderlichen Umfange den Bediensteten ebenfalls zugänglich zu machen. (3) Ist die Aufstellung einer Anweisung für den Eisenbahnbetriebsdienst nach Abs. (1) nicht erforderlich, so hat der Anschlußinhaber die Bediensteten, die Eisenbahnfahrzeuge von Hand oder mit Hilfsvorrichtungen bewegen, besonders zu unterweisen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Erhaltung, Untersuchung und Sicherung der Anschlußbahn Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsverzeichnis, §§ 2, 8, 21, 23, 24 und 25 geändert durch VO vom 10. September 2013 (GV. NRW. S. 560), in Kraft getreten am 12. Oktober 2013. (1) Die Anschlußbahn ist in allen Teilen betriebssicher zu erhalten. (2) Sie muß von einem sachkundigen Bediensteten oder einem sonstigen Sachverständigen regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand untersucht werden. Soweit Fristen nicht vorgeschrieben sind, legt sie der Anschlußinhaber fest (§ 23). Die Untersuchungen sind mindestens einmal jährlich durchzuführen. Über die Untersuchungen sind Aufzeichnungen zu führen. (3) Gleisabschnitte, auf denen die Fahrgeschwindigkeit ermäßigt werden muß, sind kenntlich zu machen. Gefährdete Stellen der Gleisanlagen sind während des Eisenbahnbetriebes kenntlich zu machen oder zu beaufsichtigen. Unbefahrbare Gleisabschnitte sind, auch wenn Schienenfahrzeuge nicht erwartet werden, örtlich zu sperren. (4) Bahnübergänge sind zu sichern, wenn die Aufsichtsbehörde es anordnet (§ 12). (5) Die Bahnanlagen sind nach den Betriebs- und Verkehrsbedürfnissen zu beleuchten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Sicherung stillstehender Fahrzeuge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsverzeichnis, §§ 2, 8, 21, 23, 24 und 25 geändert durch VO vom 10. September 2013 (GV. NRW. S. 560), in Kraft getreten am 12. Oktober 2013. (1) Stillstehende Fahrzeuge sind gegen unbeabsichtigte Bewegung festzulegen, sofern nicht nach Abs. (2) Erleichterungen zugelassen sind. Das Festlegen hat durch Anziehen von Handbremsen, durch Radvorleger oder vorübergehend auch durch Hemmschuhe zu geschehen. Der Anschlußinhaber kann das Festlegen durch Hemmschuhe auch für längere Zeit zulassen, wenn ein Entlaufen der Fahrzeuge nicht möglich ist. Das Auflegen von Steinen, Holzstücken, Eisenteilen usw. ist verboten. (2) In Gleisen mit einer Neigung bis 1 : 400 brauchen Fahrzeuge, an oder in denen nicht gearbeitet wird, nur so weit festgelegt werden, daß das Entlaufen über das Grenzzeichen, ein Haltsignal oder einen Bahnübergang hinaus sicher verhindert wird. Drei oder mehr Fahrzeuge mit wirkender Druckluftbremse gelten in Neigungen bis zu 1 : 400 als ausreichend festgelegt, wenn sie nicht länger als 60 Minuten abgestellt werden. Bei stärkerer Neigung genügt im allgemeinen das Festlegen nach der Talseite. (3) Beim Aufstellen von Fahrzeugen vor einem Bahnübergang, einem Grenzzeichen oder einer sonst freizuhaltenden Stelle ist zu berücksichtigen, daß die Fahrzeuge sich noch bewegen können, wenn sich die Pufferfedern strecken oder wenn andere Fahrzeuge anstoßen. (4) Triebfahrzeuge müssen beaufsichtigt werden, solange sie durch eigenen Kraftantrieb bewegungsfähig sind. Werden sie verlassen, so sind sie gegen unbeabsichtigtes oder unbefugtes Ingangsetzen zu sichern. Lokomotiven mit Ruhefeuer dürfen auch unbeaufsichtigt abgestellt werden, wenn der Regler in Abschlußstellung verschlossen, die Steuerung auf Mitte gelegt, die Zylinderhähne geöffnet und die Handbremse angezogen sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Fahrgeschwindigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit beträgt 25 km/h. Sie muß verringert werden, wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Länge der Fahreinheit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Länge einer Fahreinheit darf nicht größer sein als ihre Geschwindigkeit, Bremsen, Zug- und Stoßeinrichtung und die Bahnanlagen es zulassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Bremsberechnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Nur bei Anwendung der durchgehenden Bremse (1) In einer Fahreinheit dürfen von einem Triebfahrzeug mit einem Dienstgewicht von 35 t und einem Mindestbremsgewicht von 25 t ohne besetzte Wagenbremse bewegt werden: a) bei einer Geschwindigkeit bis zu 10 km/h 1 2 bei einer Neigung bis: Achsen: 1 : 200 ( 5‰) 22 1 : 125 ( 8‰) 20 1 : 100 (10‰) 18 1 : 75 (13‰) 12 1 : 50 (20‰) 6 1 : 40 (25‰) 4 b) bei einer Geschwindigkeit über 10 bis 15 km/h 1 2 bei einer Neigung bis: Achsen: 1 : 200 ( 5‰) 20 1 : 125 ( 8‰) 16 1 : 100 (10‰) 14 1 : 75 (13‰) 10 1 : 50 (20‰) 6 1 : 40 (25‰) 4 c) bei einer Geschwindigkeit über 15 bis 25 km/h 1 2 bei einer Neigung bis: Achsen: 1 : 200 ( 5‰) 14 1 : 125 ( 8‰) 10 1 : 100 (10‰) 8 Bei stärkeren Neigungen bestimmt die Aufsichtsbehörde die Zahl der zulässigen Achsen. (2) Werden Triebfahrzeuge mit geringerem Dienstgewicht verwendet, so müssen die in der Tabelle des Abs. 1 in Spalte 2 aufgeführten Achszahlen gekürzt werden, und zwar sind für je 5 t Dienstmindergewicht 2 Achsen abzuziehen. Das Dienstgewicht ist dabei auf 5 t nach oben oder unten abzurunden. (3) Werden Triebfahrzeuge mit höherem Dienstgewicht verwendet, so muß eine besondere Bremstafel nach der Formel a = BTr * 100 - b * GTr b * GWa   errechnet werden. In der Formel bedeuten a die zulässige Achsenzahl, die von einem Triebfahrzeug ohne besetzte Wagenbremse gefahren werden darf GTr Triebfahrzeug-Dienstgewicht in t BTr Triebfahrzeug-Bremsgewicht in t GWa mittleres Wagenachsgewicht für den beladenen Wagen in t b Bremshundertstel für 400 m Bremsweg.   Der Wert ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.   Maßgebende Neigung Bremshundertstel bei einer Geschwindigkeit bis zu in ‰ im Verhältnis 10 km/h 15 km/h 25 km/h 1 2 3 4 5 0 1: ∞ 6 6 6 1 1: 1000 6 6 6 2 1: 500 6 6 7 3 1: 333 6 6 8 4 1: 250 6 6 9 5 1: 200 6 6 10 6 1: 166 6 7 11 7 1: 143 7 7 12 8 1: 125 7 8 13 10 1: 100 8 10 15 12 1: 83 10 12 18 14 1: 71 11 14 20 16 1: 62 15 17 22 18 1: 55 17 19 25 20 1: 50 19 21 27 22 1: 45 20 23 30 25 1: 40 23 26 33 (4) Auch für Triebfahrzeuge mit einem Dienstgewicht von 35 t und darunter kann nach der in Abs. 3 genannten Formel eine besondere Bremstafel errechnet werden, wenn sich dadurch günstigere Werte als nach Abs. 1 oder 2 ergeben. (5) Werden Krane oder andere Sonderfahrzeuge als Triebfahrzeuge benutzt, so bestimmt die Aufsichtsbehörde die Anzahl der zulässigen Anhängeachsen. (6) Sollen in einer Fahreinheit mehr Achsen bewegt werden, als nach Abs. 1, 2 oder 3 zulässig sind, so müssen zusätzlich Wagenachsen gebremst werden. Je eine Handbremse oder je 2 an die durchgehende Bremse angeschlossene Achsen lassen die zusätzliche Mitnahme der sich aus der nachstehenden Tabelle ergebenden Wagenachsenzahl zu. Bei einer maßgebenden Bei einer Geschwindigkeit bis Neigung bis 10 km/h 15 km/h 25 km/h in ‰ im Verhältnis   Wagenachszahl   1 2 3 4 5 0 1: ∞ 32 32 32 2 1:500 32 32 28 5 1:200 32 28 20 8 1:125 24 20 14 10 1:100 20 16 12 13 1: 75 14 12 (10) 20 1: 50 10 8 (6) 25 1: 40 8 6 (6) Werden vorwiegend Wagen mit mehr als 15 t Achslast befördert, so sind die in den Spalten 3--5 angegebenen Wagenachszahlen um 30% zu kürzen. (7) Für die Bremsberechnung zählt die Achse eines unbeladenen Wagens halb. (8) Der Anschlußinhaber gibt die erforderlichen Bremstafeln den beteiligten Bediensteten bekannt. Nach diesen Bremstafeln ermittelt der Fahrtleiter die erforderliche Bremsbesetzung und unterrichtet vor Beginn der Fahrt den Triebfahrzeugführer und die Fahrtbegleiter über die in der Fahreinheit vorhandenen Bremsverhältnisse. (9) Die Wirksamkeit der zu besetzenden Handbremsen ist vor Beginn der Fahrt zu prüfen. Bei Benutzung der durchgehenden Bremse muß vor Beginn der Fahrt eine Bremsprobe gemacht werden. Ob eine volle oder vereinfachte Bremsprobe durchgeführt werden muß, ordnet der Anschlußinhaber an. a) Bei der vollen Bremsprobe ist das richtige Bremsen und Lösen aller eingeschalteten Bremsen festzustellen. Die volle Bremsprobe kann mit dem Führerbremsventil, das bei der beabsichtigten Fahrt bedient werden soll, oder von einer ortsfesten Anlage aus durchgeführt werden. b) Bei der vereinfachten Bremsprobe ist das richtige Bremsen und Lösen am letzten druckluftgebremsten Fahrzeug und an den neu an die Druckluftleitung angeschlossenen Fahrzeugen festzustellen. Die vereinfachte Bremsprobe muß mit dem Führerbremsventil durchgeführt werden, das bei der beabsichtigten Fahrt bedient werden soll. (10) Führt eine Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs den Betrieb auf der Anschlußbahn, so kann sie die für die Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs geltenden Bestimmungen über die Bremsberechnung auch auf der Anschlußbahn anwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Bewegen der Fahrzeuge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Wer ein Fahrzeug bewegt oder die Bewegung veranlaßt, hat Vorsorge zu treffen, daß diese Bewegung sicher durchgeführt wird. Wer ein Fahrzeug abstellt, hat es gegen unbeabsichtigtes Bewegen zu sichern (§ 25), sofern der Anschlußinhaber hierfür nicht eine andere Person bestimmt hat. (2) Fahrzeugbewegungen hat jeweils nur ein Bediensteter zu leiten. Er prüft den Fahrweg und beauftragt den Triebfahrzeugführer zur Ausführung der Fahrzeugbewegungen mündlich oder durch Signale (Anl. D), nachdem er ihn und die Beteiligten über Ziel und Weg verständigt hat. Er sorgt für die Befolgung der Vorschriften und wacht über die Sicherheit des Personals. Dazu hat er sich so aufzustellen, daß er die Bewegungen möglichst gut übersehen und sich mit dem Fahrpersonal des Triebfahrzeugs leicht verständigen kann. (3) Gleichzeitig bewegte Fahrzeuge müssen untereinander gekuppelt sein, wenn sie nicht abgestoßen werden oder nicht ablaufen sollen. Unbenutzte Luftschläuche sind einzuhängen. (4) Die zu bedienenden Bremsen sollen möglichst gleichmäßig verteilt werden. (5) Bevor Fahrzeuge bewegt werden, müssen Hindernisse beseitigt, an den Gleisen und Fahrzeugen beschäftigte Personen gewarnt und die Bremsen gelöst sein. Fahrzeuge dürfen nicht bewegt werden, wenn erkennbare Mängel am Fahrzeug oder an der Beladung die Sicherheit der Bewegung beeinträchtigen können. (6) Zwischen einer Dampflokomotive mit Feuerung und Wagen mit sprenggefährlichen Ladungen müssen mindestens zwei Schutzwagen laufen. (7) Über das Abstoßen sowie über das Ablaufen von Wagen in Stumpfgleise oder Gleise, die im Gefälle liegen, trifft der Anschlußinhaber besondere Bestimmungen und setzt die zulässige Anzahl der Wagen und die hierbei erforderliche Bremsbesetzung fest. (8) Zur Sicherung geschobener Fahreinheiten muß sich ein Fahrtbegleiter auf dem vordersten Wagen befinden oder ihm vorausgehen, wenn: a) der Triebfahrzeugführer seinen Fahrweg nicht vollständig übersehen kann, b) Bahnübergange befahren werden, die nicht technisch oder durch Posten gesichert sind. Bei Dunkelheit sichert der Fahrtbegleiter mit einer weißleuchtenden Laterne den Fahrweg. (9) Fahreinheiten mit Schemelwagen, die durch Steifkupplung oder durch die Ladung selbst verbunden sind, dürfen nur geschoben werden, wenn keine Gefahr besteht, daß die Schemelwagen durch die Last der vorlaufenden Wagen zusammengedrückt werden. (10) Sollen Eisenbahnfahrzeuge durch Menschen, Kraftfahrzeuge oder maschinelle Hilfsvorrichtungen (z. B. Spillanlagen, Schiebebühnen, Motorwagenschieber) innerhalb des Gleisbereiches einer Ladestelle bewegt werden, ohne daß dieses Bewegen von einem Eisenbahnbetriebsbediensteten durchgeführt oder überwacht wird, so erläßt der Anschlußinhaber besondere Anweisungen. Er legt fest, wo und durch wen solche Bewegungen durchgeführt werden dürfen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Signale Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bei Dunkelheit muß die Spitze der Fahreinheit durch eine weißleuchtende Laterne gekennzeichnet sein. Ist das erste Fahrzeug ein Triebfahrzeug, so ist das Dreilicht-Spitzensignal zu führen. Wenn Bahnübergänge nicht befahren werden oder alle befahrenen Bahnübergänge technisch oder durch Posten gesichert sind, so genügt auch an Triebfahrzeugen die Beleuchtung nach Satz 1. (2) Vor Bahnübergängen, die mit Läutezeichen versehen sind, ist von der gekennzeichneten Stelle an zu läuten, bis das erste Fahrzeug den Bahnübergang befahren hat. Außerdem ist das Achtungssignal zu geben, soweit es angeordnet ist. Es ist zu wiederholen oder stets zu geben, wenn die Örtlichkeit oder andere Umstände es erfordern (Nebel, Schneegestöber, Annäherung von Wegebenutzern, Warnung von Personen, die am Gleis arbeiten oder dgl.). Hat das Triebfahrzeug keine Läuteeinrichtung, so sind nur Achtungssignale zu geben. (3) Signale sind nach Anl. D zu geben. (4) Werden weitere Signale verwendet, sollen sie in Form und Bedeutung der Eisenbahn-Signalordnung vom 7. Oktober 1959 (BGBl. II S. 1021) entsprechen. Sie müssen unmißverständlich sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Besetzung der Triebfahrzeuge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4, § 16, § 19, § 31 und § 32 geändert durch VO vom 11. November 2008 (GV. NRW. S. 687), in Kraft getreten am 26. November 2008. Triebfahrzeuge dürfen mit dem Triebfahrzeugführer allein besetzt sein, wenn gewährleistet ist, daß die Signale vom Triebfahrzeugführer stets aufgenommen werden können. Das gilt für Dampflokomotiven nur, wenn die Bedienung der Feuerung dem Triebfahrzeugführer möglich ist, ohne daß er bei seinen Aufgaben als Triebfahrzeugführer behindert wird. Funkferngesteuerte oder von einem führenden Fahrzeug aus gesteuerte Triebfahrzeuge dürfen unbesetzt sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Mitfahren auf Triebfahrzeugen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4, § 16, § 19, § 31 und § 32 geändert durch VO vom 11. November 2008 (GV. NRW. S. 687), in Kraft getreten am 26. November 2008. Auf dem Führerstand der Triebfahrzeuge darf ohne Erlaubnis des Anschlussinhabers niemand mitfahren. Es muß sichergestellt sein, daß der Triebfahrzeugführer nicht behindert wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Unfallmeldungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Alle Unfälle, bei denen a) entweder Menschen getötet oder lebensgefährlich verletzt wurden oder b) der Verdacht vorliegt, daß sie vorsätzlich herbeigeführt sind oder c) der öffentliche Straßenverkehr beteiligt ist, sind unbeschadet sonstiger Vorschriften unverzüglich der Aufsichtsbehörde und der Polizeibehörde zu melden. (2) Entgleiste oder am Fahrgestell beschädigte Wagen sind der anschließenden Bahn zu melden, bevor sie übergeben werden. V. Bestimmungen für Dritte Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Allgemeine Bestimmungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Wer sich innerhalb der Bahnanlagen aufhält, hat den Vorschriften nachzukommen, die zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung innerhalb der Bahnanlagen und im Bahnbetrieb erlassen sind. Der Anschlußinhaber hat derartige Vorschriften in geeigneter Weise bekanntzumachen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Betreten der Bahnanlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Anlagen der Anschlußbahn außerhalb der zugelassenen Wege dürfen ohne Erlaubnis nur von Personen betreten werden, die in Ausübung eines öffentlichen Amtes handeln. Sie haben sich durch eine Bescheinigung ihrer Behörde auszuweisen. (2) Anderen Personen erteilt der Anschlußinhaber die Erlaubnis zum Betreten der Bahnanlagen. (3) Die zum Betreten der Bahnanlagen Berechtigten sollen es vermeiden, sich innerhalb der Gleise aufzuhalten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Überqueren der Bahnanlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Anschlußbahn darf nur an den dafür bestimmten Stellen überquert werden. (2) Privatübergänge außerhalb geschlossener Werksanlagen dürfen nur von den Berechtigten und nur unter den vereinbarten Bedingungen benutzt werden. (3) Es ist verboten, Schranken oder Einfriedigungen zu öffnen oder zu übersteigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Es ist verboten, die Bahnanlagen, die Betriebseinrichtungen oder die Fahrzeuge zu beschädigen oder zu verunreinigen, Gegenstände auf die Fahrbahn zu legen oder sonstige Fahrthindernisse zu schaffen, Weichen umzustellen, Schienenfahrzeuge in Bewegung zu setzen, die dem Betrieb oder der Verhütung von Unfällen dienenden Einrichtungen zu betätigen oder andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Personenbeförderung auf der Anschlußbahn Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Fahrgäste dürfen nur an den dazu bestimmten Stellen und auf der vorgeschriebenen Seite der Fahrzeuge ein- und aussteigen. Sie haben sich in genügender Entfernung von den Gleisen aufzuhalten. Nach dem Abfahrtszeichen darf niemand mehr ein- oder aussteigen. (2) Solange ein Fahrzeug sich bewegt, ist das Öffnen seiner Türen, das Ein- und Aussteigen, der Versuch oder die Hilfeleistung dazu, das Betreten der Trittbretter und Plattformen, soweit der Aufenthalt hier nicht ausdrücklich gestattet ist, verboten. (3) Mit Personen besetzte Wagen dürfen nur so verschlossen sein, daß sie von den Insassen geöffnet werden können. Bei Güterwagen müssen die Türen durch die Verschlußüberwürfe festgestellt sein. Bevor die Fahrzeuge bewegt werden, müssen die Insassen vor den Gefahren ruckartiger Fahrzeugbewegungen gewarnt werden. (4) Es ist untersagt, Gegenstände aus dem Wagen zu werfen, durch die ein Mensch verletzt oder eine Sache beschädigt werden könnte. (5) Die Mitnahme von Gegenständen, die aus dem Wagen hinausragen, ist untersagt. (6) Die Unterhaltung mit dem Triebfahrzeugführer während der Fahrt ist verboten. VI. Übergangs- und Schlußbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Anpassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Li

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.