Nordrhein-Westfalen

Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen (BOA)

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Quellenkennung: 55bb3c4d-f08c-4e8c-9b58-145c66d2757e. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 31.10.1966 Fassung Gültig ab 12.10.2013

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 31.10.1966 Fassung Gültig ab 12.10.2013 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsverzeichnis, §§ 2, 8, 21, 23, 24 und 25 geändert durch VO vom 10. September 2013 (GV. NRW. S. 560), in Kraft getreten am 12. Oktober 2013. SGV. NW. 93. Vom 31. Oktober 1966 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines § 1 Geltungsbereich § 1a Allgemeine Anforderungen § 2 Verantwortlichkeit, Eisenbahnbetriebsleiter § 3 Befugnisse der Aufsichtsbehörde II. Bahnanlagen § 4 Allgemeines § 5 Gleisbogen und Neigungswechsel § 6 Spurweite § 7 Überhöhungen § 8 Umgrenzung des lichten Raumes § 9 Gleisabstand § 10 Kabel und Leitungen im Bahnbereich § 11 Oberbau und Bauwerke § 12 Einfriedigungen und Bahnübergänge III. Fahrzeuge und maschinelle Anlagen § 13 Beschaffenheit der Fahrzeuge § 14 Begrenzung der Fahrzeuge § 15 Radsätze § 16 Bremsen § 17 Sonstige Ausrüstung der Fahrzeuge § 18 Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge § 19 Bauartgenehmigung, Abnahme und Untersuchung von Dampfkesseln auf Schienenfahrzeugen § 20 Abnahme und Untersuchung von Druckbehältern an Schienenfahrzeugen § 21 Abnahme und Untersuchung der maschinellen Anlagen IV. Bahnbetrieb § 22 Eisenbahnbetriebsbedienstete § 23 Dienstanweisungen § 24 Erhaltung, Untersuchung und Sicherung der Anschlußbahn § 25 Sicherung stillstehender Fahrzeuge § 26 Fahrgeschwindigkeit § 27 Länge der Fahreinheit § 28 Bremsberechnung § 29 Bewegen der Fahrzeuge § 30 Signale § 31 Besetzung der Triebfahrzeuge § 32 Mitfahren auf Triebfahrzeugen § 33 Unfallmeldungen V. Bestimmungen für Dritte § 34 Allgemeine Bestimmungen § 35 Betreten der Bahnanlagen § 36 Überqueren der Bahnanlagen § 37 Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen § 38 Personenbeförderung auf der Anschlußbahn VI. Übergangs- und Schlußbestimmungen § 39 Anpassung § 40 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten VII. Anlagen A Regellichtraum in der Geraden A' Regellichtraum in der Geraden für Bügelstromabnehmer bei 1,5 k V Nennspannung A'' Erforderliche Vergrößerungen der halben Breitenmaße des Regellichtraums B Fahrzeugbegrenzung C Radsätze D Anzuwendende Signale Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (BGBl. I S. 225), geändert durch Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 1. August 1961 (BGBl. I S. 1161) und des § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens vom 23. August 1957 (GV. NW. S. 238) wird verordnet: I. Allgemeines Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Geltungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung gilt für alle Anschlußbahnen. Anschlußgleise sind Anschlußbahnen im Sinne dieser Verordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1a Allgemeine Anforderungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1a eingefügt durch VO vom 10. September 2013 (GV. NRW. S. 560), in Kraft getreten am 12. Oktober 2013. Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Bahnanlagen und Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Von den anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Verantwortlichkeit, Eisenbahnbetriebsleiter Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsverzeichnis, §§ 2, 8, 21, 23, 24 und 25 geändert durch VO vom 10. September 2013 (GV. NRW. S. 560), in Kraft getreten am 12. Oktober 2013. (1) Die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung obliegt demjenigen, dem die Erlaubnis zum Bau und Betrieb der Anschlußbahn erteilt ist (Anschlußinhaber). (2) Der Anschlußinhaber kann einen Eisenbahnbetriebsleiter bestellen, der für die Einhaltung der Vorschriften zu sorgen hat. Für Anschlußbahnen, auf denen der Anschlußinhaber den Eisenbahnbetrieb mit schienengebundenen Triebfahrzeugen selbst führt oder durch andere Schienenfahrzeugbetreiber, die nicht selbst öffentliche Eisenbahnunternehmen sind, führen lässt, muß ein Eisenbahnbetriebsleiter bestellt werden. Die Bestellung bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. Abs. (1) bleibt unberührt. (3) Der Eisenbahnbetriebsleiter muß persönlich und fachlich geeignet sowie betriebserfahren sein. (4) Der Anschlußinhaber hat für den Eisenbahnbetriebsleiter eine Geschäftsanweisung aufzustellen. Sie bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. (5) Bei Grubenanschlussbahnen bedarf die Bestellung des Eisenbahnbetriebsleiters der Bestätigung durch die zuständige Bergbehörde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Befugnisse der Aufsichtsbehörde Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Maßnahmen, zu denen die Aufsichtsbehörde nach dieser Verordnung ermächtigt ist, dürfen nur aus Gründen der Betriebssicherheit angeordnet werden. (2) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, sofern die Betriebssicherheit nicht gefährdet wird. Sie kann ferner im Einzelfall zusätzliche Anordnungen aus Gründen der Betriebssicherheit treffen. II. Bahnanlagen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Allgemeines Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4, § 16, § 19, § 31 und § 32 geändert durch VO vom 11. November 2008 (GV. NRW. S. 687), in Kraft getreten am 26. November 2008. (1) Zu den Bahnanlagen gehören alle zum Betrieb der Anschlußbahn erforderlichen Anlagen mit Ausnahme der Fahrzeuge und der maschinellen Anlagen (§§ 13--21). (2) Die Grenzen der Anschlußbahn müssen örtlich gekennzeichnet sein. (3) Änderungen der Bahnanlagen sind, wenn sie sich auf die Sicherheit auswirken, vor Baubeginn der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Gleisbogen und Neigungswechsel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Im Gleisbogen muß der Halbmesser mindestens betragen:   bei Regelspur 140 m   bei Schmalspur       von 1,00 m 50 m     von 0,75 m 40 m. Der Halbmesser kann kleiner sein, wenn es die Bauart der Fahrzeuge gestattet. (2) Neigungswechsel sollen mit einem Halbmesser von mindestens 300 m ausgerundet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Spurweite Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Spurweite ist der kleinste Abstand der Innenflächen der Schienenköpfe im Bereich von 0 bis 14 mm unter Schienenoberkante. (2) Die Spurweite darf folgende Maße nicht über- oder unterschreiten:   bei Regelspur     von 1,435 m 1,470 m bzw. 1,430 m   bei Schmalspur     von 1,00 m 1,025 m bzw. 0,995 m     von 0,75 m 0,770 m bzw. 0,745 m. (3) Bei Bogen mit Halbmessern unter 200 m ist das Grundmaß der Spurweite zu vergrößern, wenn die Bauart der Fahrzeuge es erfordert. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Überhöhungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die gegenüberliegenden Schienenoberkanten sollen in der Regel gleich hoch liegen. (2) Im Gleisbogen sind je nach der Fahrgeschwindigkeit Überhöhungen zulässig. (3) Zwischen dem überhöhten und dem nichtüberhöhten Teil eines Gleises sind Rampen einzulegen, deren Länge mindestens das 300-fache der Überhöhung betragen soll. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Umgrenzung des lichten Raumes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsverzeichnis, §§ 2, 8, 21, 23, 24 und 25 geändert durch VO vom 10. September 2013 (GV. NRW. S. 560), in Kraft getreten am 12. Oktober 2013. (1) Es ist mindestens ein lichter Raum nach der in der Anlage A durch ausgezogene Linien gekennzeichneten Umgrenzung offenzuhalten. Im Bogen sind die Breitenmaße entsprechend dem Bogenhalbmesser zu vergrößern (Anlage A''). Bei Neuanlagen ist der breitere Raum nach der Linie C--D offenzuhalten. Die Stellen, an denen das Maß C--D nicht eingehalten wird, sind örtlich zu kennzeichnen. (Anlage A) (2) Auf Strecken mit Oberleitung bis 1,5 kV Nennspannung und Bügelstromabnehmer ist außer dem Raum nach Abs. 1 der in der Anlage A' mit ausgezogenen Linien dargestellte Aufsatz für den Durchgang der Stromabnehmer offenzuhalten. Für höhere Fahrdrahtnennspannung legt die Aufsichtsbehörde jeweils die obere Umgrenzung des lichten Raumes fest. (Anlage A') (3) Die lichte Weite offenstehender Tore muß bei Neubauten so groß sein, daß neben den Fahrzeugen ein Abstand von mindestens 0,50 m vorhanden ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Gleisabstand Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Abstand gerader Gleise, zwischen denen nicht regelmäßig gearbeitet wird, muß, von Mitte zu Mitte Gleis gemessen, mindestens betragen:   a) bei Neubauten:     Regelspur 4,00 m     Schmalspur ohne mit       Rollfahrzeug     von 1,00 m 3,60 m 4,00 m     von 0,75 m 3,40 m 4,00 m     b) bei bestehenden Anlagen:         Regelspur 3,50 m         Schmalspur ohne mit           Rollfahrzeug         von 1,00 m 3,10 m 3,80 m         von 0,75 m 2,90 m 3,80 m     (2) Der Abstand gerader Gleise, zwischen denen regelmäßig gearbeitet wird und zwischen denen sich Laufwege befinden, muß mindestens betragen:   bei Regelspur 4,00 m   bei Schmalspur ohne mit     Rollfahrzeug   von 1,00 m 3,60 m 4,00 m   von 0,75 m 3,40 m 4,00 m Die Aufsichtsbehörde kann höhere Forderungen stellen bei:   Regelspur bis 4,50 m   Schmalspur ohne mit     Rollfahrzeug   von 1,00 m bis 4,00 m bis 4,30 m   von 0,75 m bis 3,80 m bis 4,30 m. (3) Bei Regelspur ist in Bogen mit einem Halbmesser von weniger als 250 m der Gleisabstand entsprechend dem Halbmesser zu vergrößern. Bei Schmalspur ist sinngemäß zu verfahren. (4) Zwischen zusammenlaufenden Gleisen muß ein Grenzzeichen angebracht werden, das angibt, wie weit ein Gleis besetzt sein darf, ohne daß die Bewegungen auf dem anderen Gleis gefährdet werden. Der Abstand der Gleise an diesem Grenzzeichen muß mindestens betragen bei:   Regelspur 3,50 m   Schmalspur ohne mit     Rollfahrzeug   von 1,00 m 3,10 m 3,80 m   von 0,75 m 2,90 m 3,80 m. Ist die Stelle, an der das Grenzzeichen stehen muß, eingepflastert oder ausgebohlt, so kann eine andere Kennzeichnung verwendet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Kabel und Leitungen im Bahnbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Kabel und Leitungen aller Art, die in der Nähe der Bahnanlagen verlegt werden oder sie kreuzen, sind so zu verlegen, daß die Bahnanlagen nicht gefährdet werden und der Bahnbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Sie sind in Aufzeichnungen zu erfassen oder örtlich kenntlich zu machen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Oberbau und Bauwerke Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Gleise, Eisenbahnbrücken, Durchlässe, Stützmauern und andere Bauwerke müssen Fahrzeuge mit der jeweils zugelassenen Achs- und Meterlast bei der zugelassenen Geschwindigkeit mit Sicherheit tragen können. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Einfriedigungen und Bahnübergänge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Aufsichtsbehörde kann in besonderen Fällen bestimmen, daß Einfriedigungen oder andere Sicherheitseinrichtungen anzulegen sind. (2) Die Aufsichtsbehörde bestimmt ferner, ob und wie Bahnübergänge zu sichern sind. (3) Höhengleiche Überwege innerhalb geschlossener Werksanlagen gelten nicht als Bahnübergänge im Sinne dieser Verordnung. Etwa erforderliche Sicherungsmaßnahmen trifft der Anschlußinhaber. III. Fahrzeuge und maschinelle Anlagen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Beschaffenheit der Fahrzeuge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Alle Fahrzeuge müssen so gebaut und unterhalten werden, daß sie mit der größten für sie zugelassenen Geschwindigkeit ohne Gefahr bewegt werden können. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Begrenzung der Fahrzeuge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für die Begrenzung der Fahrzeuge gelten die Maße der Anlage B. (Anlage B) (2) Bremsklötze, Sandstreuer und Bahnräumer aller Fahrzeuge und die unabgefederten Teile der Triebfahrzeuge dürfen bis auf 65 mm über Schienenoberkante unter den unteren waagerechten Teil der auf der Anlage B durch ausgezogene Linien dargestellten Begrenzung herabreichen. Diese Teile dürfen bis auf 55 mm herabreichen; wenn sie auch in Gleisbogen innerhalb des durch die Radreifen bestrichenen Raumes und bei Wagen außerdem zwischen den Endachsen bleiben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Radsätze Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Radsätze müssen der Anlage C entsprechen. (Anlage C) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Bremsen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4, § 16, § 19, § 31 und § 32 geändert durch VO vom 11. November 2008 (GV. NRW. S. 687), in Kraft getreten am 26. November 2008. (1) Handspindelbremsen müssen so eingerichtet sein, daß beim Drehen der Kurbel im Sinne der Uhrzeigerbewegung die Bremsen angezogen werden. (2) Werden auf Bahnen mit Oberleitung Wagen mit Handbremse verwandt, so muß die Handbremse so angeordnet sein, daß der Bremser gegen Gefährdung durch den elektrischen Strom gesichert ist. (3) Triebfahrzeuge müssen mit einer Handbremse oder einer Federspeicherbremse versehen sein, auch wenn sie andere Bremsvorrichtungen haben. Bei Kleinlokomotiven genügt eine in der Bremsstellung feststellbare Fußbremse. (4) Im Wagenpark jeder Anschlußbahn soll eine genügende Anzahl Wagen mit Handbremsen ausgerüstet sein. (5) Werden Wagen mit durchgehender Bremse ausgerüstet, so muß sie selbsttätig wirken, wenn die Bremsleitung unterbrochen wird. (6) Die Bremsklotzkraft muß so bemessen sein, daß bei ordnungsgemäßer Bedienung der Bremse die Räder nicht blockiert werden. a) Für die Handbremse der Triebfahrzeuge soll die Bremsklotzkraft mindestens 20% des Dienstgewichtes (Leergewicht + volle Vorräte) erreichen, sie soll 40% des auf die gebremsten Achsen entfallenden Dienstgewichtes nicht unterschreiten. b) Für die Handbremse der Güterwagen soll die Bremsklotzkraft 70% des auf zwei Achsen entfallenden Anteils des Gesamtgewichtes (Eigengewicht + Ladegewicht) erreichen. Sie soll 85% des auf die gebremsten Achsen entfallenden Gesamtgewichtes nicht überschreiten. c) Die Bremsklotzkraft der selbsttätigen Bremse soll bei 1. Triebfahrzeugen mindestens 50% des Dienstgewichtes 2. Güterwagen mindestens 70% des auf die gebremsten Achsen entfallenden Gesamtgewichtes betragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Sonstige Ausrüstung der Fahrzeuge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten ber. GV. NW. 1967 S. 26. (1) Triebfahrzeuge müssen mit einer Einrichtung zur Abgabe akustischer Signale ausgerüstet sein. (2) Fahrzeuge müssen folgende Anschriften tragen: a) Bezeichnung des Eigentümers b) Betriebsnummer c) Zeitpunkt der letzten Untersuchung je am Fahrgestell und Kessel d) Art der durchgehenden Bremse e) Name des Herstellers, Fabriknummer und Baujahr (nur bei Triebfahrzeugen) f) größte zulässige Geschwindigkeit (nur bei Triebfahrzeugen) g) Bremsgewicht (nur bei Triebfahrzeugen) h) Eigengewicht und Tragfähigkeit (nur bei Wagen). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 18 und 20 zuletzt geändert durch VO vom 10. September 2013 (GV. NRW. S. 560), in Kraft getreten am 12. Oktober 2013. (1) Fahrzeuge dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn ihre Betriebssicherheit durch eine Abnahmeuntersuchung festgestellt ist. Für Triebfahrzeuge ist außerdem eine Betriebserlaubnis der Aufsichtsbehörde erforderlich. Eine neue Betriebserlaubnis ist erforderlich, wenn Steuerungen oder Komponenten des Triebfahrzeugs, die sich auf die Sicherheit auswirken, geändert wurden. (2) Die Fahrzeuge sind zur Aufrechterhaltung ihrer Betriebssicherheit alle vier Jahre zu untersuchen. Diese Frist darf viermal um ein Jahr verlängert werden, wenn festgestellt ist, dass der Zustand des Fahrzeuges es zulässt. (3) Die Untersuchungen nach (1) und (2) und die Feststellungen müssen durch sachverständige Bedienstete des Anschlußinhabers oder andere Sachverständige erfolgen, die hierfür von der Aufsichtsbehörde zugelassen sind. (4) Die Fristen für die Untersuchung der Fahrzeuge rechnen vom Tage der Inbetriebnahme nach beendeter Untersuchung (oder Neuabnahme) bis zu dem Tage, an dem sie für die nächste Untersuchung außer Betrieb gesetzt werden. (5) Die Untersuchung muß sich auf alle Teile erstrecken, deren Zustand die Betriebssicherheit beeinflussen kann. Das sind insbesondere Fahrzeugkasten und -rahmen, Drehgestelle, sonstige Fahrgestelle, Laufwerk, Bremsen, Zug- und Stoßeinrichtungen, Fahrzeugsignalanlagen, Zustand und Befestigung von Teilen, deren Herabfallen betriebsgefährdend sein kann. Die Untersuchung hat sich zu erstrecken auf Risse, Brüche und sonstige Schäden, bei Niet- und Schraubenverbindungen auch auf deren festen Sitz. (6) Das Ergebnis der Untersuchungen und Feststellungen ist in Aufzeichnungen festzuhalten. (7) Die Bremseinrichtungen sind zur Wahrung der Betriebssicherheit erforderlichenfalls auch zwischen zwei Untersuchungen zu prüfen. (8) Für jedes Triebfahrzeug ist ein Betriebsbuch zu führen, das eine Beschreibung oder Darstellung des Fahrzeuges sowie ein Bremsschema und die Bescheinigungen über Bauartprüfung, Abnahme, Betriebserlaubnis, Inbetriebnahme, alle Untersuchungen und Fristverlängerungen gem. Abs. (2) enthalten muß. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Bauartgenehmigung, Abnahme und Untersuchung von Dampfkesseln aufSchienenfahrzeugen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4, § 16, § 19, § 31 und § 32 geändert durch VO vom 11. November 2008 (GV. NRW. S. 687), in Kraft getreten am 26. November 2008. (1) Lokomotivdampfkessel müssen nach den anerkannten Regeln der Technik gebaut sein. Sie müssen folgende Ausrüstung erhalten: a) zwei voneinander unabhängige Speiseeinrichtungen, von denen jede für sich auch bei Stillstand des Fahrzeuges dem Kessel die erforderliche Wassermenge zuführen kann; b) an jeder Einmündung einer Speiseleitung in den Kessel ein Speiseventil, das den Wasser- und Dampfabfluß aus dem Kessel selbsttätig verhindert. Die Speiseleitungen müssen auch von Hand absperrbar sein; c) zwei voneinander unabhängige Einrichtungen, die den Wasserstand erkennen lassen, von denen eine ein Wasserstandsglas sein muß; d) an der Kesselwand hinter dem Wasserstandsglas eine Marke für den festgelegten niedrigsten Wasserstand, die mindestens 100 mm über dem höchsten wasserberührten Punkt der Feuerbüchse liegen muß; e) zwei Sicherheitsventile, deren Belastung nicht ohne Lösen des Siegelverschlusses oder ohne Veränderung der Kontrollhülse über das festgelegte Maß hinaus gesteigert werden kann; f) einen Kesseldruckmesser, der den Dampfdruck des Kessels ständig anzeigt und auf dessen Zifferblatt der zulässige höchste Dampfüberdruck auffällig und unveränderlich gekennzeichnet ist; g) einen Anschluß für den Prüfdruckmesser; h) ein Kesselschild aus Metall mit folgenden Angaben: 1. zulässiger höchster Betriebsdruck, 2. Name des Herstellers, 3. Fabriknummer, 4. Baujahr. Das Schild muß auch nach Bekleidung des Kessels sichtbar bleiben. Bei feuerlosen Dampflokomotiven kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen von den Bestimmungen unter a) bis e) zulassen. Es muß jedoch mindestens ein Sicherheitsventil vorhanden sein, das den Bestimmungen unter e) entspricht und imstande ist, die volle Dampfmenge abzuführen, die der Lokomotive im ungünstigsten Fall aus dem Zuleitungsnetz zuströmen kann. (2) Lokomotivdampfkessel dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn ihre Bauart von der Aufsichtsbehörde genehmigt und sie von einem zugelassenen Kesselprüfer untersucht und für betriebssicher befunden worden sind. (3) Lokomotivdampfkessel müssen in regelmäßigen Zeitabständen von einem zugelassenen Kesselprüfer untersucht werden. a) Alle zwölf Monate muß durch eine äußere Untersuchung der ordnungsgemäße Zustand des Kessels und seiner Ausrüstung und deren einwandfreie Funktion festgestellt werden. Die Untersuchung muß während des Betriebes vorgenommen werden. b) Alle drei Jahre muß durch eine innere, mit einer Wasserdruckprobe nach Abs. 7 verbundene Untersuchung der betriebssichere Zustand des Kessels und seiner Ausrüstung festgestellt werden. (4) Die Frist zwischen zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungen darf durch einen zugelassenen Kesselprüfer dreimal um ein Jahr verlängert werden, wenn der Zustand des Dampfkessels dies zuläßt. (5) Als Kesselprüfer im Sinne dieser Verordnung sind zugelassen: a) die Ingenieure, die vom Eisenbahn-Bundesamt oder von der zuständigen Landesbehörde als Sachverständige anerkannt sind, b) Sachverständige der Technischen Überwachungsvereine und der Technischen Überwachungsämter. (6) Die Fristen für die Untersuchung der Lokomotivdampfkessel rechnen vom Tage der Inbetriebnahme nach beendeter Untersuchung (oder Neuabnahme) bis zu dem Tage, an dem sie für die nächste Untersuchung außer Betrieb gesetzt werden. (7) Die Untersuchung der Lokomotivdampfkessel muß mit einer Wasserdruckprobe verbunden werden: a) bei der Neuabnahme, b) bei den Untersuchungen nach Abs. 3 b), c) vor einer Wiederinbetriebnahme, wenn sie länger als zwei Jahre außer Betrieb waren, d) nach jeder Ausbesserung, die die Betriebssicherheit beeinflussen kann. Bei dieser Untersuchung muß die Bekleidung der Kessel so weit gelöst werden, wie es für die Besichtigung der Kessel von außen erforderlich ist. (8) Bei einem zulässigen höchsten Betriebsdruck p des Dampfkessels in kg/cm2 muß ein Prüfdruck von 1,3 p angewendet werden. (9) Über alle Untersuchungen des Lokomotivdampfkessels und Fristverlängerungen gem. Abs. (4) sind Aufschreibungen zu führen und aufzubewahren. Das Datum der letzten Untersuchung ist am Kessel sichtbar anzuzeigen. (10) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 gelten auch für die Bauartgenehmigung, Abnahme und Untersuchung von sonstigen Dampfkesseln, die mit einem Schienenfahrzeug fest verbunden sind und mit ihm zusammen betrieben werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Abnahme und Untersuchung von Druckbehältern an Schienenfahrzeugen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 18 und 20 zuletzt geändert durch VO vom 10. September 2013 (GV. NRW. S. 560), in Kraft getreten am 12. Oktober 2013. (1) Druckbehälter, die mit einem Schienenfahrzeug fest verbunden sind und seinem Betrieb dienen, müssen nach den anerkannten Regeln der Technik gebaut sein. (2) Sie dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie von einem zugelassenen Prüfer untersucht und für betriebssicher befunden worden sind. (3) Sie müssen von einem zugelassenen Prüfer regelmäßig wiederkehrend untersucht werden. (4) Über die Untersuchungen nach Abs. (3) sind Aufschreibungen zu führen. (5) Als Prüfer im Sinne dieser Verordnung sind zugelassen: a) die Ingenieure, die vom Eisenbahn-Bundesamt oder von der zuständigen Landesbehörde als Sachverständige anerkannt sind, b) Sachverständige der Technischen Üb

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.