Bremen

Bremisches Gesetz über die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit für Durchsuchungsanordnungen nach dem Aufenthaltsgesetz

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Quellenkennung: 233512. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:19.06.2024 Inkrafttreten01.08.2024 Fundstelle Brem.GBl. 2024, S. 539 Zitiervorschlag: "Bremisches Gesetz über die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit für Durchsuchungsanordnungen nach dem Aufenthaltsgesetz vom 19. Juni 2024 (Brem.GBl. 2024, S. 539)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:19.06.2024 Inkrafttreten01.08.2024 Fundstelle Brem.GBl. 2024, S. 539 Zitiervorschlag: "Bremisches Gesetz über die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit für Durchsuchungsanordnungen nach dem Aufenthaltsgesetz vom 19. Juni 2024 (Brem.GBl. 2024, S. 539)" juris-Abkürzung: AufenthG§58ZustG BR Ausfertigungsdatum: 19.06.2024 Gültig ab: 01.08.2024 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2024, 539 Gliederungs-Nr: - Bremisches Gesetz über die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit für Durchsuchungsanordnungen nach dem Aufenthaltsgesetz Vom 19. Juni 2024 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Einzelansicht Seitenanfang Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Einzelansicht Seitenanfang § 1 Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit Für richterliche Anordnungen nach § 58 Absatz 8 des Aufenthaltsgesetzes ist abweichend von § 58 Absatz 9a Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes das Verwaltungsgericht zuständig. Die Anordnung trifft die oder der Vorsitzende oder ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied des Spruchkörpers. Für das Verfahren gelten abweichend von § 58 Absatz 9a Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. Einzelansicht Seitenanfang § 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. August 2024 in Kraft. Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.