Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung des Abkommens der Länder über eine kostensparende Einsatzbewältigung bei bestimmten polizeilichen Einsatzlagen

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 12.12.2000 Fassung Gültig ab 01.01.2000

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 12.12.2000 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 12. Dezember 2000 Die Länder der Bundesrepublik Deutschland haben das Abkommen der Länder über eine kostensparende Einsatzbewältigung bei bestimmten polizeilichen Einsatzlagen geschlossen. Das Abkommen wird nachfolgend bekannt gemacht. Düsseldorf, den 12. Dezember 2000 Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Wolfgang C l e m e n t Abkommen der Länder über eine kostensparende Einsatzbewältigung bei bestimmten polizeilichen Einsatzlagen Zwischen dem Land Baden Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird - vorbehaltlich der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften der Länder, soweit dies durch die Verfassung vorgeschrieben ist - folgendes Abkommen über eine kostensparende Einsatzbewältigung bei bestimmten polizeilichen Einsatzlagen geschlossen: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Bei vorhersehbaren größeren polizeilichen Einsatzlagen, die an zunächst nicht bestimmbaren Orten auf dem Gebiet von mindestens zwei Ländern stattfinden können, insbesondere im Falle demonstrativer Aktionen von extremistischen Organisationen und Gruppierungen, unterstützen sich die betroffenen Länder, indem sie Einsatzkräfte einschließlich der Führungs- und Einsatzmittel unter Kostenerstattungsverzicht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen dem Land unterstellen, in dem der Einsatz erfolgt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Voraussetzung für die Unterstützung unter Kostenerstattungsverzicht ist, dass die Innenministerien/-senatoren der betroffenen Länder das Vorliegen der in Artikel 1 beschriebenen Einsatzlage übereinstimmend bestätigen, einer länderübergreifenden Einsatzkonzeption zugestimmt haben und im festgestellten Umfang eigene Führungsstruktur sowie eigene Einsatzkräfte für die Lagebewältigung vorhalten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Kostenerstattungsverzicht umfasst alle Kosten, die durch Bereitstellung und Einsatz der Einsatzkräfte sowie der Führungs- und Einsatzmittel entstehen. Hierzu zählen insbesondere 1. Personalkosten einschließlich Reisekosten, Einsatzzulagen, Mehrarbeitsvergütungen usw. , 2. Betriebskosten, 3. Aufwendungen für Instandsetzungen und Ersatzbeschaffung beschädigter, in Verlust geratener oder unbrauchbar gewordener Führungs- und Einsatzmittel sowie Dienstkleidung und persönlicher Gegenstände der Einsatzkräfte. (2) Für Nutzung und Abnutzung von Führungs- und Einsatzmitteln sowie Dienstkleidung werden keine Kosten erhoben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Jedes Land trägt die Unfallfürsorgeleistungen nach den §§ 30 ff. des Beamtenversorgungsgesetzes und zahlt die Dienstbezüge für seine Einsatzkräfte, wenn diese bei einem Dienstunfall im Rahmen der Unterstützungshandlungen geschädigt wurden. Der Rückgriff auf einen Schädiger bleibt unbenommen. (2) Jedes Land trägt die Kosten für sonstige Heilbehandlungen seiner Einsatzkräfte, die während oder infolge des Einsatzes erforderlich werden. Heilbehandlung durch einen Polizeiarzt während des Einsatzes wird kostenlos gewährt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 5 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Schadenersatzansprüche eines Landes, die aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlungen von Einsatzkräften eines anderen Landes herrühren, bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 6 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Land, in dem der Einsatz erfolgt, stellt ein unterstützendes Land von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus dem Einsatz herrühren. Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen seiner Einsatzkräfte steht das jeweilige Land ein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 7 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Kosten, die durch die Bereitstellung von Einsatzkräften sowie Führungs- und Einsatzmitteln des Bundes entstehen, tragen die betroffenen Länder zu gleichen Teilen, sofern sie im Rahmen der gemeinsamen länderübergreifenden Führungs- und Einsatzkonzeption (Artikel 2) die Anforderung einvernehmlich für erforderlich halten. Kosten, die durch den Einsatz von Einsatzkräften sowie Führungs- und Einsatzmitteln des Bundes entstehen, trägt das Land, in dem der Einsatz erfolgt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 8 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Bestehende Vereinbarungen zwischen einzelnen Ländern über die Zusammenarbeit ihrer Polizeikräfte bleiben unberührt. Die Regelungen über einen Kostenerstattungsverzicht in diesem Abkommen gehen etwaigen Vorschriften über Kostenregelungen in den in Satz 1 genannten Vereinbarungen vor. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 9 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Abkommen gilt für die Dauer von 5 Jahren vom Inkrafttreten an und verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht mit einer Frist von 1 Jahr zum Ende eines Jahres gekündigt wird. Die Kündigung ist allen anderen Beteiligten gegenüber schriftlich zu erklären. Die Kündigung durch ein Land läßt die Gültigkeit des Abkommens zwischen den anderen Ländern unberührt. (2) Das Abkommen tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft. Es ist von den beteiligten Ländern zu bestätigen. Sind bis zum Ablauf des 30. September 1998 dem Hessischen Ministerium des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz nicht alle von den beteiligten Ländern ausgefertigten Bestätigungsurkunden zugegangen, so tritt dieses Abkommen unter den beteiligten Ländern in Kraft, deren Urkunden bereits zugegangen sind. (3) Für jedes beteiligte Land, dessen Bestätigungsurkunde zu dem nach Absatz 2 maßgeblichen Zeitpunkt dem Hessischen Ministerium des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz nicht zugegangen ist, wird der Beitritt zu dem Abkommen mit Zugang dieser Urkunde wirksam. Für das Land Baden-Württemberg Der Innenminister 28.8.1998 Schäuble Für den Freistaat Bayern Der Staatsminister des Innern 29.9.1998 Beckstein Für das Land Berlin Der Senator für Inneres 20.5.1998 Schönbohm Für das Land Brandenburg Das Ministerium des Innern Minister des Innern 18.2.1999 Ziel Für die Freie und Hansestadt Bremen Der Senator für Inneres Borttscheller Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg 12.4.2000 Wrocklage Für das Land Hessen Der Minister des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz 24.6.1998 Bökel Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Für den Ministerpräsidenten des Landes Mecklenburg-Vorpommern Der Innenminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern 30.9.1999 Dr. Timm Für das Land Niedersachsen Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten Niedersächsisches Innenministerium 10.6.1998 Glogowski, Minister Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten Der Minister für Inneres und Justiz 3.8.1998 Dr. Fritz Behrens Für das Land Rheinland-Pfalz In Vertretung des Ministerpräsidenten Staatsminister des Innern und für Sport 29.3.1999 Zuber Für das Saarland Namens des Ministerpräsidenten Minister des Innern 3.2.1999 Läpple Freistaat Sachsen Der Staatsminister des Innern 15.5.1998 Hardraht Für das Land Sachsen-Anhalt Für den Ministerpräsidenten Des Landes Sachsen-Anhalt Der Minister des Innern des Landes Sachsen-Anhalt 5.10.1998 Dr. Püchel Für das Land Schleswig-Holstein Für die Ministerpräsidentin Der Innenminister Wienholtz Für den Freistaat Thüringen Der Thüringer Innenminister 28.4.1998 Dr. Dewes

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.