Brandenburg

Gesetz für die Übergangsphase nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union des Landes Brandenburg (Brexit-Übergangsgesetz des Landes Brandenburg - BbgBrexitÜG)

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Gesetz für die Übergangsphase nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union des Landes Brandenburg (Brexit-Übergangsgesetz des Landes Brandenburg - BbgBrexitÜG) vom 1. April 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 5], S., Bek. Inkrafttreten GVBl.I/20, [Nr. 6])

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Gesetz für die Übergangsphase nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union des Landes Brandenburg (Brexit-Übergangsgesetz des Landes Brandenburg - BbgBrexitÜG) vom 1. April 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 5], S., Bek. Inkrafttreten GVBl.I/20, [Nr. 6]) Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Übergangsregelung Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gilt während des Übergangszeitraums gemäß Artikel 126 und 132 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vorbehaltlich der in § 2 genannten Ausnahme als Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft. Einzelnorm § 2 Ausnahme § 1 findet keine Anwendung auf das Wahlrecht und die Wählbarkeit von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern bei den Kommunalwahlen sowie auf das Eintragungsrecht bei Bürgerbegehren und das Stimmrecht bei Bürgerentscheiden. Einzelnorm § 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in Kraft tritt. Der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt. Einzelnorm Potsdam, den 1. April 2019 Die Präsidentin des Landtages Brandenburg Britta Stark

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.