Brandenburg

Verordnung zur Ausführung des Wehrpflichtgesetzes und des Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetzes (AV-WPflG/KDVNG)

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Verordnung zur Ausführung des Wehrpflichtgesetzes und des Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetzes (AV-WPflG/KDVNG) vom 14. August 1991 (GVBl.II/91, [Nr. 24], S.376)

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Verordnung zur Ausführung des Wehrpflichtgesetzes und des Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetzes (AV-WPflG/KDVNG) vom 14. August 1991 (GVBl.II/91, [Nr. 24], S.376) Auf Grund von § 18 Abs. 2 und 3, § 33 Abs. 3 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 1986 (BGBl. I S. 879), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Regelung der Dauer des Grundwehrdienstes und des Zivildienstes vom 26. November 1990, (BGBl. I S. 2520), Artikel 1, § 9 Abs. 3 und § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 des Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 1290), und § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung: § 1 (1) Beisitzer in den Musterungsausschüssen sind die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und die Landräte der Landkreise, für deren Gebiete die Ausschüsse zuständig sind, oder deren Beauftragte (§ 18 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes). (2) Die Beisitzer in der Musterungskammer werden von den Oberbürgermeistern der kreisfreien Städte und den Landräten der Landkreise benannt (§ 33 Abs. 3 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes). § 2 Die ehrenamtlichen Beisitzer in den Musterungsausschüssen und der Musterungskammer sowie die ehrenamtlichen Beisitzer in den Ausschüssen und der Kammer für Kriegsdienstverweigerung werden von den Vertretungen der kreisfreien Städte und Landkreise, für deren Gebiete die Ausschüsse und die Kammer zuständig sind, gewählt (§ 18 Abs. 3, § 33 Abs. 6 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes, und Artikel 1, § 9 Abs. 3, § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 des Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetzes). § 3 Die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes wird den Erfassungsbehörden übertragen. § 4 Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Potsdam, den 14. August 1991 Der Ministerpräsident Dr. Manfred Stolpe Der Minister des Innern Alwin Ziel

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.