Sachsen

Sächsisches Straßenverkehrsrechtsgesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 18161. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2019 Nr. 8, S. 317 Fsn-Nr.: 470-12 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Juli 2026

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doch im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen, 3. die Entscheidung nach § 10 des Personenbeförderungsgesetzes, 4. die Entscheidung nach § 31 Absatz 5 des Personenbeförderungsgesetzes, 5. die im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu erteilende Genehmigung nach § 52 Absatz 2 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes, 6. die Genehmigung nach § 52 Absatz 3 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes, 7. die im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu erteilende Genehmigung nach § 53 Absatz 2 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes, 8. die Genehmigung bei Ferienziel-Reisen nach § 53 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 3 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes, 9. die Ausübung der technischen Aufsicht über Straßenbahnen und Obusunternehmen nach § 54 Absatz 1 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes. (2) Die Landesdirektion Sachsen ist Anhörungsbehörde nach § 29 Absatz 1a des Personenbeförderungsgesetzes und Planfeststellungsbehörde nach § 29 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes. (3) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr kann die ihm als Genehmigungsbehörde obliegende Aufsicht im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (§ 54 Absatz 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes) durch Rechtsverordnung auf die Landkreise und Kreisfreien Städte übertragen. § 23 Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist als oberste Landesbehörde zuständig für 1. die Benennung der zuständigen Genehmigungsbehörde im Zweifelsfall nach § 11 Absatz 3 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes, 2. die Entscheidung bei fehlendem Einvernehmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 des Personenbeförderungsgesetzes, 3. die Entscheidung nach § 29 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes. Abschnitt 9 Weisungsrecht § 24 Fachaufsicht (1) 1Die den Gemeinden, Landkreisen und Kreisfreien Städten nach diesem Gesetz und den Großen Kreisstädten nach § 1 Nummer 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Gemeindeordnung und der Sächsischen Landkreisordnung in Bezug auf das Kommunalverfassungsrecht vom 12. November 2018 (SächsGVBl. S. 682), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 317) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. 2Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. (2) 1Die Landkreise üben die Fachaufsicht über die Gemeinden als örtliche Straßenverkehrsbehörden aus. 2Im Übrigen ist Fachaufsichtsbehörde das Landesamt für Straßenbau und Verkehr. (3) Bei Gefahr im Verzug oder wenn die zuständige Behörde einer fachaufsichtlichen Weisung nicht innerhalb einer ihr gesetzten angemessenen Frist Folge leistet, sind die Fachaufsichtsbehörden berechtigt, anstelle der beaufsichtigten Behörde zu handeln. Abschnitt 10 Erlass von Parkgebührenordnungen § 25 Zuständigkeit der Gemeinden Gemeinden können Gebührenordnungen für 1. das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen sowie 2. die Benutzung von Parkplätzen im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 13 des Straßenverkehrsgesetzes erlassen. Abschnitt 11 Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei Kostenrückständen aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen nach § 6a Absatz 8 des Straßenverkehrsgesetzes § 26 Befugnisse der Zulassungsbehörden nach § 6a Absatz 8 des Straßenverkehrsgesetzes (1) 1Unbeschadet zulassungs- und kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Bestimmungen dürfen Fahrzeuge zum Verkehr auf öffentlichen Straßen grundsätzlich nur zugelassen oder Kennzeichen zugeteilt werden, wenn der antragstellende Fahrzeughalter der Zulassungsbehörde keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen und damit zusammenhängenden Verwaltungs- und Vollstreckungsverfahren schuldet. 2Gleiches gilt, wenn die Zulassungsbehörde Kenntnis von Gebühren- und Auslagenrückständen des Fahrzeughalters bei anderen Zulassungsbehörden im Freistaat Sachsen hat. 3Zu den vorangegangenen Zulassungsvorgängen nach Satz 1 gehören auch Maßnahmen der Zulassungsbehörde, die im Zusammenhang mit der zwangsweisen Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen stehen. (2) 1Die Zulassungsbehörde ist befugt, die Daten aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen und damit zusammenhängenden Verwaltungs- und Vollstreckungsverfahren in nachfolgenden Zulassungsvorgängen der betroffenen Fahrzeughalter zu verarbeiten. 2Zur Erfüllung des in Absatz 1 genannten Zwecks ist sie ferner befugt, Auskünfte über Kostenrückstände bei anderen Zulassungsbehörden einzuholen. (3) 1Im Rahmen des Zulassungsverfahrens teilt die Zulassungsbehörde dem Fahrzeughalter etwaige Rückstände mit. 2Im Falle der Bevollmächtigung Dritter hat der Fahrzeughalter schriftlich sein Einverständnis zu erklären, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten die Rückstände mitteilen darf. Abschnitt 12 Verordnungsermächtigung § 27 Verordnungsermächtigung 1Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung in diesem Gesetz enthaltene Aufgaben aus konkretem Anlass abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes einer anderen Behörde oder Stelle zu übertragen und die zuständigen Behörden oder Stellen für den Vollzug von weiteren Aufgaben auf dem Gebiet des Straßenverkehrs und des Kraftfahrwesens zu bestimmen. 2Sofern die Behörden oder Stellen nach Satz 1 zum Geschäftsbereich eines anderen Staatsministeriums gehören, ist dessen Zustimmung erforderlich. 1 § 14 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 190) 2 § 18 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 190)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.