Nordrhein-Westfalen

Versammlungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (Versammlungsgesetz NRW - VersG NRW)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 17.12.2021 Fassung Gültig ab 07.01.2022

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 17.12.2021 Fassung Gültig ab 07.01.2022 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Vom 17. Dezember 2021   (Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. 2022 S. 2))     Inhaltsübersicht   Teil 1 Allgemeine Regelungen     § 1       Versammlungsfreiheit   § 2       Regelungsbereich, Begriffsbestimmungen   § 3       Zusammenarbeit   § 4       Veranstaltung einer Versammlung   § 5       Versammlungsleitung   § 6       Pflichten und Befugnisse der Versammlungsleitung   § 7       Störungsverbot   § 8       Waffen- und Gewalttätigkeitsverbot   § 9       Anwendbarkeit des Polizeirechts     Teil 2 Versammlungen unter freiem Himmel     § 10     Anzeige   § 11     Erlaubnisfreiheit   § 12     Behördliche Ablehnungsrechte   § 13     Beschränkungen, Verbot, Auflösung   § 14     Gefährderansprache, Untersagung der Teilnahme oder Anwesenheit und Ausschluss             von Personen   § 15     Kontrollstellen   § 16     Aufnahmen und Aufzeichnungen von Bild und Ton   § 17     Vermummungs- und Schutzausrüstungsverbot   § 18     Gewalt- und Einschüchterungsverbot   § 19     Symbolträchtige Orte und Tage   § 20     Schutz des Landtags   § 21     Öffentliche Verkehrsflächen in Privateigentum     Teil 3 Versammlungen in geschlossenen Räumen     § 22     Einladung   § 23     Beschränkungen, Verbot, Auflösung   § 24     Untersagung der Teilnahme oder Anwesenheit und Ausschluss von Personen   § 25     Kontrollstellen   § 26     Aufnahmen und Aufzeichnungen von Bild und Ton     Teil 4 Straftaten, Ordnungswidrigkeiten     § 27     Straftaten   § 28     Ordnungswidrigkeiten   § 29     Einziehung     Teil 5 Kosten, Entschädigung, Schadenersatz     § 30     Kosten   § 31     Entschädigung und Schadenersatz     Teil 6 Zuständigkeit, Einschränkung von Grundrechten, Berichtspflicht, Inkrafttreten   § 32     Zuständigkeit   § 33     Einschränkung von Grundrechten   § 34     Berichtspflicht   § 35     Inkrafttreten     Teil 1 Allgemeine Regelungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Versammlungsfreiheit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Jede Person hat das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen mit anderen zu versammeln und Versammlungen zu veranstalten.     (2) Dieses Recht hat nicht, wer das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2  Regelungsbereich, Begriffsbestimmungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Dieses Gesetz regelt   1. die Ausgestaltung der Versammlungsfreiheit bei öffentlichen und nichtöffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen nach Artikel 8 des Grundgesetzes,   2. das Vermummungs- und Schutzausrüstungsverbot bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel und bei sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel nach § 17 und   3. das Gewalt- und Einschüchterungsverbot bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel und bei sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel nach § 18.   (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Gesetz sowohl für öffentliche als auch für nichtöffentliche Versammlungen.   (3) Versammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine örtliche Zusammenkunft von mindestens drei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.   (4) Eine Versammlung oder Veranstaltung ist öffentlich, wenn die Teilnahme nicht auf einen individuell bestimmten Personenkreis beschränkt ist oder die Versammlung auf eine Kundgebung an die Öffentlichkeit in ihrem räumlichen Umfeld gerichtet ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Zusammenarbeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Aufgabe der zuständigen Behörde ist es, die Durchführung der Versammlung vor Störungen zu schützen und von der Versammlung oder von Dritten auf die Versammlung oder ihre Teilnehmer ausgehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren.   (2) Soweit es nach Art und Umfang der Versammlung erforderlich ist, bietet die zuständige Behörde der Person, die eine öffentliche Versammlung veranstaltet oder der die Leitung übertragen worden ist, rechtzeitig ein Kooperationsgespräch an, um die Gefahrenlage und sonstige Umstände zu erörtern, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung wesentlich sind. Bestehen Anhaltspunkte für Gefahren, die gemäß § 13 Absatz 1 oder 2, § 23 Absatz 1 zu einem Verbot oder Beschränkungen führen können, ist Gelegenheit zu geben, durch ergänzende Angaben oder Veränderungen der beabsichtigten Versammlung ein Verbot oder Beschränkungen entbehrlich zu machen.   (3) Die Veranstalterin oder der Veranstalter einer öffentlichen Versammlung ist aufgerufen, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren, insbesondere Auskunft über Art, Umfang und vorgesehenen Ablauf der Veranstaltung zu geben. Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist zur Mitwirkung nicht rechtlich verpflichtet. Die zuständige Behörde soll die Mitwirkung der Veranstalterin oder des Veranstalters oder der die Versammlung leitenden Person jedoch bei Maßnahmen nach § 13 berücksichtigen.   (4) Im Rahmen der Kooperation informiert die zuständige Behörde die Person, die eine öffentliche Versammlung veranstaltet oder der die Leitung übertragen worden ist, vor und während der Versammlung über erhebliche Änderungen der Gefahrenlage, soweit dieses nach Art und Umfang der Versammlung erforderlich ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Veranstaltung einer Versammlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Wer zu einer Versammlung einlädt oder die Versammlung nach § 10 anzeigt oder deren Zulassung nach § 20 Absatz 2 beantragt, veranstaltet eine Versammlung. In der Einladung zu einer öffentlichen Versammlung ist der Name der Veranstalterin oder des Veranstalters anzugeben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Versammlungsleitung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Wer eine Versammlung veranstaltet, leitet die Versammlung. Veranstalten mehrere Personen eine Versammlung, bestimmen diese die Versammlungsleitung. Veranstaltet eine Vereinigung die Versammlung, so wird sie von der Person geleitet, die für die Vereinigung handlungsbefugt ist.     (2) Die Versammlungsleitung ist übertragbar.   (3) Gibt es keine Person, die die Versammlung veranstaltet, soll die Versammlung eine Versammlungsleitung bestimmen. Bei jeder öffentlichen Versammlung muss eine Person die Leitung innehaben. Dies gilt nicht für Spontanversammlungen (§ 10 Absatz 4).   (4) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Versammlungsleitung gelten für nichtöffentliche Versammlungen nur, wenn eine Versammlungsleitung bestimmt ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Pflichten und Befugnisse der Versammlungsleitung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Versammlungsleitung sorgt für den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung und wirkt auf deren Friedlichkeit hin. Sie darf die Versammlung jederzeit unterbrechen oder schließen. Bei Versammlungen unter freiem Himmel soll die zuständige Behörde über das beabsichtigte Vorhaben in Kenntnis gesetzt werden.   (2) Die Versammlungsleitung kann sich der Hilfe von geeigneten Ordnerinnen und Ordnern bedienen, die mindestens 14 Jahre alt sein müssen. Diese müssen bei Versammlungen unter freiem Himmel durch weiße Armbinden oder Leibwesten, die nur die gut sichtbare Bezeichnung „Ordnerin“ oder „Ordner“ tragen dürfen, kenntlich sein. Die Vorschriften dieses Gesetzes für Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Versammlung gelten auch für Ordnerinnen und Ordner.   (3) Die zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Versammlung getroffenen Anweisungen der Versammlungsleitung und der Ordnerinnen und Ordner sind zu befolgen.   (4) Die Versammlungsleitung darf Personen, welche die Ordnung der Versammlung erheblich stören, ausschließen. Bei Versammlungen unter freiem Himmel darf dies nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde erfolgen. Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat sich unverzüglich zu entfernen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Störungsverbot Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Es ist verboten, eine Versammlung mit dem Ziel zu stören, diese zu behindern oder zu vereiteln.   (2) Nach Absatz 1 ist insbesondere verboten,   1. in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen zu behindern oder zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vorzunehmen oder anzudrohen oder Störungen zu verursachen,   2. in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen zu verhindern oder ihre Durchführung zu vereiteln oder wesentlich zu erschweren, Handlungen vorzunehmen, die auf die Förderung von in Nummer 1 beschriebenen Handlungen gegen bevorstehende Versammlungen gerichtet sind, oder   3. bei einer öffentlichen Versammlung der Versammlungsleitung oder den Ordnerinnen und Ordnern in der rechtmäßigen Erfüllung ihrer Ordnungsaufgaben mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt Widerstand zu leisten oder sie während der Ausübung ihrer Ordnungsaufgaben tätlich anzugreifen.   (3) Nicht auf Behinderung zielende kommunikative Gegenproteste unterfallen nicht dem Störungsverbot. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Waffen- und Gewalttätigkeitsverbot Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Es ist verboten,   1. Waffen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) in der jeweils geltenden Fassung oder   2. sonstige Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt oder, ohne dazu bestimmt zu sein, dazu geeignet sind und dazu genutzt werden sollen, Verletzungen von Personen oder erhebliche Schäden an Sachen herbeizuführen,   bei Versammlungen oder auf dem Weg zu oder von Versammlungen mit sich zu führen, zu Versammlungen hinzuschaffen oder sie zur Verwendung bei Versammlungen bereitzuhalten oder zu verteilen. Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Dienst findet Satz 1 keine Anwendung.   (2) Es ist verboten, in einer Versammlung oder aus einer Versammlung heraus durch Gewalttätigkeiten auf Personen oder Sachen einzuwirken.   (3) Es ist verboten, öffentlich zur Teilnahme an einer öffentlichen Versammlung aufzufordern, deren Durchführung durch ein vollziehbares Verbot untersagt oder deren vollziehbare Auflösung angeordnet worden ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Anwendbarkeit des Polizeirechts Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Soweit dieses Gesetz die Abwehr von Gefahren gegenüber einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmern nicht regelt, sind Maßnahmen gegen sie nach dem Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441) in der jeweils geltenden Fassung zulässig, wenn von ihnen nach den zum Zeitpunkt der Maßnahme erkennbaren Umständen vor oder bei der Durchführung der Versammlung oder im Anschluss an sie eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Bereits vor Anzeige oder Durchführung der Versammlung erlassene individualbezogene polizeiliche Maßnahmen, insbesondere aufenthaltsbestimmende Anordnungen, bleiben unberührt.   (2) Für Versammlungen in geschlossenen Räumen gilt Absatz 1 für den Fall, dass von den Teilnehmerinnen oder Teilnehmern eine Gefahr im Sinne von § 23 Absatz 1 ausgeht.   (3) Maßnahmen vor Beginn der Versammlung, welche die Teilnahme an der Versammlung unterbinden sollen, setzen eine Teilnahmeuntersagung nach § 14 oder § 24 voraus.   (4) Sobald die Versammlung beendet ist, kommt dieses Gesetz nicht mehr zur Anwendung. Entsprechendes gilt gegenüber Personen, die bereits vor Beendigung der Versammlung den räumlichen Bereich der Versammlung verlassen haben.   Teil 2 Versammlungen unter freiem Himmel Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Anzeige Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Wer eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel veranstalten will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens 48 Stunden vor der Einladung zu der Versammlung anzuzeigen. Veranstalten mehrere Personen eine Versammlung, ist nur eine Anzeige abzugeben. Die Anzeige muss schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift erfolgen.   (2) Die Anzeige muss den geplanten Ablauf der Versammlung nach erwarteter Teilnehmerzahl, Ort, Zeit und Thema bezeichnen, bei Aufzügen auch den beabsichtigten Streckenverlauf. Sie muss Namen, telefonische Erreichbarkeit und eine für den Schriftverkehr mit der zuständigen Behörde geeignete Anschrift der anzeigenden Person und der Person, die sie leiten soll, enthalten. Wird die Versammlungsleitung erst später bestimmt, sind Name und eine für den Schriftverkehr mit der zuständigen Behörde geeignete Anschrift der vorgesehenen Person sowie die telefonische Erreichbarkeit der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wenn die Versammlungsleitung sich der Hilfe von Ordnerinnen und Ordnern bedient, ist ihr Einsatz unter Angabe der Zahl der dafür voraussichtlich eingesetzten Personen der zuständigen Behörde mitzuteilen. Änderungen sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.   (3) Wenn der Zweck der Versammlung durch eine Einhaltung der Frist nach Absatz 1 Satz 1 gefährdet würde (Eilversammlung), ist die Versammlung spätestens mit der Bekanntgabe bei der zuständigen Behörde oder bei der Polizei anzuzeigen. Die Anzeige kann telefonisch erfolgen.   (4) Die Anzeigepflicht entfällt ausnahmsweise nur dann, wenn sich die Versammlung aufgrund eines aktuellen Anlasses augenblicklich bildet (Spontanversammlung). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Erlaubnisfreiheit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel sind keine behördlichen Erlaubnisse erforderlich, die sich auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsflächen beziehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Behördliche Ablehnungsrechte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die zuständige Behörde kann eine zur Leitung einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel vorgesehene Person als ungeeignet ablehnen, wenn deren Einsatz nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet.   (2) Wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu besorgen ist, dass von einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, hat die Veranstalterin oder der Veranstalter der Behörde auf deren Aufforderung hin Namen und Adressen der vorgesehenen Ordnerinnen und Ordner mitzuteilen. Die zuständige Behörde kann diese als ungeeignet ablehnen, wenn ihr Einsatz nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13  Beschränkungen, Verbot, Auflösung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die zuständige Behörde kann eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Als Beschränkungen kommen insbesondere Verfügungen zum Ort und zum Verlauf der Veranstaltung in Betracht. Auf Bundesautobahnen finden keine Versammlungen statt.   (2) Die zuständige Behörde kann eine Versammlung verbieten oder auflösen, wenn ihre Durchführung die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet und die Gefahr nicht anders abgewehrt werden kann. Eine verbotene Versammlung ist aufzulösen. Nach der Auflösung haben sich die teilnehmenden Personen unverzüglich zu entfernen. Es ist verboten, anstelle der aufgelösten Versammlung eine Ersatzveranstaltung durchzuführen.   (3) Geht eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit von Dritten aus, sind Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegen diese zu richten. Kann dadurch auch unter Heranziehung von landes- oder bundesweit verfügbaren Polizeikräften eine unmittelbare Gefahr nicht abgewehrt werden, dürfen Maßnahmen nach den Absätzen 1 oder 2 auch zulasten der Versammlung ergriffen werden, von der die Gefahr nicht ausgeht. Ein Verbot oder die Auflösung dieser Versammlung setzt Gefahren für Leben oder Gesundheit von Personen oder für Sachgüter von erheblichem Wert voraus.   (4) Sollen eine beschränkende Verfügung oder ein Verbot ausgesprochen werden, so sind diese nach Feststellung der Voraussetzungen, die diese Verfügung rechtfertigen, unverzüglich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe einer nach Versammlungsbeginn erfolgenden beschränkenden Verfügung oder einer Auflösung muss unter Angabe des Grundes der Maßnahme erfolgen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Gefährderansprache, Untersagung der Teilnahme oderAnwesenheit und Ausschluss von Personen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person gegen Verbote in den §§ 7, 8, 17 oder 18 verstoßen wird, kann die zuständige Behörde zur Verhütung dieser Gefahren eine Gefährderansprache durchführen. Die betroffene Person darf hierzu angehalten werden.   (2) Die zuständige Behörde kann einer Person die Teilnahme an oder die Anwesenheit in einer Versammlung unter freiem Himmel vor deren Beginn untersagen, wenn von ihr nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen bei Durchführung der Versammlung eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. In der Untersagung soll angeordnet werden, dass sich die betroffene Person innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens oder zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einer Polizeidienststelle einzufinden und sich dort mit einem Personaldokument auszuweisen hat (Meldeauflage). § 10 Absatz 2 Satz 2 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.   (3) Wer durch sein Verhalten in der Versammlung die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet, ohne dass die Versammlungsleitung dies unterbindet, oder wer einer Anordnung nach § 17 Absatz 2 oder § 18 Absatz 2 zuwider handelt, kann von der zuständigen Behörde ausgeschlossen werden. Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat sich unverzüglich zu entfernen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Kontrollstellen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass Waffen mitgeführt werden oder der Einsatz von Gegenständen im Sinne von § 8 Absatz 1 Nummer 2, § 17 oder § 18 die öffentliche Sicherheit bei Durchführung einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel unmittelbar gefährden wird, können auf den Anfahrts- und Fußwegen zu der Versammlung Kontrollstellen errichtet werden, um Personen und Sachen zu durchsuchen.   (2) Identitätsfeststellungen sowie weitere polizei- und ordnungsrechtliche oder strafprozessuale Maßnahmen sind nur zulässig, soweit sich an der Kontrollstelle tatsächliche Anhaltspunkte für einen bevorstehenden Verstoß gegen § 8 Absatz 1 Nummer 2, § 17, § 18 oder für die Begehung strafbarer Handlungen ergeben. § 12 Absatz 2 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen ist anwendbar. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Aufnahmen und Aufzeichnungen von Bild und Ton Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die zuständige Behörde darf Bild- und Tonaufnahmen sowie entsprechende Aufzeichnungen von einer Person bei oder im Zusammenhang mit einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel anfertigen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von der Person bei oder im Zusammenhang mit der Versammlung eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, und die Maßnahmen erforderlich sind, um diese Gefahr abzuwehren. Die Aufnahmen und Aufzeichnungen dürfen auch angefertigt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.   (2) Die zuständige Behörde darf Übersichtsaufnahmen von öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel und ihrem Umfeld zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes anfertigen, wenn dies wegen der Größe oder Unübersichtlichkeit der Versammlung im Einzelfall erforderlich ist. Die Übersichtsaufnahmen dürfen aufgezeichnet werden, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von Versammlungen, von Teilen hiervon oder ihrem Umfeld erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Die Identifizierung einer auf den Übersichtsaufnahmen oder -aufzeichnungen abgebildeten Person ist nur zulässig, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Der weitere Umgang mit den auf Grundlage einer Identifizierung erhobenen Daten bestimmt sich nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) in der jeweils geltenden Fassung.   (3) Aufnahmen und Aufzeichnungen sind offen und unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorzunehmen. Die Versammlungsleitung ist unverzüglich über die Anfertigung von Übersichtsaufnahmen und -aufzeichnungen in Kenntnis zu setzen. Verdeckte Bild- und Tonaufnahmen oder entsprechende Aufzeichnungen sind nur zulässig, wenn anderenfalls Leben oder die körperliche Unversehrtheit der die Aufnahme oder Aufzeichnung durchführenden Personen gefährdet würde.   (4) Die von einer Aufzeichnung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3 betroffene Person ist über die Maßnahme zu unterrichten, sobald ihre Identität bekannt ist und zulässige Verwendungszwecke nicht gefährdet sind. Soweit verdeckte Aufnahmen angefertigt worden sind und keine Mitteilung an die betroffene Person erfolgt, sind der Versammlungsleitung die Gründe für die Anfertigung der verdeckten Aufnahmen mitzuteilen, sobald zulässige Verwendungszwecke nicht gefährdet sind. Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist. Auf den Einsatz unbemannter, ferngesteuerter oder sich autonom bewegender Fluggeräte (Drohnen) ist in geeigneter, für die Versammlungsteilnehmenden erkennbarer Weise hinzuweisen.   (5) Die Aufzeichnungen dürfen auch verwendet werden   1.  für die Verfolgung von Straftaten von Teilnehmerinnen und Teilnehmern,   2.  zur Gefahrenabwehr, wenn von der betroffenen Person in oder im Zusammenhang mit der Versammlung die Gefahr einer Verletzung von Strafgesetzen ausging und zu besorgen ist, dass bei künftigen Versammlungen von dieser Person erneut die Gefahr der Verletzung von Strafgesetzen ausgehen wird,   3. zur befristeten Dokumentation des polizeilichen Handelns, sofern eine Störung der öffentlichen Sicherheit eingetreten ist, oder   4. zum Zweck der polizeilichen Aus- oder Fortbildung.   (6) Die Aufzeichnungen sind nach Beendigung der Versammlung oder zeitlich und sachlich damit unmittelbar im Zusammenhang stehender Ereignisse unverzüglich zu vernichten. Dies gilt nicht, soweit sie für die in Absatz 5 aufgeführten Zwecke benötigt werden. Aufzeichnungen, die für

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.