Nordrhein-Westfalen

Versammlungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (Versammlungsgesetz NRW - VersG NRW)

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Quellenkennung: 67103e42-b9da-4b7b-9650-021ef8cfde0d. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 17.12.2021 Fassung Gültig ab 07.01.2022

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die Zwecke des Absatzes 5 verwendet werden, sind ein Jahr nach ihrer Anfertigung zu vernichten, sofern sie nicht Gegenstand oder Beweismittel eines Rechtsbehelfs oder gerichtlichen Verfahrens sind.   (7) Soweit Aufzeichnungen zur polizeilichen Aus- und Fortbildung verwendet werden, ist hierzu eine eigene Fassung herzustellen, die eine Identifizierung der darauf abgebildeten Personen unumkehrbar ausschließt. Die Herstellung einer solchen Fassung ist nur innerhalb eines Zeitraums von einem Monat nach Beendigung der Versammlung zulässig. Die ursprüngliche Aufzeichnung ist unverzüglich nach der Herstellung der Fassung im Sinne des Satzes 1 zu vernichten.    (8) Die Gründe für die Anfertigung von Bild-, Ton- und Übersichtsaufzeichnungen nach Absatz 1 und 2 und für ihre Verwendung nach Absatz 5 sind schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren. Werden von Aufzeichnungen eigene Fassungen nach Absatz 7 hergestellt, sind die Anzahl der hergestellten Fassungen sowie der Ort der Aufbewahrung zu dokumentieren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Vermummungs- und Schutzausrüstungsverbot Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Es ist verboten, bei oder im Zusammenhang mit einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder einer sonstigen öffentlichen Veranstaltung unter freiem Himmel Gegenstände am Körper zu tragen oder mit sich zu führen,   1. die zur Identitätsverschleierung geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet sind, eine zu Zwecken der Verfolgung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit durchgeführte Feststellung der Identität zu verhindern, oder   2. die als Schutzausrüstung geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsgewalt abzuwehren.   (2) Die zuständige Behörde trifft zur Durchsetzung des Verbots Anordnungen, in denen die vom Verbot erfassten Gegenstände bezeichnet sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Gewalt- und Einschüchterungsverbot Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Es ist verboten, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder eine sonstige öffentliche Veranstaltung unter freiem Himmel zu veranstalten, zu leiten oder an ihr teilzunehmen, wenn diese infolge des äußeren Erscheinungsbildes   1. durch das Tragen von Uniformen, Uniformteilen oder uniformähnlichen Kleidungsstücken oder   2. durch ein paramilitärisches Auftreten   Gewaltbereitschaft vermittelt und dadurch einschüchternd wirkt.   (2) Die zuständige Behörde trifft zur Durchsetzung des Verbots Anordnungen, in denen die vom Verbot erfassten Gegenstände oder Verhaltensweisen bezeichnet sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Symbolträchtige Orte und Tage Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die zuständige Behörde kann die Durchführung einer Versammlung unter freiem Himmel beschränken oder verbieten, die Versammlung nach deren Beginn auch auflösen, wenn   1. die Versammlung an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte von historisch herausragender überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- oder Willkürherrschaft erinnert, oder an einem Tag stattfindet, der zum Gedenken an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft bestimmt ist, und   2. nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die unmittelbare Gefahr besteht, dass durch die Versammlung die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht oder gerechtfertigt und dadurch der öffentliche Friede gestört wird.   Geschützte Orte nach Satz 1 und ihre räumliche Abgrenzung können durch Rechtsverordnung bestimmt werden. Geschützte Tage nach Satz 1 sind der 27. Januar und der 9. November.   (2) Verbot oder Auflösung setzen voraus, dass Beschränkungen nicht ausreichen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Schutz des Landtags Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für den Landtag Nordrhein-Westfalen wird ein befriedeter Bannkreis gebildet, in dem öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel verboten sind.   (2) Ausnahmen von diesem Verbot kann die Präsidentin oder der Präsident des Landtags im Benehmen mit der für Inneres zuständigen Ministerin oder dem für Inneres zuständigen Minister zulassen.   (3) Der befriedete Bannkreis wird in der Landeshauptstadt Düsseldorf wie folgt und wie aus der Anlage 1 ersichtlich bestimmt:   1. im Norden durch das Molenfundament einschließlich Steinschüttung entlang dem Grundstück, wobei die östliche und westliche Grenze auf der Promenade jeweils durch besonders verlegte Pflastersteine kenntlich gemacht sind,   2. im Westen ausgehend von der Rheinuferpromenade im Bereich der Grünflächen markiert durch besondere Plattierungen, im Bereich der Busparkplätze durch deren äußere Begrenzung und weiterhin bis zur Stromstraße durch eine sichtbare Kante entlang der Einfahrt zur Tiefgarage,   3. im Süden westlich beginnend an der Einfahrt zur Tiefgarage die innere Grenze des Radweges, im weiteren Verlauf innerhalb der Feuerwehrzufahrt durch eine herausgehobene Pflasterung, im Bereich des Grünstreifens durch Betonsteine bis zur östlichen Grundstücksgrenze unter Ausklammerung des Treppenaufgangs und   4. im Osten beginnend an der Stromstraße durch die Bastion, im weiteren Verlauf durch die äußere Grenze des Weges unter Einbeziehung des Rondells - Trafostation -, endend auf der Rheinuferpromenade. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Öffentliche Verkehrsflächen in Privateigentum Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Auf Grundstücken in Privateigentum, die dem allgemeinen Publikum zum kommunikativen Verkehr geöffnet sind, können öffentliche Versammlungen auch ohne die Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers durchgeführt werden. Die Interessen der Versammlungsbeteiligten und der betroffenen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sind in Ausgleich zu bringen. Die Bedeutung des Ortes für das Anliegen der Versammlung, das Hausrecht sowie Art und Ausmaß der Belastung der Eigentümerinnen und Eigentümer sind zu berücksichtigen. Überwiegen die Belange der privaten Eigentümerinnen und Eigentümer, soll die zuständige Behörde einen alternativen öffentlichen Versammlungsort anbieten, der dem privaten Raum hinsichtlich Größe, Bezug zum Versammlungsgegenstand, der zu erwartenden Öffentlichkeitswirkung und der Erreichbarkeit möglichst entspricht.   Teil 3 Versammlungen in geschlossenen Räumen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Einladung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Wer eine öffentliche Versammlung in geschlossenen Räumen veranstaltet, darf in der Einladung bestimmte Personen oder Personenkreise von der Teilnahme ausschließen.   (2) Wenn nicht ausschließlich bestimmte Personen eingeladen worden sind, darf Vertretern der Medien der Zutritt zur Versammlung nicht versagt werden. Diese haben sich gegenüber der Leitung und gegenüber Ordnern nach Aufforderung als Vertreter von Medien auszuweisen. Sie können unter den gleichen Voraussetzungen wie teilnehmende Personen von der Versammlung ausgeschlossen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Beschränkungen, Verbot, Auflösung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die zuständige Behörde kann die Durchführung einer Versammlung in geschlossenen Räumen beschränken oder verbieten, die Versammlung nach deren Beginn auch auflösen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahmen erkennbaren Umständen eine unmittelbare Gefahr   1. eines unfriedlichen Verlaufs der Versammlung oder   2. für Leben oder Gesundheit von Personen besteht.   (2) Verbot oder Auflösung setzen voraus, dass Beschränkungen nicht ausreichen.   (3) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass von einer öffentlichen Versammlung eine Gefahr für die in Absatz 1 genannten Rechtsgüter ausgeht, dürfen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Versammlung anwesend sein. Sie haben sich der Versammlungsleitung zu erkennen zu geben.   (4) Geht eine unmittelbare Gefahr für die in Absatz 1 genannten Rechtsgüter von Dritten aus, sind Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegen diese zu richten. Kann die Gefahr auch unter Heranziehung von landes- und bundesweit verfügbaren Polizeikräften nicht abgewehrt werden, dürfen Maßnahmen nach den Absätzen 1 oder 2 auch zulasten der Versammlung ergriffen werden, von der die Gefahr nicht ausgeht.   (5) Sollen eine beschränkende Verfügung oder ein Verbot ausgesprochen werden, so sind diese nach Feststellung der Voraussetzungen, die diese Verfügung rechtfertigen, unverzüglich bekannt zu geben.   (6) Die Bekanntgabe einer nach Versammlungsbeginn ergehenden beschränkenden Verfügung oder einer Auflösung muss unter Angabe des Grundes der Maßnahme erfolgen.   (7) Sobald die Versammlung für aufgelöst erklärt ist, haben alle anwesenden Personen sich unverzüglich zu entfernen. Es ist verboten, anstelle der aufgelösten Versammlung eine Ersatzversammlung durchzuführen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Untersagung der Teilnahme oder Anwesenheit und Ausschluss von Personen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die zuständige Behörde kann einer Person die Teilnahme an oder Anwesenheit in einer Versammlung in geschlossenen Räumen vor deren Beginn untersagen, wenn von ihr nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen bei Durchführung der Versammlung eine unmittelbare Gefahr im Sinn von § 23 Absatz 1 ausgeht.   (2) Wer durch sein Verhalten in der Versammlung eine unmittelbare Gefahr im Sinn von § 23 Absatz 1 verursacht, ohne dass die Versammlungsleitung dies unterbindet, kann von der zuständigen Behörde ausgeschlossen werden. Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat sich unverzüglich zu entfernen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Kontrollstellen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass Waffen mitgeführt werden oder der Einsatz von Gegenständen im Sinne von § 8 Absatz 1 Nummer 2 die öffentliche Sicherheit bei Durchführung einer öffentlichen Versammlung in geschlossenen Räumen unmittelbar gefährden wird, können auf den Anfahrts- und Fußwegen zu der Versammlung Kontrollstellen errichtet werden, um Personen und Sachen zu durchsuchen.   (2) Identitätsfeststellungen sowie weitere polizei- und ordnungsrechtliche oder strafprozessuale Maßnahmen sind nur zulässig, soweit sich an der Kontrollstelle tatsächliche Anhaltspunkte für einen bevorstehenden Verstoß gegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder für die Begehung strafbarer Handlungen ergeben. § 12 Absatz 2 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen ist anwendbar. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Aufnahmen und Aufzeichnungen von Bild und Ton Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Unter den Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 darf die zuständige Behörde Bild- und Tonaufnahmen sowie entsprechende Aufzeichnungen von einer Person bei oder im Zusammenhang mit einer öffentlichen Versammlung in geschlossenen Räumen anfertigen, wenn die Maßnahmen erforderlich sind, um die Gefahr abzuwehren. Die Aufzeichnungen dürfen auch angefertigt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden. Aufnahmen und Aufzeichnungen sind offen vorzunehmen.   (2) Die oder der von einer Aufzeichnung nach Absatz 1 Betroffene ist über die Maßnahme unverzüglich zu unterrichten, soweit ihre oder seine Identität feststeht und zulässige Verwendungszwecke nicht gefährdet sind.   (3) Die Aufzeichnungen dürfen auch verwendet werden   1. für die Verfolgung von Straftaten von Teilnehmerinnen und Teilnehmern oder   2. zur Gefahrenabwehr, wenn von der betroffenen Person in oder im Zusammenhang mit der Versammlung eine Gefahr im Sinn von § 23 Absatz 1 ausging und zu besorgen ist, dass bei künftigen Versammlungen von dieser Person erneut Gefahren im Sinn von § 23 Absatz 1 ausgehen werden.   (4) Die Aufzeichnungen sind nach Beendigung der Versammlung oder zeitlich und sachlich damit unmittelbar im Zusammenhang stehender Ereignisse unverzüglich zu vernichten. Dies gilt nicht, soweit sie für die in Absatz 3 aufgeführten Zwecke benötigt werden. Aufzeichnungen, die für die Zwecke des Absatzes 3 verwendet werden, sind ein Jahr nach ihrer Anfertigung zu vernichten, sofern sie nicht Gegenstand oder Beweismittel eines Rechtsbehelfs oder gerichtlichen Verfahrens sind.   (5) Die Gründe für die Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen nach Absatz 1 und für ihre Verwendung nach Absatz 3 sind zu dokumentieren.   Teil 4 Straftaten, Ordnungswidrigkeiten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Straftaten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Wer als Veranstalterin oder Veranstalter oder Leitung eine öffentliche Versammlung trotz vollziehbaren Verbots durchführt oder trotz Auflösung oder Unterbrechung durch die Polizei fortsetzt oder eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel ohne Anzeige nach § 10 beziehungsweise ohne Ausnahmegenehmigung nach § 20 Absatz 2 durchführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.   (2) Wer als Leitung einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel die Versammlung wesentlich anders durchführt, als die Veranstalterin oder der Veranstalter bei der Anmeldung angegeben haben, oder Beschränkungen nach § 13 Absatz 1 nicht nachkommt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.   (3) Wer öffentlich in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder anderen Darstellungen zur Teilnahme an einer öffentlichen Versammlung auffordert, nachdem die Durchführung durch ein vollziehbares Verbot untersagt oder die Auflösung angeordnet worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.   (4) Wer in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen zu behindern oder zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.   (5) Wer bei Versammlungen Waffen oder Gegenstände entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mit sich führt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer Waffen oder Gegenstände entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf dem Weg zu einer Versammlung oder im Anschluss an eine Versammlung mit sich führt, zu der Versammlung hinschafft oder sie zur Verwendung bei ihr bereithält oder verteilt oder wer bewaffnete Ordnerinnen oder Ordner in öffentlichen Versammlungen einsetzt.   (6) Wer gegen die Leitung oder die Ordnerinnen oder Ordner einer Versammlung in der rechtmäßigen Ausübung von Ordnungsaufgaben Gewalt anwendet oder damit droht oder diese Personen während der rechtmäßigen Ausübung von Ordnungsaufgaben tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.   (7) Wer entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 1 an öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder einer sonstigen öffentlichen Veranstaltung unter freiem Himmel in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilnimmt oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurücklegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer der Vorschrift des § 17 Absatz 1 Nummer 2 zuwiderhandelt.     (8) Wer durch sein eigenes äußeres Erscheinungsbild, namentlich   1. durch das Tragen von Uniformen, Uniformteilen oder uniformähnlichen Kleidungsstücken oder   2. durch ein paramilitärisches Auftreten   dazu beiträgt, dass eine Versammlung unter Verstoß gegen § 18 Absatz 1 Gewaltbereitschaft vermittelt und dadurch einschüchternd wirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Ordnungswidrigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ordnungswidrig handelt, wer   1. der Aufforderung, Namen und Adressen der vorgesehenen Ordnerinnen und Ordner gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1 mitzuteilen, nicht nachkommt oder von der zuständigen Behörde gemäß § 12 Absatz 2 Satz 2 abgelehnte Personen als Ordnerin oder Ordner einsetzt,   2. zur Teilnahme an einer Versammlung aufruft, deren Durchführung vollziehbar verboten oder deren Auflösung vollziehbar angeordnet ist, soweit der Aufruf nicht bereits gemäß § 27 Absatz 3 strafbar ist,   3. dem Störungsverbot nach § 7 zuwiderhandelt, soweit die Zuwiderhandlung nicht bereits gemäß § 27 Absatz 4 strafbar ist,   4. unter den Voraussetzungen der § 13 Absatz 1 und 2, § 23 Absatz 1 erlassenen, vollziehbaren beschränkenden Verfügungen, Verboten oder Auflösungen zuwiderhandelt, soweit die Zuwiderhandlung nicht bereits gemäß § 27 Absatz 2 strafbar ist,   5. gegen Meldeauflagen nach § 14 Absatz 2 Satz 2 verstößt,   6. gegen Anordnungen zur Durchsetzung des Vermummungs- und Schutzausrüstungsverbots nach § 17 oder des Gewalt- und Einschüchterungsverbots nach § 18 verstößt,   7. entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 1 bei einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder einer sonstigen öffentlichen Veranstaltung unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern, mit sich führt,   8. vollziehbaren beschränkenden Verfügungen oder Verboten gemäß § 19 zuwiderhandelt,   9. gerichtlichen Beschränkungen der Ausübung des Versammlungsrechts zuwiderhandelt,   10. ungeachtet einer gemäß § 14 Absatz 2, § 24 Absatz 1 ausgesprochenen Untersagung der Teilnahme an oder der Anwesenheit in der Versammlung anwesend ist oder sich nach einem gemäß § 14 Absatz 3, § 24 Absatz 2 angeordneten Ausschluss aus der Versammlung nicht unverzüglich entfernt,   11. sich trotz einer unter den Voraussetzungen der §§ 13 und 23 erfolgten Auflösung einer Versammlung nicht unverzüglich entfernt oder   12. entgegen § 20 Absatz 1 an einer öffentlichen Versammlung im befriedeten Bannkreis teilnimmt oder dazu auffordert.   (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro, in den Fällen des Absatz 1 Nummer 1 und 4 bis zu eintausendfünfhundert Euro geahndet werden. Die Ordnungswidrigkeit in dem Fall des Absatz 1 Nummer 12 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Einziehung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 27 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 28 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906, 4910) geändert worden ist, und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, sind anzuwenden.   Teil 5 Kosten, Entschädigung, Schadenersatz Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Kosten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind kostenfrei. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Entschädigung und Schadenersatz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die allgemeinen Entschädigungsregelungen finden Anwendung. Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt.   Teil 6 Zuständigkeit, Einschränkung von Grundrechten, Inkrafttreten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Zuständigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zuständige Behörde nach diesem Gesetz ist die Kreispolizeibehörde. Örtlich zuständig ist die Kreispolizeibehörde, in deren Bezirk die Versammlung stattfindet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Einschränkung von Grundrechten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Grundrechte auf Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes, informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes, auf Freizügigkeit nach Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie auf Eigentum nach Artikel 14 des Grundgesetzes werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Berichtspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes und berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2023 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit diesem Gesetz. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.     Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Der Ministerpräsident   Der Minister des Innern   Der Minister der Justiz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.