Sachsen

Sächsisches Ministergesetz

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Quellenkennung: 3172. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2024 Nr. 10, S. 758 Fsn-Nr.: 111-6 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 30. Juli 2024

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eamtinnen und Landesbeamte geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften erhalten würde. 3Beförderungen, die die frühere Beamtin, der frühere Beamte, die frühere Richterin oder der frühere Richter während der Amtszeit als Mitglied der Staatsregierung erlangt hätte, sind zu berücksichtigen; in diesem Fall tritt das Beförderungsamt an die Stelle des früheren Amtes. 4Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 3 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde der früheren Beamtin, des früheren Beamten, der früheren Richterin oder des früheren Richters. (3) 1Die Absätze 1 und 2 sind auf die zu Mitgliedern der Staatsregierung berufenen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes oder eines anderen Landes sowie Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend anzuwenden. 2Das Beamten- oder Richterverhältnis geht mit der Begründung des Amtsverhältnisses als Mitglied der Staatsregierung auf den Freistaat Sachsen über. 3Sofern diesem Übergang Recht des Bundes oder eines anderen Landes entgegensteht, ist das Beamten- oder Richterverhältnis zum Freistaat durch Ernennung in ein gleiches oder gleichwertiges Amt neu zu begründen. (4) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes. 2Bei Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, die keinen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen haben, treten an die Stelle des Ruhegehalts (Absatz 2 Satz 2) 35 vom Hundert des Anspruchs auf Entgelt, der der oder dem Beschäftigten in ihrer oder seiner Entgeltgruppe zugestanden hätte, wenn sie oder er im öffentlichen Dienst verblieben wäre. 3Nach Ende der Zugehörigkeit zur Staatsregierung ist die Zeit dieser Zugehörigkeit oder Amtstätigkeit auf Dienst- und Beschäftigungszeiten anzurechnen; im Rahmen einer bestehenden Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt dies nur im Hinblick auf Vorschriften, die die Anwartschaft oder den Anspruch dem Grunde nach regeln. § 21 Ruhen von Versorgungsbezügen (1) 1Steht einem Mitglied oder einem ehemaligen Mitglied der Staatsregierung auf Grund eines früheren Amtsverhältnisses als Mitglied einer Regierung oder eines früheren Dienstverhältnisses als Beamtin, Beamter, Richterin oder Richter ein Anspruch auf Ruhegehalt oder auf eine ruhegehaltsähnliche Versorgung zu, so werden das Amtsgehalt und der Familienzuschlag, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt oder das Altersgeld aus dem Amtsverhältnis nur insoweit gezahlt, als sie das Ruhegehalt oder die ruhegehaltsähnliche Versorgung übersteigen. 2Dabei ist ein nach den für die Versorgungsempfänger des Freistaates geltenden Vorschriften zustehender Unterschiedsbetrag sowohl in den Betrag der früheren als auch der neuen Bezüge einzubeziehen. (2) 1Wird ein ehemaliges Mitglied der Staatsregierung, das Übergangsgeld, Ruhegehalt oder Altersgeld aus dem Amtsverhältnis bezieht, im öffentlichen Dienst verwendet, so erhält es diese Bezüge nur insoweit, als das Einkommen aus der Verwendung hinter dem für denselben Zeitraum zustehenden Übergangsgeld, Ruhegehalt oder Altersgeld zurückbleibt. 2Das Gleiche gilt für ein Ruhegehalt oder eine ruhegehaltsähnliche Versorgung auf Grund der Verwendung. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) 1Die Absätze 1 und 2 finden auf die Hinterbliebenen sowie auf Mitglieder und ehemalige Mitglieder der Staatsregierung, denen Hinterbliebenenversorgung zusteht, entsprechende Anwendung. 2§ 73 Absatz 3 und 4 Satz 2 SächsBeamtVG gilt sinngemäß. (4) Für ein ehemaliges Mitglied der Staatsregierung und seine Hinterbliebenen gelten die §§ 74 und 75 SächsBeamtVG einschließlich der dazu ergangenen Übergangsvorschriften sinngemäß. (5) Beziehen ein ehemaliges Mitglied der Staatsregierung oder ihre oder seine Hinterbliebenen neben ihren Versorgungsbezügen Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen aus einer nicht von § 72 Absatz 6 SächsBeamtVG erfassten Beschäftigung oder Tätigkeit, gilt für das Zusammentreffen von solchen Einkünften mit Versorgungsbezügen § 72 SächsBeamtVG entsprechend. (6) § 76 SächsBeamtVG gilt entsprechend. § 22 Versorgungsverzicht Verzichtet ein Mitglied der Staatsregierung, das nicht zu dem in § 20 Absatz 1 bezeichneten Personenkreis gehört, auf andere Versorgungsansprüche als ein Übergangsgeld, so kann ihm für den Zeitraum, für den ihm Amtsbezüge zu zahlen sind, die Fortsetzung der von ihm bereits getroffenen Versorgungsregelung durch Gewährung eines Zuschusses bis zu 10 vom Hundert des Amtsgehalts ermöglicht werden. § 22a Entziehung von Versorgungsansprüchen (1) Die als Mitglied der Staatsregierung erworbenen Ansprüche auf Übergangsgeld, Ruhegeld und Altersgeld können in einem Verfahren auf Aberkennung der Mitgliedschaft in der Staatsregierung durch Urteil des Verfassungsgerichtshofes ganz oder teilweise entzogen werden. (2) Die Entziehung umfasst auch die Hinterbliebenenversorgung, soweit der Verfassungsgerichtshof nichts anderes bestimmt. Zweiter Abschnitt (weggefallen) §§ 23 bis 25 (weggefallen) Dritter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen § 26 Zuständigkeiten (1) Das Staatsministerium der Finanzen setzt die Amtsbezüge und Beihilfen der Mitglieder der Staatsregierung fest und ist für die erstmalige Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständig. (2) 1Dem Landesamt für Steuern und Finanzen obliegt die Auszahlung der nach Absatz 1 festgesetzten Bezüge sowie die Festsetzung und Auszahlung der Beihilfen für Versorgungsempfänger. 2Ihm obliegt außerdem die Festsetzung und Auszahlung der Versorgungsbezüge, soweit nicht das Staatsministerium der Finanzen nach Absatz 1 zuständig ist. § 27 Beamtete Staatssekretärinnen und Staatssekretäre Die Rechtsstellung der leitenden Beamtinnen und Beamten, denen die Amtsbezeichnung „Staatssekretärin“ oder „Staatssekretär“ verliehen wurde, regelt sich ausschließlich nach Beamtenrecht. § 28 Übergangsregelungen (1) 1Für Versorgungsfälle, in denen die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 vor dem In-Kraft-Treten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung der Versorgungsbezüge aus den Besoldungsgruppen 9 oder 11 der Bundesbesoldungsordnung B nach § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung oder der Besoldungsordnung B nach § 80 SächsBeamtVG eingetreten sind, gilt § 13 Absatz 3 Satz 4 und 5 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. 2§ 69e Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden. (2) Bei der Anwendung von Ruhensvorschriften gilt § 69e Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung sinngemäß. (3) Für am 31. Dezember 2010 vorhandene und ehemalige Mitglieder der Staatsregierung und deren künftige Hinterbliebene gilt § 13 Absatz 1 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung. § 29 (weggefallen)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.