Sachsen

Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland

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Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1996 Nr. 11, S. 202 Fsn-Nr.: 653-2.8 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2005

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über den Naturpark „Erzgebirge/Vogtland“ (Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland) Vom 9. Mai 1996 Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2005 Aufgrund von §§ 20 und 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, ber. 1995 S. 106) wird verordnet: § 1 Erklärung (1) Teile der höheren Lagen des Ost-, Mittel- und Westerzgebirges sowie der mittelhohen Lagen des Vogtlandes werden zum Naturpark erklärt. (2) Der Naturpark erhält die Bezeichnung „Naturpark Erzgebirge/Vogtland“. § 2 Flächenbeschreibung und Abgrenzung (1) Der Naturpark hat eine Größe von etwa 149 500 ha. (2) Der Naturpark umfasst folgende Gemeinden und ihre Gemarkungen vollständig: Naturpark Gemeinden Gemarkungen Gemeinden Gemarkungen Landkreis Annaberg   Arnsfeld Arnsfeld Bärenstein Bärenstein   Stahlberg Cranzahl Cranzahl Crottendorf Crottendorf Cunersdorf Cunersdorf Dörfel Dörfel Grumbach Grumbach Hammerunterwiesenthal Hammerunterwiesenthal Jöhstadt Jöhstadt   Schmalzgrube Königswalde Königswalde Neudorf Kretscham-Rothensehma   Neudorf Kurort Oberwiesenthal Oberwiesenthal   Unterwiesenthal Sehma Sehma Steinbach Oberschmiedeberg   Steinbach Walthersdorf Walthersdorf   Landkreis Aue-Schwarzenberg   Antonsthal Antonsthal Breitenbrunn Breitenbrunn Carlsfeld Carlsfeld Eibenstock Blauenthal   Eibenstock   Wildenthal Erlabrunn Erlabrunn Johanngeorgenstadt Johanngeorgenstadt   Oberjugel   Steinbach   Unterjugel Pöhla Pöhla Rittersgrün Rittersgrün   Tellerhäuser Schönheide Schönheide Sosa Sosa   Mittlerer Erzgebirgskreis   Ansprung Ansprung   Grundau   Sorgau Deutscheinsiedel Brüderwiese   Deutscheinsiedel Deutschneudorf Deutschneudorf   Oberlochmühle Hirtstein Einsiedel-Sensenhammer   Kühnhaide   Reitzenhain   Rübenau   Satzung Pobershau Pobershau   Rittersberg Kurort Seiffen/Erzgeb. Heidelberg   Oberseiffenbach   Seiffen Zöblitz Zöblitz   Vogtlandkreis   Bad Brambach Bärendorf   Brambach   Gürth   Hohendorf   Oberbrambach   Raun   Rohrbach   Schönberg Bad Elster Bad Elster   Mühlhausen   Sohl Bergen Bergen Erlbach Erlbach   Eubabrunn   Gopplasgrün Hammerbrücke Friedrichsgrün   Hammerbrücke Höhenluftkurort Grünbach Grünbach   Muldenberg   Siehdichfür   Tannenhaus Klingenthal Brunndöbra   Klingenthal   Mühlleithen   Obersachsenberg   Steindöbra   Untersachsenberg Landwüst Landwüst Oberlauterbach Oberlauterbach   Unterlauterbach Markneukirchen Markneukirchen   Schönlind   Siebenbrunn   Wohlhausen Morgenröthe-Rautenkranz Morgenröthe-Rautenkranz Tannenbergsthal/Vogtl. Tannenbergsthal Trieb/Vogtl. Schönau   Trieb Werda Geigenbachthal   Kottengrün   Pillmannsgrün   Werda Wernitzgrün Wernitzgrün Zwota Oberzwota   Zwota (3) Der Naturpark umfasst ferner folgende Gemeinden teilweise und ihre Gemarkungen ganz oder teilweise: Naturpark Gemeinden Gemarkungen Gemeinden Gemarkungen Landkreis Annaberg   Annaberg-Buchholz Annaberg (teilweise)   Buchholz (ganz) Annaberg-Buchholz Frohnau (ganz)   Kleinrückerswalde (ganz) Geyersdorf Geyersdorf (teilweise) Hermannsdorf Hermannsdorf (teilweise) Mildenau Mildenau (teilweise) Scheibenberg Oberscheibe (teilweise)   Scheibenberg (teilweise) Schlettau Schlettau (teilweise) Tannenberg Tannenberg (teilweise) Wiesa Wiesa (teilweise)   Landkreis Aue-Schwarzenberg   Albernau Albernau (teilweise) Bermsgrün Bermsgrün (teilweise) Bockau Bockau (teilweise) Erla Erla (teilweise) Hundshübel Hundshübel (teilweise) Lauter/Sa. Lauter (teilweise) Markersbach Markersbach (teilweise)   Mittweida (ganz) Raschau Raschau (teilweise) Schwarzenberg Grünstädtel (ganz)   Schwarzenberg (teilweise) Stützengrün Lichtenau (teilweise)   Stützengrün (teilweise) Zschorlau Burkhardtsgrün (ganz)   Zschorlau (teilweise)   Landkreis Freiberg   Dorfchemnitz bei Sayda Dorfchemnitz (teilweise)   Voigtsdorf (teilweise) Frauenstein Burkersdorf (teilweise)   Dittersbach (ganz)   Frauenstein (teilweise)   Kleinbobritzsch (teilweise)   Nassau (ganz) Lichtenberg Lichtenberg (teilweise) Mulda/Sa. Mulda (teilweise)   Randeck (teilweise)   Zethau (teilweise) Rechenberg-Bienenmühle Clausnitz (teilweise)   Holzhau (ganz)   Rechenberg-Bienenmühle (ganz) Sayda Friedebach (teilweise)   Sayda (teilweise)   Ullersdorf (teilweise) Neuhausen Dittersbach (ganz)   Cämmerswalde (teilweise)   Neuhausen (ganz)   Neuwernsdorf (ganz)   Rauschenbach (ganz)   Mittlerer Erzgebirgskreis   Großrückerswalde Boden (teilweise)   Großrückerswalde (teilweise)   Mauersberg (teilweise)   Niederschmiedeberg (ganz)   Schindelbach (ganz) Hallbach Hallbach (teilweise) Heidersdorf Heidersdorf (teilweise) Lauterbach Lauterbach (teilweise) Marienberg Marienberg (teilweise)   Niederlauterstein (ganz) Olbernhau Blumenau (ganz)   Grünthal (ganz)   Oberneuschönberg (ganz)   Kleinneuschönberg (teilweise)   Niederneuschönberg (teilweise)   Olbernhau (ganz)   Reukersdorf (teilweise)   Rothenthal (ganz) Pfaffroda bei Sayda Pfaffroda (teilweise)   Schönfeld (teilweise) Pockau Nennigmühle (teilweise)   Pockau (teilweise)   Wernsdorf (teilweise)   Vogtlandkreis   Adorf Adorf (ganz)   Arnsgrün (ganz)   Freiberg (teilweise)   Jugelsburg (ganz)   Remtengrün (ganz)   Gettengrün (ganz) Beerheide Beerheide (teilweise)   Hauptbrunn (teilweise)   Hohengrün (teilweise) Auerbach Brunn (teilweise)   Grünheide (ganz)   Schnarrtanne (ganz)   Vogelsgrün (ganz) Eichigt Bergen (teilweise)   Ebmath (teilweise)   Pabstleithen (teilweise)   Tiefenbrunn (teilweise) Ellefeld Ellefeld (teilweise) Falkenstein/Vogtl. Dorfstadt (teilweise)   Falkenstein (teilweise) Leubetha Leubetha (teilweise) Mühlenthal Hermsgrün (ganz)   Marieney (teilweise)   Saalig (ganz)   Wohlbach (ganz) Neustadt/Vogtl. Neudorf (ganz)   Neustadt (teilweise)   Poppengrün (ganz) Rodewisch Rützengrün (teilweise) Schöneck Eschenbach (ganz)   Gunzen (ganz)   Schöneck (ganz)   Schilbach (teilweise)   Korna (ganz) Steinberg Rothenkirchen (teilweise)   Wernesgrün (teilweise) Tirpersdorf Brotenfeld (teilweise) Treuen Altmannsgrün (ganz)   Schreiersgrün (teilweise)   Treuen (teilweise)   Wetzelsgrün (teilweise) (4) 1Die äußeren Grenzen des Naturparkes sind in einer Karte des Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung vom September 1993 im Maßstab 1:200 000 dargestellt. 2Sofern Straßen oder Wege die Grenzen bilden, liegen sie außerhalb des Schutzgebietes. (5) 1Die äußeren Grenzen des Naturparkes sowie die in § 4 genannten Schutz- und Entwicklungszonen sind in Karten des Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung vom Januar 1996 im Maßstab 1:25 000 eingetragen; an einzelnen Stellen werden die Abgrenzungen durch Karten des Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung vo. Januar 1995 un. Mai 1997 im Maßstab 1:10 000 und Flurkarten des Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung vo. Januar 1996 und Mai 1997 im Maßstab 1:1 000 bis 1:5 000 ergänzt. 2Maßgebend für den Grenzverlauf der äußeren Grenzen ist die Linienaußenkante und für den Grenzverlauf der inneren Grenzen die Strichmitte der jeweiligen Grenzsignatur. 3Im Zweifel gilt der Grenzverlauf so, wie er in der Karte mit dem größten Maßstab verzeichnet ist. (6) 1Die genannten Karten sind Bestandteil der Verordnung. 2Sie werden mit der Verordnung beim Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung auf die Dauer von zwei Wochen nach Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt. (7) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der in Absatz 6 genannten Behörde zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten aufzubewahren.1 § 3 Naturparkträger (1) Träger des Naturparkes ist der Zweckverband Naturpark Erzgebirge/Vogtland. (2) Der Naturparkträger hat für die einheitliche Entwicklung und Pflege des Naturparkes zur Verwirklichung des Schutzzweckes nach § 5 Sorge zu tragen. (3) Der Naturparkträger hat insbesondere 1. das Pflege- und Entwicklungskonzept (§ 6) unter Beteiligung des Regierungspräsidiums Chemnitz sowie der Regionalen Planungsverbände „Chemnitz-Erzgebirge“ und „Südwestsachsen“, des Landesforstpräsidiums, des Staatlichen Amtes für Ländliche Entwicklung Oberlungwitz, der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft – Fischereibehörde –, sowie weiterer vom Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft zu benennender Beteiligter zu erarbeiten, soweit erforderlich, fortzuschreiben und auf dessen Umsetzung hinzuwirken, 2. Maßnahmen des Naturschutzes, insbesondere des Schutzes und der Pflege der Pflanzen- und Tierwelt, zu unterstützen, 3. darauf hinzuwirken, dass das Naturparkgebiet so geschützt, gepflegt und entwickelt wird, dass insbesondere die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes erhalten wird, und hat dafür einzutreten, dass die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes für die Allgemeinheit bewahrt oder wiederhergestellt wird, 4. die naturverträgliche Erholungsnutzung im Naturpark zu fördern, 5. die Bevölkerung über den Schutzzweck und die Maßnahmen im Naturpark zu unterrichten.2 § 4 Schutz- und Entwicklungszonen (1) Das Naturparkgebiet wird in die Schutzzone I und II und die Entwicklungszone gegliedert. (2) 1Die Schutzzone I umfasst besonders empfindliche Landschaftsteile, in denen Belange des Naturschutzes, vor allem des Biotop- und Artenschutzes, Vorrang vor der Erholungsnutzung haben und die, soweit erforderlich und soweit möglich, ihrer natürlichen Eigenentwicklung überlassen bleiben sollen oder durch funktionsgerechte, naturnahe Bewirtschaftung zu erhalten oder zu entwickeln sind. 2Der Erholungsverkehr ist auf hierfür geeignete Wege und Flächen zu lenken. (3) Zur Schutzzone I gehören insbesondere Hochmoore und Hochmoorregenerationsflächen sowie ihre Pufferzonen, naturnahe Waldbestände insbesondere in Kammlagen, Quellgebiete und Quellbäche, naturnahe Standgewässer, ihre Randzonen und Verlandungsbereiche, artenreiche Bergwiesen, hecken- und steinrückenreiches Offenland sowie Flächen, die zur Abschirmung (Pufferung) vor schädlichen Einflüssen, beispielsweise durch unangepasste Erholungsnutzung oder zur zweckmäßigen Arrondierung dienen. (4) 1Die Schutzzone II bilden alle Flächen, die weder als Schutzzone I noch als Entwicklungszone ausgewiesen sind. 2Sie dienen insbesondere der naturverträglichen Erholung in freier Landschaft. 3Belange des Naturschutzes sind jedoch bei allen Entwicklungsmaßnahmen mit besonderem Gewicht zu beachten. (5) 1Die Entwicklungszone umfasst die bebauten Bereiche und die künftig gemäß dem Schutzzweck nach § 5 für eine landschaftsverträgliche Siedlungsentwicklung oder intensive Erholungsnutzung in Betracht kommenden Flächen des Außenbereiches. 2Die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege bleiben unberührt. § 5 Schutzzweck (1) Mit der Erklärung über den Naturpark Erzgebirge/Vogtland wird bezweckt, die landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung dauerhaft zu bewahren, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten oder wiederherzustellen sowie die Erholungsnutzung unter besonderer Beachtung der Belange des Naturschutzes und der kulturellen Eigenart des Gebietes zu entwickeln. (2) Insbesondere wird bezweckt: 1. die einheitliche Entwicklung und Pflege des Gebietes nach den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung unter Berücksichtigung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge, 2. die Erhaltung, Gewährleistung und Entwicklung des Erholungswertes der Landschaft durch Formen des naturverträglichen Fremdenverkehrs, insbesondere in der Schutzzone II, 3. die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Naturgüter, insbesondere in den Schutzzonen I und II, 4. die Schaffung von Biotopverbundsystemen, 5. die Bestandspflege und -förderung gefährdeter und vom Aussterben bedrohter Arten, 6. die Erhaltung und Wiederherstellung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Teillandschaften mit ihrem naturraumtypischen Erscheinungsbild, 7. die Erhaltung, Förderung und Entwicklung der historisch gewachsenen Siedlungs- und Gewerbestruktur, 8. die Sicherung und Verbesserung der ökologischen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen der Bevölkerung zum Erhalt und zur Förderung der kulturellen Traditionen, 9. die Erhaltung und Förderung einer landschaftstypischen und standortgemäßen Landnutzung sowie die besondere Unterstützung einer umweltgerechten Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft im Sinne von § 3 SächsNatSchG 10. die Förderung des Umweltbewusstseins bei der ansässigen Bevölkerung und bei den Besuchern des Gebietes durch Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit. §

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.