Bremen

Bremisches Ausführungsgesetz zum Personenstandsgesetz (BremAGPStG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 296508. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:29.12.2008 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2008, S. 418 Gliederungsnummer:211-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Ausführungsgesetz zum Personenstandsgesetz (BremAGPStG) vom 16. Dezember 2008 (Brem.GBl. 2008, S. 418), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:29.12.2008 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2008, S. 418 Gliederungsnummer:211-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Ausführungsgesetz zum Personenstandsgesetz (BremAGPStG) vom 16. Dezember 2008 (Brem.GBl. 2008, S. 418), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)" Amtliche Abkürzung: BremAGPStG Ausfertigungsdatum: 16.12.2008 Gültig ab: 01.01.2009 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2008, 418 Gliederungs-Nr: 211-a-1 Bremisches Ausführungsgesetz zum Personenstandsgesetz (BremAGPStG) Vom 16. Dezember 2008* Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fußnoten * Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Personenstandsrechtsreformgesetzes vom 16. Dezember 2008 § 1 Zuständige Behörde für das Personenstandswesen Die Aufgaben der nach § 1 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes für das Personenstandswesen zuständigen Behörden (Standesämter) werden den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven übertragen. Sie nehmen diese Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr. § 2 Standesamtsbezirk Die Standesamtsbezirke werden vom Senator für Inneres und Sport gebildet. § 3 Standesamtsaufsicht Die Fachaufsicht über die Standesämter im Lande Bremen führt der Senator für Inneres und Sport. § 4 Besondere Zuständigkeiten (1) Zuständige Gemeindebehörde im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 und § 30 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes sowie zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 70 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes ist 1. für die Stadtgemeinde Bremen der Senator für Inneres und Sport, 2. für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat. (2) Der Senator für Inneres und Sport ist oberste Landesbehörde im Sinne von § 40 Abs. 3 und § 66 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes sowie zuständige Verwaltungsbehörde für die 1. Entgegennahme der Benachrichtigung nach § 24 Abs. 1 Satz 2 des Personenstandsgesetzes, 2. Bestimmung des Namens sowie Festsetzung von Ort und Tag der Geburt nach § 24 Abs. 2 Satz 1 des Personenstandsgesetzes, 3. Bestimmung des Geburtsortes, des Geburtstages und des Namens nach § 25 Satz 1 des Personenstandsgesetzes. (3) Für die schriftliche Anzeige eines Sterbefalls nach § 30 Abs. 3 des Personenstandsgesetzes ist die Behörde zuständig, die die amtliche Ermittlung führt. § 5 Abweichung vom Bundesrecht Abweichend von § 43 Abs. 1 Satz 2 des Personenstandsgesetzes können für die Beglaubigung oder Beurkundung von Erklärungen über die Angleichung von Familiennamen und Vornamen nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch Kosten erhoben werden. § 6 Übergangsregelung Die am 1. Januar 2009 bestehende Abgrenzung der Standesamtsbezirke Bremen-Mitte, Bremen-Nord und Bremerhaven gilt bis zu einer Änderung oder Aufhebung nach § 2 fort.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.