Sachsen

Gemeindegebietsreformgesetz Chemnitz-Erzgebirge

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Quellenkennung: 2005. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1998 Nr. 20, S. 582 Fsn-Nr.: 230-15 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 23. Mai 2004

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Gesetz zur Gemeindegebietsreform in der Planungsregion Chemnitz-Erzgebirge (Gemeindegebietsreformgesetz Chemnitz-Erzgebirge) Vom 28. Oktober 1998 Rechtsbereinigt mit Stand vom 23. Mai 2004 Der Sächsische Landtag hat am 27. Oktober 1998 das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht 1 Erster Teil Neuordnung von Gemeinden und Verwaltungseinheiten Erster Abschnitt  Landkreis Annaberg §   1 Verwaltungseinheit Annaberg-Buchholz §   2 Verwaltungseinheit Wiesa §   3 Verwaltungseinheit Mildenau §   4 Verwaltungseinheit Jöhstadt §   5 Verwaltungseinheit Sehmatal §   6 Verwaltungseinheit Crottendorf §   7 Verwaltungseinheit Scheibenberg §   8 Verwaltungseinheit Geyer §   9 Verwaltungseinheit Thum Zweiter Abschnitt  Landkreis Mittlerer Erzgebirgskreis § 10 Verwaltungseinheit Marienberg § 11 Verwaltungseinheit Zöblitz § 12 Verwaltungseinheit Seiffen/Erzgeb. § 13 Verwaltungseinheit Pfaffroda § 14 Verwaltungseinheit Lengefeld § 15 Verwaltungseinheit Wildenstein § 16 Verwaltungseinheit Zschopau § 17 Verwaltungseinheit Wolkenstein § 18 Verwaltungseinheit Großrückerswalde Dritter Abschnitt  Landkreis Freiberg § 19 Verwaltungseinheit Freiberg § 20 Verwaltungseinheit Großschirma § 21 Verwaltungseinheit Augustusburg § 22 Verwaltungseinheit Brand-Erbisdorf § 23 Verwaltungseinheit Sayda Vierter Abschnitt  Landkreis Mittweida § 24 Verwaltungseinheit Burgstädt § 25 Verwaltungseinheit Penig § 26 Verwaltungseinheit Königshain-Wiederau § 27 Verwaltungseinheit Rochlitz § 28 Verwaltungseinheit Geringswalde § 29 Verwaltungseinheit Erlau § 30 Verwaltungseinheit Mittweida § 31 Verwaltungseinheit Rossau § 32 Verwaltungseinheit Kriebstein § 33 Verwaltungseinheit Tiefenbach § 34 Verwaltungseinheit Hainichen § 35 Verwaltungseinheit Auerswalde Fünfter Abschnitt  Landkreis Chemnitzer Land § 36 Verwaltungseinheit Waldenburg § 37 Verwaltungseinheit Callenberg § 38 Verwaltungseinheit Limbach-Oberfrohna § 39 Verwaltungseinheit Hohenstein-Ernstthal § 40 Verwaltungseinheit Glauchau Sechster Abschnitt  Landkreis Stollberg § 41 Verwaltungseinheit Stollberg/Erzgeb. § 42 Verwaltungseinheit Zwönitz § 43 Verwaltungseinheit Auerbach § 44 Verwaltungseinheit Burkhardtsdorf § 45 Verwaltungseinheit Neukirchen/Erzgeb. § 46 Verwaltungseinheit Jahnsdorf/Erzgeb. § 47 Verwaltungseinheit Lugau/Erzgeb. § 48 Verwaltungseinheit Oelsnitz/Erzgeb. Siebenter Abschnitt  Änderung sonstiger Verwaltungsstrukturen § 49 Auflösung von Verwaltungsgemeinschaften und gemeinsamen Verwaltungsämtern § 50 Bestätigung von Gemeindegebietsänderungen; Heilungsregelung Zweiter Teil Rechtsfolgen der Neuordnungen § 51 Rechtsnachfolge § 52 Auseinandersetzung § 53 Wohnsitz und Aufenthalt § 54 Gemeindenamen § 55 Ortsteilnamen § 56 Ortsrecht § 57 Ortschaftsverfassung § 58 Erweiterung des Gemeinderates in den aufnehmenden Gemeinden § 59 Bildung des Gemeinderates in den neugebildeten Gemeinden § 60 Vorläufige Wahrnehmung der Aufgaben des Bürgermeisters in den neugebildeten Gemeinden § 61 Neubildung und Erweiterung von Verwaltungsgemeinschaften und Verwaltungsverbänden § 62 Rechtsstellung der Bediensteten § 63 Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstherrn § 64 (aufgehoben) § 65 Haushaltswirtschaft § 66 Stellenbewirtschaftung Dritter Teil Schlußbestimmungen § 67 Personalvertretungen § 68 Freistellung von Abgaben § 69 Stichtag § 70 Freiwillige Gemeindegebietsänderungen § 71 Künftige Gebietsänderungen § 72 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Erster Teil Neuordnung von Gemeinden und Verwaltungseinheiten Erster Abschnitt  Landkreis Annaberg § 1 Verwaltungseinheit Annaberg-Buchholz Die Gemeinde Geyersdorf wird in die Große Kreisstadt Annaberg-Buchholz eingegliedert. § 2 Verwaltungseinheit Wiesa Der Verwaltungsverband Oberes Zschopautal/Thermalbad Wiesenbad und die Gemeinden Neundorf, Schönfeld, Wiesa und Wiesenbad werden zur Gemeinde Wiesa vereinigt. § 3 Verwaltungseinheit Mildenau Die Gemeinden Arnsfeld und Mildenau werden zur Gemeinde Mildenau vereinigt. § 4 Verwaltungseinheit Jöhstadt Die Gemeinde Steinbach wird in die Stadt Jöhstadt eingegliedert. § 5 Verwaltungseinheit Sehmatal Die Gemeinden Cranzahl, Neudorf und Sehma werden zur Gemeinde Sehmatal vereinigt. § 6 Verwaltungseinheit Crottendorf Die Gemeinde Walthersdorf wird in die Gemeinde Crottendorf eingegliedert. § 7 Verwaltungseinheit Scheibenberg Zwischen der Stadt Scheibenberg als erfüllender Gemeinde und der Stadt Schlettau ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren. § 8 Verwaltungseinheit Geyer (1) Die Gemeinde Hermannsdorf wird in die Stadt Elterlein eingegliedert. (2) Die Stadt Elterlein hat den Anschluß an die zwischen der Stadt Geyer als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Tannenberg bestehende Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren. § 9 Verwaltungseinheit Thum Der Verwaltungsverband Herold/Jahnsbach/Thum, die Stadt Thum und die Gemeinden Herold und Jahnsbach werden zur Stadt Thum vereinigt. Zweiter Abschnitt  Landkreis Mittlerer Erzgebirgskreis § 10 Verwaltungseinheit Marienberg Zwischen der Stadt Marienberg als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Pobershau ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren. § 11 Verwaltungseinheit Zöblitz Die Stadt Zöblitz und die Gemeinde Ansprung werden zur Stadt Zöblitz vereinigt. § 12 Verwaltungseinheit Seiffen/Erzgeb. (1) Die Gemeinden Deutscheinsiedel und Deutschneudorf werden zur Gemeinde Deutschneudorf vereinigt. (2) Zwischen der Gemeinde Seiffen/Erzgeb. als erfüllender Gemeinde sowie den Gemeinden Deutschneudorf und Heidersdorf ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren. § 13 Verwaltungseinheit Pfaffroda Die Gemeinden Dörnthal, Hallbach und Pfaffroda b. Sayda werden zur Gemeinde Pfaffroda vereinigt. § 14 Verwaltungseinheit Lengefeld Die Stadt Lengefeld und die Gemeinden Lippersdorf, Reifland und Wünschendorf werden zur Stadt Lengefeld vereinigt. § 15 Verwaltungseinheit Wildenstein Zwischen der Gemeinde Borstendorf und den Mitgliedsgemeinden des Verwaltungsverbandes Wildenstein ist der Anschluß der Gemeinde Borstendorf an den Verwaltungsverband zu vereinbaren. § 16 Verwaltungseinheit Zschopau (1) Die Gemeinde Krumhermersdorf wird in die Stadt Zschopau eingegliedert. (2) Zwischen der Stadt Zschopau als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Gornau/Erzgeb. ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren. § 17 Verwaltungseinheit Wolkenstein (1) Der Verwaltungsverband Wolkenstein wird aufgelöst. (2) Die Stadt Wolkenstein und die Gemeinden Falkenbach, Gehringswalde, Hilmersdorf und Schönbrunn werden zur Stadt Wolkenstein vereinigt. § 18 Verwaltungseinheit Großrückerswalde Die Gemeinde Streckewalde wird in die Gemeinde Großrückerswalde eingegliedert. Dritter Abschnitt  Landkreis Freiberg § 19 Verwaltungseinheit Freiberg Zwischen der Großen Kreisstadt Freiberg als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Hilbersdorf ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren. § 20 Verwaltungseinheit Großschirma Die Gemeinde Reichenbach b. Siebenlehn wird in die Gemeinde Großschirma eingegliedert. § 21 Verwaltungseinheit Augustusburg (1) Der Verwaltungsverband Augustusburger Land wird aufgelöst. (2) Die Stadt Augustusburg und die Gemeinden Erdmannsdorf und Hennersdorf werden zur Stadt Augustusburg vereinigt. § 22 Verwaltungseinheit Brand-Erbisdorf Zwischen der Großen Kreisstadt Brand-Erbisdorf als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Langenau ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren. § 23 Verwaltungseinheit Sayda Zwischen der Stadt Sayda als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Dorfchemnitz b. Sayda ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren. Vierter Abschnitt  Landkreis Mittweida § 24 Verwaltungseinheit Burgstädt Zwischen der Stadt Burgstädt als erfüllender Gemeinde und den Gemeinden Mühlau und Taura b. Burgstädt ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren. § 25 Verwaltungseinheit Penig (1) Die Gemeinden Chursdorf, Tauscha und Thierbach werden in die Stadt Penig eingegliedert. (2) Zwischen der Stadt Penig als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Langensteinbach ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren. § 26 Verwaltungseinheit Königshain-Wiederau Die Gemeinde Stein i. Chemnitztal wird in die Gemeinde Königshain-Wiederau eingegliedert. § 27 Verwaltungseinheit Rochlitz Die Gemeinde Seelitz hat mit der Großen Kreisstadt Rochlitz und den Gemeinden Königsfeld und Zettlitz den Anschluß an die zwischen diesen Gemeinden bestehende Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren. § 28 Verwaltungseinheit Geringswalde Die Gemeinden Aitzendorf, Arras und Holzhausen werden in die Stadt Geringswalde eingegliedert. § 29 Verwaltungseinheit Erlau Die Gemeinden Erlau und Milkau werden zur Gemeinde Erlau vereinigt. § 30 Verwaltungseinheit Mittweida Zwischen der Stadt Mittweida als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Altmittweida ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren. § 31 Verwaltungseinheit Rossau Die Gemeinden Rossau und Schönborn-Dreiwerden-Seifersbach werden zur Gemeinde Rossau vereinigt. § 32 Verwaltungseinheit Kriebstein Die Gemeinde Grünlichtenberg wird in die Gemeinde Kriebstein eingegliedert. § 33 Verwaltungseinheit Tiefenbach Zwischen der Gemeinde Tiefenbach als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Striegistal ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren. § 34 Verwaltungseinheit Hainichen Die Gemeinde Schlegel wird in die Stadt Hainichen eingegliedert. § 35 Verwaltungseinheit Auerswalde Die Gemeinden Auerswalde, Lichtenau und Ottendorf werden zur Gemeinde Auerswalde vereinigt. Fünfter Abschnitt  Landkreis Chemnitzer Land § 36 Verwaltungseinheit Waldenburg (1) Die Gemeinde Dürrenuhlsdorf wird in die Stadt Waldenburg eingegliedert. (2) Die Gemeinden Oberwiera und Remse haben mit der Stadt Waldenburg und der Gemeinde Wolkenburg-Kaufungen den Anschluß an die zwischen diesen Gemeinden bestehende Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren. § 37 Verwaltungseinheit Callenberg Die Gemeinden Callenberg und Chursbachtal werden zur Gemeinde Callenberg vereinigt. § 38 Verwaltungseinheit Limbach-Oberfrohna (1) Die Gemeinden Kändler und Pleißa werden in die Große Kreisstadt Limbach-Oberfrohna eingegliedert. (2) Zwischen der Großen Kreisstadt Limbach-Oberfrohna als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Niederfrohna ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren. § 39 Verwaltungseinheit Hohenstein-Ernstthal (1) Die Gemeinde Wüstenbrand wird in die Große Kreisstadt Hohenstein-Ernstthal eingegliedert. (2) Aus der Stadt Oberlungwitz werden von der Gemarkung Oberlungwitz in die Große Kreisstadt Hohenstein-Ernstthal eingegliedert: 1. die Flurstücke 1228/4, 1281, 1282, 1295, 1296, 1297, 1298, 1298a, 1298b, 1307/5, 1307/6, 1307/8, 1307/10, 1307/18, 1307/19, 1307/22, 1307/23, 1307/24, 1307/25, 1307/26, 1307/27, 1307/28, 1307/29, 1308/3, 1310, 1311a, 1311b, 1311c, 1311d, 1312b, 1312/2, 1312/4, 1312/5, 1313/1, 1314/1, 1316/1, 1316/2, 1317a, 1319/2, 1325a, 1325b, 1325c, 1325d, 1325e, 1325f, 1325g, 1325h, 1325i, 1329/2, 1329/3, 1343a, 1343/1, 1343/2, 1345/2, 1347a, 1355, 1355/1, 1355/2, 1356/5, 1356/6, 2. vom Flurstück 1323 der Teil nordwestlich der geraden Verlängerung der südlichen Grenzlinie des Flurstücks 1317a. (3) Aus der Gemeinde St. Egidien werden in die Große Kreisstadt Hohenstein-Ernstthal eingegliedert: 1. die Gemarkung Waldenburger Oberwald, 2. von der Gemarkung Kuhschnappel die Flurstücke 289/2, 290a, 290/2, 290/3, 290/4, 290/5, 293/6, 293/7, 293/8, 293/10, 294/1, 314/1, 314/2, 314/5, 314/6, 314/8, 314/9, 314/10, 314/11, 314/12, 314/13, 314/14, 314c, 314d, 314e, 314f, 314h, 316a, 316b, 317/3, 317/4, 317/5, 317/6, 318/1, 318/2, 318/3, 318/4, 403/2, 404/3 und 404/4, 3. von der Gemarkung Tirschheim die Flurstücke 203, 204, 205 und 206. § 40 Verwaltungseinheit Glauchau Aus der Stadt Waldenburg werden von der Gemarkung Oberwinkel die Flurstücke 132, 134, 136, 136/1, 136/2, 137/1, 140/1, 142/2, 142/3, 196/1, 197, 198a, 198/2, 198/3, 199, 201, 202/1, 203, 204/1, 205/1, 206/1, 207/1 und 210 in die Große Kreisstadt Glauchau eingegliedert. Sechster Abschnitt  Landkreis Stollberg § 41 Verwaltungseinheit Stollberg/Erzgeb. (1) Die Gemeinde Beutha wird in die Stadt Stollberg/Erzgeb. eingegliedert. (2) Die Gemeinde Niederdorf hat mit der Stadt Stollberg/Erzgeb. und der Gemeinde Brünlos den Anschluß an die zwischen diesen Gemeinden bestehende Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren. § 42 Verwaltungseinheit Zwönitz Aus der Gemeinde Hormersdorf wird die Gemarkung Günsdorf in die Stadt Zwönitz eingegliedert. § 43 Verwaltungseinheit Auerbach Zwischen der Gemeinde Auerbach als erfüllender Gemeinde und den Gemeinden Hormersdorf und Gornsdorf ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren. § 44 Verwaltungseinheit Burkhardtsdorf Die Gemeinden Burkhardtsdorf, Kemtau und Meinersdorf werden zur Gemeinde Burkhardtsdorf vereinigt. § 45 Verwaltungseinheit Neukirchen/Erzgeb. Die Gemeinde Adorf/Erzgeb. wird in die Gemeinde Neukirchen/Erzgeb. eingegliedert. § 46 Verwaltungseinheit Jahnsdorf/Erzgeb. Die Gemeinden Jahnsdorf und Leukersdorf/Erzgeb. werden zur Gemeinde Jahnsdorf/Erzgeb. vereinigt. § 47 Verwaltungseinheit Lugau/Erzgeb. (1) Die Gemeinde Ursprung wird in die Gemeinde Erlbach-Kirchberg eingegliedert. (2) Die Gemeinde Niederwürschnitz hat mit der Stadt Lugau/Erzgeb. und der Gemeinde Erlbach-Kirchberg den Anschluß an die zwischen diesen Gemeinden bestehende Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren. § 48 Verwaltungseinheit Oelsnitz/Erzgeb. Die Gemeinde Neuwürschnitz wird in die Stadt Oelsnitz/Erzgeb. eingegliedert. Siebenter Abschnitt  Änderung sonstiger Verwaltungsstrukturen § 49 Auflösung von Verwaltungsgemeinschaften und gemeinsamen Verwaltungsämtern Verwaltungsgemeinschaften und gemeinsame Verwaltungsämter in der Planungsregion Chemnitz-Erzgebirge, die vor dem Inkrafttreten des Sächsischen Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 2), entstanden sind und die bis zur Verkündung dieses Gesetzes keine Anpassung nach § 78 SächsKomZG vorgenommen haben, sind aufgelöst. § 50 Bestätigung von Gemeindegebietsänderungen; Heilungsregelung (1) 1Die zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 25. Oktober 1998 geschlossenen Gebietsänderungsvereinbarungen zwischen Gemeinden im Gebiet der Planungsregion Chemnitz-Erzgebirge werden hinsichtlich des gebietlichen Umfanges bestätigt. 2Dies gilt nur, sofern 1. die Vereinbarungen von den beteiligten Gemeinden hinsichtlich des gebietlichen Umfanges vollzogen worden sind, es sei denn, daß die Gebietsänderung zwischen dem 26. Oktober 1998 und dem 1. Januar 1999 in Kraft tritt, und 2. nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften und zur Vorbereitung der Gemeindegebietsreform (Kommunalrechtsänderungsgesetz – KomRÄndG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 1996 (SächsGVBl. S. 417), geändert durch § 53 des Gesetzes vom 28. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 553), die nach Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 KomRÄndG erforderliche Feststellung der obersten Rechtsaufsichtbehörde getroffen worden ist. (2) Alle übrigen in dem in Absatz 1 genannten Zeitraum im Gebiet der Planungsregion Chemnitz-Erzgebirge geschlossenen Gebietsänderungsvereinbarungen werden rückwirkend zum Zeitpunkt ihres Abschlusses aufgehoben, sofern sie nicht aus anderen Gründen aufgehoben worden sind. (3) Für die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften bei der Bildung und Entstehung oder Erweiterung eines Verwaltungsverbandes oder einer Verwaltungsgemeinschaft in der Planungsregion Chemnitz-Erzgebirge, die in der Zeit vom 1. Februar 1998 bis zum 31. Dezember 1998 erfolgt ist, gilt Artikel 2 des Gesetzes zur Ordnung der Rechtsverhältnisse der Verwaltungsverbände, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände im Freistaat Sachsen vom 15. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 2) entsprechend. Zweiter Teil Rechtsfolgen der Neuordnungen § 51 Rechtsnachfolge 1Die neugebildeten Gemeinden sind Rechtsnachfolger der an der Vereinigung beteiligten Gemeinden, die aufnehmenden Gemeinden sind Rechtsnachfolger der eingegliederten Gemeinden. 2In den Fällen der §§ 2 und 9 ist die neugebildete Gemeinde auch Rechtsnachfolgerin des Verwaltungsverbandes. § 52 Auseinandersetzung (1) 1Werden durch dieses Gesetz Teile einer Gemeinde in eine andere Gemeinde eingegliedert, regeln die beteiligten Gemeinden oder deren Rechtsnachfolger, soweit erforderlich, die Rechtsfolgen der Gebietsänderung und die Auseinandersetzung bis zu einem durch die Rechtsaufsichtsbehörde zu bestimmenden Zeitpunkt, bis grundsätzlich spätestens 30. April 1999, durch Vereinbarung, die der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bedarf. 2Die Vereinbarung soll insbesondere Regelungen enthalten über: 1. den Übergang oder die Verwendung von im Umgliederungsgebiet belegenem Vermögen der abgebenden Gemeinde, 2. die Übernahme der auf das Umgliederungsgebiet entfallenden anteiligen Verschuldung der abgebenden Gemeinde durch die aufnehmende Gemeinde, 3. die Aufteilung von Beteiligungen der abgebenden Gemeinde an Unternehmen, 4. die Auseinandersetzung hinsichtlich der Rechte und Pflichten der abgebenden Gemeinde aus Zweckvereinbarungen oder ihrer Mitgliedschaft in Zweckverbänden, soweit sie sich auch auf das Umgliederungsgebiet beziehen, 5. die Auseinandersetzung hinsichtlich der Rechte und Pflichten der abgebenden Gemeinde aus Verträgen mit Dritten, soweit sie sich auch auf das Umgliederungsgebiet beziehen, 6. die Behandlung der Registraturunterlagen und des Archivgutes, 7. die anteilige Übernahme von Personal der Gebietsteile abgebenden Gemeinden durch die Gebietsteile aufnehmenden Gemeinden. 3Enthält diese Vereinbarung keine hinreichende Regelung oder kann wegen einzelner Bestimmungen die Genehmigung nicht erteilt werden, ersucht die Rechtsaufsichtsbehörde die Beteiligten, die Mängel binnen angemessener Frist zu beseitigen. 4Kommen die Beteiligten einem solchen Ersuchen nicht nach, trifft die Rechtsaufsichtsbehörde nach Anhörung der Beteiligten die im Interesse des öffentlichen Wohls erforderlichen Bestimmungen; dasselbe gilt, wenn die Vereinbarung nicht bis zu einem von der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß Satz 1 bestimmten Zeitpunkt zustandekommt. (2) 1Die Folgen der Eingliederung oder Vereinigung regeln, soweit erforderlich, die beteiligten Gemeinden durch Vereinbarung, soweit sie durch dieses Gesetz nicht oder nicht abschließend geregelt werden. 2Gegenstand der Vereinbarung soll insbesondere sein: 1. der Erhalt der Gemeindefeuerwehr als Ortsfeuerwehr der aufnehmenden oder neugebildeten Gemeinde, 2. die Behandlung der Registraturunterlagen und des Archiv- und Schriftgutes der einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinde, 3. die Fortführung der Aufstellung von Bebauungsplänen, Vorhaben- und Erschließungsplänen sowie Abrundungssatzungen, 4. die Erhaltung, Schaffung und Unterhaltung von Infrastruktureinrichtungen sowie die Weiterführung von in der Planung befindlichen oder bereits begonnenen Infrastruktureinrichtungen, 5. die Fortführung kommunaler Dorfentwicklungsmaßnahmen und beschlossener Verfahren zur ländlichen Neuordnung. 3Kommt eine Vereinbarung gemäß Satz 1 zustande, hat diese auch Bestimmungen über die befristete Vertretung der eingegliederten oder an der Vereinigung beteiligten Gemeinde bei Streitigkeiten über die Vereinbarung zu enthalten. 4Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. 5Kommt eine erforderliche Vereinbarung bis zum 1. Januar 1999 nicht zustande oder enthält sie keine hinreichende Regelung, trifft die Rechtsaufsichtsbehörde nach Anhörung der aufnehmenden oder neugebildeten Gemeinde und des Ortschaftsrates der eingegliederten oder an der Vereinigung beteiligten Gemeinde die im Interesse des öffentlichen Wohls erforderlichen Bestimmungen bis grundsätzlich spätestens zum 30. April 1999; Satz 2 gilt entsprechend. (3) Für Verfahren über die Wirksamkeit der durch dieses Gesetz bestimmten Eingliederung oder Vereinigung von Gemeinden und zur Wahrnehmung der Rechte hinsichtlich Vereinbarungen oder rechtsaufsichtlicher Bestimmungen nach Absatz 2 gelten die Gemeinden solange als fortbestehend, bis eine Entscheidung über die Wirksamkeit der Eingliederung oder Vereinigung oder über die Wahrnehmung der Rechte hinsichtlich Vereinbarungen oder rechtsaufsichtlicher Bestimmungen nach Absatz 2 unanfechtbar wird, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2010. § 53 Wohnsitz und Aufenthalt 1Die Wohn- oder Aufenthaltsdauer der Bürger und Einwohner in den eingegliederten Gemeinden und Gemeindeteilen gilt als Wohn- oder Aufenthaltsdauer in der aufnehmenden Gemeinde. 2Die Wohn- oder Aufenthaltsdauer der Bürger und Einwohner in den an einer Gemeindevereinigung beteiligten Gemeinden gilt als Wohn- oder Aufenthaltsdauer in der neugebildeten Gemeinde. § 54 Gemeindenamen (1) 1Wird durch dieses Gesetz eine Gemeinde neugebildet, können die an der Vereinigung beteiligten Gemeinden auc

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.