Bremen

Bremisches Ausführungsgesetz zu § 30 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 156470. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:13.10.2020 Inkrafttreten21.10.2020 Fundstelle Brem.GBl. 2020, S. 1169 Zitiervorschlag: "Bremisches Ausführungsgesetz zu § 30 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 13. Oktober 2020 (Brem.GBl. 2020, S. 1169)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:13.10.2020 Inkrafttreten21.10.2020 Fundstelle Brem.GBl. 2020, S. 1169 Zitiervorschlag: "Bremisches Ausführungsgesetz zu § 30 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 13. Oktober 2020 (Brem.GBl. 2020, S. 1169)" juris-Abkürzung: InfSchAG BR Ausfertigungsdatum: 13.10.2020 Gültig ab: 21.10.2020 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2020, 1169 Gliederungs-Nr: - Bremisches Ausführungsgesetz zu § 30 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes Vom 13. Oktober 2020 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Einzelansicht Seitenanfang Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Einzelansicht Seitenanfang § 1 (1) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz kann einer juristischen Person des privaten Rechts mit ihrem Einverständnis widerruflich die Befugnis verleihen, die Durchführung von Unterbringungen nach § 30 Absatz 2 und 3 des Infektionsschutzgesetzes im eigenen Namen und in Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und die Beliehene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bietet. (2) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz überträgt die Erfüllung von Aufgaben nach Absatz 1 durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag und bestimmt hierin das Nähere zum Umfang und zur Durchführung der übertragenen Aufgaben. (3) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz übt hinsichtlich der übertragenen Aufgaben die Fachaufsicht aus. Einzelansicht Seitenanfang § 2 (1) Für die Stellung eines Antrags auf Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung durch das zuständige Gericht nach § 30 Absatz 2 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes sind in der Stadtgemeinde Bremen das Ordnungsamt Bremen und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven zuständig. (2) Der Antrag ist zu begründen. Eine amtsärztliche Stellungnahme ist beizufügen. Aus der Stellungnahme muss hervorgehen, aus welchen Tatsachen und ärztlichen Beurteilungen sich ergibt, dass die Unterbringung geboten ist. § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt. Einzelansicht Seitenanfang § 3 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 13. Oktober 2020 Der Senat Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.